Beschluss
6 UF 108/25
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0606.6UF108.25.00
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Leitsätze
Auch soweit Eltern ein Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen, besteht im Regelfall bei einer erstinstanzlichen Entscheidung zur Kindergeldbezugsberechtigung nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG iVm § 231 Abs. 2 FamFG keine über 600 EUR liegende Beschwer.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch soweit Eltern ein Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen, besteht im Regelfall bei einer erstinstanzlichen Entscheidung zur Kindergeldbezugsberechtigung nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG iVm § 231 Abs. 2 FamFG keine über 600 EUR liegende Beschwer. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten sind die Eltern eines am XX.XX.2009 geborenen Sohnes, den sie seit Anfang 2020 im paritätischen Wechselmodell betreuen. Sie streiten um die Bezugsberechtigung für das Kindergeld, das bisher an die Antragsgegnerin ausgezahlt wurde. Die Beteiligten hatten die Antragsgegnerin durch von beiden unterzeichnetes Schreiben vom 10.08.2019 an die Familienkasse zur Kindergeldberechtigten bestimmt. Der Kindesvater hat bei der Familienkasse beantragt, das Kindergeld zukünftig an ihn auszuzahlen. Mit Schreiben vom 06.11.2024 hat die Familienkasse ihn aufgefordert, entweder eine neue Berechtigungsbestimmung einzureichen oder eine Berechtigungsbestimmung beim Familiengericht einzuholen und mitgeteilt, dass die Kindergeldzahlungen ab Dezember 2024 vorläufig eingestellt werden. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren beantragt, ihn gemäß § 64 EstG als Bezugsberechtigten für das Kindergeld zu bestimmen, weil die Kindesmutter vereinbarungswidrig kein gesondertes Kindergeldkonto führe, ihm keine Kontoauszüge mehr überlasse, die Verwendung des Kindergelds intransparent sei und oft nicht mit seinem Einverständnis erfolge. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25.01.2025 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine Änderung der Kindergeldberechtigung abgelehnt. Es hat zwar die Voraussetzungen für eine Berechtigungsbestimmung als gegeben angesehen, weil der Antragsteller die Bestimmung widerrufen habe. Eine Änderung der Bezugsberechtigung hat es aber orientiert am Kindeswohl im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz und der durch Kontoauszüge dokumentierten verantwortungsvollen Führung des Kindergeldkontos nicht für erforderlich gehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den ihm am 30.04.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 06.05.2025 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben und gerügt, dass ihm die Stellungnahme der Kindesmutter nicht übersendet und somit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Stellungnahme enthalte unwahre Behauptungen, die zur Grundlage des Beschlusses geworden seien. Es sei gewährleistet, dass auch er das Kindergeld verantwortungsvoll verwende. Jedenfalls habe er ein Mitspracherecht bei der Verwendung. Das Kindergeld müsse gerecht aufgeteilt werden. Bei wichtigen Fragen wie der Berufswahl des Sohnes und die Unterstützung durch das Kindergeld müssten beide Eltern einbezogen werden. Wegen der Einzelheiten der Argumentation des Antragstellers wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil der Verfahrenswert auf 500,00 Euro festgesetzt worden sei. Der Senat hat mit Schreiben vom 21.05.2025 unter Bezugnahme auf § 61 Abs. 1 FamFG darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Erreichen des Beschwerdewerts Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Beschwerdewert sei im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert des Kindergelds erreicht. Ab Dezember 2024 ergebe sich bereits ein Betrag von 1.265,00 Euro. Auf einem Unterkonto der Antragsgegnerin befänden sich zudem mehrere Tausend Euro und auch künftig sei ein erheblicher Betrag betroffen. Der Antragsteller beruft sich auf eine Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 04.10.2017 - 26 UF 1047/17). Danach sei der auf 1 Jahr hochgerechnete Betrag bei laufenden Leistungen als Grundlage für die Bewertung der Beschwerde anzusetzen. II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestimmung des Bezugsberechtigen für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EstG ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Das Verfahren ist nach § 231 Abs. 2 FamFG Unterhaltssache, die keine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) darstellt, sondern ein vermögensrechtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 555/12 -, NJW-RR 2014, 833). Die Beschwerde ist allerdings bereits unzulässig und war zu verwerfen, weil der Beschwerdewert von 600,00 Euro nicht erreicht ist. Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zu gelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Wert der Beschwer ist bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter analoger Anwendung der §§ 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse zu schätzen (BeckOK Streitwert/Dürbeck Familienrecht - Kindergeldbezugsberechtigung, 51. Edition, Stand: 01.04.2025, Rn. 3). § 9 ZPO, wonach der 3,5-fache Jahreswert angesetzt wird, ist hier jedoch nicht anwendbar, weil die Frage der Kindergeldbezugsberechtigung wegen ihrer Zweckgebundenheit und ihres Einflusses auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts nicht mit der unmittelbaren Leistung von Unterhalt im Sinne der in § 231 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren gleichgesetzt werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2012 - 10 UF 94/11 -, NJW-RR 2012, 1351; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.08.2013 - 6 UF 215/13 -, BeckRS 2013, 15712). Nicht maßgeblich ist auch - anders als der Antragsteller meint - der auf 1 Jahr hochgerechnete Betrag. Denn § 51 Abs. 1 FamGKG gilt nur für Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind. Nach § 51 Abs. 3 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Unterhaltssachen die nicht Familienstreitsachen sind 500,00 Euro. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestimmt die Vorschrift lediglich den Wert für die Verfahrensgebühren und ist nicht mit der Beschwer gleichzusetzen (OLG Jena, Beschluss vom 14.02.2013 - 2 WF 642/12 -, BeckRS 2013, 03177; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2023 - 4 WF 104/23 -, NZFam 2024, 240). Der Gesetzgeber hat aber mit dieser Vorschrift und in der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 16/6308, 307) zum Ausdruck gebracht, dass er den Verfahren nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt, weil sie insbesondere auch keine Entscheidung über die wirtschaftliche Zuweisung des Kindergeldes an einen Elternteil treffen (BeckOK Streitwert/Dürbeck, a. a. O., Rn. 3). § 64 EStG dient der Verwaltungsvereinfachung und enthält keine Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht. Dies ist Aufgabe des zivilrechtlichen Ausgleichs zwischen den Eltern, der bei minderjährigen Kindern in der Regel durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes (§ 1612b Abs. 1 BGB) bewirkt wird (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 555/12 -, NJW-RR 2014, 833). Das wirtschaftliche Interesse eines Beschwerdeführers an der Kindergeldbezugsberechtigung wird daher im Regelfall einen Wert von 600,00 Euro nicht erreichen (BGH, a. a. O.; OLG Köln, BeckRS 2015, 00998; OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2013, 15712; OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2013 - II-2 WF 29/13 -,BeckRS 2013, 17413; OLG Celle NJW-RR 2012, 1351). Ein die Mindestbeschwer erreichendes Interesse des Antragstellers bedarf besonderer Darlegung (BGH, a. a. O., OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2013, a. a. O.). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Beschwerde angenommen wurde (OLG München NJW-RR 2011, 1082; OLG Nürnberg BeckRS 2011, 04168; KG NJOZ 2011, 633; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 1014), erfolgte dies ohne jede Begründung. Nach dargelegten Maßstäben ist eine Beschwer des Antragstellers von mehr als 600,00 Euro auch im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen. Der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt, die einen wirtschaftlichen Nachteil in dieser Höhe belegen. Er stellt vielmehr im Wesentlichen auf den Betrag des Kindergelds ab, dessen Auszahlung er rückwirkend ab Dezember 2024 begehrt. Soweit er materiell das hälftige Kindergeld verlangt, ist er auf die dafür vorgesehen Unterhaltsverfahren zu verweisen. Seinen Anspruch kann er entweder bei der Bestimmung des durch ihn zu zahlenden Kindesunterhalts, der auch beim paritätischen Wechselmodell in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15 -, FamRZ 2017, 437) geltend machen oder, wenn ein solcher Kindesunterhalt nicht geschuldet ist, ggf. als isolierten familiengerichtlichen Ausgleichsanspruch (OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2023 - 4 WF 104/23 -, NZFam 2024, 240). Soweit der Antragsteller ein Mitspracherecht bei Entscheidungen wie der Berufswahl seines Sohnes einfordert, handelt es sich um sorgerechtliche Fragen, die nicht im Verfahren nach § 64 EStG zu klären sind, sondern in den dafür vorgesehenen Verfahren, wie etwa dem Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einzelnen Angelegenheiten nach § 1628 BGB. Ein Ausnahmefall, der die Annahme eines über 600,00 Euro liegenden wirtschaftlichen Interesses rechtfertigt, liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2023 - 13 WF 83/23 -, BeckRS 2023, 14093) hat zwar in einem Fall, in dem die Beteiligten ihre vier Kinder im paritätischen Wechselmodell betreut und sich in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung im Innenverhältnis wechselseitig von Unterhaltsansprüchen freigestellt haben, für die dortige Antragstellerin eine über 600,00 Euro liegende Beschwer angenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Kindergeld der Antragstellerin nach der notariellen Vereinbarung anstelle der Unterhaltsleistungen des nach ihrem Vortrag finanziell besser gestellten Antragsgegners voll zustehen sollte, der Antragsgegner aber die Einstellung der Auszahlung des Kindergelds an die Antragstellerin erwirkt hatte. So liegt der Fall vorliegend nicht. Es geht lediglich um ein Kind, das zwar von den Beteiligten im paritätischen Wechselmodell betreut wird. Eine entsprechende Vereinbarung, nach der die Beteiligten wechselseitig auf Kindesunterhalt verzichten und einem der Beteiligten oder gar dem Antragsteller als Unterhaltsersatz für den wechselseitigen Verzicht auf Kindesunterhalt das Kindergeld zustehen sollte, hat der Antragsteller aber nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Frage des Werts des Beschwerdegegenstands bei Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten vom Bundesgerichtshof bereits entschieden ist und es sich bei der Entscheidung des OLG Brandenburg um eine Einzelfallentscheidung mit einer anderen Fallkonstellation handelt, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Bemessung des Werts des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 40, 51 Abs. 3 FamGKG.