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Beschluss

12 UF 32/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0331.12UF32.22.00
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Leitsätze
1. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit gemäß § 81 Abs. 1 FamFG, die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig zu teilen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.(Rn.12) 2. Ein Umgangsverfahren wird von Amts wegen geführt, so dass die Kostenregelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vornherein nicht anwendbar ist.(Rn.13) 3. In einem Umgangsverfahren können die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG vorliegen, wenn ein Beteiligter über seinen Drogenkonsum und damit über eine für das Verfahren wesentliche Tatsache vorsätzlich unwahre Angaben gemacht hat.(Rn.14)
Tenor
I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2022 wird zurückgewiesen. II. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit gemäß § 81 Abs. 1 FamFG, die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig zu teilen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.(Rn.12) 2. Ein Umgangsverfahren wird von Amts wegen geführt, so dass die Kostenregelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vornherein nicht anwendbar ist.(Rn.13) 3. In einem Umgangsverfahren können die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG vorliegen, wenn ein Beteiligter über seinen Drogenkonsum und damit über eine für das Verfahren wesentliche Tatsache vorsätzlich unwahre Angaben gemacht hat.(Rn.14) I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2022 wird zurückgewiesen. II. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt. I. Der Vater wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren. Der 40-jährige Vater und die 34-jährige Mutter sind die geschiedenen Eltern des 7-jährigen Noah und des 5-jährigen Elijah. Sie üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Die Kinder leben bei der Mutter. Noah besucht die erste Klasse einer Grundschule, Elijah einen Kindergarten. Die Mutter ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Der Vater ist derzeit arbeitslos. Er lebt mit seiner Mutter und einer seiner vier Geschwister zusammen. Er hat einen weiteren inzwischen volljährigen Sohn, der bei der Mutter in Berlin lebt. Die Mutter erklärt, dass die Ehe durch den Drogenkonsum des Vaters geprägt gewesen sei, der letztlich auch zur Trennung geführt habe. Der Vater habe eine Haftstrafe absolviert. Nach der ersten Schwangerschaft sei es für zwei Jahre ruhig gewesen. Der Vater leide weiter unter Psychosen. Er habe im Jahr 2016 eine Entgiftung absolviert. Im Jahr 2018 sei er zwangseingewiesen worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass er unter einer drogeninduzierten Psychose gelitten habe. Sie wolle, dass der Vater Umgang mit seinen Kindern habe. Er müsse aber vorher einen negativen Drogentest vorlegen. Je länger der Vater drogenfrei sei, umso besser könne mit ihm kommuniziert werden. Die Kinder bräuchten Stabilität. Der Vater meint, dass die Mutter versuche ihm die Kinder zu entfremden. Sie wolle ihm schaden. Er bestreitet Drogen zu konsumieren. Einen Drogentest mittels einer Haarprobe lehnte er ab. Ein Krankenhausaufenthalt im Jahr 2018 habe an einem zu hohen Alkoholkonsum gelegen. Er sei in einer psychischen Krise gewesen. Inzwischen habe er sich stabilisiert, lebe in einer Partnerschaft und habe sein Leben im Griff. Sein Therapeut habe ihm gesagt, dass er nicht mehr kommen müsse. Der letzte Umgang des Vaters mit den Kindern fand im Juli 2019 statt. Im März 2020 trafen sich die Eltern zufällig auf dem Marktplatz. Es kam zu eine lautstarken und handgreiflichen Auseinandersetzung der Eltern vor den Kindern. Nach einer weiteren Auseinandersetzung im April 2020 leitete die Mutter ein Gewaltschutzverfahren ein (Az. 280 F 43/20). Mit Schriftsatz vom 10. November 2020 bat der Vater um die Regelung des Umgangs mit seinen Söhnen. Den Kindern wurde mit Beschluss