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Beschluss

15 UF 75/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0312.15UF75.20.00
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Leitsätze
1. Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt. 2. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660). 3. Handelt es sich bei dem zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarten Betrag um einen Nettobetrag nach Abzug der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, ist dies bei der Bemessung der nach § 25 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsrente zu berücksichtigen, indem der Nettobetrag auf einen Bruttobetrag hochgerechnet wird. 4. Ansprüche für die Vergangenheit können gem. §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. 2, Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.  Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung gem. §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. 2, Abs. 3 BGB nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. 5. Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung. 6. Die rückständigen Beträge sind bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1585 b Abs. 2 und 3 BGB bestimmten Zeitpunkt zu titulieren. Der durch § 30 VersAusglG gewährte Schuldnerschutz des Versorgungsträgers wirkt sich nur auf die Person des Anspruchsschuldners und damit auf den Vollzug der Entscheidung aus. In der Beschlussformel ist festzustellen, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1919). 7. Die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs und somit auch die Fälligkeit der Zahlung der Ausgleichsrente richtet sich nach der fiktiven Hinterbliebenenversorgung. Sehen die Regelungen des Versorgungsträgers zu der Hinterbliebenenversorgung eine Fälligkeit zum Monatsende vor, ist die Zahlung der Ausgleichsrente ebenfalls zum Monatsende fällig.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 27. April 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 9. April 2020 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 564,91 Euro, fällig jeweils zum Letzten eines jeden Monats, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1) an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 557,63 Euro für die Zeit von Dezember 2017 bis September 2018, in Höhe von 560,42 Euro von Oktober 2018 bis September 2019, in Höhe von 563,22 Euro von Oktober 2019 bis September 2020 und in Höhe von 564,91 Euro von Oktober 2020 bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat. 3. Die Antragsgegnerin zu 3) wird verpflichtet, vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.081,33 Euro, fällig jeweils zum Letzten eines jeden Monats, zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 3) an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.035,61 Euro für die Zeit von März 2018 bis September 2018, in Höhe von 1.062,45 Euro von Oktober 2018 bis September 2019, in Höhe von 1.083,02 Euro von Oktober 2019 bis September 2020 und in Höhe von 1.081,33 Euro von Oktober 2020 bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit sie in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens unter den Beteiligten findet nicht statt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der vom Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg mit dem Beschluss vom 27. März 2020 getroffenen Kostenentscheidung. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt. IV. Die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2020 erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts für den ersten Rechtszug wird geändert und der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 1.800,00 Euro festgesetzt. V. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt. 2. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660). 3. Handelt es sich bei dem zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarten Betrag um einen Nettobetrag nach Abzug der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, ist dies bei der Bemessung der nach § 25 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsrente zu berücksichtigen, indem der Nettobetrag auf einen Bruttobetrag hochgerechnet wird. 4. Ansprüche für die Vergangenheit können gem. §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. 2, Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung gem. §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. 2, Abs. 3 BGB nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. 5. Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung. 6. Die rückständigen Beträge sind bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1585 b Abs. 2 und 3 BGB bestimmten Zeitpunkt zu titulieren. Der durch § 30 VersAusglG gewährte Schuldnerschutz des Versorgungsträgers wirkt sich nur auf die Person des Anspruchsschuldners und damit auf den Vollzug der Entscheidung aus. In der Beschlussformel ist festzustellen, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1919). 7. Die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs und somit auch die Fälligkeit der Zahlung der Ausgleichsrente richtet sich nach der fiktiven Hinterbliebenenversorgung. Sehen die Regelungen des Versorgungsträgers zu der Hinterbliebenenversorgung eine Fälligkeit zum Monatsende vor, ist die Zahlung der Ausgleichsrente ebenfalls zum Monatsende fällig. I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 27. April 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 9. April 2020 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 564,91 Euro, fällig jeweils zum Letzten eines jeden Monats, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1) an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 557,63 Euro für die Zeit von Dezember 2017 bis September 2018, in Höhe von 560,42 Euro von Oktober 2018 bis September 2019, in Höhe von 563,22 Euro von Oktober 2019 bis September 2020 und in Höhe von 564,91 Euro von Oktober 2020 bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat. 3. Die Antragsgegnerin zu 3) wird verpflichtet, vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.081,33 Euro, fällig jeweils zum Letzten eines jeden Monats, zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 3) an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.035,61 Euro für die Zeit von März 2018 bis September 2018, in Höhe von 1.062,45 Euro von Oktober 2018 bis September 2019, in Höhe von 1.083,02 Euro von Oktober 2019 bis September 2020 und in Höhe von 1.081,33 Euro von Oktober 2020 bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit sie in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens unter den Beteiligten findet nicht statt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der vom Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg mit dem Beschluss vom 27. März 2020 getroffenen Kostenentscheidung. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt. IV. Die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2020 erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts für den ersten Rechtszug wird geändert und der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 1.800,00 Euro festgesetzt. V. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. I. Die am 25. August 1972 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Herrn Hans-Otto H. wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 8. Juni 1999 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt (Az. 2 F 148/98). Dabei wurden vom Versicherungskonto des Herrn Hans-Otto H. