Beschluss
6 UF 68/21
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1207.6UF68.21.00
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Tenor
1. Die angefochtene Entscheidung wird in Ziffer II der Beschlussformel bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei der X Pensionskasse AG (Vers. Nr. …), bei dem Y Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. …), bei der X Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) und bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X Pensionskasse AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.660,79 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung für auszugleichende Anrechte nach § 2 VersAusglG der X Pensionskasse AG in der Fassung vom 01.12.2020 mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2017 und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat und mit einem Zinssatz von 3,25 % p.a. zu verzinsen ist.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Y Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.287,74 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.
Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne Teilung von Direktversicherungsverträgen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) des Y Lebensversicherungsvereins a.G. in der Fassung vom 01.01.2017 mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2017 und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat und mit einem Zinssatz von 4 % p.a. zu verzinsen ist und abweichend von Ziff. 5 der Teilungsordnung die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrags für das neue Anrecht anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf die zugrundeliegenden Sterbetafeln und den zugrundeliegenden Rechnungszins.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.276,98 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung für auszugleichende Anrechte nach § 2 VersAusglG der X Lebensversicherungs-AG in der Fassung vom 01.12.2020 mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2017 und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat und mit einem Zinssatz von 4 % p.a. zu verzinsen ist.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.977,47 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs der A Lebensversicherung AG, vormals B Lebensversicherung AG, vom 01.09.2009 mit der Maßgabe, dass abweichend von Ziff. 5 der Teilungsordnung die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrags für das neue Anrecht anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf die zugrundeliegenden Sterbetafeln und den zugrundeliegenden Rechnungszins.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 9.600 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die angefochtene Entscheidung wird in Ziffer II der Beschlussformel bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei der X Pensionskasse AG (Vers. Nr. …), bei dem Y Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. …), bei der X Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) und bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X Pensionskasse AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.660,79 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung für auszugleichende Anrechte nach § 2 VersAusglG der X Pensionskasse AG in der Fassung vom 01.12.2020 mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2017 und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat und mit einem Zinssatz von 3,25 % p.a. zu verzinsen ist. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Y Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.287,74 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne Teilung von Direktversicherungsverträgen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) des Y Lebensversicherungsvereins a.G. in der Fassung vom 01.01.2017 mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2017 und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat und mit einem Zinssatz von 4 % p.a. zu verzinsen ist und abweichend von Ziff. 5 der Teilungsordnung die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrags für das neue Anrecht anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf die zugrundeliegenden Sterbetafeln und den zugrundeliegenden Rechnungszins. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.276,98 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung für auszugleichende Anrechte nach § 2 VersAusglG der X Lebensversicherungs-AG in der Fassung vom 01.12.2020 mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2017 und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat und mit einem Zinssatz von 4 % p.a. zu verzinsen ist. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.977,47 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs der A Lebensversicherung AG, vormals B Lebensversicherung AG, vom 01.09.2009 mit der Maßgabe, dass abweichend von Ziff. 5 der Teilungsordnung die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrags für das neue Anrecht anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf die zugrundeliegenden Sterbetafeln und den zugrundeliegenden Rechnungszins. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdewert wird auf 9.600 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde richtet sich gegen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in einem Scheidungsverbundbeschluss. Der am XX.XX.1969 geborene Antragsteller und die am XX.XX.1976 geborene Antragsgegnerin haben am XX.XX.2004 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 10.08.2017 zugestellt. Die Ehe wurde mit Beschluss vom 18.12.2020 geschieden. In der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmten Ehezeit, die am 01.09.2004 begonnen und am 31.07.2017 geendet hat, haben die geschiedenen Ehegatten folgende Anrechte auf Versorgungen erworben: Der Antragsteller a) in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 13,3560 Entgeltpunkten, b) bei dem Versorgungsträger C e.V. (Vers.