Beschluss
6 WF 155/21
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1213.6WF155.21.00
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Leitsätze
1. Amtswegig eingeleitete Umgangssachen nach § 1684 BGB können nicht durch Antragsrücknahme beendet werden.
2. Haben sich die Eltern auf die Modifizierung einer bestehenden Umgangsregelung verständigt, hat das Familiengericht die Einigung entweder nach § 156 Abs. 2 FamFG zu billigen oder eine andersweitige Umgangsregelung zu treffen.
3. Eine Kostenentscheidung kann in amtswegigen Verfahren erst bei Beendigung der Hauptsache ergehen.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Amtswegig eingeleitete Umgangssachen nach § 1684 BGB können nicht durch Antragsrücknahme beendet werden. 2. Haben sich die Eltern auf die Modifizierung einer bestehenden Umgangsregelung verständigt, hat das Familiengericht die Einigung entweder nach § 156 Abs. 2 FamFG zu billigen oder eine andersweitige Umgangsregelung zu treffen. 3. Eine Kostenentscheidung kann in amtswegigen Verfahren erst bei Beendigung der Hauptsache ergehen. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. I. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren. Die Beschwerdeführerin und der Beteiligte zu 4. sind die Eltern eines anderthalb Jahre alten Kindes. Sie haben in einem vorangegangenen Verfahren am 19.3.2021 eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Danach war die Beschwerdeführerin verpflichtet, das Kind zu festgelegten Zeiten zum Vater zu bringen, der es nach zwei Stunden zur Mutter zurückbringen sollte. Im Rubrum des Billigungsbeschlusses ist für den Vater eine Adresse in Ort1 vermerkt. Wenige Wochen später wurde seine Wohnung geräumt. Er hat gegenüber der Mutter, die das Kind im April 2021 mehrfach zu der genannten Anschrift gebracht hatte, vorgetäuscht, dort weiter zu wohnen, und war mit der Tochter spazieren gegangen, bevor er sie zurückgebracht hat. Im Mai 2021 hat die Mutter das Kind dann mehrmals auf seine Veranlassung zur Wohnung einer Freundin des Vaters in Ort2 gebracht, die damit einverstanden ist, dass der Umgang bei ihr stattfindet, bis der Vater eine neue Wohnung gefunden hat. Weil der Vater ihr seine Wohnadresse nicht nennen wollte, hat die Mutter am 20.5.2021 bei dem Familiengericht beantragt, seinen Umgang auszuschließen. Über den Hergang des Anhörungstermins am 29.9.2021 hat das Familiengericht vermerkt: „In dem Umgangsverfahren nimmt die Kindesmutter ihren Antrag auf Umgangsausschluss zurück. Der Umgang soll wieder stattfinden wie in der Vereinbarung vom 19.3.2021 geregelt ... mit der Maßgabe, dass der Umgang ... in Ort2 stattfindet. Die Kindesmutter wird X dort hinbringen und die Uhrzeit wird wegen der Kitaeingewöhnung von X auf 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr abgeändert.“ Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Mutter die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil ihr Antrag von Anfang an keine Erfolgsaussichten gehabt habe und sie das hätte erkennen müssen. Die Beschwerde der Mutter gegen die ihr am 9.10.2021 zugestellte Entscheidung ist am 9.11.2021 bei dem Familiengericht eingegangen. Sie erstrebt Kostenaufhebung, weil mangels Kenntnis des Wohnortes Anlass zur Anrufung des Familiengerichts bestanden habe. Der Vater tritt der Beschwerde entgegen. Das Räumungsverfahren gegen ihn sei der Mutter am 19.3.2021 bekannt gewesen. Es habe kein verständiger Anlass für den Antrag auf Umgangsausschluss bestanden. Die Mutter habe die Tochter im Wissen um seine Situation vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens schon mehrmals zum Umgang zur der Wohnung der Freundin nach Ort2 gebracht. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie unterliegt nicht der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG, weil Gegenstand der Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit ist (BGH, Beschluss vom 25. 9. 2013, XII ZB 464/12, Rn. 12). Die Sache war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen, weil dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Familiengericht ist offenbar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Verfahren durch Rücknahme des Antrags der Beschwerdeführerin beendet wurde und es einer Entscheidung in der Sache nicht bedürfe. Das Umgangsverfahren ist jedoch nach § 1684 BGB nicht antragsabhängig. Leitet ein Familiengericht auf einen als bloße Anregung i.S.d. § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehenden Antrag ein Umgangsverfahren ein, kann das Verfahren nicht durch Rücknahme des „Antrags“ oder andere Dispositionsakte der Beteiligten beendet werden (§ 22 Abs. 4 FamFG; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.12.2012, 1 WF 327/12, Rn. 14 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.3.2014, 9 WF 27/14, Rn. 3 - juris; Staudinger/Dürbeck (2019), Rn. 175 zu § 1684 BGB). Im vorliegenden Fall wäre es daher angezeigt gewesen, die im Termin offenbar erzielte Einigung der Eltern, mit der die bestehende Umgangsregelung abgeändert werden sollte, als Vergleich aufzunehmen und über dessen Billigung zu befinden, oder eine anderweitige Entscheidung in der Sache zu treffen. Vor einer verfahrensbeendenden Entscheidung hätte eine Kostenentscheidung nicht ergehen dürfen (§ 82 FamFG). Für das weitere Verfahren und die noch zu treffende Kostenentscheidung weist der Senat darauf hin, dass das Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Umgangsverfahren keine Anwendung findet, weil die Vorschrift nur für Antragsverfahren gilt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.2.2021, 8 UF 175/20, Rn. 12 - juris; KG, Beschluss vom 28.1.2021, 16 WF 1170/20, Rn. 9 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019, 4 WF 162/19, Rn. 10 - juris). Weil das Familiengericht im Umgangsverfahren als Amtsverfahren unabhängig von den Anträgen der Beteiligten entscheidet, kommt es für die Kostenentscheidung nicht auf deren Erfolgsaussichten an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019, 4 WF 162/19, Rn. 14 - juris). Aus gegebenem Anlass wird auch darauf hingewiesen, dass das Familiengericht bei Kostenbeschwerden in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als bei sofortigen Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach streitloser Hauptsacheregelung - zur Abhilfeprüfung nicht befugt ist (68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst, weil im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. Es wird daher nur darauf hingewiesen, dass der Senat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach der Differenz der Kosten bemisst, die die Beschwerdeführerin nach der angefochtenen Entscheidung zu tragen hätte und den Kosten, die ihr nach der mit dem Beschwerdeantrag erstrebte Kostenregelung entstünden.