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Wege des Splittings Rentenanwartschaften von monatlich 833,60 DM sowie im Wege des erweiterten Splittings Rentenanwartschaften von monatlich 86,80 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Dem erweiterten Splitting lag zugrunde, dass Herr Hans-Otto H. in der Ehezeit neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auch zwei Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung beim Antragsgegner zu 1) und bei der Antragsgegnerin zu 3) erworben hatte. Im Übrigen wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Im Jahre 2004 schloss Herr Hans-Otto H. mit der weiteren Beteiligten und Beschwerdeführerin die Ehe. Anlässlich eines im Jahre 2010 beim Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter dem Az. 20 F 279/10 geführten Verfahrens schlossen die Antragstellerin und Herr Hans-Otto H. am 8. / 11. Oktober 2010 eine privatschriftliche Vereinbarung, in welcher sich Herr Hans-Otto H. "unabhängig von der endgültigen Entscheidung des Familiengerichts über die Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" verpflichtete, an die Antragstellerin ab dem 1. Juni 2010 eine monatliche, jeweils im Voraus zu zahlende Ausgleichsrente in Höhe von 1.250,00 Euro zu bezahlen. Der monatlich vereinbarte Betrag sollte jährlich an die seitens des Pensionsgebers (U. Deutschland Holding GmbH) vorgenommenen prozentualen Anpassungen verändert werden. In dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg geführten Verfahren wurde Herr Hans-Otto H. mit Beschluss vom 19. Januar 2011 verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. Juni 2010 eine monatliche, monatlich im Voraus zu zahlende Ausgleichsrente in Höhe von 1.983,55 Euro zu zahlen. Bis einschließlich September 2017 zahlte Herr Hans-Otto H. entsprechend der getroffenen Vereinbarung eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von zunächst 1.250,00 Euro und zuletzt in Höhe von 1.320,00 Euro an die Antragstellerin. Daneben unterstützte Herr Hans-Otto H. den 1981 geborenen Sohn Gero finanziell. Am 29. September 2017 verstarb Herr Hans-Otto H.. Seit seinem Tod bezieht die weitere Beteiligte als dessen Witwe vom Antragsgegner zu 1) und von der Antragsgegnerin zu 3) Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu 2), die U. Deutschland Holding GmbH, und forderte diese zur Zahlung einer Ausgleichsrentenleistung in Höhe von 1.983,55 Euro monatlich auf. Die Antragsgegnerin zu 2) teilte mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 mit, dass sie derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegen hätte, welche sie zu einer entsprechenden Zahlung an die Antragstellerin verpflichte. In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit Antragsschrift vom 12. April 2018 im Wege eines Stufenantrags zunächst vom Antragsgegner zu 1), mit Schriftsatz vom 14. November 2018 auch von der Antragsgegnerin zu 2) und mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 auch von der Antragsgegnerin zu 3) in der ersten Stufe Auskunft und in der zweiten Stufe Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab dem 1. Oktober 2017 verlangt. Den gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Antrag hat die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2019 zurückgenommen. Soweit die Antragstellerin daneben mit Schriftsatz vom 29. März 2019 auch einen Zahlungsanspruch gegen die weitere Beteiligte geltend gemacht hat, ist das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 26. Februar 2020 abgetrennt worden. Nach Auskunft des Antragsgegners zu 1) vom 5. Juni 2018 betrug der Ehezeitanteil des bei ihm bestehenden Anrechts des verstorbenen Hans-Otto H. im Zeitpunkt dessen Todes monatlich 1.401,55 Euro brutto. Bis zum 27. Januar 2020 erhöhte sich der Ehezeitanteil durch Gewinnausschüttungen auf 1.415,60 Euro monatliche Rente brutto. Als Ausgleichswert schlägt der Antragsgegner zu 1) den hälftigen Betrag des Ehezeitanteils vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 5. Juni 2018 (Bl. 26 ff. d.A.) und das Schreiben des Antragsgegners zu 1) vom 27. Januar 2020 (Bl. 133 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach Auskunft der Antragsgegnerin zu 3) vom 8. März 2019 betrug der Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts des verstorbenen Hans-Otto H. im Zeitpunkt dessen Todes 49.447,72 Euro jährliche Rente. Unter Abzug der nach der Versorgungszusage darauf anzurechnenden, vom Antragsgegner zu 1) gewährten Versorgung in Höhe von jährlich 16.818,60 Euro verbleibt ein Ehezeitanteil in Höhe von 32.629,12 Euro jährliche Rente. Als Ausgleichswert hat die Antragsgegnerin zu 3) demgemäß 16.314,56 Euro jährliche Rente, entsprechend 1.359,55 Euro monatliche Rente errechnet. Unter Berücksichtigung des mit Urteil vom 8. Juni 1999 bereits durchgeführten erweiterten Splittings in Höhe von dynamisiert 56,52 Euro schlägt die Antragsgegnerin zu 3) einen Ausgleichswert in Höhe von 1.303,02 Euro monatliche Rente per 1. Oktober 2017 vor. Durch Pensionsanpassungen hat sich der Ehezeitanteil per 27. Januar 2020 von ursprünglich 2.719,09 Euro monatliche Rente auf 2.841,85 Euro monatliche Rente erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 8. März 2019 (Bl. 67 ff. d.A.) und das Schreiben der Antragsgegnerin zu 3) vom 27. Januar 2020 (Bl. 129 d.A.) Bezug genommen. Die Versorgungsregelungen des Antragsgegners zu 1) und der Antragsgegnerin zu 3) sehen jeweils eine Pensionszahlung zum Monatsende vor und enthalten die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente gegen den Antragsgegner zu 1) in Höhe von 700,78 Euro brutto und gegen die Antragsgegnerin zu 3) in Höhe von 1.303,02 Euro brutto zustehe. Sie trägt vor, dass die zwischen ihr und Herrn Hans-Otto H. geschlossene Vereinbarung lediglich so lange habe gelten sollen, wie der Sohn Gero noch studierte; mit der Betriebsrente nach dem Tode des Herrn Hans-Otto H. habe die Vereinbarung nichts zu tun. Der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) berufen sich auf § 30 VersAusglG und sind der Ansicht, dass aufgrund dieser Vorschrift eine rückwirkende Zahlung an die Antragstellerin ausgeschlossen und dies bereits bei der Tenorierung zu berücksichtigen sei. Die Ausgleichsrenten seien daher erst ab dem zweiten, der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monats zu zahlen. Ferner sind sie der Ansicht, dass die Zahlungen jeweils als Bruttoleistung ausgewiesen werden müssten, da die Pensionsleistungen einkommensteuerpflichtig seien und der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen. Der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) sind darüber hinaus der Ansicht, dass die Ausgleichsrenten nicht monatlich im Voraus zu zahlen seien, da auch die Versorgung nach den einschlägigen Versorgungsregelungen jeweils zum Monatsende zu erfolgen habe. Eine davon abweichende vorschüssige Zahlung in dem vorliegenden Sonderfall würde zu erheblichen administrativen und technischen Zusatzaufwendungen führen. Die weitere Beteiligte macht geltend, dass der Teilhabeanspruch der Antragstellerin der Höhe nach nicht nur nach § 25 VersAusglG, sondern auch durch die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und Herrn Hans-Otto H. vom 8. / 11. Oktober 2010 zu begrenzen sei. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass nach § 27 VersAusglG eine Kürzung der Teilhabeansprüche der Antragstellerin vorzunehmen sei. Die weitere Beteiligte behauptet hierzu, die Antragstellerin habe fast ihr ganzes Leben fast ausschließlich auf Kosten von Herrn Hans-Otto H. gelebt und seine Gutmütigkeit immer wieder ausgenutzt. So habe sie während der Ehe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und Herr Hans-Otto H. habe die Antragstellerin im Ehescheidungsvertrag von Unterhaltszahlungen an die volljährigen Kinder freigehalten. Die Antragstellerin habe zweimal die eheliche Gemeinschaft für beendet erklärt und diese dann im Interesse der Kinder weitergeführt. Sie selbst, die weitere Beteiligte, habe in der Ehe mit Herrn Hans-Otto H. bereits Ende 2002 ihre gesicherte Vollzeittätigkeit aufgegeben und damit keine wesentlichen Beiträge für ihre eigene Altersvorsorge leisten können. Vor dem Versterben des schwer erkrankten Herrn Hans-Otto H. habe sie diesen fünf Jahre lang nahezu rund um die Uhr gepflegt. Die Pflege und die damit einhergehenden Belastungen hätten dazu geführt, dass sie gesundheitlich angeschlagen im Alter von 63 Jahren mit einem Abschlag von 9,9 % vorzeitig in Rente gegangen sei. Darüber hinaus lebe die Antragstellerin in äußerst gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und sei Eigentümerin einer Immobilie, während sich ihre eigene Absicherung als deutlich schlechter darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der weiteren Beteiligten vom 12. März 2019 (Bl. 71 d.A.) und vom 6. April 2019 (Bl. 79 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. März 2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg den Antragsgegner zu 1) (wörtlich "die Beteiligte zu 1)") verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 700,77 Euro brutto zu zahlen, und die Antragsgegnerin zu 3) (wörtlich: die Beteiligte zu 3)"), an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.303,02 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht soll nach dem Beschluss jeweils für die ab dem zweiten, der Kenntnisnahme der Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden Monat fällig werdenden Ansprüche gelten. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums ist mit dem Beschluss jeweils festgestellt worden, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, die Ausgleichsrente an die Antragstellerin zu leisten, sofern sie nicht in diesem Zeitraum mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte geleistet haben. Des Weiteren ist ausgesprochen, dass die jeweilige Ausgleichsrente um alle ab dem 1. Oktober 2017 eingetretenen und künftig eintretenden Pensionserhöhungen entsprechend anzupassen ist. Da im Rubrum des Beschlusses vom 27. März 2020 der Antragsgegner zu 1) versehentlich nicht genannt worden war, ist der Beschluss mit Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 9. April 2020 im Rubrum entsprechend berichtigt worden. Den weiteren Berichtigungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich des Widerspruchs zwischen Rubrum ("Antragsgegner") und Beschlussformel ("Beteiligte") hat das Familiengericht zurückgewiesen. Gegen den ihr am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 27. April 2020, eingegangen beim Amtsgericht Ahrensburg per Fax am 27. April 2020, Beschwerde erhoben und ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 begründet. Sie macht geltend, dass der Teilhabeanspruch der Antragstellerin der Höhe nach durch die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und Herrn Hans-Otto H. vom 8. / 11. Oktober 2010 begrenzt sei und die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung der Vereinbarung entsprechend zu korrigieren sei. Zum Nachweis, dass die Vereinbarung bis zum Tode des Herrn Hans-Otto H. umgesetzt worden ist, hat die weitere Beteiligte als Anlage A1 einen Kontoauszug über die von Januar bis September 2017 von Herrn Hans-Otto H. an die Antragstellerin mit dem Betreff "Versorgungsausgleich" geleisteten Zahlungen in Höhe von monatlich 1.320,00 Euro vorgelegt (Bl. 240 d.A.). Darüber hinaus ist die weitere Beteiligte der Ansicht, dass sich eine Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für sie als grob unbillig darstellen würde und der Teilhabeanspruch der Antragstellerin aus diesem Grunde angemessen zu kürzen sei. Die Antragstellerin sei nicht nur über den Versorgungsausgleich bestens abgesichert, sondern verfüge des Weiteren auch über eine eigene Immobilie. Sie selber habe hingegen in den letzten Lebensjahren ihres Ehemannes Hans-Otto H. ihre eigene berufliche Entwicklung zurückgestellt, zum Teil aufgrund ehelicher Entscheidung, zum Teil aufgrund des sich aus der Krankheit ihres Ehemannes ergebenden Betreuungs- und Versorgungsaufwands, und habe hierdurch erhebliche Einbußen bei der eigenen Altersversorgung erlitten. So habe sie im Jahre 2002 auf Wunsch ihres Ehemannes ihre sichere Ganztagsbeschäftigung aufgegeben und habe damit nahezu 15 Jahre keine bzw. kaum Beiträge für die eigene Altersversorgung aufbringen können. Fünf Jahre lang habe sie ihren schwer erkrankten Ehemann gepflegt. Ihr Ehemann habe ihr während der Ehe aber immer wieder versichert, dass im Falle seines Todes eine gute Absicherung über die Witwenversorgung seiner Pensionsansprüche gegeben sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2020 (Bl. 201 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der weiteren Beteiligten zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die zwischen ihr und Herrn Hans-Otto H. geschlossene Vereinbarung vom 8. / 11. Oktober 2010 ihren Teilhabeanspruch gegenüber dem Antragsgegner zu 1) und der Antragsgegnerin zu 3) nicht begrenzen könne. Diese Regelung gelte nicht für den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, da die Vereinbarung nur zwischen den Parteien geschlossen worden sei und keinen Verzicht auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gegenüber den Versorgungsträgern enthalte. Darüber hinaus sei die Vereinbarung nicht von dem Willen getragen gewesen, den gesetzlichen Anspruch auf die Ausgleichsrente zu reduzieren. Es habe sich vielmehr um eine vorläufige Regelung gehandelt, die so nicht einmal durchgeführt worden sei. Tatsächlich habe durch die Vereinbarung der gemeinsame Sohn Gero seine Ausbildung finanziert erhalten sollen. Entsprechend habe Herr Hans-Otto H. auch einen Teilbetrag des monatlichen Differenzbetrages in Höhe von 500,00 Euro an den gemeinsamen Sohn Gero überwiesen. Überdies bestünden Zweifel, ob die Vereinbarung formwirksam zustande gekommen sei. Auf die Auflage des Senats vom 12. Juni 2020 haben der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) mit Schreiben vom 22. Juni 2020 mitgeteilt, dass die Antragstellerin nach den Versicherungsbedingungen des Antragsgegners zu 1) und nach der einschlägigen Versorgungsregelung der Antragsgegnerin zu 3) 60 % der Versichertenbezüge als Witwenleistung hätte beanspruchen können, wenn ihre Ehe mit Herrn Hans-Otto H. bis zu dessen Tod fortbestanden hätte. Im Zeitpunkt des Todes des Herrn Hans-Otto H. wären dies 1.258,95 Euro brutto seitens des Antragsgegners zu 1) und 1.904,05 Euro brutto seitens der Antragsgegnerin zu 3) gewesen. Diese Beträge erhalte die weitere Beteiligte als Witwe des verstorbenen Herrn Hans-Otto H. seit dem 1. Oktober 2017 vom Antragsgegner zu 1) und der Antragsgegnerin zu 3) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Anpassungen. Der Senat hat die Akten 2 F 148/98, 20 F 279/10 und 20 F 99/18 des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg beigezogen. Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die weitere Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 ergänzend Stellung genommen. Der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) haben auf Aufforderung des Senats mit Schreiben vom 17. Februar 2021 mitgeteilt, welche Beträge sich unter Berücksichtigung der jeweiligen prozentualen Rentenanpassungen seit dem Tod des Herrn Hans-Otto H. ergeben. II. 1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Insbesondere ist die weitere Beteiligte als Witwe des verstorbenen Herrn Hans-Otto H. gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers (MükoFamFG/Stein, 3. Auflage, 2018, § 228 FamFG, Rn. 4). Da eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, gem. § 25 Abs. 5 VersAusglG um den nach § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1 VersAusglG errechneten Betrag zu kürzen ist, ohne dass es hierfür einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf, wirkt sich die Entscheidung über einen Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG gem. § 25 Abs. 5 VersAusglG unmittelbar auf den Versorgungsanspruch der Witwe oder des Witwers gegenüber dem Versorgungsträger aus. Damit ist die weitere Beteiligte durch eine Entscheidung, welche den Versorgungsträger zu einer Zahlung gem. § 25 Abs. 1 bis 4 VersAusglG an die Antragstellerin verpflichtet, in ihren Rechten beeinträchtigt und somit beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung erhoben worden. Der angefochtene Beschluss ist der weiteren Beteiligten am 3. April 2020 zugestellt worden. Am 27. April 2020 ist die Beschwerde beim Amtsgericht Ahrensburg eingegangen. 2.) In der Sache hat die Beschwerde der weiteren Beteiligten lediglich teilweise Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten sind vom Senat nicht nur die mit der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfragen zu prüfen, sondern vielmehr sämtliche von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nach Grund und Höhe (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1919). Das Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin gem. § 25 VersAusglG jeweils einen Anspruch gegen den Antragsgegner zu 1) und gegen die Antragsgegnerin zu 3) auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung hat und ihr dieser Anspruch auf ihren verfahrensrechtlichen Antrag gem. § 223 FamFG zuzusprechen ist. Der Anspruch der Antragstellerin besteht allerdings gegenüber dem Antragsgegner zu 1) erst ab Dezember 2017 und der Höhe nach nur im Umfang von monatlich 557,63 Euro, erhöht um die prozentualen Rentenanpassungen seit dem Tod des Ausgleichspflichtigen bis heute, und gegenüber der Antragsgegnerin zu 3) erst ab März 2018 und der Höhe nach nur im Umfang von monatlich 1.035,61 Euro, erhöht um die prozentualen Rentenanpassungen seit dem Tod des Ausgleichspflichtigen bis heute. Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 25 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Die Höhe des Anspruchs ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. a) Herr Hans-Otto H. als ausgleichspflichtige Person hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anrechte beim Antragsgegner zu 1) und bei der Antragsgegnerin zu 3) ist am 29. September 2017 verstorben. b) Die beiden verfahrensgegenständlichen Anrechte sind noch nicht vollständig ausgeglichen worden. In dem mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 8. Juni 1999 durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte des Herrn Hans-Otto H. beim Antragsgegner zu 1) und bei der Antragsgegnerin zu 3) lediglich ein teilweiser Ausgleich erfolgt, indem im Wege des erweiterten Splittings insgesamt monatlich 86,80 DM vom Versicherungskonto des Herrn Hans-Otto H. auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen worden sind. Der Umstand, dass Herr Hans-Otto H. mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 19. Januar 2011 (Az. 20 F 279/10) verpflichtet worden ist, zum Ausgleich der beiden verfahrensgegenständlichen Anrechte an die Antragstellerin ab dem 1. Juni 2010 eine monatliche Ausgleichsrente zu zahlen bzw. dass sich Herr Hans-Otto H. in der privatschriftlichen Vereinbarung mit der Antragstellerin vom 8. / 11. Oktober 2010 zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente verpflichtet hat und dieser Zahlungspflicht in der Folgezeit bis zu seinem Tod nachgekommen ist, ändert nichts daran, dass es sich um noch nicht ausgeglichene Anrechte im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG handelt. Ein Anrecht ist auch dann noch nicht (vollständig) ausgeglichen im Sinne des § 25 VersAusglG, wenn daraus bereits im Wertausgleich nach der Scheidung vom Ausgleichspflichtigen eine schuldrechtliche Ausgleichsrente an die ausgleichsberechtigte Person geleistet worden ist. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG tritt dann an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG (Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Auflage, 2020, § 25 VersAusglG, Rn. 4). c) Die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist auch nicht gem. § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Der Anspruch wäre nur dann ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wäre. Beides ist vorliegend ausweislich des Inhalts des vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg zum Az. 2 F 148/98 geführten Scheidungsverbundverfahrens nicht der Fall. d) Die Antragstellerin erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gem. §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 2 VersAusglG. Nach dieser Regelung ist der Anspruch fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht, die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt. Da die Antragstellerin bei Einleitung des Verfahrens bereits das 70. Lebensjahr vollendet hatte, liegen die Voraussetzungen für die Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unzweifelhaft vor. e) Der Höhe nach steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 1) ein Anspruch auf eine monatliche Ausgleichsrente von 557,63 Euro brutto zu und gegen die Antragsgegnerin zu 3) ein Anspruch auf eine monatliche Ausgleichsrente von 1.035,61 Euro brutto, jeweils erhöht um die prozentualen Rentenanpassungen seit dem Tod des Ausgleichspflichtigen bis heute. aa) Im Ausgangspunkt besteht ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 1) in Höhe von monatlich 1.258,95 Euro brutto und gegen die Antragsgegnerin zu 3) in Höhe von monatlich 1.904,05 Euro brutto. Nach § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die Antragstellerin die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod des Herrn Hans-Otto H. fortbestanden hätte. Nach der Mitteilung des Antragsgegners zu 1) und der Antragsgegnerin zu 3) vom 22. Juni 2020 hätte die Antragstellerin nach den Versicherungsbedingungen des Antragsgegners zu 1) und nach der einschlägigen Versorgungsregelung der Antragsgegnerin zu 3) 60 % der Versichertenbezüge als Witwenleistung beanspruchen können, wenn ihre Ehe mit Herrn Hans-Otto H. bis zu dessen Tod fortbestanden hätte. Im Zeitpunkt des Todes des Herrn Hans-Otto H. wären dies 1.258,95 Euro brutto seitens des Antragsgegners zu 1) und 1.904,05 Euro brutto seitens der Antragsgegnerin zu 3) gewesen. bb) Allerdings ist der Anspruch der Antragstellerin gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG gegen den Antragsgegner zu 1) auf 557,63 Euro brutto und der Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3) auf 1.035,61 Euro brutto beschränkt, jeweils erhöht um die prozentualen Rentenanpassungen seit dem Tod des Ausgleichspflichtigen bis heute. Die Höhe des Anspruchs ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auf den Betrag beschränkt, den die Antragstellerin als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, also auf den Betrag, den die Antragstellerin von Herrn Hans-Otto H. hätte verlangen können, wenn dieser nicht verstorben wäre. Der Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG ist somit an die hypothetisch zu zahlende Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG gekoppelt. Hintergrund hierfür ist, dass der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich nicht besserstellen soll, als wenn die ausgleichspflichtige Person noch leben würde. (1) Der Antragsgegner zu 1) hat mit Auskunft vom 5. Juni 2018 mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des bei ihm bestehenden Anrechts des verstorbenen Hans-Otto H. im Zeitpunkt dessen Todes monatlich 1.401,55 Euro brutto betragen habe. Als Ausgleichswert hat der Antragsgegner zu 1) den hälftigen Betrag des Ehezeitanteils, mithin 700,78 Euro monatliche Rente brutto, vorgeschlagen. Die Antragsgegnerin zu 3) hat mit Auskunft vom 8. März 2019 mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts des verstorbenen Hans-Otto H. im Zeitpunkt dessen Todes 49.447,72 Euro jährliche Rente betragen habe. Unter Abzug des Ehezeitanteils der nach der Versorgungszusage darauf anzurechnenden, vom Antragsgegner zu 1) gewährten Versorgung in Höhe von jährlich 16.818,60 Euro (12 x 1.401,55 Euro) verbleibe ein Ehezeitanteil in Höhe von 32.629,12 Euro jährliche Rente. Als Ausgleichswert hat die Antragsgegnerin zu 3) den hälftigen Betrag des Ehezeitanteils, mithin 16.314,56 Euro jährliche Rente, entsprechend 1.359,55 Euro monatliche Rente brutto errechnet. (2) Der bereits bei der Scheidung zugunsten der Antragstellerin erfolgte Teilausgleich ist auf den Ausgleichswert des Anrechts bei der Antragsgegnerin zu 3) anzurechnen. Der anzurechnende Wert ist gem. § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Mit Urteil vom 8. Juni 1999 ist im Wege des erweiterten Splittings zugunsten der Antragstellerin bereits ein Teilausgleich in Höhe von monatlich 86,80 DM erfolgt. Auf den Zeitpunkt des Todes des Herrn Hans-Otto H. am 29. September 2017 hochgerechnet ergibt sich ein anzurechnender Betrag in Höhe von (86,80 DM : 47,65 DM) x 31,03 Euro = 56,52 Euro monatliche Rente. Dies entspricht dem Betrag, den die Antragsgegnerin zu 3) in ihrer Berechnung vom 8. März 2019 in Abzug gebracht hat. Es verbleibt mithin ein Ausgleichswert des bei der Antragsgegnerin zu 3) bestehenden Anrechts in Höhe von 1.303,03 Euro brutto (1.359,55 Euro ./. 56,52 Euro). (3) Die Ansprüche der Antragstellerin sind allerdings begrenzt durch die zwischen ihr und Herrn Hans-Otto H. geschlossene Vereinbarung vom 8. / 11. Oktober 2010. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660). (a) Mit der privatschriftlichen Vereinbarung vom 8. / 11. Oktober 2010 haben die Antragstellerin und Herr Hans-Otto H. den Anspruch der Antragstellerin auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente auf - im Jahre 2010 - monatlich insgesamt 1.250,00 Euro herabgesetzt. Die Vereinbarung umfasst sowohl das Anrecht gegenüber dem Antragsgegner zu 1) als auch das Anrecht gegenüber der Antragsgegnerin zu 3). Dies ergibt sich aus der in der Vereinbarung enthaltenen Bezugnahme auf den - vermeintlichen - Pensionsgeber "U. Deutschland Holding GmbH". Die U. Deutschland Holding GmbH vertritt sowohl den Antragsgegner zu 1) als auch die Antragsgegnerin zu 3). Die Vereinbarung ist gem. §§ 6 ff. VersAusglG wirksam. Insbesondere bedurfte die Vereinbarung keiner notariellen Beurkundung, da sie nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen worden ist, § 7 Abs. 1 VersAusglG. Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht standhalten würde (§ 8 Abs. 1 VersAusglG), liegen nicht vor, so dass die Vereinbarung auch materiell wirksam ist. Der vereinbarte Betrag von monatlich 1.250,00 Euro entspricht - bis auf 100,00 Euro - dem Betrag, den Herr Hans-Otto H. in einem Schreiben vom 21. Oktober 2010 an das Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg in dem Verfahren zum Az. 20 F 279/10 errechnet hatte. Während das Familiengericht in seiner Berechnung der Ausgleichsrente unzutreffend nicht den Ehezeitanteil der Versorgung, sondern die gesamte Versorgung zugrunde gelegt und einen nachehelichen Karrieresprung ebenfalls berücksichtigt hatte, lag der Berechnung von Herrn Hans-Otto H. der von ihm ermittelte Ehezeitanteil der Versorgung unter zusätzlicher Herausrechnung von zwei längeren Trennungszeiten und ohne Berücksichtigung des nachehelichen Karrieresprungs zugrunde. Hinzu kommt, dass entgegen der Berechnung des Familiengerichts nicht der Brutto-Betrag des Ausgleichswerts zugrundezulegen gewesen wäre. Vielmehr sind beim Ausgleichsanspruch nach § 20 VersAusglG Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Damit wäre in Abweichung zu der damaligen Berechnung des Familiengerichts der niedrigere Netto-Betrag des Ausgleichswerts maßgeblich gewesen. (b) Der Umstand, dass