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Beschluss

6 UF 193/22

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0217.6UF193.22.00
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Leitsätze
1. Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt. 2. Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente 3. Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung. 4. Der Umstand, dass bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG anders als beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zur Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG nicht aus.
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.176,44 Euro gegen die Antragsgegnerin zu 1. und in Höhe von 512,57 Euro gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet. Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.914,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt. 2. Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente 3. Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung. 4. Der Umstand, dass bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG anders als beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zur Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG nicht aus. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.176,44 Euro gegen die Antragsgegnerin zu 1. und in Höhe von 512,57 Euro gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet. Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.914,00 Euro festgesetzt. I. Die weitere Beteiligte wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass der Antragstellerin im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wurde. Die weitere Beteiligte ist die Witwe des am XX.XX.1934 geborenen und am XX.XX.2022 verstorbenen A. Die Antragstellerin ist die am XX.XX.1936 geborene erste Ehefrau des Verstorbenen. Die Ehe wurde am XX.XX.1957 geschlossen und durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 8. August 1990 geschieden. Aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen. Während der gesetzlichen Ehezeit der Ehe des Verstorbenen mit der Antragstellerin vom 1. Juni 1957 bis 31. Juli 1989 haben der Verstorbene und die Antragstellerin Anrechte im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zudem hat die Antragstellerin eine Versicherungsrente bei der X erworben. Diese Anrechte wurden im Scheidungsverbundbeschluss nach der damals geltenden Vorschrift § 1587b Abs. 1 BGB durch Rentensplitting im Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Darüber hinaus hat der Verstorbene während der Ehezeit Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bei den Antragsgegnern erworben. Für diese betrieblichen Anrechte des Verstorbenen hat das Amtsgericht nach den damals geltenden Vorschriften §§ 2, 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs vom Versicherungskonto des Beschwerdegegners bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Beschwerdeführerin bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezogen auf das Ehezeitende einen Betrag in Höhe von 61,60 DM übertragen, und im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, wobei als auszugleichender Betrag 439,25 DM benannt sind. Im Einzelnen wird auf das Scheidungsverbundurteil verwiesen. Der Verstorbene hat seit dem 1. Juli 1999 Altersrente bezogen. Bis 2018 hat der Verstorbene an die Antragstellerin unter Bezug auf einen „Anspruch lt. Scheidungsurteil v. 31.7.89 439,25 DM“, in der Höhe jährlich seit 1990 erhöht um eine Rentenanpassung, jeweils monatlich Zahlungen geleistet. Nachdem diese Zahlungen im Jahr 2018 eingestellt wurden, hat auf Antrag der Antragstellerin das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt den Verstorbenen verpflichtet, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 1.320,22 Euro zu zahlen bzw. entsprechende Ansprüche gegen die Antragsgegner abzutreten. Die Antragstellerin bezieht nach unbestrittenem Vortrag der weiteren Beteiligten unabhängig von auszugleichenden Betriebsrenten eine Altersrente in Höhe von ca. 814,00 Euro im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und in Höhe von ca. 493,00 Euro aus dem bei der X erworbenen Anrecht. Die weitere Beteiligte bezieht neben einer Hinterbliebenenversorgung aus den betroffenen Anrechten eine eigene Altersrente in Höhe von monatlich 1.200,00 Euro und eine Witwenrente in Höhe von monatlich 180,00 Euro. Im Rahmen eines diesem