vom 16. November 2020 ein Verfahrensbeistand bestellt. Diese regte nach einem Gespräch mit den Eltern und dem Jugendamt einen begleiteten Umgang an. Auch der vom Jugendamt eingesetzte freie Träger sprach sich für einen begleiteten Umgang aus. In der mündlichen Erörterung am 11. Februar 2021 lehnte der Vater die Entnahme von Haarproben ab. Wörtlich heißt es im Protokoll: „Ich bin mit einem begleiteten Umgang einverstanden, aber keinesfalls, unter überhaupt gar keinen Umständen werde ich zulassen, dass mir Haare abgenommen werden, um einen Drogentest zu machen. Ich gebe gerne Urin ab, aber ich bin überhaupt nicht einverstanden, dass mir wieder büschelweise Haare abgeschnitten werden nur für diese Frau da. Dann lassen wir das alles sein. Meinen Antrag will ich aber auch nicht zurücknehmen. Mir ist mein Aussehen schon wichtig und ich bin nicht bereit, dass mir Haare abgenommen werden. Ich habe schon ganz oft Haartests auf Drogen machen lassen müssen und weiß, dass man hinterher Löcher in der Frisur hat und das geht überhaupt gar nicht. […] Ich bin bereit für Urinproben, aber ich werde auf keinen Fall einen Haartest machen. Dann sollen die Kinder doch irgendwann auf mich zukommen.“ Die Sitzung wurde zwischenzeitlich zur Beruhigung für mehrere Minuten unterbrochen, da der Vater der Vorsitzenden ins Wort fiel und auch auf ihre lautstarken Aufforderungen nicht reagierte und „im Sinne eines ordnungsgemäßen Sitzungsbetriebs nicht steuerbar war“. Am 20. Mai 2021 hörte das Amtsgericht erneut die Eltern und am 3. Juni 2021 die Kinder in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin an. Die Kinder äußerten, dass ihnen egal sei ob sie ihren Vater sehen. Sie wären mit einem begleiteten Umgang einverstanden. Mit Beschluss vom 11. Juni 2021 ordnete das Amtsgericht in der Zeit vom 27. Juni 2021 bis zum 19. Dezember 2021 einen begleiteten Umgang der Kinder mit dem Vater an. Auf die Beschwerde der Mutter hob der Senat die Entscheidung auf. Das Amtsgericht habe eine unzulässige verdeckte Teilentscheidung über die Regelung des Umgangs getroffen. Eine nicht ausreichende Regelung des Umgangs liege vor, wenn in einem Hauptsachverfahren der Umgang nur für einen Zeitraum von einem halben Jahr gegen den Willen der Eltern geregelt werde, ohne dass für eine Fortführung des Umgangs eine konkrete Perspektive bestehe. Denn damit würden die Eltern praktisch mit Abschluss des Verfahrens in ein neues Umgangsverfahren gezwungen. Die Möglichkeiten der gerichtlichen Amtsermittlung seien noch nicht erschöpft. Es könne Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten genommen werden. Das Amtsgericht forderte darauf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten an und beraumte einen weiteren Termin zur mündlichen Erörterung an. Kurz vor dem anberaumten Termin teilte die Lebensgefährtin des Vaters mit, dass dieser inhaftiert worden sei. Ausweislich des Vollstreckungsblattes der Justizvollzugsanstalt lag der Anordnung der Untersuchungshaft ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Grunde. Es findet sich weiter der Hinweis „drogenabhängig“. Eine Haftbeschwerde des Vaters hatte keinen Erfolg. Er lehnte es ab, an der amtsgerichtlichen mündlichen Erörterung teilzunehmen. In der Anhörung nahm die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters den Antrag auf Umgang für den Vater zurück. Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 legte das Amtsgericht dem Vater gemäß §§ 83 II, 81 FamFG die Kosten des Verfahrens auf. Der Vater habe durch sein Verhalten die Aussichtslosigkeit seines Antrags herbeigeführt. Dagegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er beantragt die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG liege nicht vor. Der Antrag des Vaters habe zunächst Aussicht auf Erfolg gehabt. Erst im Verlauf des Verfahrens hätten sich die Umstände verändert. Der Vater habe durchgängig im Interesse der Kinder gehandelt und auch nur in deren Interesse den Antrag zurückgenommen. II. Die zulässige Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie unterliegt nicht der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG, weil Gegenstand der Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. 