zeitlich nach der privatschriftlichen Vereinbarung am 19. Januar 2011 ein Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg im Verfahren 20 F 279/10 ergangen ist, mit dem Herr Hans-Otto H. - auf der Grundlage der dargestellten Berechnung des Familiengerichts - verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 1.983,55 Euro zu zahlen, ist unschädlich. Die Antragstellerin und Herr Hans-Otto H. haben die Vereinbarung in Kenntnis des laufenden Verfahrens beim Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg - sogar zeitlich nach Übersendung des Entscheidungsentwurfs durch das Familiengericht am 4. Oktober 2010 - geschlossen. Die Vereinbarung ist ausdrücklich "unabhängig von der endgültigen Entscheidung des Familiengerichts über die Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches" geschlossen worden. Damit sollte die Vereinbarung auch über den Beschluss vom 19. Januar 2011 hinaus und unabhängig von diesem weiterhin Gültigkeit haben. (c) Die Antragstellerin und Herr Hans-Otto H. haben die Vereinbarung auch bis zu dessen Tode so gelebt. Angesichts der von der weiteren Beteiligten vorgelegten Kontoauszüge für das Jahr 2017, aus welchen sich bis zum 26. September 2017 eine monatliche Zahlung des Herrn Hans-Otto H. an die Antragstellerin in Höhe von 1.320,00 Euro mit dem Verwendungszweck "Versorgungsausgleich" ergibt, ist die pauschale Behauptung der Antragstellerin, die Vereinbarung sei nicht durchgeführt worden, widerlegt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelte es sich bei der Vereinbarung auch nicht lediglich um eine vorläufige Regelung. Entsprechende Anhaltspunkte hierfür enthält die Vereinbarung nicht. Vielmehr ist die Vereinbarung weder zeitlich noch inhaltlich an bestimmte Umstände gekoppelt und sieht keinerlei Bedingung vor. Damit hatte die Vereinbarung eine unbeschränkte Gültigkeit. Insbesondere war die Vereinbarung nicht an die Bedingung geknüpft, dass Herr Hans-Otto H. Unterhaltszahlungen an den gemeinsamen Sohn Gero erbringt. Wäre Herr Hans-Otto H. nicht verstorben, hätte die Antragstellerin daher von diesem eine schuldrechtliche Ausgleichsrente weiterhin nur nach den Regelungen in der Vereinbarung vom 8./11. Oktober 2010 verlangen können. (d) An diese dauerhafte vergleichsweise Herabsetzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist die Antragstellerin weiterhin gebunden, und zwar auch nach dem Tode des Ausgleichspflichtigen im Verfahren über schuldrechtliche Teilhabeansprüche gegen den Versorgungsträger. Anderenfalls würde der Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG übersteigen, was - wie bereits dargelegt - unzulässig ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 554). (e) Im Zeitpunkt des Todes des Herrn Hans-Otto H. stand der Antragstellerin nach der Vereinbarung ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 1.320,00 Euro zu. Die Vereinbarung vom 8. / 11. Oktober 2010 enthielt die Regelung, dass der monatlich vereinbarte Betrag in Höhe von 1.250,00 Euro jährlich an die seitens des Pensionsgebers vorgenommenen prozentualen Anpassungen verändert wird. Dementsprechend hatte Herr Hans-Otto H. zuletzt im Jahre 2017 bis zu seinem Tod monatlich 1.320,00 Euro an die Antragstellerin gezahlt. (f) Dieser Betrag von 1.320,00 Euro ist im Rahmen von § 25 VersAusglG auf einen Bruttobetrag von 1.593,24 Euro hochzurechnen. Bei dem Ausgleichswert von 1.320,00 Euro, den die Antragstellerin nach § 20 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 8. / 11. Oktober 2010 zuletzt von Herrn Hans-Otto H. als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen konnte, handelte es sich um einen Nettobetrag. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge sind zuvor jeweils von der Versorgung des Herrn Hans-Otto H. abgezogen worden. Dagegen muss die Antragstellerin auf die nach § 25 VersAusglG vom Antragsgegner zu 1) und von der Antragsgegnerin zu 3) an sie zu zahlenden Ausgleichsrenten Sozialversicherungsbeiträge in Form von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen abführen. Dies ist bei der Bemessung der nach § 25 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsrente zu berücksichtigen, da die Antragstellerin ansonsten im Ergebnis weniger erhalten würde als die (fiktive) schuldrechtliche Ausgleichsrente. Während bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG in Abzug zu bringen sind, fallen nach dem Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Rahmen des Teilhabeanspruchs gem. § 25 VersAusglG Sozialversicherungsbeiträge allein auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten an (§ 229 SGB V). Entsprechend findet § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG keine Anwendung (vgl. § 25 Abs. 4 VersAusglG). Aus diesem Grund ist eine zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung entsprechend umzurechnen (BGH, FamRZ 2017, 1660; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 554). Da der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2017 bei 14,6 % lag und der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei 2,55 % und somit insgesamt Sozialversicherungsbeiträge mit einem Satz von 17,15 % anfallen, ergibt sich hochgerechnet eine Bruttorente in Höhe von 1.593,24 Euro (1.320,00 Euro x 100 : (100 ./. 17,5)). (g) Dieser der Antragstellerin insgesamt zustehende Rentenbetrag ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte entsprechend dem Verhältnis der von den Versorgungsträgern errechneten Ausgleichswerte in einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner zu 1) (700,78 Euro : 2.003,81 Euro = 35 %) und einen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu 3) (1.303,03 Euro : 2.003,81 Euro = 65 %) aufzusplitten. Hieraus ergibt sich ein Ausgleichsrentenanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 1) in Höhe von 557,63 Euro monatlich (35 % von 1.593,24 Euro) und ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 3) auf eine Ausgleichsrente in Höhe von 1.035,61 Euro (65 % von 1.593,24 Euro). (h) Die bislang von den Versorgungsträgern vorgenommenen prozentualen Rentenanpassungen sind entsprechend der Vereinbarung vom 8. / 11. Oktober 2010 im Rahmen der Berechnung der fiktiven schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG ebenfalls zu berücksichtigen. Auf eine entsprechende Aufforderung des Senats hat der Antragsgegner zu 1) mit Schreiben vom 17. Februar 2021 mitgeteilt, dass sich eine Pensionsleistung des Antragsgegners zu 1) in Höhe von 557,63 Euro monatlich brutto aufgrund der jährlichen Gewinnausschüttung zum 1. Oktober 2018 auf 560,42 Euro monatlich brutto, zum 1. Oktober 2019 auf 563,22 Euro monatlich brutto und zum 1. Oktober 2020 auf 564,91 Euro monatlich brutto erhöht hätte. Die Antragsgegnerin zu 3) hat mit gleichem Schreiben mitgeteilt, dass sich eine Pensionsleistung der Antragsgegnerin zu 3) in Höhe von 1.035,61 Euro aufgrund der jährlich zugesagten Anpassungsüberprüfung unter Anrechnung der durch den Antragsgegner zu 1) gewährten Gewinnausschüttungen zum 1. Oktober 2018 auf 1.062,45 Euro monatlich brutto, zum 1. Oktober 2019 auf 1.083,02 Euro monatlich brutto und zum 1. Oktober 2020 auf 1.081,33 Euro monatlich brutto erhöht hätte. Eine allgemeine Anpassungspflicht für künftig eintretende Rentenerhöhungen kann hingegen in der Beschlussformel nicht vorgesehen werden, da dies dem Bestimmtheitsgrundsatz widersprechen würde. Die Antragstellerin ist insoweit für den Fall von künftigen wesentlichen Änderungen auf ein etwaiges Abänderungsverfahren nach den §§ 227 Abs. 1, 48 Abs. 1 FamFG zu verweisen. cc) Die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, wonach Leistungen, die die ausgleichsberechtigte Person von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, anzurechnen sind, geht vorliegend ins Leere, da die Antragstellerin keine Hinterbliebenenleistungen - insbesondere keine Geschiedenenwitwenrente - vom Antragsgegner zu 1) oder von der Antragsgegnerin zu 3) erhält. f) Der Anspruch der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten auch nicht gem. § 27 VersAusglG ganz oder teilweise ausgeschlossen. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in unerträglicher Weise widerspräche (BGH, FamRZ 2013, 106). Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung. Da die Höhe des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auf den Betrag begrenzt ist, den die ausgleichsberechtigte Person (fiktiv) als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, wenn der Verstorbene noch weiter lebte, ist der Einwand einer groben Unbilligkeit des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG auch bei der Prüfung des Teilhabeanspruchs zu beachten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068). aa) Rechtfertigen in der Person des Ausgleichspflichtigen liegende Härtegründe gem. § 27 VersAusglG eine Kürzung der Ausgleichsrente, ist die Kürzung auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen weiter zu berücksichtigen, denn andernfalls würde der Ausgleichsberechtigte besser gestellt werden, als wenn der Ausgleichspflichtige noch lebte (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068). Dabei erstreckt sich die Rechtskraft einer vorausgegangenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht auf das Rechtsverhältnis zum Versorgungsträger (Palandt/Brudermüller, BGB, 80. Auflage, 2021, § 25 VersAusglG, Rn. 13; BGH, FamRZ 2017, 1919). Solche in der Person des Herrn Hans-Otto H. liegende Gründe, die wegen grober Unbilligkeit zu einer Kürzung der Ausgleichsrente der Antragstellerin führen würden, sind weder von der weiteren Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die weitere Beteiligte hat lediglich pauschal vorgetragen, dass die Antragstellerin fast ihr ganzes Leben lang fast ausschließlich auf Kosten von Herrn Hans-Otto H. gelebt und seine Gutmütigkeit immer wieder ausgenutzt habe. So habe sie während der Ehe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und Herr Hans-Otto H. habe die Antragstellerin im Ehescheidungsvertrag von Unterhaltszahlungen an die volljährigen Kinder freigehalten. Die Antragstellerin habe zweimal die eheliche Gemeinschaft für beendet erklärt und diese dann im Interesse der Kinder weitergeführt. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag nicht hinreichend konkret und substantiiert ist, ist er angesichts der hohen Anforderungen des § 27 VersAusglG auch nicht geeignet, einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu rechtfertigen. Im Übrigen hat die Frage eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit in dem zwischen der Antragstellerin und Herrn Hans-Otto H. geführten Scheidungsverbundverfahren (Az. 2 F 148/98) und dem Verfahren auf schuldrechtliche Ausgleichsrente (20 F 279/10) keinerlei Rolle gespielt und die Trennungszeiten sind bereits durch die Vereinbarung vom 8. / 11. Oktober 2010 berücksichtigt worden. bb) Ob im Rahmen des Teilhabeanspruchs gem. § 25 VersAusglG in die Abwägung nach § 27 VersAusglG auch die Belange des überlebenden Ehegatten mit einzubeziehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht abschließend und eindeutig geklärt. (1) Teilweise wird vertreten, dass im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung auch die Belange des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen seien (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage, 2017, Kapitel 5, Rn. 24; abweichend jedoch Kapitel 5, Rn. 31 Ziffer (4)). Dies wird damit begründet, dass die Zuerkennung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG automatisch zu einer entsprechenden Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Ehegatten führe. Daher könnten im Rahmen von § 27 VersAusglG insbesondere eine mangelnde Bedürftigkeit der ausgleichsberechtigten Person und eine unbillige Belastung des Hinterbliebenen infolge der Kürzung geltend gemacht werden (Borth, a.a.O.). (2) Auf der anderen Seite wird vertreten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleichspflichtigen in die Beurteilung der sich aus § 27 VersAusglG ergebenden Einwendungen nicht einzubeziehen seien, da sich der Anspruch gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG aus den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ableite (Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage, 2017, Kapitel 5, Rn. 31 Ziffer (4), abweichend jedoch Kapitel 5, Rn. 24, siehe oben). (3) Schließlich wird vertreten, dass jedenfalls die mit der schuldrechtlichen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Hinterbliebenenversorgung stets einhergehende Kürzung der Hinterbliebenenversorgung der Witwe oder des Witwers gem. § 25 Abs. 5 VersAusglG keinen Härtegrund im Sinne des § 27 VersAusglG darstelle (OLG Karlsruhe, NZFam 2020, 924; BeckOGK/ Fricke, Stand: 01.12.2020, § 25 VersAusglG, Rn. 30). Diese systemimmanente Benachteiligung allein reiche zur Annahme eines Härtegrundes nicht aus, da mit der Härteklausel keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden könne (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068, unter Verweis auf BGH, FamRZ 2015, 1001 Rn. 17). Bei der Regelung des § 25 Abs. 5 VersAusglG handele es sich um eine Folge, die aus dem System der gesetzlichen Vorschriften resultiere und nicht durch Billigkeitserwägungen ausgehebelt werden könne (OLG Karlsruhe, MDR 2020, 1379). cc) Vorliegend kann die Frage, ob die Belange der weiteren Beteiligten in die Abwägung nach § 27 VersAusglG einzubeziehen sind, im Ergebnis dahinstehen, da selbst bei Berücksichtigung der von der weiteren Beteiligten geltend gemachten Belange die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG für einen Ausschluss des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin nicht vorliegen. (1) Dabei folgt der Senat der Auffassung, wonach die mit der schuldrechtlichen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Hinterbliebenenversorgung stets einhergehende Kürzung der Hinterbliebenenversorgung der Witwe oder des Witwers gem. § 25 Abs. 5 VersAusglG keinen Härtegrund im Sinne des § 27 VersAusglG darstellt. Hierbei handelt es sich um einen systemimmanenten Nachteil, den der Hinterbliebene erleidet, wenn ein Teilhabeanspruch seitens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten geltend gemacht wird. Im Zeitpunkt der Heirat des zweiten Ehegatten mit dem später verstorbenen Ausgleichspflichtigen ist dessen schuldrechtlich auszugleichende Versorgung bereits mit der Ausgleichspflicht gegenüber dem ausgleichsberechtigten ersten Ehegatten belastet. Vorliegend hat Herr Hans-Otto H. bereits zu Lebzeiten einen Betrag in Höhe von zuletzt monatlich 1.320,00 Euro als schuldrechtliche Ausgleichsrente an die Antragstellerin gezahlt. Dieser Teil seiner betrieblichen Altersversorgung stand ihm und der weiteren Beteiligten somit zur gemeinsamen Lebensführung nicht zur Verfügung. Gleichfalls war bereits in diesem Zeitpunkt von vorneherein eine mögliche spätere Hinterbliebenenversorgung der weiteren Beteiligten mit dem entsprechenden Teilhabeanspruch der Antragstellerin belastet. Aus diesem Grunde handelt es sich bei der Kürzung der Hinterbliebenenversorgung der weiteren Beteiligten infolge der schuldrechtlichen Teilhabe der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung um einen systemimmanenten Nachteil, den diese grundsätzlich hinzunehmen hat. Die weitere Beteiligte übersieht, dass der Teilhabeanspruch der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung die Folge davon ist, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betreffenden Anrechte bei der Scheidung nur zu einem sehr geringen Teil durchgeführt werden konnte und ihr daher weiterhin ein versorgungsausgleichsrechtlicher Anspruch zusteht. (2) Somit könnten allenfalls, wenn man überhaupt der Auffassung folgt, dass die Belange der weiteren Beteiligten zu berücksichtigen sind, besondere Umstände des Einzelfalls, welche die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung schlechthin untragbar erscheinen lassen, dazu führen, dass die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in unerträglicher Weise widersprechen würde und der Teilhabeanspruch aus diesem Grunde wegen grober Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG ausgeschlossen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist die weitere Beteiligte auf die ungekürzte Witwenrente zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs nicht dringend angewiesen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff, 30; OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068). Nach ihrem eigenen Vortrag in der Beschwerdebegründung erhält die weitere Beteiligte eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.014,16 Euro sowie eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 580,47 Euro. Hinzu kommen die vom Antragsgegner zu 1) gezahlte Witwenrente in Höhe von derzeit 1.258,95 Euro brutto und die von der Antragsgegnerin zu 3) gezahlte Witwenrente in Höhe von derzeit 1.904,05 Euro brutto. Damit stehen der weiteren Beteiligten insgesamt rund 4.750,00 Euro brutto an monatlichen Rentenleistungen zu. Auch bei einer Kürzung der beiden letztgenannten Witwenrenten um den nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VersAusglG errechneten Betrag in Höhe von rund 1.650,00 Euro brutto steht der weiteren Beteiligten damit weiterhin ein auskömmlicher Betrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung, so dass eine Teilhabe der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung für die weitere Beteiligte nicht ansatzweise ein schlechthin