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Beschluss

6 UF 117/24

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0801.6UF117.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) und der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesvater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des derzeit 4jährigen Kindes X. Sie streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn, für den sie aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts vom 17.10.2022 (…) gemäß §§ 1626a Abs. 2 BGB, 155a Abs. 3 FamFG gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Kindeseltern trennten sich bereits ca. sechs Monate nach der Geburt des Kindes. Der Sohn lebte seit diesem Zeitpunkt im Haushalt der Kindesmutter und deren Großeltern, die die Kindesmutter bei der Betreuung unterstützten, in Stadt4. Die Kindesmutter arbeitet in Vollzeit als Beruf1 in einem Krankenhaus in Stadt1. X besuchte bisher weder eine Kinderkrippe noch einen Kindergarten und versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Der Kindesvater lebt in Stadt2 in einer Wohnung mit seiner Schwester. Seine Mutter und seine Lebensgefährtin leben ebenfalls in Stadt2. Der Kindesvater arbeitet als Beruf2 in Vollzeit in der Logistik bei Y in der Zeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr. In dem Verfahren … wurde der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Sohn durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 28.05.2021 aufgrund des noch jungen Alters des Kindes dergestalt geregelt, dass er in geraden Wochen jeweils montags, mittwochs und freitags von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr und in den ungeraden Wochen jeweils dienstags, donnerstags und samstags von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr stattfinden sollte. In der Folgezeit fanden die Umgänge regelmäßig und auch über die Umgangsvereinbarung hinaus mit Übernachtungen sowie teilweise mehreren Wochen am Stück statt. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens fand Umgang im Umfang der vereinbarten Umgangsregelung statt. Die Kindesmutter hat seit Oktober 2023 eine verfestigte Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten und plant mit dem gemeinsamen Sohn einen Umzug zu diesem nach Stadt3. Sie hat dort eine Arbeitsstelle als Beruf1 mit Aufstiegschancen in Aussicht und ab 01.09.2024 einen Kindergartenplatz für X. Ihre Großeltern werden zurück nach Land1 ziehen. Der Kindesvater ist mit dem Umzug seines Sohnes nach Stadt3 nicht einverstanden. In Stadt2 steht ebenfalls ab 01.09.2024 ein Kindergartenplatz für X zur Verfügung. Der Kindesvater hat erstinstanzlich am 27.02.2024 einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich gestellt. Zur Begründung hat er angeführt, dass aufgrund der im Einzelnen aufgeführten Umgangskontakte eine sehr gute Bindung zwischen ihm und seinem Sohn bestehe, X im Region1 fest verwurzelt und unklar sei, ob die Beziehung der Kindesmutter zu dem neuen Lebensgefährten Bestand habe. Er könne die Betreuung auch mit Hilfe seiner Verwandtschaft gewährleisten. Er sei besser geeignet, das Kind, das schlecht deutsch spreche, zu fördern und habe sich bereits erfolgreich um einen Kitaplatz in Stadt2 bemüht. Die Kindesmutter könne großzügigen Umgang bekommen, wenn X bei ihm lebe. Die Kindesmutter hat sich dem Antrag entgegengestellt und ihrerseits einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Sie hat darauf verwiesen, die Hauptbezugsperson des Kindes zu sein. Sie habe bereits mit X eine Woche in Stadt3 verbracht und sei auch schon mit ihm und dem neuen Lebensgefährten im Urlaub gewesen. X würde sich gut mit diesem verstehen. Sie würde von 8.00 bis 16.00 Uhr arbeiten und die Kita habe von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Der Kindesvater könne als Beruf2 die Betreuung nicht gewährleisten. Er habe erst seit der letzten Umgangsregelung regelmäßig und in wesentlichem Umfang Umgang. Sie sei bereit, ihm ein großzügiges Umgangsrecht zu gewähren und sich an den Fahrten zu beteiligen. Die Verfahrensbeiständin hat sich nach Gesprächen mit den Eltern und dem Kennenlernen des Kindes für den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Kindesmutter ausgesprochen, sofern diese nicht