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Beschluss

6 UF 28/25

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0411.6UF28.25.00
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Leitsätze
1. In einer den Geschwisterumgang nach § 1685 Abs. 1 BGB betreffenden Umgangssache kann das Verfahren nicht durch Antragsrücknahme beendet werden. 2. Nimmt der Umgangsberechtigte ernsthaft und endgültig Abstand von seinem Umgangsbegehren, ist das Verfahren durch die Feststellung zu beenden, dass eine gerichtliche Umgangsregelung nicht veranlasst ist, soweit nicht zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ein Ausschluss des Umgangs erforderlich ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass es einer Regelung des Umgangs nicht bedarf. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3. und zu 4. hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer den Geschwisterumgang nach § 1685 Abs. 1 BGB betreffenden Umgangssache kann das Verfahren nicht durch Antragsrücknahme beendet werden. 2. Nimmt der Umgangsberechtigte ernsthaft und endgültig Abstand von seinem Umgangsbegehren, ist das Verfahren durch die Feststellung zu beenden, dass eine gerichtliche Umgangsregelung nicht veranlasst ist, soweit nicht zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ein Ausschluss des Umgangs erforderlich ist. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass es einer Regelung des Umgangs nicht bedarf. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3. und zu 4. hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 4. ist die Halbschwester des am XX.XX.2018 geborenen A, mit dem sie Umgang begehrt. A ist aus der aus der Ehe der Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) und des Beteiligten zu 5. (im Folgenden Kindesvater) hervorgegangen. Die Beteiligte zu 4. entstammt der ersten Ehe des Kindesvaters. Die Beteiligten lebten bis zum Auszug des Kindesvaters im Januar 2022 zusammen in einem Haushalt. Die Beteiligte zu 4. zog im August 2022 aus. Anlässlich der Umgangstermine As beim Kindesvater hatte sie auch danach noch Kontakt zu ihrem Bruder bis Juli 2024. Ab diesem Zeitpunkt fand auch kein Umgang As mit dem Kindesvater bzw. der väterlichen Familie mehr statt. Es gibt noch zwei weitere Umgangsverfahren. In dem von dem Kindesvater angestrengten Verfahren … haben die Kindeseltern begleiteten Umgang zwischen A und dem Kindesvater vereinbart, weil A den Umgang verweigerte und dieser wieder angebahnt werden soll. In dem Verfahren … wurde ein Großelternumgang vereinbart, wonach Umgang zwischen A und seinen Großeltern väterlicherseits alle 6 Wochen ab 31.12.2024 in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 12.00 Uhr stattfinden soll. Das Amtsgericht hat dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt. Es hat das Kind und die Eltern persönlich angehört und die Sache mit den Beteiligten erörtert. A hat in seiner gerichtlichen Anhörung am 04.12.2024 bekundet, die Beteiligte zu. 4 nicht sehen zu wollen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und der Erörterung im Einzelnen wird auf den Vermerk über die Kindesanhörung vom 04.12.2024 und das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 11.12.2024 Bezug genommen. A hat auch gegenüber der Verfahrensbeiständin geäußert, seine Halbschwester nicht sehen zu wollen. Auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 10.12.2024 wird verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht entsprechend der Empfehlung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts Umgang As mit seiner Halbschwester jeden ersten Freitag im Monat nach der Schule bis 19.00 Uhr angeordnet. Der erste Umgangstermin am 07.02.2024 kam nicht zustande, weil A die Schule durch den Hintereingang verließ, um die Beteiligte zu 4. nicht anzutreffen. Die Abholung zu Hause scheiterte, weil A sich weigerte mitzukommen. Der zweite Termin am 07.03.2024 scheiterte, weil A, der von der Schulleiterin im Klassenzimmer abgeholt und in ihr Büro gebracht worden war, nicht mit seiner dort wartenden Halbschwester mitgehen wollte. Gegen den ihr am 07.01.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die von der Kindesmutter am 06.02.2025 erhobene Beschwerde. Auf die Beschwerdebegründung vom 06.02.2025 wird Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren haben sich die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt angesichts der Umgangsverweigerung des Kindes für eine Abänderung des Beschlusses ausgesprochen. Auf die Stellungnahmen des Jugendamts vom 25.03.2025 und der Verfahrensbeiständin vom 03.04.2025 wird Bezug genommen. Der Senat hat die Sache auf die Einzelrichterin übertragen, die A und die übrigen Beteiligten sowie das Jugendamt angehört und die Sache mit den Beteiligten erörtert hat. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und der Erörterung wird auf den Vermerk über die Kindesanhörung vom 08.04.2025 und das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.04.2025 Bezug genommen. Die Akte … war beigezogen. II. Auf die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde war die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern und festzustellen, dass es einer Regelung des Umgangs (gemäß § 1685 BGB) nicht bedarf. Eine Zurückweisung des „Antrags“ der Beteiligten zu 4. war nicht auszusprechen, weil es sich bei dem Verfahren nach § 1685 BGB um ein amtswegiges Verfahren handelt und es keinen Antrag i. S. v. § 23 FamFG gibt (Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 1685 BGB, Rn. 21; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1685, Rn. 59 m. w. N.; anders BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 350/16 -, FamRZ 2017, 1668, der die Zurückweisung des „Antrags“ nicht beanstandet hat). Die Beteiligte zu 4. hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin mit Blick auf das Kindeswohl von ihrem Wunsch nach einer Umgangsregelung Abstand genommen. Die übrigen anwesenden Beteiligten und das Jugendamt haben zugestimmt, dass derzeit kein Umgang zwischen der Beteiligten zu 4. und dem betroffenen Kind geregelt werden sollte. Auch die Verfahrensbeiständin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2025 gegen eine Umgangsregelung ausgesprochen. Hintergrund hierfür ist die Umgangsverweigerung des Kindes, das sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt zwischen der Kindesmutter und der väterlichen Familie befindet und die Empfehlung der Fachkräfte, dass zunächst der Fokus auf die Anbahnung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und A gelegt werden sollte. Der Sachverhalt bietet zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Anlass, einen Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1685 BGB auszusprechen (vgl. hierzu Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1685, Rn. 49). Denn die Beteilige zu 4. hat von ihrem Begehren Abstand genommen und akzeptiert, dass zunächst der Fokus auf den Umgang zwischen Kindesvater und dem betroffenen Kind liegen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. In Umgangsrechtsstreitigkeiten nach § 1684 BGB und § 1685 BGB (ebenso wie in Sorgerechtsstreitigkeiten nach § 1671 BGB) entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (OLG Köln, Beschluss vom 01.04.2016 - 10 UF 81/15 -, FamRZ 2017, 383; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2013 - 8 WF 168/13 -, FamRZ 2014, 687). Zu berücksichtigen war auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 4. zum Wohl des Kindes Abstand von ihrem Umgangswunsch genommen und sich das Ausmaß der Belastung des Kindes erst durch die gescheiterten Umgangsversuche nach der erstinstanzlichen Entscheidung gezeigt hat. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.