9. 2013 - XII ZB 464/12, juris Rn. 12). Das Amtsgericht hat dem Vater zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit gemäß § 81 Abs. 1 FamFG, die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig zu teilen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020 - 3 WF 50/20, juris Rn. 6, FamRZ 2021, 876; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 4 WF 162/19, juris Rn. 15, FamRZ 2020, 1109; OLG Hamm, Beschluss vom 25.5.2018 - 4 UF 154/17, juris. Rn. 31, FamRZ 2018, 1669, Zöller/Feskorn, 34. Auflage 2022, § 81 Rn. 6). Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste. Diese vom Amtsgericht angenommenen Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Es handelt sich bei dem Umgangsverfahren nicht um ein Antragsverfahren. Vielmehr wird das Verfahren von Amts wegen geführt, so dass die Kostenregelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vornherein auf Umgangsverfahren nicht anwendbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.12.2021 – 6 WF 155/21, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. 2. 2021, 8 UF 175/20, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 28. 1. 2021 - 16 WF 1170/20, juris Rn. 9, FamRZ 2021, 1143; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. 12. 2019 - 4 WF 162/19, juris Rn. 10, FamRZ 2020, 1109). Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG vor. Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat. Der Vater hat über seinen Drogenkonsum und damit über eine für das Verfahren wesentliche Tatsache vorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Einschränkungen oder ein Ausschluss des Umgangs können geboten sein, wenn eine Suchtmittelproblematik Gefahren für die Kinder bei den Besuchen mit sich bringt (vgl. MüKo BGB/Hennemann, 8. Auflage 2020, § 1684 Rn. 89). Die Intensität des Suchtmittelmissbrauchs und der Umgang des Vaters mit diesem stellen für die Ausgestaltung des Umgangs wesentliche Tatsachen dar. Eine außergerichtliche und gerichtliche Regelung des Umgangs scheiterte vor allem am fehlenden Vertrauen der Mutter in den Vater aufgrund dessen Drogenkonsums. Die Mutter sprach sich nicht generell gegen einen Umgang des Vaters aus. Sie rückte jedoch aufgrund ihrer Erfahrungen und dem von ihr erlebten Drogenkonsum und einer ihr gegenüber mitgeteilten drogeninduzierten Psychose die Sicherheit der Kinder in den Vordergrund. Dabei verwies sie vor allem auf den Kokainkonsum des Vaters und schränkte ein, dass es ihr nicht um ein paar Joints ginge. Diesbezüglich müsse der Test nicht negativ sein. Der Vater stritt einen Drogenkonsum nachdrücklich ab und teilte dabei mit, dass ihm ein Therapeut mitgeteilt habe, dass er nicht mehr kommen müsse. Dies stellte sich als vorsätzlich falsche Einlassung dar. Mit seiner plötzlichen Inhaftierung am 10. Dezember 2021 wegen eines Betäubungsmitteldeliktes wurde der zunächst ins Auge gefasste begleitete Umgang nicht (weiter) umgesetzt. Der Vater ist auch nicht mehr dem Hinweis auf seine Drogenabhängigkeit im Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt Billwerder entgegengetreten. Er hat an dem anberaumten Erörterungstermin nicht mehr teilgenommen. Das Verfahren war auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Amtsgericht im Anschluss an die Antragsrücknahme des Vaters nur eine verfahrensabschließende Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.12.2021 – 6 WF 155/21, Rn. 7). Denn in der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung kommt ausreichend zum Ausdruck, dass das Verfahren nicht nur wegen der Antragsrücknahme beendet wurde, sondern dass derzeit aufgrund der Inhaftierung des Vaters eine Umgangsregelung nicht veranlasst ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Von einer Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren wurde abgesehen.