nach Stadt3 zieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 21.03.2024 Bezug genommen. Das Jugendamt hat keine konkrete Empfehlung abgegeben. Auf den Bericht des Jugendamts vom 25.04.2024 wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Kindeseltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt in einem Termin angehört und die Sache erörtert. Von dem Kind hat es sich ebenfalls einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.03.2024 und den Vermerk über die Kindesanhörung vom 17.05.2024 verwiesen. Mit dem der Kindesmutter am 06.06.2024 zugestellten Beschluss hat das Amtsgericht dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es bei einem Wegzug der Antragsgegnerin nach Stadt3 dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater übertragen werde. Der Umstand, dass die Kindesmutter bislang die Hauptbezugsperson des Kindes gewesen sei, da es überwiegend mit ihr zusammen in einem Haushalt gelebt habe, sei nicht so stark zu gewichten, dass er alles andere überwiege. Der Kindesvater sei nach den Angaben beider Eltern und den Feststellungen aller anderen Verfahrensbeteiligten eine wichtige, wenn nicht gar gleichwertige Bezugsperson für das Kind. Dieses habe viele längere Aufenthalte im Haushalt des Kindesvaters verbracht und sich nach den Feststellungen der Verfahrensbeiständin dort routiniert bewegt und offensichtlich zu Hause gefühlt. Beide Eltern seien in der Anhörung des Kindes gleichermaßen erwähnt worden. Zu Beginn der Anhörung habe X eng an den Vater gekuschelt gewartet und am Ende habe er sich in die Arme der Mutter geschmissen. Gegen einen Verbleib im Haushalt der Kindesmutter spreche, dass das Kind bei einem Wohnortwechsel sein gesamtes soziales Umfeld verliere. Die Urgroßeltern, mit denen das Kind in einem Haushalt gelebt habe, zögen dann zurück nach Land1. Er verliere das ihm bekannte häusliche Umfeld und die anderen Bezugspersonen aus dem väterlichen Teil der Familie. Diese könnten durch die im Aufbau befindliche Beziehung zu dem Lebensgefährten der Antragsgegnerin nicht ersetzt werden. Außerdem lasse der Kindesvater eine höhere Förderkompetenz erkennen. Er habe sich um den mit einem Kindergartenbesuch verbundenen Erwerb von sprachlicher und sozialer Kompetenz Gedanken gemacht und sich gegen einen Umgang unter der Woche wegen verlorener Kindergartenzeit und Verkürzung der Möglichkeit des Spracherwerbs und sozialer Kompetenz ausgesprochen. Die Kindesmutter habe sich hingegen um den Erwerb von sprachlicher und sozialer Kompetenz bisher nicht gekümmert. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Das betroffene Kind wechselte nach der erstinstanzlichen Entscheidung in den Haushalt des Kindesvaters. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich die von der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 14.06.2024 erhobene Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen aufrechterhält und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt. Sie führt aus, von Anfang an die Hauptbezugsperson des Kindes gewesen zu sein, die Bindung zum Vater unterstützt und gefördert zu haben und Umgänge über die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung hinaus gewährt zu haben. Aufgrund des Alters des Kindes sei zwischenzeitlich ein 14-tägiger Wochenendumgang angezeigt, der auch von Stadt3 aus gewährt werden könne. Sie sei bereit, X einmal im Monat zum Vater zu bringen und einmal im Monat auf der Hälfte der Strecke dem Vater zu übergeben. Sie sei im ersten Jahr von einer Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin begleitet worden und habe mit dem Kind sämtliche Arzttermine wahrgenommen. Der Antragsgegner sei keine gleichwertige Bezugsperson und das Kind sei auch nicht im Region1 verwurzelt. Die Familie des Antragstellers würde dem Kind bei dem weiter stattfindenden Umgang erhalten bleiben. Es erschließe sich nicht, weshalb der Kindesvater eine höhere Förderkompetenz erkennen lasse. Unter Vorlage von Nachweisen trägt sie vor, das Kind bereits im Februar 2021 zum Kindergartenbesuch angemeldet zu haben und in die Warteliste aufgenommen worden zu sein. Ihr sei unklar, wie der Antragsteller die Betreuung regeln wolle, da er selbst und auch seine Mutter und Schwester Vollzeit arbeiten würden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des amtsgerichtlichen Beschlusses habe X Ferienumgang beim Kindesvater gehabt, der die Abholung davon abhängig gemacht habe, dass der Umgang geregelt sei. Sie habe ihm umgehend Umgangsvorschläge unterbreitet. Er habe ihr eine Umgangsregelung vorgeschlagen, die sie nicht unterzeichnet habe. Sie habe X dann vom 17.06. - 21.06. und vom 28.06. - 01.07.2024 zu sich nehmen können. Bei der Rückgabe am 01.07.2024 habe X nicht aus ihrem Fahrzeug aussteigen wollen. Als der Kindesvater versucht habe, X aus dem Kindersitz zu zerren, sei die Situation eskaliert. Der Vorfall sei von der Polizei aufgenommen worden. Sie habe Strafanzeige erstattet. Der Kindesvater habe ihr entgegen der ursprünglichen Planung nur zwei Wochen Sommerurlaub mit dem Sohn zugebilligt, was nicht für seine Bindungstoleranz spreche. Er habe zudem geäußert, dass X die Kindesmutter nicht mehr brauche. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 04.07.2024 Bezug genommen. Der Kindesvater verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er habe sich umgehend um einen Kindergartenplatz gekümmert, als klar gewesen sei, dass die Kindesmutter nach Stadt3 ziehen würde. Der Vorfall vom 01.07.2024 habe sich nicht so zugetragen, wie von der Kindesmutter angegeben. Auch er habe Strafanzeige erstattet. Er könne nicht nachvollziehen, dass der Umgang sowieso reduziert worden wäre, da er immer mehr Zeit mit X verlangt habe. Das Kind solle so viel Zeit wie möglich mit beiden Elternteilen verbringen. Die Übergabe der Versichertenkarte und des Passes des Kindes habe über die Anwälte erfolgen müssen. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt verteidigen ebenfalls die angefochtene Entscheidung. Auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 23.07.2024 wird Bezug genommen. Das Jugendamt empfiehlt nach Darstellung der Vor- und Nachteile den Verbleib Xs beim Kindesvater. Es berichtet, dass es seit der Trennung der Eltern immer wieder zu Auseinandersetzungen und Konflikten bezüglich des Umgangs gekommen sei, der sich auch aktuell wieder schwierig gestalte, weshalb er geregelt werden sollte. Nach dem Polizeibericht zum Vorfall vom 01.07.2024 habe nicht abschließend geklärt werden können, wer wem Gewalt angetan habe. Die Kindesmutter sei nicht bereit, an einem lösungsorientierten Gespräch beim Jugendamt teilzunehmen. Bei einem Umzug nach Stadt3 hätte die Kindesmutter durch den Wegfall der Urgroßeltern kein soziales Netzwerk. Auf den Bericht des Jugendamts vom 22.07.2024 wird Bezug genommen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Kindeseltern und des Kindes unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Verfahrensbeiständin und Jugendamt gemäß den maßgeblichen Vorgaben des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Entscheidung getroffen. Mit zutreffenden Erwägungen hat es dem Kindesvater auf seinen Antrag hin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind zur alleinigen Ausübung übertragen, weil sich die gemeinsam sorgeberechtigten und nicht nur vorübergehend getrenntlebenden Eltern über den zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes uneinig sind und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Hinblick auf den Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Übertragung auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder Teilbereiche davon alleine überträgt. Dem Antrag ist gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge für den Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung vorliegend nicht in Betracht kommt. Beide Elternteile nehmen jeweils für sich in Anspruch, über den Lebensmittelpunkt des Kindes an ihrem Wohnort in Stadt2 bzw. Stadt3 zu entscheiden. Der Senat vertritt zwar die Auffassung, dass ein Elternstreit um die Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten in einem Umgangsverfahren durch Zuweisung der Betreuungszeiten gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zu entscheiden ist und insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2022 - 6 UF 208/22 -, NZFam 2023, 162 mit ausführlicher Begründung). Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes vor dem Hintergrund des bevorstehenden Umzugs der Kindesmutter nach Stadt3 kommt vorliegend aber eine gemeinsame Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind nicht in Betracht. Da der elterliche Dissens nicht auf konkrete Betreuungszeiten begrenzt ist, kann der Streit weder unentschieden bleiben noch einer umgangsrechtlichen Lösung zugeführt werden. Für die Beantwortung der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen ist, ist allein das Kindeswohl entscheidend. Bei der nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden positiven Kindeswohlprüfung sind vornehmlich die Kriterien der Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Bindungen und Beziehungen des Kindes, die Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensbedingungen und der Kindeswille zu berücksichtigen. Dabei stehen die genannten Kriterien nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -, FamRZ 2016, 1439, Rn. 10, 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Januar 2022 - 7 UF 117/21 -, BeckRS 2022, 1604 und Beschluss vom 12. Mai 2020 - 4 UF 45/20 -, NJW-RR 2020, 1394). Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08 -, juris). Der Senat schließt sich unter Würdigung des schriftlichen Vorbringens der Eltern, des Ergebnisses der erstinstanzlichen Anhörungen sowie der Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts an, dass eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht. Die von dem Amtsgericht vorgenommene Gewichtung der Kindeswohlkriterien ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensbedingungen und dem Förderprinzip ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Hierbei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass ein Wechsel des Jungen in den ihm vertrauten Haushalt des Kindesvaters, in dem er nach den Feststellungen der Verfahrensbeiständin routiniert wirkte und sich offensichtlich wohlfühlte, und die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu den Bezugspersonen der väterlichen Familie angesichts des Umzugs der Kindesmutter nach Stadt3 für das 4 Jahre alte Kind die größtmögliche Kontinuität und Stabilität schafft. Bei der Abwägung hat das Amtsgericht nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Kindesmutter bisher die Hauptbezugsperson des Kindes war, diesen Umstand aber im Hinblick auf die Feststellungen der Verfahrensbeiständin, des Jugendamts und des Ergebnisses der Anhörung des Kindes, dass auch der Kindesvater eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn ist, zu Recht zurücktreten lassen. Denn mit dem Umzug nach Stadt3 verliert das Kind bereits mit seinen Urgroßeltern wichtige Bezugspersonen und zieht in eine unbekannte Wohnung und Stadt zu dem ihm erst seit kurzer Zeit bekannten neuen Lebensgefährten der Kindesmutter. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beziehung zu dem neuen Lebensgefährten sich erst im Aufbau befindet und die schon länger bestehenden Beziehungen zur Schwester und Großmutter väterlicherseits nicht ersetzen kann. Ein einwöchiger Aufenthalt in Stadt3 bei dem neuen Lebensgefährten sowie ein gemeinsamer Urlaub ändert hieran nichts. Auch das Jugendamt hat zu bedenken gegeben, dass X sich bei einem Wechsel zum Kindesvater nicht in einem gänzlich neuen Wohnumfeld zurechtfinden müsse, dort auch ein Kindergartenplatz vorhanden sei und der Kindesvater in dieser Hinsicht etwas mehr Kontinuität bieten könne. Für mehr Kontinuität beim Kindesvater spricht auch die Feststellung des Jugendamts, dass der Umzug der Kindesmutter in einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Partner in eine für sie und das Kind fremde Stadt die noch junge Beziehung vor Herausforderungen stellen kann. Der Kindesvater hingegen hat in den letzten Jahren konstant in Stadt2 gelebt, so dass bei ihm eine geringere Gefahr besteht, dass es zu einschneidenden Veränderungen seiner Lebenssituation mit negativen Folgen für das Kind kommt. Aus den vom Kindesvater erstinstanzlich im Einzelnen aufgeführten Umgangsterminen, die - wie die Kindesmutter selbst einräumt - weit über den vereinbarten Umgang hinausgingen, rechtfertigt sich auch die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass der Kindesvater eine wichtige, wenn nicht gar gleichwertige Bezugsperson für seinen Sohn ist. Hierfür spricht