Beschluss
18 WF 14/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0712.18WF14.24.00
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Leitsätze
1. Um Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein, muss sich ein an den umgangsberechtigten Elternteil gerichtetes Unterlassungsgebot, sich der Kontaktaufnahme mit dem Kind in der ihm nicht zum Umgang zugewiesen Zeit zu enthalten, ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZB 401/23, juris).(Rn.35)
2. Soll einem Elternteil die Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten untersagt werden, ist eine hinreichend bestimmte Regelung erforderlich. Wie bei Gewaltschutzanordnungen, die sich ebenfalls nicht auf eine bloße Untersagung des Kontakts beschränken dürfen, bedarf es hierzu konkreter Anordnungen.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 10.01.2024 (Y 4 F 314/23) abgeändert und in Ziffern 1 - 3 des Tenors wie folgt neu gefasst:
(1) Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.
(2) Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein, muss sich ein an den umgangsberechtigten Elternteil gerichtetes Unterlassungsgebot, sich der Kontaktaufnahme mit dem Kind in der ihm nicht zum Umgang zugewiesen Zeit zu enthalten, ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZB 401/23, juris).(Rn.35) 2. Soll einem Elternteil die Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten untersagt werden, ist eine hinreichend bestimmte Regelung erforderlich. Wie bei Gewaltschutzanordnungen, die sich ebenfalls nicht auf eine bloße Untersagung des Kontakts beschränken dürfen, bedarf es hierzu konkreter Anordnungen.(Rn.37) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 10.01.2024 (Y 4 F 314/23) abgeändert und in Ziffern 1 - 3 des Tenors wie folgt neu gefasst: (1) Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen. (2) Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Die Beteiligten sind die getrenntlebenden Eltern der Kinder K1, geb. am …, und K2, geb. am …. K2 lebt im Haushalt der Antragstellerin, K1 im Haushalt des Antragsgegners. Beide Kinder besuchen die christliche Schule … in …, die sich in einer Entfernung von 350 m vom Wohnort der Antragstellerin befindet. Am 16.10.2023 schlossen die Beteiligten beim Amtsgericht Singen folgende Vereinbarung: § 1 Die Eltern sind sich darüber einig, dass ihr Kind K1 unverzüglich eine Therapie bei einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten beginnen soll, um die aufgrund des Trennungskonfliktes gezeigten Verhaltensauffälligkeiten zu bearbeiten. K1 ist insoweit bereits bei der Praxis … und bei der Praxis … auf der Warteliste vorgemerkt. Insoweit vereinbaren die Eltern, dass K1 den Therapieplatz bekommen soll, der zuerst frei wird. § 2 Die Eltern sind sich weiter einig, dass ihr Kind K2 einen Erziehungsbeistand (m/w) an die Seite gestellt bekommen soll. Insoweit verpflichten sie sich, unverzüglich beim Jugendamt eventuell noch erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen. § 3 Die Eltern regeln den Umgang des Vaters mit dem Kind K2, geboren am …, künftig wie folgt: - jeden Montag von Schulschluss bis zum folgenden Dienstag, Schulbeginn - jedes zweite Wochenende von Samstag, 11 Uhr bis Montag Schulbeginn (bzw. bis Dienstag nach Schulschluss, da montags immer fix beim Vater); gemäß dieser Regelung ist K2 wieder am übernächsten Wochenende beim Vater - jeden Freitag einer Woche, in welcher kein Wochenendumgang mit dem Vater stattfindet, nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Samstag, 11 Uhr § 4 Die Eltern regeln den Umgang der Mutter mit dem Kind K1, geb. …, künftig wie folgt: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis ca. 18 Uhr, beginnend mit Freitag, dem 27.10.23 § 5 Die Eltern regeln die kommenden Herbstferien bezüglich K2 wie folgt: Der Vater holt K2 am Samstag, den 28.10.23 um 10 Uhr ab und bringt sie am Mittwoch, den 01.11.23, nach Ankunft am Flughafen zur Mutter zurück. Sollte aufgrund der Flugzeiten eine frühere Abholung zu Ferienbeginn erforderlich sein, verpflichtet sich der Vater, dies unverzüglich der Mutter mitzuteilen. Weiter