Verfahren vorangegangenen Eilverfahrens haben die Antragsgegner jeweils die am Todeszeitpunkt zuletzt gültigen Bruttorenten des Verstorbenen mit 1.514,12 Euro bei der Y2 VVaG und 3.139,19 Euro aus Pensionsvertrag bei der Y1-AG mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Ehezeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Juli 1989 (386 Monate) und der Betriebszugehörigkeitszeit vom 1. August 1956 bis 30. Juni 1999 (515 Monate), was einem Ehezeitanteil von 74,9515 % entspricht, ist ein Ehezeitanteil des Anrechts bei dem Antragsgegner zu 2. VVaG in Höhe von 1.134,86 Euro und ein Ausgleichswert in Höhe von 567,43 Euro mitgeteilt. Für das Anrecht aus dem Pensionsvertrag bei der Antragsgegnerin zu 1. ist ein Ehezeitanteil in Höhe von 2.352,87 Euro und ein Ausgleichswert in Höhe von 1.176,44 Euro mitgeteilt. Die weitere Beteiligte hat sich erstinstanzlich einem Anspruch der Antragstellerin auf Hinterbliebenenversorgung entgegengestellt. Ansprüche seien durch die geleisteten Rentenzahlungen abgegolten. Nach § 27 VersAusglG sei der Ausgleich auszuschließen. Die weitere Beteiligte macht geltend, dass die Antragstellerin im Fall eines Ausgleichs doppelte Zahlungen erhalten würde. Außerdem sei der Verstorbene an … erkrankt und seit 2016 pflegebedürftig gewesen. Im Übrigen sei der Bedarf der Antragstellerin durch die bezogenen Renten gedeckt. Zur Darstellung des Tatbestands im Übrigen wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Das Amtsgericht hat mit der weiteren Beteiligten am 5. September 2022 zugegangenem Beschluss vom 31. August 2022 die Y SE verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Anrechts mit der Versorgungsnummer … beginnend ab 1. Februar 2022 einen Betrag in Höhe von monatlich 1.689,01 Euro zu zahlen. Der Anspruch beruhe auf § 25 VersAusglG. Die von den Versorgungsträgern mitgeteilten Werte seien unbeanstandet geblieben. Von dem für das Anrecht bei der Y2 aG mitgeteilten Ausgleichswert sei der bereits nach § 3b VAHRG übertragene und mithilfe der jeweiligen aktuellen Rentenwerte aktualisierte Betrag in Höhe von 54,86 Euro abzuziehen. Der sich ergebende Gesamtbetrag von 1.689,01 Euro sei ab dem auf den Tod des Verstorbenen folgenden Monat zu leisten. Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten sei der Anspruch nicht durch die bisher geleisteten Zahlungen erfüllt und abgegolten. Der Verstorbene habe sich im Zuge der Ehescheidung dagegen entschieden, schuldrechtliche Ausgleichsansprüche durch Zahlung eines Betrags von rund 80.000,00 DM abzugelten. Der Ausgleich des Anrechts sei auch nicht grob unbillig im Sinne des § 27 VersAuslglG. Eine doppelte Zahlung sei nicht ersichtlich, weil vor der Entscheidung vom 2018 geleistete Zahlungen freiwillige Zahlungen auf einen nicht gerichtlich durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewesen seien. Auch die schwere Erkrankung des Verstorbenen führe nicht zu einer Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs, weil die weitere Beteiligten keine Nachteile für ihre eigene Altersversorgung durch die Pflege des Verstorbenen dargelegt habe, solche im Übrigen angesichts ihres eigenen Alters von 73 im Jahr 2016 schwer vorstellbar seien. Es sei auch keine Notlage der weiteren Beteiligten nach Durchführung der Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Antragstellerin erkennbar, weil ihr neben ihrer eigenen und der Witwenrente aus gesetzlicher Rentenversicherung eine (geminderte) Hinterbliebenenversorgung bleibe. Auch eine Vereinbarung des Verstorbenen mit der Antragstellerin, nach der deren Ansprüche auf bis 2018 geleistete Zahlungen begrenzt sind, liege nicht vor. Nach den vorgetragenen Umständen, mit denen sich das Amtsgericht im Einzelnen auseinandersetzt, sei der Abschluss einer Vereinbarung nicht erkennbar. Im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Mit am 4. Oktober 2022 eingegangener Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte weiterhin dagegen, dass der Antragstellerin eine Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wird. Es verbleibe ihr durch die amtsgerichtliche Entscheidung aus dem Anrecht nur noch ein Betrag in Höhe von 1.131,14 Euro. Sie sei durch die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung in einer Notlage. Die weitere Beteiligte vertritt weiterhin die Auffassung, dass Ansprüche mit geleisteten Zahlungen abgegolten seien. Die Antragstellerin habe zudem