-Nr.: …) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 2.387,54 Euro, c) bei der X Pensionskasse AG (Vers. Nr. …) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 19.660,79 Euro, d) bei dem Y Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. …) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 7.287,74 Euro, e) bei der X Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 6.276,98 Euro, f) bei der X Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr.: …) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 12.867,03 Euro, g) bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 12.977,47 Euro. Die Antragsgegnerin: h) in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,6965 Entgeltpunkten, i) bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Bundesland1 (Pers.-Nr.: …) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von monatlich 215,90 Euro, j) bei dem Versorgungsträger X Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr.: …) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1.920,57 Euro, k) bei dem Versorgungsträger X Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr.: …) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 12.276,75 Euro. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich bzgl. der Anrechte c), d), e) und g) geltend gemacht, dass bei Anwendung der vorgelegten Teilungsordnungen der Versorgungsträger eine vergleichbare Wertentwicklung der für die Ausgleichsberechtigte zu bildenden Anrechte iSd § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht besteht und vom Gericht verlangt, in seiner Entscheidung Maßgabenanordnungen zu treffen, um insbesondere die Anwendbarkeit derselben Rechnungsgrundlagen und derselben Sterbetafeln sicherzustellen. In dem angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat dabei ohne Begründung keine Maßgabenanordnungen bzgl. der Anrechte c), d), e) und g) getroffen. Mit der am 08.04.2021 eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 10.03.2021 zugestellten Beschluss verfolgt die Beschwerdeführerin ihr erstinstanzliches Ziel hinsichtlich der Anrechte c), d), e) und g) weiter und beschränkt die Beschwerde auf diese Anrechte. Dabei begehrt die Beschwerdeführerin eine Verzinsung der Ausgleichswerte ab Ehezeitende bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zuzüglich Zinseszins. Mit Schreiben vom 16.06.2021 teilte der Senat den Versorgungsträgern der Anrechte c), d), e) und g) mit, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Wirksamkeit der, in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen, Teilungsordnungen geteilt werden. Die A Lebensversicherung AG teilte mit, dass die B Lebensversicherung AG am 26.06.2020 in die A Lebensversicherung AG umfirmiert hat. Darüber hinaus teilte sie mit, dass wenn ihr ein Beschluss zugeht, aus dem hervorgeht, dass die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen anzuwenden sind, dies umgesetzt werde. Der Y Lebensversicherungsverein a.G. schloss sich zwar nicht der Rechtsauffassung des Senats an, erklärte aber, dass wenn ihm ein Beschluss zugeht, in dem der Rechnungszins des Ursprungsvertrags und eine zusätzliche Verzinsung des Ausgleichswertes gefordert wird, dies im Rahmen der internen Teilung berücksichtigt werde. Die X Lebensversicherungs-AG und die X Pensionskasse AG übersandten jeweils ihre aktualisierte Teilungsordnung in der Fassung vom 01.12.2020 und wiesen darauf hin, dass nach den neuen Teilungsordnungen das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person mit den Rechnungsgrundlagen eingerichtet werde, die dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zu Grunde liegen. Der Antragsteller und die weiteren Versorgungsträger haben zur Beschwerde der Antragsgegnerin nicht Stellung genommen. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet. Die Versorgungsträger sind gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG befugt, Regelungen zur Ausgestaltung des im Zuge der internen Teilung zu übertragenden Anrechts zu treffen. Diese müssen die nach § 11 Abs. 1 VersAusglG vorausgesetzte gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem zu teilenden Anrecht gewährleisten. Dabei muss die Wertentwicklung des neu geschaffenen Anrechts des Ausgleichsberechtigten ab dem Ende der Ehezeit mit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein. Dies umfasst neben der Teilhabe am Zinsertrag auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten (BGH FamRZ 2015, 1869, 1871f.; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673, 675). Diesen Anforderungen werden die bzgl. der Anrechte c), d), e) und g) nach der erstinstanzlichen Entscheidung anzuwendenden Teilungsordnungen nicht gerecht. Die Teilungsordnung der X Pensionskasse AG in der Fassung vom 01.08.2016 und die Teilungsordnung der X Lebensversicherungs-AG in der Fassung vom 01.01.2014 bestimmen jeweils unter Ziff. 5, dass auf die Versicherung der ausgleichsberechtigten Person sowohl die aktuellen Versicherungsbedingungen als auch die aktuellen Rechnungsgrundlagen angewendet werden. Darüber hinaus wird bestimmt, dass die Versicherung mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, eingerichtet wird. Dies hat zur Folge, dass zum einen bereits keine Wertentwicklung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person zwischen dem Zeitpunkt des Ehezeitendes und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, erfolgt und zum anderen für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person bei der X Pensionskasse AG lediglich ein Rechnungszins von 0,9 % im Vergleich zum Rechnungszins des Ausgangstarifs in Höhe von 3,25 % zur Anwendung kommt bzw. bei der X Lebensversicherungs-AG nicht der hohe Rechnungszins in Höhe von 4 % des Ausgangstarifs angewendet wird. Zwischenzeitlich haben die X Lebensversicherungs-AG und die X Pensionskasse AG ihre Teilungsordnungen zum 01.12.2020 neu gefasst hat. Die neuen Teilungsordnungen bestimmen unter Ziff. 4.1, dass es sich bei der für die ausgleichsberechtigte Person einzurichtenden Versicherung, um eine Versicherung handelt, deren Wertentwicklung der des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person entspricht, und unter Ziff. 4.3, dass auf die Versicherung der ausgleichsberechtigten Person die Versicherungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen des zu teilenden Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zur Anwendung kommen. Allerdings sehen auch die neuen Teilungsordnungen unter Ziff. 4.5 weiterhin vor, dass die Versicherung des Ausgleichsberechtigten zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, eingerichtet wird. Die neuen Teilungsordnungen gewährleisten mithin zwar eine vergleichbare Wertentwicklung ab dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, nicht jedoch für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und diesem Datum. Die Regelung war mithin durch die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel zu ergänzen, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist und in diesem Zeitraum an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869, 1872). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war hingegen in der Beschlussformel keine den Zinseszins beinhaltende Aufzinsung auszusprechen. Eine solche Aufzinsung erfordert nämlich eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum benannten Stichtag, deren Berechnung dem Vollstreckungsorgan nicht möglich ist. Es darf aber nicht dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen werden, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags durch eigene Berechnungen selbst festzulegen (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17, Rn. 34f.). Da es sich im vorliegenden Verfahren auch um ein gewöhnliches Scheidungsverfahren von nicht überlanger Dauer handelt, bedurfte es auch keiner konkreten Berechnung der Aufzinsung auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17, Rn. 36). Die Teilungsordnung des Y Lebensversicherungsvereins a.G. bestimmt unter Ziff. 5, dass auf die Versicherung der ausgleichsberechtigten Person die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen und die Versicherung am Ersten des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird, beginnt. Durch diese Regelung wird, wie bereits zu den ursprünglichen Teilungsordnungen der X ausgeführt, eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem zu teilenden Anrecht nicht gewährleistet. Die Regelung war mithin zum einen - wie bei der X - durch die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist und in diesem Zeitraum an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat, zu ergänzen und darüber hinaus durch die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, nach der die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrags für das neue Anrecht anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf die zugrundeliegenden Sterbetafeln und den zugrundeliegenden Rechnungszins (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673, 675). Die Teilungsordnung der A Lebensversicherung AG, vormals B Lebensversicherung AG, in der Fassung vom 01.09.2009 bestimmt unter Ziff. 5, dass auf die Versicherung der ausgleichsberechtigten Person die im aktuellen Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen und Tarife zur Anwendung kommen. Durch diese Regelung wird, wie bereits zu den ursprünglichen Teilungsordnungen der X und der Teilungsordnung der Y ausgeführt, eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem zu teilenden Anrecht nicht gewährleistet, so dass entsprechend den Ausführungen zur Teilungsordnung der Y eine entsprechende Maßgabenanordnung in die Beschlussformel aufzunehmen war. Im Übrigen enthält die Teilungsordnung der A Lebensversicherung AG, vormals B Lebensversicherung AG, in der Fassung vom 01.09.2009 für das vorliegende fondsgebundene Anrecht, worauf auch der Versorgungsträger mit Schreiben vom 09.05.2018 (Bl. 246R Band II der VA-Akte) hinweist, folgende Regelung unter Ziff. 3.4 Anwendungsbereich B: „Der gemäß Ziff. 3.2 ermittelte Ausgleichswert und die hälftigen Kosten gemäß Ziff. 3.3 jeweils bezogen auf das Ehezeitende werden ins Verhältnis zum Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt, so dass sich eine Ausgleichswert-Quote und eine Kosten-Quote bezogen auf das Ehezeitende ergeben. Zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils wird zu dem dann vorhandenen Vertragsvermögen das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen bestimmt, indem der auf Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach dem Ehezeitende beruhende Anteil abgezogen wird. Das neue Anrecht wird dann zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils mit dem Wert eingerichtet, der sich durch Anwendung der Ausgleichswert-Quote vermindert um die Kosten-Quote auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen zum Umsetzungszeitpunkt des Urteils ergibt. Für die ausgleichsverpflichtete Person ist das Vertragsvermögen um den Wert zu kürzen, der sich durch Anwendung der Ausgleichswert-Quote erhöht um die Kosten-Quote auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen zum Umsetzungszeitpunkt des Urteils ergibt.“ Gemäß Ziff. 3.1 und 3.2 hat der Versorgungsträger sein ihm grundsätzlich zustehendes Wahlrecht auf Basis welcher Bezugsgröße die interne Teilung erfolgt (vgl. BeckOGK/Ackermann-Sprenger, 1.11.2021, VersAusglG § 11 Rn. 24.), dahingehend ausgeübt, dass der Ehezeitanteil und Ausgleichswert als Kapitalwert bestimmt wird. Gemäß Ziff. 4 der Teilungsordnung werden zum Ersten des Monats der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich der Rückkaufswert und die Bezugsgröße für Bewertungsreserven der Versicherung des Ausgleichspflichtigen um den Ausgleichswert gemäß Ziff. 3.2 in Verbindung mit Ziff. 3.4 gemindert. Gemäß Ziff. 5 der Teilungsordnung beginnt zu diesem Zeitpunkt die Versicherung des Ausgleichsberechtigten. Diese Regelungen führen dazu, dass zwischen dem Zeitpunkt des Ehezeitendes und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, der Ausgleichsberechtigte an der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen in vollem Umfang teilhat. Die Quotenregelung führt dazu, dass der Ausgleichsberechtigte bei dem (teilweise) fondsgebundenen Anrecht des Ausgleichspflichtigen sowohl an der Kursentwicklung nach Ehezeitende teilhat, als auch an der erfolgten Verzinsung sowie etwaigen biometrischen Wertentwicklungen. Von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. Soweit von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Beschwerde war dadurch veranlasst, dass das Amtsgericht sich in seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht mit den Teilungsordnungen der weiteren Beteiligten zu 1., 2., 5. und 6. befasst hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 150 Abs. 1, 3 und 5 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Ihr liegt bei vier betroffenen Anrechten der von keinem Beteiligten beanstandete Wertansatz der ersten Instanz in Höhe von 2.400 € pro Anrecht zugrunde. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.