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Beschluss

6 WF 68/23

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0605.6WF68.23.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob die Vollstreckung von Umgangsregelungen eine konkrete Unterlassungsanordnung für außerhalb der geregelten Umgangszeiten stattfindenden Umgang erfordert
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 04.04.2023 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 12.04.2022 in Gestalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.10.2022 am 18.12.2022 und 25.12.2022 wird gegen den Vater ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- Euro Ordnungsgeld eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag der Mutter auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Vater zu 20 % und die Mutter zu 80 %. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob die Vollstreckung von Umgangsregelungen eine konkrete Unterlassungsanordnung für außerhalb der geregelten Umgangszeiten stattfindenden Umgang erfordert Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 04.04.2023 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 12.04.2022 in Gestalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.10.2022 am 18.12.2022 und 25.12.2022 wird gegen den Vater ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- Euro Ordnungsgeld eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag der Mutter auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Vater zu 20 % und die Mutter zu 80 %. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines Ordnungsmittels in einem Umgangsverfahren. Die Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens sind die getrenntlebenden Eltern der Kinder Vorname1 und Vorname2. Sie haben ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter. Mit Beschluss vom 12.04.2022 regelte das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt den Umgang des Vaters mit den Kindern u.a. in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach Schule bis zum darauffolgenden Sonntag um 17.00 Uhr sowie in den hessischen Weihnachtsferien in geraden Kalenderjahren vom Tag nach dem letzten Schultag um 10.00 Uhr bis zum darauffolgenden 25.12. um 11.00 Uhr. Im Falle eines krankheitsbedingten Ausfalls der Umgangszeit soll der Umgang am nachfolgenden Wochenende nachgeholt werden. Das Holen und Bringen der Kinder hat durch den Vater zu erfolgen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Amtsgericht den Beteiligten die Anordnung von Ordnungsmitteln an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12.04.2022 (Bl. 7 ff. des Ordnungsgeldheftes) Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 12.05.2022 zugestellt. Das Oberlandesgericht Frankfurt änderte den Beschluss im Hinblick auf den ebenfalls geregelten Umgang an verlängerten Wochenenden ab (Bl. 18 ff. des Ordnungsgeldheftes). Am 04.11.2022, 22.11.2022, 18.01.2023, 19.01.2023, 25.01.2023 und vom 26.01.2023 bis 28.01.2023 fanden Umgänge zwischen dem Vater und Vorname1 statt. An diesen Tagen nahm der Vater Vorname1 nach der Schule entweder mit zu sich oder Vorname1 begab sich nach der Schule eigenmächtig in den Haushalt des Vaters und der Vater brachte Vorname1 am Abend zurück in den mütterlichen Haushalt; vom 26.01.2023 bis jedenfalls 28.01.2023 verbrachte Vorname1 auch die Nächte im väterlichen Haushalt. Ob der Vater Vorname1 zwischenzeitlich wieder an die Mutter herausgegeben hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Mit Vorname2 holte der Vater vom 16.12.2022 bis zum 18.12.2022 ein Umgangswochenende nach und brachte sie am 18.12.2022 um 17.30 Uhr in den mütterlichen Haushalt zurück. Über die Verspätung informierte der Vater die Mutter per SMS und führte als Grund an, dass Vorname2 noch habe essen müssen. Der Weihnachtsferienumgang (letzter Schultag: 21.12.2022) fand nur mit Vorname2 statt, weil Vorname1 erkrankt war. Am 25.12.2022 brachte der Vater Vorname2 wegen einer Autopanne (defekte Autobatterie) um 14.30 Uhr zurück in den mütterlichen Haushalt. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 beantragte die Mutter die Anordnung von Ordnungsgeld gegen den Vater wegen Verstößen gegen die gerichtliche Umgangsregelung am 04.11.2022, 22.11.2022, 18.12.2022, 25.12.2022, 18.01.2023, 19.01.2023 und 25.01.2023 bis 28.01.2023 in Höhe von mindestens 10.000,- Euro. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Vater Ordnungshaft von je einem Tag für Verstöße gegen die Umgangsregelung am 04.11.2022, 22.11.2022, 18.12.2022, 25.12.2022, 18.01.2023, 19.01.2023 und 25.01.2023 sowie von weiteren 5 Tagen für einen Verstoß am 26.01.2023 verhängt und dem Vater die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vater habe Vorname1 nicht eigenmächtig mitnehmen und auch nicht bei sich lassen dürfen. Mit der Umgangsregelung sei nicht nur die Betreuungszeit des Vaters, sondern auch die der Mutter geregelt worden. Damit gehe einher, dass Kontakte außerhalb der für den Vater geregelten Betreuungszeit unerwünscht seien. Wegen der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 19.12.2022, 6 UF 208/22) bedürfe es entgegen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.09.2017 (5 WF 63/16) insoweit keiner ausdrücklichen Anordnung eines Kontaktverbotes für die Zeiten außerhalb der Umgangsregelung mehr, weil der Eingriff in die Betreuungszeit des jeweils anderen Elternteils automatisch ein Verstoß gegen die Umgangsregelung darstelle. Des Weiteren stellten auch die verspäteten Rückgaben Vorname2s am 18.12.2022 und 25.12.2022 schuldhafte Verstöße gegen die Umgangsregelung dar. Es sei Ordnungshaft anzuordnen, weil der mittellose Vater von seiner Familie unterhalten werde und der Sanktionscharakter verloren ginge, wenn er das Ordnungsgeld mit dem Geld seiner Verwandten finanziere. Gegen die dem Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 03.05.2023 zugestellte Entscheidung hat der Vater mit dem am 17.05.2023 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, schuldhafte Verstöße lägen nicht vor. Das Amtsgericht habe einseitig die Darstellungen der Mutter übernommen. Soweit es eine Beweislastentscheidung zu seinen Lasten getroffen habe, hätte es eines vorherigen Hinweises bedurft. Im Übrigen sei die verhängte Ordnungshaft auch unverhältnismäßig. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 19.05.2023 nicht abgeholfen und die Vorlage an das Oberlandesgericht verfügt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. mit §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegen den Verpflichteten ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Voraussetzung ist aber, dass die Umgangsregelung hinreichend bestimmt ist. Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er eine Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Vollstreckung der Umgangsregelung darstellen, im Einzelnen darzutun, weil sie regelmäßig in seiner Sphäre liegen (BT-Drucks. 16/6308, S. 218; BGH, Beschluss vom 30.09.2015, XII ZB 635/14, FamRZ 2015, 2147). Soweit die Mutter schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung im Hinblick auf die Umgänge mit Vorname1 außerhalb der geregelten Umgangszeiten rügt, ist festzustellen, dass die gerichtliche Umgangsregelung kein ausdrückliches Gebot beinhaltet, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten jeglichen Umgangs mit Vorname1 zu enthalten. Ein solches Gebot ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen des der Vollstreckung zugrundeliegenden Beschlusses. Geregelt sind lediglich die Verpflichtungen der Eltern, den Umgang zu bestimmten Zeiten zu gewähren bzw. wahrzunehmen. Die Frage, ob die Vollstreckung eine konkrete Unterlassungsanordnung für außerhalb der geregelten Umgangszeiten stattfindenden Umgang erfordert, wird von Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Das Kammergericht geht davon aus, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten enthält, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten. Diese Verpflichtung ist nach der Auffassung des Kammergerichts mit Ordnungsmitteln durchsetzbar (KG FamRZ 2015, 940; zustimmend Kemper NZFam 2015, 331; Cirullies NZFam 2022, 1075). Dem wird jedoch entgegengehalten, dass eine Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG wegen Kontaktaufnahmen außerhalb der festgelegten Umgangszeiten voraussetze, dass sich die Untersagung einer solchen Kontaktaufnahme eindeutig aus dem Tenor der Umgangsregelung ergibt und von dem Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ausdrücklich erfasst ist. Dies sei im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Bestimmtheitsgebot erforderlich (OLG Zweibrücken NZFam 2022, 1073; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2017, 5 WF 63/16 = BeckRS 2017, 124990; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016 - 2 WF 302/16 = BeckRS 2016, 20426; Keidel/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 89 Rn. 9; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 89 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, BGB § 1684 Rn. 410.1). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Ein Tun oder Unterlassen kann nur dann sanktioniert werden, wenn die entsprechenden Pflichten der betroffenen Person zweifelsfrei aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen und auch der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG eindeutig auf die Ausschlussanordnung bezogen ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich einem Laien vermeintlich aufdrängen müsste, dass außerhalb der geregelten Umgangszeit kein Umgang stattfinden soll. Eine Wertung der Qualität der Kontaktaufnahme nach deren Art und Dauer (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016 - 2 WF 302/16 = BeckRS 2016, 20426; vgl. auch Cirullies NZFam 2022, 1075) hat im Vollstreckungsverfahren zu unterbleiben. Hierfür besteht weder eine rechtliche Grundlage noch ein Bedürfnis. Jede Form der Kontaktaufnahme (z.B. persönlich oder unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmitteln, BT-Drucks., a.a.O.) ist unabhängig von Art, Dauer und Betreuungsmodell (z.B. Residenzmodel, asymmetrisches Wechselmodell, paritätische Betreuung) als Umgang im Sinne des § 1684 BGB zu verstehen ist (ebenso Dürbeck ZKJ 2020, 209 [211]). Mag die Rechtordnung auch weiterhin vom Residenzmodell ausgehen, lassen sich dem Gesetz weder eine qualitative Unterscheidung von Umgang nach den unterschiedlichen Umgangs- und Betreuungsmodellen noch daraus abzuleitende unterschiedliche Rechtsfolgen entnehmen. So hat der Gesetzgeber Termini wie „Besuch“ und „Verkehr“ bewusst aufgegeben und auch von der Formulierung des „persönlichen“ Umgangs Abstand genommen (BT-Drucks. 