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Beschluss

6 UF 115/23

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0822.6UF115.23.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 07. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt zurückverwiesen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Übrigen wird dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 07. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt zurückverwiesen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Übrigen wird dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Gewaltschutzanordnung. Die Beteiligten sind seit dem XX.XX.2011 verheiratet. Nach wiederholten vorangegangenen Trennungen und Versöhnungen der Beteiligten kam es am 01. Oktober 2022 zur endgültigen Trennung und Auszug der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 21. April 2023 begehrte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG. Zur Begründung trug sie vor, dass der Antragsgegner bereits kurz nach der Eheschließung gewalttätig geworden sei. Während des Zusammenlebens sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Nach ihrem ersten Auszug im Februar 2020 habe der Antragsgegner gedroht, er werde sie umbringen. Seit der endgültigen Trennung lauere er ihr annähernd täglich bei ihrem Arbeitsplatz auf und fordere sie auf, nach Hause zu kommen. Er teile ihr mit, er werde sie umbringen, sollte sie die Scheidung einreichen. Des Weiteren schreibe er ihr auch Nachrichten. Sie sei ständigen Belästigungen und Anfeindungen ausgesetzt. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 21. April 2023 verwiesen. Die Antragstellerin hat eine eidesstattliche Versicherung vom 26. April 2023 vorgelegt, für deren Inhalt im Einzelnen auf diese verwiesen wird. Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung im Einzeln bezeichnete Maßnahmen nach § 1 GewSchG anzuordnen. Der Antragsgegner hat sich nicht eingelassen und ist auch zu dem auf den 10. Mai 2023 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Das Amtsgericht hat in dem Termin die Sache erörtert und die Antragstellerin angehört. Die Antragstellerin stellte im Termin ihren Antrag aus dem Schriftsatz vom 21. April 2023 mit der Maßgabe, dass die Gewaltschutzanordnung nicht im Wege der einstweiligen Anordnung, sondern im Wege einer Hauptsacheanordnung für die Dauer von mindestens einem Jahr ergehen soll. Das Amtsgericht räumte dem Antragsgegner daraufhin eine siebentägige Stellungnahmefrist zum neu gestellten Antrag ein und kündigte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren an. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Erörterung wird im Einzelnen auf das Protokoll der Sitzung vom 10. Mai 2023 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen, dem Antragsgegner am 13. Juni 2023 zugestellten Beschluss, hat das Amtsgericht Maßnahmen nach dem GewSchG für die Dauer bis zum 06. Juni 2024 angeordnet. Die Entscheidung ist unter dem Az. … ergangen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht auf 2.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Regelung wird auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin fast täglich nachstelle und sie unzumutbar belästige. Er schreibe ihr manchmal bis zu 20 Nachrichten, obwohl sie bereits 5mal ihre Handynummer gewechselt habe. Nach der Arbeit lauere er ihr häufig auf dem Parkplatz auf, um sie abzupassen. Er springe dabei vor das Auto und beleidige und bedrohe sie durchgehend. Dieser Sachverhalt stehe aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung fest. Der Antragsgegner, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen sei, sei dem nicht entgegengetreten. In der vom Amtsgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass die Beschwerde statthaft und binnen einem Monat einzulegen sei. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 07. Juni 2023 verwiesen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2023, eingegangen bei Gericht am 06. Juni 2023 und vorgelegt am 09. Juni 2023, hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Antragstellerin oft überreagiere, er hingegen ein friedlicher Mensch sei und beide sich gegenseitig sehr beleidigt hätten. Im Einzelnen wird auf das Schreiben Bezug genommen. Mit Beschluss vom 07. Juni 2023 hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsmittel in Höhe von 300,00 € festgesetzt, nachdem dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Termin vom 10. Mai 2023 nicht erschienen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 19. Juni 2023, die vor dem Senat zu Az. 6 WF 94/23 anhängig ist. Zur Begründung trägt der Antragsgegner unter anderem vor, dass er keine Kenntnis von dem angesetzten Termin gehabt habe. Inhaltlich macht er geltend, dass er oft versucht habe, mit der Antragstellerin zu kommunizieren. Er sei nicht damit einverstanden, einen polizeilichen Eintrag zu bekommen, da er nichts gemacht habe. Mit weiterem Schreiben vom 29. Juni 2023 hat der Antragsgegner Beschwerde „zum Aktenzeichen …“ eingelegt und verweist zur Begründung auf sein letztes Schreiben. Die Antragstellerin hat auf den Hinweis des Senats vom 01. August 2023 beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach §§ 58 ff. FamFG. Vorliegend ist eine Entscheidung nach dem GewSchG im Verfahren der Hauptsache ergangen. Der Beschluss nennt zwar keine Verfahrensvorschriften. Eindeutig ist die Entscheidung aber aufgrund des im Termin zur mündlichen Erörterung zuletzt gestellten Antrags auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung im Wege einer Hauptsacheentscheidung unter dem geänderten Aktenzeichen … anstatt ursprünglich … ergangen. Für die Annahme einer Hauptsacheentscheidung sprechen zudem auch der festgesetzte Verfahrenswert und die Rechtsbehelfsbelehrung. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht auf 2.000,00 € festgesetzt, was gemäß § 49 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG dem Verfahrenswert einer Hauptsache entspricht. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt eine Beschwerdefrist von 1 Monat, wohingegen sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur 2 Wochen betragen hätte. Steht somit fest, dass eine Entscheidung nach dem GewSchG in der Hauptsache ergangen ist, wird hierdurch auch der Gegenstand des sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, eine tatsächlich im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nachträglich als eine einstweilige Anordnung oder einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Beschluss nachträglich als Hauptsachentscheidung anzusehen (BGH Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15 -, BeckRS 2015, 19221 Rn. 9, beck-online). Dem Antragsgegner steht in der Folge das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 -, juris Rn. 13), im vorliegenden Fall also die innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG einzulegende Beschwerde. Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das vom Amtsgericht geführte Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, der auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zur Zurückverweisung führen. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Das Familiengericht hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren eine Hauptsacheentscheidung getroffen, ohne ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren und die gebotenen Ermittlungen durchzuführen. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich gemäß § 210 FamFG um eine Gewaltschutzsache. In einem solchen Verfahren hat das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und hierzu gegebenenfalls einen Erörterungstermin zu bestimmen. Mangels Sondervorschriften steht dabei zwar die Anordnung eines Termins zur mündlichen Erörterung mit den Beteiligten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Gegenstand des Verfahrens, die Personen der Beteiligten, die Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens oder andere verfahrensbezogene Umstände können jedoch einen mündlichen Erörterungstermin sachdienlich erscheinen lassen, insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Herbeiführung einer gütlichen Einigung (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 32 FamFG), wobei letzteres in Gewaltschutzverfahren wegen § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausscheidet. Vorliegend war ein Erörterungstermin zur Gewährung rechtlichen Gehörs und zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen geboten. Nachdem das Verfahren auf den Antrag der Antragstellerin zunächst als einstweiliges Anordnungsverfahren eingeleitet worden war, hat diese im Termin ihren Antrag geändert und stattdessen eine Hauptsacheentscheidung erwirken wollen. Zwar hat das Amtsgericht dem Antragsgegner rechtliches Gehör zum Vorbringen der Antragstellerin im Termin und auch zum neu gestellten Antrag gewährt, indem es ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche eingeräumt hat. Auf den beabsichtigten Wechsel der Verfahrensart und den beabsichtigten Erlass einer Hauptsacheentscheidung hat das Amtsgericht den anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner aber nicht hingewiesen. Ob eine siebentägige Stellungnahmefrist in Anbetracht dessen ausreichend war, dürfte bereits fraglich sein. Der Wechsel der Verfahrensart vollzog sich im Weiteren ohne Verlautbarung nach außen und ohne in der Akte ersichtliche Verfügung durch die Änderung des Aktenzeichens. Mit dem Erlass einer Entscheidung in einer Hauptsache musste der Antragsgegner wegen § 51 Abs. 3 FamFG nicht rechnen. Danach ist ein einstweiliges Anordnungsverfahren ein vom Hauptsacheverfahren selbständiges und damit getrennt zu führendes Verfahren. Die verfahrensrechtliche Eigenständigkeit des Verfahrens bedingt, dass ein Wechsel der Verfahrensart, also ein Übergang vom einstweiligen Anordnungsverfahren zum Hauptsacheverfahren nicht möglich ist (vgl. auch (OLG Karlsruhe Beschluss vom 09. September 2022 - 20 UF 105/22 -, BeckRS 2022, 31216 Rn. 9, beck-online). In Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsgegner als Naturalpartei gerichtsunerfahren ist, genügt die Einräumung einer Stellungnahmefrist nicht. Vielmehr wäre vorliegend zur Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs ein Erörterungstermin im Hauptsacheverfahren notwendig gewesen. Überdies wären dabei von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen gewesen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen. Rechtsfolge dieses Verfahrensmangels kann im vorliegenden Fall nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses samt des zugrundeliegenden Verfahrens sein. Nur so kann das Amtsgericht in die Lage versetzt werden, eigenständig zu prüfen, wie der geänderte Antrag verfahrenstechnisch zu handhaben sein wird. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist bislang jedenfalls nicht beendet, denn zumindest über die Kosten des Verfahrens wird zu entscheiden sein. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen schließlich vor. Den für die Zurückverweisung erforderlichen Antrag hat die Antragstellerin gestellt. Das Antragsrecht steht dabei nicht nur dem Beschwerdeführer zu, sondern jedem formal am Verfahren Beteiligten (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 69 Rn. 91). Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst würde noch umfangreiche Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung erfordern, insbesondere einen Termin mit allen Beteiligten. Nachdem der Antragsgegner den Behauptungen der Antragstellerin entgegengetreten ist, wird eine umfangreiche bzw. aufwändige Beweiserhebung erforderlich werden, nachdem im Hauptsacheverfahren das geringere Maß der Glaubhaftmachung nicht mehr genügt. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht im Rahmen seiner abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten. Der Beschwerdewert war nach § 49 Abs. 1 FamGKG festzusetzen.