untragbares Ergebnis darstellt. Da es somit bereits an der Voraussetzung auf Seiten der weiteren Beteiligten fehlt, dass diese auf die ungekürzte Witwenrente zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs dringend angewiesen ist, kommt es entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht an. Es kann somit dahinstehen, ob - wie von der weiteren Beteiligten behauptet - auf der anderen Seite die Antragstellerin über eine eigene Immobilie verfügt, in äußerst gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und über den bisher durchgeführten Versorgungsausgleich bereits hinreichend abgesichert ist. Soweit sich die weitere Beteiligte darauf beruft, dass sie ihre gesicherte Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, um mit Herrn Hans-Otto H. zusammenzuleben, und diesen während der letzten fünf Lebensjahre nahezu rund um die Uhr gepflegt habe, und diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 noch einmal wiederholt und vertieft, so führen auch diese Umstände nicht zu einer groben Unbilligkeit des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin. Es handelte sich insoweit um persönliche Entscheidungen der weiteren Beteiligten, die im Jahre 2004 den damals bereits 59 Jahre alten Hans-Otto H. geheiratet hat. Diese Entscheidungen haben sich jedenfalls im Ergebnis nicht dahin ausgewirkt, dass die weitere Beteiligte lediglich über eine karge Rente verfügen würde oder etwa auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen wäre. Die weitere Beteiligte lässt bei ihren Ausführungen außer Acht, dass die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG wie dargelegt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen sind, welche eine Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Antragstellerin schlechthin untragbar erscheinen lassen. Dies ist aus den dargestellten Gründen nicht der Fall. g) Der Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 1) kann ab Dezember 2017 geltend gemacht werden. Der gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtete Antrag der Antragstellerin ist am 13. April 2018 beim Amtsgericht Ahrensburg eingegangen. Ansprüche für den davor liegenden Zeitraum bis einschließlich April 2018 können gem. §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. 2, Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB ab dem Ersten des Monats geltend gemacht werden, in dem die Antragstellerin den Antragsgegner zu 1) in Verzug gesetzt hat. Dies ist mit Schreiben der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Dezember 2017 geschehen. Der Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 3) kann hingegen erst ab März 2018 geltend gemacht werden. Der gegen die Antragsgegnerin zu 3) gerichtete Antrag ist erst am 14. Februar 2019 beim Amtsgericht Ahrensburg eingegangen. Hinsichtlich der Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 3) für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2019 ist zwar auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 3) mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 eine Inverzugsetzung erfolgt, allerdings kann gem. §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. 2, Abs. 3 BGB für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin zu 3) durch die sie vertretende U. Deutschland Holding GmbH gegenüber der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass auch bei ihr ein Anrecht des verstorbenen Hans-Otto H. besteht und sie durch die U. Deutschland Holding GmbH vertreten wird. Gleichwohl hat die Antragstellerin ihren Antrag zunächst nur gegen den Antragsgegner zu 1), später unzutreffend gegen die Antragsgegnerin zu 2) und erst im Februar 2019 auch gegen die Antragsgegnerin zu 3) gerichtet. Hinsichtlich beider Ansprüche gilt jedoch nach § 30 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 VersAusglG, dass der Versorgungsträger für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist, soweit er innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht Leistungen an die Witwe oder den Witwer erbracht hat. Die Übergangszeit dauert gem. § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Damit besteht eine Leistungspflicht des Antragsgegners zu 1) und der Antragsgegnerin zu 3) gegenüber der Antragstellerin aufgrund der Regelung in § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG erst ab dem zweiten Monat nach Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung, soweit der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) innerhalb ihrer bisher gegenüber der weiteren Beteiligten als Witwe des verstorbenen Hans-Otto H. bestehenden Leistungspflicht Leistungen an diese erbracht haben. Der Ausgleichsanspruch des Berechtigten als solcher wird allerdings durch Leistungen, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten erbringt, nicht beeinträchtigt. Deshalb sind auch rückständige Beträge bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1585 b Abs. 2 und 3 BGB bestimmten Zeitpunkt zu titulieren. Der durch § 30 VersAusglG gewährte Schuldnerschutz des Versorgungsträgers wirkt sich nur auf die Person des Anspruchsschuldners und damit auf den Vollzug der Entscheidung aus. Die Prüfung, ob und inwieweit er laufende Rente bereits innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person geleistet hat, ist nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens, ebenso wie im Versorgungsausgleichsverfahren nicht festgestellt werden kann, wann der Versorgungsträger Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, was den Anknüpfungspunkt für die Dauer der Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG darstellt (BGH, FamRZ 2017, 1919). In der Beschlussformel wird dem Schuldnerschutz dadurch Rechnung getragen, dass die Verpflichtung des Versorgungsträgers vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, ausgesprochen wird und zusätzlich festgestellt wird, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (vgl. BGH, a.a.O.). Die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung ist vor diesem Hintergrund dahingehend zu ändern, dass der Beginn der Zahlungspflicht für den rückständigen Zeitraum festgeschrieben wird. Zudem ist eine leichte sprachliche Anpassung vorzunehmen. h) Rechtsfehlerhaft enthält der angefochtene Beschluss keine Bestimmung zur Fälligkeit der monatlichen Ausgleichsrentenzahlung. In die Beschlussformel ist der Fälligkeitszeitpunkt aufzunehmen. Entsprechend der versorgungsrechtlichen Regelungen der Versorgungsträger haben der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) die Ausgleichsrente jeweils zum Monatsende an die Antragstellerin zu zahlen. Nach den §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente zwar monatlich im Voraus zu entrichten. Diese gesetzliche Bestimmung kollidiert vorliegend allerdings mit den versorgungsrechtlichen Fälligkeitsregelungen des Antragsgegners zu 1) und der Antragsgegnerin zu 3), nach denen die Renten jeweils zum Monatsende zu zahlen sind. Ob in einem solchen Fall die Ausgleichsrente gleichwohl bereits zum Monatsanfang oder erst zum Monatsende zu zahlen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten. aa) Nach einer Ansicht hat der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch dann monatlich im Voraus zu entrichten, wenn dessen Versorgungsregelungen eine Zahlung erst zum Monatsende vorsehen (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage, 2017, Rn. 745; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage, 2020, § 25, Rn. 27; wohl auch Borth, Anm. zu OLG Hamm, FamRZ 2019, 1692). Diese Ansicht beruft sich auf den Gesetzeswortlaut, der - über die Verweisung auf die Regelung des § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB im Unterhaltsrecht - ausdrücklich vorsehe, dass die Ausgleichsrente monatlich im Voraus zu entrichten sei. Zudem wird auf die unterhaltsrechtliche Funktion des Versorgungsausgleichs durch Sicherstellung des Altersunterhalts verwiesen, aufgrund derer die Ausgleichsrente - ebenso wie der Unterhalt - zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts dem Berechtigten stets im Voraus bereitstehen müsse (vgl. Borth, Anm. zu OLG Hamm, FamRZ 2019, 1692). bb) Nach anderer Ansicht gelten vorrangig die Regelungen des Versorgungsträgers, wenn diese eine Zahlung erst zum Monatsende vorsehen (OLG Hamm, FamRZ 2019, 1692, m. Anm. Borth; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 33; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 640; Norpoth/ Sasse in: Erman, BGB, 16. Auflage, 2020, § 25 VersAusglG, Rn. 15; Ackermann-Sprenger, Anm. zu OLG Hamm, NZFam 2019, 793; Noe/Steffens, Gewährung einer Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, NZFam 2018, 150; Andersen / Steffens, Probleme der Teilung betrieblicher Anrechte im Versorgungsausgleich im