zudem das Verhalten des Kindes in der amtsgerichtlichen Anhörung. Zu Beginn der Anhörung saß es an den Vater gekuschelt auf der Wartebank und am Ende lief es in die Arme der Mutter. Beide Eltern wurden zudem gleichberechtigt in der Anhörung erwähnt. Vor diesem Hintergrund und des Zeitablaufs von drei Jahren ist der von der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass die Beteiligten sich bereits sechs Monate nach der Geburt des Kindes getrennt haben und die Kindesmutter im ersten Jahr von einer Familien-, Gesundheits-, und Kinderkrankenpflegerin begleitet wurde, die den Vater nicht kennengelernt hat, von nachrangiger Bedeutung, zumal die Abwesenheit des Vaters in der Zeit des Zusammenlebens sicherlich seiner Vollzeiterwerbstätigkeit geschuldet war. Nicht ausschlaggebend ist auch der von dem Kindesvater bestrittene Vortrag der Kindesmutter, sie habe alle Arzttermine mit dem Kind wahrgenommen. Denn Arztbesuche organisiert in der Regel derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Senat stimmt dem Amtsgericht auch darin zu, dass das Förderprinzip zugunsten des Kindesvaters streitet. Denn die Kindesmutter hat in der Zeit, in der das Kind in ihrem Haushalt lebte, den Spracherwerb und den Erwerb sozialer Kompetenzen vernachlässigt. Zwar hat sie nach ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren das Kind bereits im Jahr 2021 auf die Warteliste von zwei Kindertageseinrichtungen setzen lassen. Zu einer Aufnahme in eine solche Einrichtung ist es allerdings in der Folgezeit nicht gekommen, ohne dass die Kindesmutter hierfür eine Begründung angibt und obwohl gemäß § 24 SGB VIII für jedes Kind zwischen 1 und 3 Jahren ein Platz in einer Kindertagesstätte verfügbar sein muss. X wurde während der Arbeitszeit der Kindesmutter stattdessen von ihren Großeltern betreut und hatte wenig soziale Kontakte zu anderen Kindern. Die Kindesmutter hat selbst vorgetragen, dass er lediglich verschiedene Kinder von den Spielplätzen in Stadt4 kenne, zu denen er keine Beziehung habe. Das Amtsgericht hat in der Anhörung dementsprechend festgestellt, dass ein Gespräch mit dem Kind mangels Sprachkenntnissen nicht möglich war und die Bedeutung eines Kindergartenbesuchs für die Entwicklung des Kindes hervorgehoben. Der Kindesvater hat sich hingegen nach Kenntnis der Umzugsabsicht der Kindesmutter umgehend um einen Kindergartenplatz bemüht und im gerichtlichen Verfahren sein Wissen um die Bedeutung eines Kindergartenbesuchs für den Spracherwerb und den Erwerb sozialer Kompetenzen glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn vor diesem Hintergrund eine höhere Förderkompetenz des Kindesvaters angenommen wird. Bei der Möglichkeit und Bereitschaft der persönlichen Betreuung ergeben sich bei den Eltern keine Unterschiede. Beide sind Vollzeit berufstätig und auf die Fremdbetreuung im Kindergarten angewiesen. Weshalb die Kindesmutter der Ansicht ist, der Kindesvater könne die Betreuung nicht gewährleisten, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kindesvater hat in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht unbestritten angegeben, er arbeite von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr als Beruf2 bei Y und habe ab 01.09.2024 einen Kindergartenplatz. Seine Arbeitszeiten sind demnach durch die Fremdbetreuung im Kindergarten abgedeckt. Zudem kann der Kindesvater bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Mutter und seiner Schwester zurückgreifen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtfertigt auch das Kriterium der Bindungstoleranz keine andere Gewichtung. Sie ist bei beiden Elternteilen gleichermaßen vorhanden. Mit der Gewährung des Umgangs über die gerichtlich gebilligte Vereinbarung hinaus hat die Kindesmutter Bindungstoleranz gezeigt. Der Umgang zwischen Kindesvater und dem Kind musste aber zunächst in einem gerichtlichen Verfahren geregelt werden, als das Kind im Haushalt der Kindesmutter lebte. Aus dem Verhalten des Kindesvaters in der Umbruchsituation ohne konkrete Umgangsregelung auf eine fehlende Bindungstoleranz zu schließen, ist nicht gerechtfertigt, zumal er nach dem Wechsel des Kindes in seinen Haushalt bereits im Juni 2024 zwei Mal Umgänge für einige Tage gewährt und auch einem Urlaub des Kindes mit der Kindesmutter zugestimmt hat. Sofern dieser Urlaub entgegen der ursprünglichen Planung nur zwei und nicht drei Wochen dauern soll, hat er mit dem Hinweis auf den Beginn des Kindergartenbesuchs nachvollziehbare Gründe angegeben, die gegen eine fehlende Bindungstoleranz sprechen. Die Behauptung der Kindesmutter, er habe mehrfach geäußert, das Kind würde die Kindesmutter nicht mehr brauchen, ist unsubstantiiert und widerspricht der in der Beschwerdeerwiderung geäußerten Vorstellung des Kindesvaters, dass das Kind so viel Zeit wie möglich mit den Elternteilen verbringen können soll. Schließlich führt auch der Vorfall vom 01.07.2024 nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach dem Bericht des Jugendamts konnte nicht abschließend geklärt werden, wer wem Gewalt angetan hatte. Die Eltern haben auch wechselseitige Strafanzeigen erstattet. Soweit der Kindesvater seinen Sohn grob an sich genommen hat, weil dieser sich weigerte aus dem Fahrzeug der Kindesmutter auszusteigen, handelte es sich um ein einmaliges Fehlverhalten, das einer akuten Überforderungssituation geschuldet war und sich nach Überzeugung des Senats nicht wiederholen wird. Auch das Jugendamt hält den Verbleib beim Kindesvater nach wie vor für die kindeswohldienlichere Lösung. Der Senat geht schließlich davon aus, dass die Kindeseltern mit Hilfe des Jugendamts oder auch des Gerichts eine dem Kindeswohl dienliche Umgangsregelung erarbeiten werden und der Kindesvater den so geregelten Umgang gewähren wird, damit die für die Entwicklung des Kindes wichtige Bindung zur Kindesmutter nach ihrem Umzug nach Stadt3 aufrechterhalten wird. Hierzu muss auch die Kindesmutter ihren Beitrag leisten und die von dem Jugendamt angebotenen Gespräche mit dem Kindesvater wahrnehmen, die sie derzeit verweigert. Das Jugendamt hat auf die Notwendigkeit einer Umgangsregelung hingewiesen, um eine feste Konstante für das Kind zu schaffen und Konflikten bei der Durchführung des Umgangs vorzubeugen. Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter spricht auch nicht der Umstand, dass sie nachvollziehbare Gründe für ihren Umzug vorgetragen hat. Die Motive eines Elternteils für einen Umzugsentschluss stehen grundsätzlich - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht zur Überprüfung des Gerichts. Die gerichtlichen Befugnisse beschränken sich vielmehr auf das Kind und die Beurteilung, wie sich der Umzug auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 -, NJW 2010, 2805; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Januar 2022 - 7 UF 117/21 -, BeckRS 2022, 1604). Diese Maßstäbe hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat auch berücksichtigt, dass sich durch einen Wegzug in einen entfernten Ort, durch den der Umgang des anderen Elternteils wesentlich erschwert wird, keine generelle und auch keine vermutete Kindeswohlschädlichkeit ergibt und es sich bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB um einen Kindeswohlaspekt handelt, der in die Gesamtabwägung im Einzelfall einzubeziehen ist (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Frankfurt, a. a. O.). Entgegen dem Vorschlag der Verfahrensbeiständin in der ersten Instanz konnte das Amtsgericht der Kindesmutter auch nicht auferlegen, mit ihrem Lebensgefährten in Stadt2 zusammenzuziehen, um den Lebensmittelpunkt des Kindes auf dieser Basis bei ihr zu belassen. Denn ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit eines Elternteils ist nicht zulässig (BGH, a. a. O.). Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Das Amtsgericht hat den Sachverhalt ausreichend ermittelt und die Sichtweisen der Beteiligten sehr ausführlich dokumentiert, sodass es auf den persönlichen Eindruck von den Eltern und vom Kind für die Entscheidung des Senats nicht entscheidend ankommt. Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen erheblichen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 f.). Die von dem Jugendamt angeregte gerichtliche Umgangsregelung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens und erfordert keine weitere Anhörung durch den Senat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf die Beschwerdeführerin abzusehen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.