mit dem Verstorbenen im Jahr 2018 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, als sie den Eingang von Zahlungen bestätigt habe. Die weitere Beteiligte bezieht sich insoweit auf ein Schreiben der Antragstellerin vom 29. März 2018, auf das im Einzelnen verwiesen wird. Mit den über zehn Jahre erfolgten Zahlungen handele es sich zudem um einen nach altem Recht abgeschlossenen Fall, auf den das neue Recht nicht anwendbar sei. Die in der Summe vom gestorbenen geleisteten Beträge, die einem Wert von 239.937,43 DM entsprächen, überstiegen den Betrag von 83.000,00 DM bei Weitem. Ein Anspruch der Antragstellerin erlösche mit dem Tod des Verstorbenen. Außerdem sei ein Ausgleich unbillig, weil der Verstorbene ab 2007 an … erkrankt sei, ab 2016 Pflegestufe IV gehabt habe und ab 2018 rundum pflegebedürftig gewesen sei. Zudem würden Rentenanwartschaften der Höhe nach bei der Scheidung berechnet und nicht Jahre später. Auch habe das Amtsgericht übersehen, dass die Witwenrente nur 60 % der Rente betrage. Zuletzt sei die Antragstellerin ausreichend abgesichert, weil sie ihre Rente mit der Vermietung der Einliegerwohnung im ehemaligen ehelichen Anwesen aufbessern könne. Die Akten Amtsgericht - Familiengericht Michelstadt Az. …, … und … waren beigezogen. Die Y SE hat auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 13. Februar 2023 mitgeteilt, dass Träger der Versorgungen die Y2 und die Y1-AG sind und letztere die Y SE zur Durchführung und Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung bevollmächtigt hat. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist die weitere Beteiligte gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, weil sie dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist, dass die von den Antragsgegnern geleistete Hinterbliebenenversorgungen um den nach § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1 VersAusglG errechneten Anspruch, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, gekürzt wird, ohne dass es hierfür einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 24, juris). Die Beschwerde ist aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht zutreffend § 25 VersAusglG als Anspruchsgrundlage herangezogen. Aus keiner der Übergangsvorschriften in §§ 48 ff. VersAusglG ergibt sich, dass das seit 1. September 2009 geltende Recht vorliegend nicht anzuwenden ist. Abgesehen davon konnte auch vor 2009 ein noch schuldrechtlich ausgleichsberechtigter Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung verlangen (§ 3a VAHRG). Wie das Amtsgericht bereits ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kann gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG eine ausgleichsberechtigte Person, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Der Anspruch ist gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG u.a. ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen war. Gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG ist die Höhe des Anspruchs auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vorliegend betroffenen Anrechte der Antragstellerin bei den Antragsgegnern zum überwiegenden Teil noch nicht ausgeglichen sind. Die Anrechte wurden in dem Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 8. August 1990 nicht vollständig ausgeglichen und soweit nicht ein Ausgleich nach § 3b VAHRG erfolgte dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Den im Scheidungsverbundurteil bereits erfolgten Ausgleich (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 24 UF 41/18 -, Rn. 65, juris; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl. 2023, § 20 VersAusglG Rn. 8) hat das Amtsgericht zutreffend mit 54,86 Euro berücksichtigt. Insoweit wird für die zutreffend § 53 VersAusglG folgende Bewertung des bereits erfolgten Ausgleichs mithilfe der jeweiligen aktuellen Rentenwerte auf die amtsgerichtliche Entscheidung verwiesen. Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten führt die Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu Lebzeiten des Verstorbenen nicht dazu, dass ein Anrecht bereits ausgeglichen ist im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG. Ein Anrecht ist auch dann noch nicht (vollständig) ausgeglichen im Sinne des § 25 VersAusglG, wenn daraus bereits im Wertausgleich nach der Scheidung vom Ausgleichspflichtigen eine schuldrechtliche Ausgleichsrente an die ausgleichsberechtigte Person geleistet worden ist. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt dann an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente (OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 32, juris; Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 16. Auflage, 2020, § 25 VersAusglG, Rn. 4). § 25 VersAusglG schließt eine Versorgungslücke, die entsteht, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/10144, S. 66). Vorliegend ist der Verstorbene unstreitig bis 2018 einer Verpflichtung, der Antragstellerin eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, zum Teil und nach amtsgerichtlicher Entscheidung im Jahr 2018 vollumfänglich nachgekommen. Dies führt aber nicht dazu, dass das Anrecht als ausgeglichen gilt im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG. Mit dem Tod des Verstorbenen ist der Anspruch der Antragstellerin auf monatliche Zahlungen in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG zwar erloschen. Er wird aber ersetzt durch den Anspruch der Antragstellerin auf Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch der Vortrag der weiteren Beteiligten, wirtschaftlich sei der Ausgleich der Anrechte vollständig erfolgt, nicht überzeugt. Denn für diese wirtschaftliche Bewertung ist ein in den Verfahren erwähnter Abgeltungsbetrag von 80.000,00 DM, der wohl an den vom Amtsgericht für eines der beiden Anrechte mithilfe der damals geltenden Barwertverordnung ermittelten Barwert angelehnt war (vgl. Schreiben des Verstorbenen Bl. 86 der Akte AG Michelstadt Az.: …), nicht die maßgebliche Vergleichsgröße. Der Wert der geschuldeten Ausgleichsrente ist der Vergleichsmaßstab. Bereits aus dem Urteil von 1990 ergibt sich, dass nach damaligem Stand im Jahr 1990 ohne Berücksichtigung weiterer Wertentwicklungen auf die Ehezeit entfallende Jahresrenten von 16.062,59 DM und 20.034,41 DM zu teilen waren. Die Hälfte davon beträgt 8.031,30 DM und 10.017,20 DM jährlich, zahlbar bis zum Tod des Verpflichteten als schuldrechtliche Ausgleichsrente, die ggf. auch nach altem Recht in eine Hinterbliebenenversorgung übergegangen wäre (vgl. § 3a VersAusglHärtG). Es ist nicht erkennbar, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Gesamtbetrag erfolgter Leistungen in der Höhe die geschuldeten Leistungen übersteigt, zumal sie auch nach im Jahr 1990 geltendem Recht unbefristet bis zum Tod der Antragstellerin geschuldet waren. Erkennbar ist allenfalls, dass der als Abgeltungsbetrag vorgeschlagene Wert den Wert der Ansprüche der Antragstellerin nicht wiedergab. Da in der Höhe die Begrenzung nach § 25 Abs. 3 VersAusglG greift und nur der Betrag geschuldet ist, den der Verstorbene als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu leisten hätte (§ 25 Abs. 3 VersAusglG), ist auch unschädlich, dass das Amtsgericht nicht zunächst die Höhe eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG berechnet hat. Im Ausgangspunkt hat die ausgleichsberechtigte Person gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG einen Anspruch in Höhe der Hinterbliebenenversorgung, die sie erhielte, wenn die Ehe fortbestanden hätte. Für diesen Ausgangspunkt weist die weitere Beteiligte zutreffend darauf hin, dass sich die Hinterbliebenenversorgung nach den maßgeblichen Bestimmungen der Antragsgegner auf 60 % der Altersversorgung des Verstorbenen beschränkt. Dieser Hinweis der weiteren Beteiligten wirkt sich gegenüber der Antragstellerin aber nicht aus. Denn der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG knüpft ausdrücklich an einen fiktiven Fortbestand der Ehe an und beschränkt sich nicht auf einen dem Ehezeitanteil entsprechenden Anteil der Hinterbliebenenversorgung (was vorliegend 74,9515 % von 60 % der Versorgung des Verstorbenen bedeuten würde). Es trifft zwar zu, dass die weitere Beteiligte dadurch benachteiligt wird, dass sie aus der auf 60 % der Altersversorgung des Verstorbenen beschränkten Hinterbliebenenversorgung die volle schuldrechtliche Ausgleichsrente leisten muss. Systemimmanent wird durch die Anknüpfung an die volle Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG, die Begrenzung allein auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 25 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit der Kürzung nach § 25 Abs. 5 VersAusglG der neue Ehegatte schlechter gestellt, als wenn das Anrecht öffentlich-rechtlich ausgeglichen wurde. In letzterem Fall würde die Hinterbliebenenversorgung