Beschluss
XII ZB 201/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts kann der Ausgleichswert in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (hier: Fondsanteile) angegeben werden.
• Bei externen Teilungen sind nachehezeitliche Wertsteigerungen der Fondsanteile bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft zu berücksichtigen; deshalb kann als Ausgleichswert der in diesem Zeitpunkt bestehende Anteilwert oder mindestens der halbe Barwert der garantierten Mindestversorgung festgestellt werden.
• Der Gerichtsausspruch nach § 14 Abs. 4 VersAusglG muss vollstreckbar bestimmt sein; die Bestimmbarkeit kann dadurch gewährleistet werden, dass der Ausgleichswert anhand offenkundiger, öffentlich zugänglicher Daten (z. B. Anteilspreis nach § 170 KAGB) berechenbar ist.
Entscheidungsgründe
Externes Teilungsrecht: Ausgleichswert als Fondsanteile und Berücksichtigung nachehezeitlicher Wertsteigerung • Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts kann der Ausgleichswert in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (hier: Fondsanteile) angegeben werden. • Bei externen Teilungen sind nachehezeitliche Wertsteigerungen der Fondsanteile bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft zu berücksichtigen; deshalb kann als Ausgleichswert der in diesem Zeitpunkt bestehende Anteilwert oder mindestens der halbe Barwert der garantierten Mindestversorgung festgestellt werden. • Der Gerichtsausspruch nach § 14 Abs. 4 VersAusglG muss vollstreckbar bestimmt sein; die Bestimmbarkeit kann dadurch gewährleistet werden, dass der Ausgleichswert anhand offenkundiger, öffentlich zugänglicher Daten (z. B. Anteilspreis nach § 170 KAGB) berechenbar ist. Die Ehefrau und der Ehemann wurden wegen Scheidung geschieden; es ging um den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 1.8.2009–30.9.2013. Der Ehemann hatte unter anderem ein fondsgebundenes betriebliches Anrecht mit garantierter Mindestversorgung bei der Beteiligten zu 1; die Ehefrau hatte private und gesetzliche Anrechte. Das Familiengericht teilte mehrheitlich intern und teilte das Anrecht bei der Beteiligten zu 1 extern mit Festsetzung eines hälftigen Kapitalbetrags in Höhe von 6.507,13 € zum Ehezeitende und Verzinsung. Das OLG änderte die Formel und bestimmte den Ausgleichswert als 206,838 Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft oder mindestens 4.917 € nebst Zinsen; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. Streitpunkt war, ob und in welcher Form nachehezeitliche Wertsteigerungen und die Bezugsgröße (Anteil vs. Kapitalbetrag) bei externen Teilungen zu berücksichtigen sind. • Rechtsbeschwerde war unbegründet; sie führte nur zu Klarstellung der Beschlussformel. • Gemäß § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person; gesetzlicher Teilungsgegenstand ist grundsätzlich die in der jeweiligen Versorgungssystem‑bezugsgröße zu bemessende Leistung (§§ 1,5 VersAusglG). • Das OLG durfte den Ausgleichswert in der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung angeben (hier: Fondsanteile) statt eines von vornherein als Kapitalbetrag ausgewiesenen Werts; dies vermeidet Rückrechnungen und entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs (§ 14 Abs. 4 VersAusglG, § 45 Abs. 1 VersAusglG). • Nachehezeitliche Wertsteigerungen der Fondsanteile sind zu berücksichtigen, weil andernfalls Wertverluste beim ausgleichspflichtigen Träger zu Kürzungen führen, während Wertsteigerungen dem Ausgleichsberechtigten ohne Ausgleichspflicht des abgebenden Trägers verblieben wären; zur Sicherung der Halbteilung ist deshalb der Ausgleichswert zum Zeitpunkt der Rechtskraft maßgeblich (vgl. Senatsrechtsprechung und §§ 1,14 VersAusglG). • Der vom OLG bestimmte Ausgleichswert als Anzahl von Fondsanteilen ist vollstreckbar bestimmbar, weil Anteilspreise öffentlich und tagesgenau nach § 170 KAGB zugänglich sind; daher genügt der Tenor den Anforderungen an einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch (§ 222 Abs. 3 FamFG). • Unabhängig davon hat das OLG zu Recht mindestens den halben Barwert der garantierten Mindestversorgung in Höhe von 4.917 € nebst Verzinsung mit dem verwendeten Rechnungszins bestätigt; die Verzinsung ist als einfache Verzinsung auszusprechen, Aufzinsung (Zinseszins) kann nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, weil sie eine weitere versicherungsmathematische Ermittlung erfordern würde. • Soweit frühere Entscheidungen des Senats hiervon abwichen, wird an dieser Stelle klargestellt, dass der Ausgleichswert die nachehezeitliche Dynamik einbeziehen darf und die Formel auf Vollstreckbarkeit abzustellen ist. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wurde zurückgewiesen; der Beschluss des Amtsgerichts wurde in der Tenorformel dahingehend abgeändert, dass zur Ausgleichsleistung 206,838 Anteile des Deka‑bAV‑Fonds zum Zeitpunkt der Rechtskraft oder mindestens ein Kapitalbetrag von 4.917 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4,91 % seit 1.10.2013 festgestellt wurden. Das OLG durfte den Ausgleich in der Bezugsgröße (Fondsanteile) anordnen und nachehezeitliche Wertsteigerungen bis zur Rechtskraft berücksichtigen, weil so die gesetzliche Halbteilung sichergestellt und der Anspruch vollstreckbar bestimmt wird. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 1 zur Zahlung an die Zielversorgung (Allianz) ist damit bestätigt; die Verzinsung des Mindestkapitalbetrags ist als einfache Verzinsung festgesetzt. Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.