13/4899, S. 104 f.); der Begriff des „Kontakts“ ist dem BGB ebenfalls fremd. Die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Umgangsregelung kann nicht von Rück- und Umkehrschlüssen, die aus der Regelung gezogen werden, abhängen. Da die dem hiesigen Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Entscheidung keine Unterlassungsanordnung im Sinne eines Umgangsverbotes außerhalb der geregelten Umgangszeiten beinhaltet, ist die Regelung insoweit nicht hinreichend bestimmt und damit nicht mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG vollstreckbar. Eine Verschiebung des sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstabes resultiert entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 19.12.2022 zu Aktenzeichen 6 UF 208/22 (FamRZ 2023, 289). Mit jener Entscheidung hat der Senat klargestellt, dass im Falle eines Streits der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern um die Aufteilung der Betreuungszeiten des Kindes einer umgangsrechtlichen Entscheidung Vorrang gegenüber der Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts gebührt. Mit der Frage, ob mit der vorrangig zu treffende Umgangsregelung zugleich ein sich jedem Elternteil aufdrängendes Umgangsverbot außerhalb der für ihn positiv geregelten Umgangszeit einhergeht, befasst sich die Entscheidung nicht. Ein hier möglicherweise unangemessenes, das Kindeswohl beeinträchtigendes Verhalten des Vaters muss gleichwohl nicht reaktionslos hingenommen werden. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen können ihm Umgänge außerhalb der festgeschriebenen Zeiten ausdrücklich untersagt werden. Dem Amtsgericht bleibt es unbenommen, im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, für dessen Einleitung es keines Antrags eines Elternteils bedarf (OLG Celle FamRZ 2012, 798; KG FamRZ 2019, 708; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 205), zu prüfen, ob triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, um die bestehende Umgangsregelung abzuändern. Auch dem Vater bleibt es unbenommen, die Einleitung eines Abänderungsverfahrens anzuregen, wenn er die gegenwärtige Umgangsregelung unter Kindeswohlgesichtspunkten für nicht mehr praktikabel hält. Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht aber schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Umgangsregelung am 18.12.2022 und am 25.12.2022 festgestellt. Insoweit lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 1 FamFG vor. Die Dauer der Umgänge mit Vorname2 sind mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.04.2022 konkret geregelt, insbesondere gehen die Uhrzeiten für die Rückgaben Vorname2s an ihre Mutter aus der Regelung zweifelsfrei hervor. Am 18.12.2022 hat der Vater Vorname2 erst um 17.30 Uhr und somit mit einer Verspätung von 30 Minuten zur Mutter zurückgebracht. Soweit der Vater vorträgt, Vorname2 habe noch essen müssen, hätte es ihm oblegen, für die rechtzeitige Einnahme der Mahlzeit Sorge zu tragen, um das Kind pünktlich im Haushalt der Mutter zu übergeben. Auch die SMS an die Mutter, mit der er diese über die Verspätung informierte, genügt nicht, um die Zuwiderhandlung zu entschuldigen. Insbesondere ist das Schweigen der Mutter auf die SMS des Vaters nicht mit einer Zustimmung ihrerseits gleichzusetzen. Am 25.12.2022 hat der Vater Vorname2 um 14.30 Uhr und somit mit einer Verspätung von 3½ Stunden zur Mutter zurückgebracht. Soweit der Vater vorträgt, sie hätten eine Autopanne gehabt, erschließt sich daraus nicht, wie es zu einer Verspätung dieses Ausmaßes kommen konnte. Die Wohnungen der Eltern liegen 1,7 km voneinander entfernt. Diese Strecke wäre in 20 Minuten zu Fuß zu bewältigen gewesen. Der Vater hat auch nicht vorgetragen, sich mit Vorname2 in weiterer Entfernung aufgehalten zu haben. Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind zur zwangsweisen Durchsetzung von Umgangsanordnungen im Regelfall Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Bei Auswahl und Bemessung der Höhe des Ordnungsmittels steht dem Gericht ein weites Ermessen zu. Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts kann vom Beschwerdegericht als weitere Tatsacheninstanz grundsätzlich voll überprüft werden und das Beschwerdegericht kann anstelle des Amtsgerichts auch eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Die Ausübung des Ermessens, welches Ordnungsmittel in welcher Höhe festzusetzen ist, hat sich an dem Gebot einer effektiven und zügigen Vollstreckung sowie des Sanktionscharakters der Ordnungsmittel, am Kindeswohl sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Maßgeblich sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein eventuelles Mitverschulden des Berechtigten. Auch die Anzahl der Verstöße und der Umstand, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt, können relevant sein (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 89 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geht bei der Auswahl der Ordnungsmittel die Anordnung von Ordnungsgeld der Anordnung von Ordnungshaft grundsätzlich vor. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes von vorneherein keinen Erfolg, kann das Gericht sogleich Ordnungshaft anordnen. Dies kann der Fall sein, wenn im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Verpflichteten davon auszugehen ist, dass dieses nicht betreibbar und daher wirkungslos sein wird oder wenn davon auszugehen ist, dass ein Ordnungsgeld zur Durchsetzung eines titelkonformen Verhaltens nicht geeignet sein wird (OLG Jena NZFam 2015, 1174). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe war die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern, da die sofortige Verhängung von Ordnungshaft unverhältnismäßig war. Die Annahme des Amtsgerichts, dass der Vater von seinen Familienangehörigen ein Geldgeschenk in Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes erhalten werde, wodurch der Sanktionscharakter entfiele, ist nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten. Genauso denkbar ist es, dass dem Vater die Zahlung des Ordnungsgeldes aus den gelegentlichen Zahlungen seines früheren Arbeitgebers durch Konsumverzicht oder durch ein Darlehen Dritter möglich sein wird (vgl. hierzu OLG Koblenz FamRZ 2016, 1104). Da es sich vorliegend um die erste Anordnung eines Ordnungsmittels handelt, konnte sich eine Vollstreckung bislang auch noch nicht als wirkungslos erweisen, sodass sie gegenüber der Anordnung von Ordnungshaft (noch) vorrangig ist. Die Vollstreckung eines Ordnungsgeldes muss hier zumindest versucht werden. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes war zu berücksichtigen, dass der Vater nach eigenen Angaben nicht erwerbstätig und vermögenslos ist. Zudem wurden keine weiteren Verstöße im Hinblick auf den Umgang mit Vorname2 vorgetragen. Andererseits war auch zu berücksichtigen, dass vorliegend zwei Verstöße zu sanktionieren waren und sich die Dauer der Verspätung bei der zweiten Zuwiderhandlung am 25.12.2022 gegenüber der ersten Zuwiderhandlung am 18.12.2022 versechsfacht hat und die Höhe des Ordnungsgeldes auch dazu dienen soll, weitere Zuwiderhandlungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände war für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 100,- Euro nicht gezahltem Ordnungsgeld anzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, § 87 Abs. 5, § 81 FamFG. Hinsichtlich der Kosten für das Verfahren erster Instanz war eine Kostenquote zu bilden. Die Mutter begehrte die Ahndung von zehn Verstößen gegen die Umgangsregelung. Bei mehreren Einzelverstößen ist in Anlehnung an strafrechtliche Grundsätze (§§ 52, 53 StGB) zu prüfen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einer einzigen Zuwiderhandlung auszugehen ist, oder ob mehrere Zuwiderhandlungen vorliegen. Das Gericht kann mehrere Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenfassen, wenn sie auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheinen. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind nicht anzuwenden (vgl. BGH NJW 2021, 510). An einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen vorgetragenen Zuwiderhandlungen fehlte es hier, sodass jeder von der Mutter beanstandete Umgang eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung hätte darstellen können, für den ein gesondertes Ordnungsmittel festzusetzen gewesen wäre. Da aber nur zwei schuldhafte Zuwiderhandlungen festzustellen und zu vollstrecken waren, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten im Verhältnis der Zahl der beantragten und geahndeten Zuwiderhandlungen zu verteilen (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2021, 12 WF 145/21 = BeckRS 2021, 51619). Im Rahmen der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war zu berücksichtigen, dass der Vater mit seiner sofortigen Beschwerde sowohl hinsichtlich der Verhängung als auch der Auswahl der Ordnungsmittel überwiegend erfolgreich war. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren unterbleibt wegen der nach § 3 Abs. 2 FamGKG i.V. mit Anlage 1 Nr. 1602 vorgesehenen Festgebühr. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nummer 1 FamFG zuzulassen. Die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob die Vollstreckung nach §§ 88 ff. FamFG eine konkrete Unterlassungsanordnung für außerhalb der geregelten Umgangszeiten stattfindenden Umgang erfordert, hat grundsätzliche Bedeutung.