aus der nach Abzug des Ausgleichswertes noch verbleibenden Altersversorgung des Ausgleichspflichtigen berechnet werden. Der neue Ehegatte müsste den durchgeführten Versorgungsausgleich nur anteilig in Höhe des als Hinterbliebenenrente vorgesehenen prozentualen Anteils an der zuletzt bezogenen Altersversorgung des verstorbenen Ehegatten gegen sich gelten lassen. Bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG wird dagegen die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichswert gekürzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 2 UF 113/16 -, Rn. 87, juris). Dies stellt jedoch für sich genommen weder einen Härtegrund nach § 27 VersAusglG dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 2 UF 113/16 -, Rn. 87, juris) noch sind verfassungsrechtliche Bedenken angezeigt. Denn Ansprüche des Verstorbenen und damit Hinterbliebenenansprüche eines Witwers oder einer Witwe eines geschiedenen Verstorbenen sind von vorneherein belastet mit dem Anspruch eines vorherigen Ehegatten (vgl. BeckOGK/Fricke, 1.8.2022, VersAusglG § 25 Rn. 41.1ff., beck-online; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, VersAusglG § 25 Rn. 36, beck-online; Bewertung als verfassungsrechtlich nicht unbedenklich: Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 25 Rn. 32). Darüber hinaus sind die Rechtspositionen der ausgleichsberechtigten Person bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich einerseits und öffentlich-rechtlichem Versorgungsausgleich strukturell verschieden und entsprechend nicht zwingend gleich zu behandeln. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin ist auch nicht durch eine Vereinbarung der Antragstellerin mit dem Verstorbenen gemäß §§ 25 Abs. 2 i.V.m. 6 VersAusglG ausgeschlossen. Das Amtsgericht hat die erfolgten Zahlungen des Verstorbenen an die Antragstellerin und deren Annahme durch die Antragstellerin zutreffend dahingehend gewürdigt, dass keine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der wegen der erfolgten Leistungen bis 2018 die Antragstellerin auf einen weiteren schuldrechtlichen Ausgleich der nicht ausgeglichenen Betriebsrenten verzichtet hat. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Auch aus dem vorgelegten Schreiben der Antragstellerin vom 29. März 2018 lässt sich nicht auf eine entsprechende Einigung schließen. Auf den in diesem Schreiben enthaltenen Vorschlag der Antragstellerin, verbleibende Ansprüche durch eine Einmalzahlung abzugelten, ist der Verstorbene offenbar nicht eingegangen. Dabei ist bei der Würdigung der Korrespondenz der bereits dargestellte erhebliche wirtschaftliche Wert der Versorgungen zu berücksichtigen. Angesichts dieses Werts sind an einen nicht ausdrücklich erklärten Verzicht auf weitere Zahlungen erhebliche Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt sind. Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht die Ansprüche der Antragstellerin gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG auf die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente beschränkt. Dass die Berechnung der Höhe des Versorgungsanrechts nicht mit dem insoweit maßgeblichen § 5 Abs. 2 VersAusglG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 16 UF 193/19 -, Rn. 43, juris; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl. 2023, § 25 VersAusglG Rn. 6) in Einklang steht, ist nicht erkennbar. Denn im Ausgangspunkt ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG wie die weitere Beteiligte zutreffend festhält maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts zwar das Ende der Ehezeit. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, aber zu berücksichtigen. Dazu gehört auch eine auf der allgemeinen Gehaltssteigerung beruhende Dynamik (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - XII ZB 185/16 -, Rn. 26, juris). Der im Verbundurteil als noch auszugleichender Wert mitgeteilte Betrag von 439,35 DM ist keinesfalls der Wert zum Ende der Ehezeit im Sinne des § 5 Abs. 2 VersAusglG. Dieser Wert wurde im Jahr 1990 festgestellt, gibt seitdem erfolgte allgemeine Wertsteigerungen bis 2023 nicht wieder, ist ein berechneter Differenzbetrag und es handelt sich um den Wert, der sich nach einer Umrechnung der mitgeteilten Jahresrente in ein Altersruhegeld aus gesetzlicher Rentenversicherung mithilfe der Barwertverordnung und den veröffentlichten Rechengrößen ergab. Ausgangspunkt des Werts des