Spannungsfeld von Arbeits- und Familienrecht sowie der Versicherungsmathematik, NZFam 2019, 763). Die Bestimmung des § 1585 Abs. 1 BGB bedeute bereits nicht, dass die Rente im Voraus eines jeden Monats fällig werde, sondern lediglich, dass sie für den gesamten Monat zu berechnen sei (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.). Zudem dürfe die ausgleichsberechtigte Person nicht besser gestellt werden als sie stünde, wenn die Ehe beim Tod der ausgleichspflichtigen Person noch bestanden hätte (Norpoth/Sasse in: Erman, a.a.O.; Noe/Steffens, a.a.O.). Regele die Versorgungsordnung eine nachschüssige Fälligkeit von Hinterbliebenenleistungen, stehe das Besserstellungsverbot einer vorschüssigen Zahlungsweise entgegen. Anderenfalls würde die ausgleichsberechtigte Person im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung einen Anspruch erhalten, der über das hinausginge, was sie vom Versorgungsträger verlangen könnte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichsberechtigten Person fortbestanden hätte. Dadurch würde der berechtigte geschiedene Ehegatte gegenüber dem Hinterbliebenen besser gestellt, der eine Leistungsgewährung nur nach Maßgabe der Versorgungsordnung und im Falle einer entsprechenden Regelung in der Satzung des Versorgungsträgers lediglich eine nachträgliche Rentenzahlung verlangen könnte (OLG Hamm, a.a.O.). Hinzu komme, dass es für einen Versorgungsträger, der im Rahmen seines Versorgungssystems Zahlungen generell nachschüssig leiste, mit Verwaltungsmehraufwand und Zusatzkosten verbunden sei, dieses Verfahren im Hinblick auf vereinzelt auftretende Fälle der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung anzupassen und auf eine vorschüssige Zahlweise umzustellen. Im Gegensatz zu der internen Teilung könne der Versorgungsträger den ihm durch die Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in sein Versorgungssystem entstehenden Kosten auch nicht über den Abzug von Teilungskosten geltend machen. Eine vorschüssige Zahlungsweise würde daher dem Grundsatz der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs entgegenstehen (vgl. Noe/Steffens, a.a.O., Andersen/Steffens, a.a.O.). Zudem würde sie einen Eingriff in die Satzungsautonomie des Versorgungsträgers darstellen (vgl. Ackermann-Sprenger, a.a.O.). cc) Der Senat folgt im Ergebnis der letztgenannten Ansicht. Nach § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person "die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte". Die Vorschrift verweist damit nicht lediglich wegen der Höhe des Anspruchs auf die fiktive Hinterbliebenenversorgung. Vielmehr besteht der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person in Form der fiktiven Hinterbliebenenversorgung - der Höhe nach begrenzt durch § 25 Abs. 3 VersAusglG. Damit richtet sich die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs und somit auch die Fälligkeit der Zahlung der Ausgleichsrente nach der fiktiven Hinterbliebenenversorgung. Sehen die Regelungen des Versorgungsträgers zu der Hinterbliebenenversorgung wie hier eine Fälligkeit zum Monatsende vor, ergibt sich somit bereits aus § 25 Abs. 1 VersAusglG, dass die Zahlung der Ausgleichsrente ebenfalls zum Monatsende fällig ist. Der Verweis in § 25 Abs. 4 VersAusglG geht in diesen Fällen hinsichtlich der gesetzlichen Fälligkeitsregelung ins Leere. Nur dann, wenn die Regelungen des Versorgungsträgers zur Hinterbliebenenversorgung keine Fälligkeitsregelung enthalten und sich damit aus § 25 Abs. 1 VersAusglG kein Fälligkeitszeitpunkt für die Ausgleichsrente ergibt, kommt § 25 Abs. 4 VersAusglG zum Tragen und über den Verweis auf § 20 Abs. 3 VersAusglG die gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Anwendung. Würde man der ausgleichsberechtigten Person eine Ausgleichsrente zubilligen, die vom Versorgungsträger zum Monatsersten zu zahlen ist, obgleich eine Hinterbliebenenversorgung nach den Regelungen des Versorgungsträgers zum Monatsletzten zu zahlen wäre, erhielte die ausgleichsberechtigte Person mit der jeweils früheren Zahlung letztlich mehr als ihr eigentlich zusteht und wäre besser gestellt, als wenn sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt hätte. Eine solche Besserstellung sieht § 25 VersAusglG aber gerade nicht vor. Das dargestellte Verständnis der gesetzlichen Regelung berücksichtigt auch die Interessen der Beteiligten angemessen. Zwar hat der Versorgungsausgleich durch die Sicherstellung des Altersunterhalts auch eine unterhaltsrechtliche Funktion. Die ausgleichsberechtigte Person hat - ebenso wie der Unterhaltsgläubiger - ein Interesse daran, dass sie die Zahlungen monatlich vorschüssig erhält, damit sie ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen für den laufenden Lebensunterhalt nachkommen kann. Bei Ansprüchen der ausgleichsberechtigten Person gegen die ausgleichspflichtige Person ist daher - wie beim Unterhalt - die Verpflichtung der ausgleichspflichtigen Person zu einer vorschüssigen Zahlung auch dann gerechtfertigt, wenn diese ihre eigene Rente erst nachschüssig erhält. Anders ist es dagegen bei Ansprüchen der ausgleichsberechtigten Person gegen einen Dritten, wie den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder die Witwe oder den Witwer (§ 26 VersAusglG). Hierbei handelt es sich um eigenständige Ansprüche, die nicht von den schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person abgeleitet und die wie dargelegt lediglich auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gerichtet sind. Vor diesem Hintergrund sind hinsichtlich der Fälligkeit der Zahlung auch die Interessen des Dritten - hier des Versorgungsträgers - zu berücksichtigen. Hat der Versorgungsträger in seinen Versorgungsregelungen allgemein eine nachschüssige Zahlungsweise vorgesehen, so wäre es für ihn mit Aufwand und Kosten verbunden, allein die Ausgleichsrenten nach § 25 VersAusglG vorschüssig zu zahlen. Er ist sowohl daran gehindert, eine abweichende Fälligkeitsregelung für die Ansprüche aus § 25 VersAusglG zu treffen, als auch daran, die ihm entstehenden Kosten gegenüber der ausgleichsberechtigten Person geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund entspricht eine nachschüssige Zahlung auch einer Interessenabwägung am besten. Die Ausgleichsrenten sind dementsprechend jeweils zum Letzten eines jeden Monats fällig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Unter Berücksichtigung des Teilerfolgs der Beschwerde entspricht es billigem Ermessen, dass die Gerichtskosten von der weiteren Beteiligten und der Antragstellerin jeweils zur Hälfte getragen werden und dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der vom Amtsgericht - Familiengericht - Ahrensburg mit dem angefochtenen Beschluss getroffenen Kostenentscheidung. IV. 1.) Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 34, 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Wegen des Todes des Ausgleichspflichtigen ist vorliegend allerdings nur noch das Einkommen der Ausgleichsberechtigten maßgeblich (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1303; Fricke in: BeckOGK, Stand: 01.12.2020, § 25 VersAusglG, Rn. 54). Abzustellen ist nach § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung im jeweiligen Rechtszug. Der Senat geht von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von monatlich rund 1.500,00 Euro aus, so dass sich in drei Monaten ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.500,00 Euro ergibt. 20 % hiervon sind 900,00 Euro. Bei zwei Anrechten ergibt sich damit ein Verfahrenswert von 1.800,00 Euro. 2.) Der Senat hat zugleich gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG die mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2020 vorgenommene Festsetzung des Verfahrenswerts für den ersten Rechtszug von Amts wegen auf 1.800,00 Euro geändert. V. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lässt der Senat nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Mehrere der behandelten Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt und diese Fragen können in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wieder auftreten. VI. Der Senat hat von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen. Nach den §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Aus der Fassung der Regelung als Soll-Vorschrift folgt, dass ein Erörterungstermin zwar grundsätzlich stattzufinden hat, jedoch im Einzelfall davon abgesehen werden kann, wenn das Gericht ein schriftliches Verfahren für ausreichend erachtet. Dies war vorliegend der Fall. Den Beteiligten ist mit dem Hinweisbeschluss vom 4. Februar 2021 rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt worden und es war nicht zu erwarten, dass durch einen Erörterungstermin wesentliche neue Gesichtspunkte zutage gefördert werden.