wird er der Mutter die geplante Ankunftszeit des Rückfluges unverzüglich mitteilen. § 6 Die Eltern sind sich darüber einig, dass sie den Umgang ihrer Kinder mit dem jeweils andern Elternteil aktiv fördern. Hierzu gehört für sie insbesondere, dass sie die Kinder zum Umgang mit dem anderen Elternteil motivieren und nicht schlecht vor dem Kind über den anderen Elternteil reden. Darüber hinaus sind sich die Eltern einig, dass außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten kein Kontakt zu dem jeweiligen Kind gesucht wird. Eventuelle Ereignisse, die sich auf die Wahrnehmung des Umgangs auswirken, kommunizieren die Eltern untereinander. § 6 Die Eltern sind sich abschließend darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung das Verfahren bei Kostenaufhebung erledigt ist. Mit Beschluss vom 16.10.2023 (Y 4 F 314/23) hat das Amtsgericht Singen die Umgangsvereinbarung gerichtlich gebilligt und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die abgeschlossene Umgangsvereinbarung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängt werden kann. Das den Vergleich und den Beschluss vom 16.10.2023 beinhaltende Protokoll wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 18.10.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen den Antragsgegner. Zur Begründung ist ausgeführt, dass dieser fortlaufend gegen das ihm auferlegte Kontaktverbot verstoße. Unter anderem habe er K2 am 25.10.2023 vor der Schule abgefangen und mit ihr gesprochen. Später habe er das Fahrzeug der Antragstellerin verfolgt und sie auf dem Edeka-Parkplatz zum Anhalten genötigt, um das Gespräch fortzusetzen. Weiter trägt die Antragstellerin vor, dass der Antragsgegner K2 am 23.11.2023 nach der Schule zusammen mit ihrem fahrbereiten Fahrrad nach Hause gefahren habe. Mit Beschluss vom 10.01.2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Singen gegen den Antragsgegner wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsvereinbarung vom 16.10.2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von je 100 €, damit insgesamt in Höhe von 200 € festgesetzt, für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag pro 100 € Ordnungsgeld angeordnet und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Eltern in der Umgangsvereinbarung vom 16.10.2023 ein Kontaktaufnahmeverbot außerhalb der festgelegten Umgangszeiten vereinbart hätten. Hiergegen habe der Antragsgegner verstoßen, indem er am 25.10.2023 und am 23.11.2023 außerhalb der geregelten Umgangszeiten einen über einen kurzen Kontakt hinausgehenden Umgang mit K2 wahrgenommen habe. Gegen diese seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 10.01.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 23.01.2024. Zur Begründung ist ausgeführt, dass er nur in guter Absicht gehandelt habe. Am 25.10.2023 habe er sich aufgrund eines Gesprächs wegen einer Getränkelieferung in der Schule aufgehalten. K2 habe er zufällig getroffen. Sie sei auf ihn zugelaufen, woraufhin er mit ihr ein kurzes Gespräch geführt habe. Ein anderes Verhalten wäre für K2 nicht nachvollziehbar gewesen. Am 23.11.2023 habe er seinen Sohn an der Schule abgeholt und von diesem erfahren, dass K2 Fahrrad einen Defekt und dass sie um Hilfe gebeten habe. Das Fahrrad habe einen Platten gehabt. Daher habe er K2 und das Fahrrad mit seinem Auto nach Hause gebracht. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Dem Antragsgegner sei es untersagt, außerhalb der geregelten Umgangszeiten Kontakt zu K2 zu suchen. Hiergegen habe er verstoßen. Die von ihm aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, das Vertretenmüssen entfallen zu lassen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.02.2024 nicht geholfen und die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren haben beide Beteiligte ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des festgesetzten Ordnungsgeldes. 1. Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht betrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Vollstreckungstitel kann neben einem gerichtlichen Umgangsbeschluss (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) auch eine durch das Gericht gebilligte Vereinbarung der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) sein. Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine vollstreckungsfähige Umgangsregelung, mithin eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts, sowie gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ein hierauf bezogener Hinweis auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung (BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris Rn. 10). 2. Vorliegend kann ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung des Antragsgegners gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 16.10.2023 nicht festgesetzt werden. a) Es fehlt bereits an einer hinreichend bestimmten Anordnung, sich außerhalb der dem Antragsgegner zum Umgang zugewiesenen Zeiten eines Kontakts zu K2 zu enthalten. aa) Die hinreichende Bestimmtheit des Vollstreckungstitels ist unabdingbare Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung einer Umgangsregelung (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 89 Rn. 7). Die streitige Frage, ob eine gerichtliche Umgangsregelung, die den Umgang durch Zuweisung von Umgangszeiten positiv regelt, gleichzeitig ein hinreichend deutliches, bestimmtes und damit ordnungsmittelfähiges Gebot an den umgangsberechtigten Elternteil enthält, sich außerhalb der festgelegten Zeiten eines Umgangs mit dem Kind zu enthalten, hat der Bundesgerichtshof dahingehend geklärt, dass eine Regelung, die ohne nähere qualitative Eingrenzung Umgangszeiten zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind festlegt, nicht hinreichend bestimmt ist, um dem betroffenen Elternteil in der für eine Vollstreckung gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Verhalten von ihm außerhalb der ihm zugewiesenen Umgangszeiten erwartet wird, und daher nicht ohne weiteres als an den Umgangsberechtigten gerichtetes Verbot zu verstehen ist, sich jeglicher Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten zu enthalten (BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris Rn. 18; ebenso OLG Frankfurt vom 13.09.2017 - 5 WF 63/16, juris Rn. 12; OLG Frankfurt vom 05.06.2023 - 6 WF 68/23, juris Rn. 16; OLG Frankfurt vom 31.10.2016 - 2 WF 302/16, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken vom 19.10.2021 - 6 WF 202/21, juris Rn. 3; a.A. KG vom 13.02.2015 - 13 WF 203/14, juris Rn. 13). Die Festlegung des Umgangs auf einen bestimmten Rhythmus oder eine sonstige Zuweisung konkreter Umgangszeiten bedeutet nicht, dass zugleich der Kontakt des Umgangsberechtigten für weitere Zeiten ausgeschlossen ist (BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris Rn. 19). Eine solche Umgangsregelung stellt keinen hinreichend bestimmten Vollstreckungstitel dar, aus dem eine Verpflichtung des Umgangsberechtigten, sich außerhalb der ihm zugewiesenen Zeiten eines Kontaktes mit dem Kind zu enthalten, vollstreckt werden könnte (BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris Rn. 20). Um Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein, muss sich ein an den umgangsberechtigten Elternteil gerichtetes Unterlassungsgebot, sich der Kontaktaufnahme mit dem Kind in der ihm nicht zum Umgang zugewiesen Zeit zu enthalten, ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein (BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris Rn. 21). Der Frage der Bestimmtheit der Regelung kommt dabei nicht nur nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, sondern auch wegen der mit einem Ordnungsmittel nach § 89 FamFG verbundenen Sanktionswirkung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG besondere Bedeutung zu, zumal der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung nur bei hinreichender Bestimmtheit der Regelung die gebotene Appellwirkung entfalten kann (BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris Rn. 16). Dem Verpflichteten muss bei verständiger und objektiver Betrachtung deutlich sein, was mit der Regelung von ihm verlangt wird. Die Anforderungen dürfen allerdings andererseits mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung und die elterliche Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB auch nicht überspannt werden (BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris Rn. 16; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 89 Rn. 7). bb) Hieran gemessen enthält die vorliegende Umgangsregelung kein hinreichend bestimmtes Kontaktverbot und stellt daher keinen den Anforderungen des §§ 89 Abs. 1 FamFG genügenden Vollstreckungstitel dar. (1) Aus der in § 3 der Umgangsvereinbarung getroffene Regelung der Umgangszeiten des Antragsgegners mit K2 ergibt sich ein solches Gebot nicht. (2) Aber auch die Bestimmung in § 6 der Umgangsvereinbarung, wonach die Eltern sich einig sind, dass außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten kein Kontakt zu dem jeweiligen Kind gesucht wird, weist keinen hinreichend bestimmten Inhalt auf. (a) Aus der genannten Bestimmung ergibt sich bereits kein hinreichend deutliches an den Antragsgegner gerichtetes Verhaltensgebot. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung die Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung nicht überspannt werden dürfen, muss dem Verpflichteten bei verständiger und objektiver Betrachtung jedenfalls deutlich sein, was mit der Regelung von ihm verlangt wird (BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris Rn. 16; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 89 Rn. 7). Das ist vorliegend nicht der Fall. Bei verständiger und objektiver Betrachtung wird angesichts der gewählten Formulierung („die Eltern sind sich darüber einig“) sowie der systematischen Einbettung der Regelung in § 6, in dem die Eltern ihre Einigkeit zum Wohlverhalten bekunden, nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung ein an die Eltern gerichtetes durchsetzbares Verhaltensgebot oder lediglich eine Absichtserklärung enthält. (b) Insbesondere bleibt inhaltlich unklar, welches Verhalten oder Unterlassen vom Antragsgegner erwartet wird. Soll einem Elternteil die Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten untersagt werden, ist eine hinreichend bestimmte Regelung erforderlich. Ebenso wie bei Gewaltschutzanordnungen, die sich ebenfalls nicht auf eine bloße Untersagung des Kontakts beschränken dürfen, bedarf es konkreter Anordnungen, welcher Abstand zum Kind, dessen Wohnort, Kita, Schule usw. einzuhalten ist (Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 89 Rn. 11). Hieran fehlt es vorliegend. Die Bestimmung untersagt es dem Antragsgegner weder, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, noch gebietet sie ihm die Einhaltung oder Herstellung eines bestimmten Mindestabstandes zu seiner Tochter. Infolgedessen bleibt die Reichweite der vereinbarten Regelung unklar. Welches Verhalten ein „Suchen nach Kontakt“ darstellt, ist nicht näher bestimmt. Insbesondere bleibt offen, ob hierunter bereits kurzzeitige Begegnungen fallen oder eine bestimmte Dauer oder Intensität des Kontakts erforderlich ist und welches Verhalten im Falle eines zufälligen oder vom Kind initiierten Zusammentreffens erwartet wird. Weiter ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, ob unter Kontakt nur persönliche Zusammentreffen oder auch Kontaktaufnahmen mittels Telekommunikationsmitteln fallen (vgl. OLG Zweibrücken vom 19.10.2021 - 6 WF 202/21, juris Rn. 3). Für eine nähere Bestimmung hätte gerade im vorliegenden Fall Anlass bestanden, nachdem der beim Antragsgegner wohnende Sohn dieselbe Schule in räumlicher Nähe zum Wohnort der Antragstellerin gelegene Schule wie K2 besucht, weshalb mit zufälligen Begegnungen - sei es beim Abholen seines Sohnes, sei es bei Schulveranstaltungen - zu rechnen war. b) Selbst wenn - wie nicht - der Bestimmung in § 6 der Umgangsvereinbarung vom 16.10.2023 ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne eines Kontaktaufnahmeverbots zu entnehmen wäre, hat der Antragsgegner durch das ihm zur Last gelegte Verhalten am 25.10.2023 und am 23.11.2023 jedenfalls nicht gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass er den Kontakt mit K2 „gesucht“ hat. aa) Vereinbart haben die Eltern unter § 6 der Umgangsvereinbarung, dass außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten kein Kontakt zu dem jeweiligen Kind „gesucht“ wird. Das Suchen von Kontakt impliziert ein aktives Tun zur Herbeiführung des Kontaktes. Eine Verpflichtung, zufällige Kontakte zu verhindern oder durch aktives Entfernen abzubrechen, ist der Vereinbarung vom 16.10.2023 nicht zu entnehmen. bb) Danach hat er Antragsgegner den Kontakt zu K2 weder am 25.10.2023 noch am 23.11.2023 gesucht. (1) Hinsichtlich des 25.10.2023 trägt der Antragsgegner vor, dass die Zusammentreffen jeweils zufällig erfolgt seien. Am 25.10.2024 habe er sich wegen der Organisation einer Getränkelieferung in der Schule aufgehalten. Hierzu legt er eine E-Mail der Schulleiterin vor, in der diese bestätigt, dass in der Schule zwei Gespräche im Zusammenhang mit einer Getränkelieferung stattgefunden haben. K2 habe ihn gesehen und sei auf ihn zugelaufen. Später habe er bei Edeka eingekauft und hierbei die Antragstellerin und K2 getroffen. Weder sei er hinter der Antragstellerin hergefahren noch habe er auf dem Durchfahrtsweg angehalten, um sie und K2 anzusprechen. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorträgt, dass der Antragsgegner am 25.10.2023 vor der Schule gestanden habe „um K2 abzufangen“, ihr mit seinem Fahrzeug bewusst hinterhergefahren sei und sie auf dem Edeka-Parkplatz zum Anhalten genötigt habe, um das Gespräch mit K2 weiterzuführen, ist dieses vom Antragsgegner bestrittene Vorbringen nicht bewiesen (vgl. Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 89 Rn. 13). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Antragsgegner bei der Abholung des bei ihm wohnenden Sohnes K1 gegen Vorgaben der Schule zur Nutzung der Parkplätze verstoßen habe, lässt dies keinen Rückschluss auf eine bewusste Kontaktsuche zu. Danach kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner sich jeweils aktiv um die Herbeiführung von Kontakten mit K2 bemüht, den Kontakt mithin aus eigener Initiative „gesucht“ hat. (2) Hinsichtlich des 23.11.2023 trägt der Antragsgegner vor, dass K2 zu ihm gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass ihr Fahrrad einen Platten habe. Er habe sie auf ihre Bitte zusammen mit dem Fahrrad zuhause abgesetzt. Auch insoweit ist nicht festzustellen, dass der Kontakt auf Initiative des Antragsgegners zustande gekommen ist und von ihm gesucht worden wäre. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Begegnung bewusst herbeigeführt worden sei, ist dieses streitige Vorbringen nicht bewiesen. Ob angesichts der kurzen Distanz zwischen Schule und Wohnort Anlass bestand, K2 und ihr Fahrrad nach Hause zu bringen, kann dahinstehen, da dies erst erfolgte, nachdem ein Kontakt auf Initiative des Kindes bereits zustande gekommen war. c) Soweit die Antragstellerin drauf hinweist, dass die Regelung in § 6 der Vereinbarung getroffen worden sei, um K2 aus dem Loyalitätskonflikt herauszunehmen, was durch das Verhalten des Antragsgegners vereitelt werde, steht es den Beteiligten frei, ein entsprechend strenger gefasstes Kontaktverbot zu vereinbaren. Unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB (vgl. BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris Rn. 21; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 89 Rn. 11) kann dies ggf. auch gerichtlich angeordnet werden. Die von den Beteiligten verfolgte Zwecksetzung führt allerdings nicht dazu, dass die Umgangsvereinbarung über ihren Wortlaut hinaus vollstreckbar wäre und der Antragsgegner für ein ihm nicht ausdrücklich untersagtes Verhalten sanktioniert werden könnte. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG. Die Aufhebung der Kosten entspricht billigem Ermessen, nachdem beide Eltern die unklare Kontaktregelung vereinbart und damit das vorliegende Verfahren verursacht haben. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 42 FamGKG und orientiert sich am Interesse des Antragsgegners an der Aufhebung des auf 200 € festgesetzten Ordnungsgeldes (OLG Karlsruhe vom 06.02.2024 - 5 WF 166/23, juris Rn. 20; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 42 FamGKG Rn. 5).