Anrechts zum Ende der Ehezeit sind dagegen die im Verbundurteil wiedergegebenen Jahresrenten. Dafür, dass vorliegend über die Grenze des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG hinaus Wertentwicklungen dieser Jahresrenten seit 1990 unzulässigerweise berücksichtigt wurden, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung 74,9515 % beträgt. Das heißt, dass ein Großteil der beruflichen Entwicklung des Verstorbenen während der Ehezeit erfolgt ist. Bei diesen Umständen drängt sich keinesfalls auf, dass die Höhe der Versorgung wesentlich auf nicht zu berücksichtigende nachehezeitliche Wertsteigerungen zurückgeht. Insofern besteht ohne weitere Anhaltspunkte auch kein Anlass für weitere Ermittlungen, zumal die weitere Beteiligte keine konkreten Aspekte der beruflichen Entwicklung des Verstorbenen nach 1990 benennt, die auf einen fehlenden Ehezeitbezug hinweisen. Abgesehen von dem Einwand, dass Ansprüche in der Höhe zum Zeitpunkt der Scheidung berechnet werden, hat die weitere Beteiligte keine konkreten Einwände gegen die Berechnung vorgebracht. Das Amtsgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend kein Anlass zu einer Härtefallkorrektur nach § 27 VersAusglG besteht. § 27 VersAusglG ist grundsätzlich auch bei der Berechnung des Teilhabeanspruchs nach § 25 VersAusglG anzuwenden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 68, juris). Dabei ist die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 5 VersAusglG für sich genommen kein Härtegrund, weil sie systemimmanent ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 16 UF 193/19 -, Rn. 35, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 76, juris) und sicherstellt, dass der Versorgungsträger nicht mehr leisten muss, als er nach der Versorgungsordnung an Hinterbliebenenversorgung schuldet. Auch eine Abwägung der Belange des Einzelfalls im Übrigen unter Berücksichtigung der Belange der weiteren Beteiligten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 78 ff; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. September 2015 - 7 UF 451/15 -, Rn. 104, juris; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, VersAusglG § 25 Rn. 35, beck-online) führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Ausgleich der Anrechte auszuschließen ist. Dabei hat das Amtsgericht zutreffend auf den wesentlichen Umstand hingewiesen, dass die von der weiteren Beteiligten geltend gemachte Not infolge einer Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nicht erkennbar ist. Der weiteren Beteiligten bleibt ihre eigene Altersrente in mitgeteilter Höhe von derzeit 1.200,00 Euro, eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 180,00 Euro und die verbleibende Hinterbliebenenversorgung in zwischenzeitlich mitgeteilter Höhe von derzeit 1.131,14 Euro. Soweit die weitere Beteiligte auf die Höhe der Pflegekosten vor dem Tod des Verstorbenen und die Belastungen durch den damaligen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinweist, kann sich dies auf die Beurteilung der jetzigen Situation nicht auswirken. Dass sie selbst eine geringere eigene Versorgung erworben hat wegen der Pflege des Verstorbenen hat die weitere Beteiligte nicht ausdrücklich vorgetragen. Es ist auch nach dem Alter der weiteren Beteiligten nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Begründung des Amtsgerichts verwiesen. Auch mit der vermögensrechtlichen Regelung der Folgen der Scheidung der Ehe der Antragstellerin mit dem Verstorbenen lässt sich kein Härtefall begründen. Aus ihr resultierte die Vermögenssituation des Verstorbenen, in der die weitere Beteiligten mit dem Verstorbenen die Ehe geschlossen hat. Im Übrigen eröffnet § 27 VersAusglG die Möglichkeit einer Härtefallkorrektur und dient nicht dazu, die Versorgung zwischen geschiedenem Ehegatten und neuem Ehegatten nach allgemeinen Billigkeitsmaßstäben zu verteilen. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 Satz 1 VersAusglG zu Lasten der weiteren Beteiligten, die eine Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Ausgleichs im vorliegenden Einzelfall gebietet, ist nicht gegeben. Die amtsgerichtliche Entscheidung war lediglich dahingehend abzuändern, dass die jeweiligen Träger der Versorgung nach § 25 VersAusglG als Verpflichtete zu benennen sind. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 FamGKG und folgt der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung.