Beschluss
XII ZB 565/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Wechselmodell sind beide Elternteile grundsätzlich barunterhaltspflichtig; §1606 Abs.3 Satz2 BGB führt nicht zur vollständigen Befreiung vom Barunterhalt durch paritätische Betreuung.
• Der Kindesunterhalt im Wechselmodell bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und umfasst neben dem Regelbedarf die wechselmodellbedingten Mehrkosten.
• Bei Ermittlung des Mehrbedarfs sind nur kindesbezogene Mehrkosten zu berücksichtigen; Wohnmehrkosten sind konkret darzulegen, pauschalierte Ermittlung am Tabellenbetrag ist unzureichend.
• Hälftiges Kindergeld mindert den Barbedarf; die auf Betreuung entfallende Hälfte verbleibt beim beziehenden Elternteil und kann gesondert ausgeglichen werden.
Entscheidungsgründe
Kindesunterhalt im Wechselmodell: gemeinsame Barunterhaltspflicht und methodische Anforderungen • Im Wechselmodell sind beide Elternteile grundsätzlich barunterhaltspflichtig; §1606 Abs.3 Satz2 BGB führt nicht zur vollständigen Befreiung vom Barunterhalt durch paritätische Betreuung. • Der Kindesunterhalt im Wechselmodell bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und umfasst neben dem Regelbedarf die wechselmodellbedingten Mehrkosten. • Bei Ermittlung des Mehrbedarfs sind nur kindesbezogene Mehrkosten zu berücksichtigen; Wohnmehrkosten sind konkret darzulegen, pauschalierte Ermittlung am Tabellenbetrag ist unzureichend. • Hälftiges Kindergeld mindert den Barbedarf; die auf Betreuung entfallende Hälfte verbleibt beim beziehenden Elternteil und kann gesondert ausgeglichen werden. Die Antragsteller sind Kinder, geboren 2001 und 2007. Ihre Eltern lebten in nichtehelicher Gemeinschaft und vereinbarten seit August 2012 ein paritätisches Wechselmodell. Die Mutter erhielt die Vertretung zur Geltendmachung des Unterhalts. Der Vater (Antragsgegner) ist leitender Angestellter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.564,14 € und privater Krankenversicherung; er wohnt im kreditfinanzierten Eigenheim. Die Mutter arbeitet als Optikermeisterin Teilzeit (30 Stunden) mit einem Nettoeinkommen von 1.211,82 €; ab Januar 2013 ist ihr ein erhöhtes bereinigtes Einkommen zugerechnet worden. Die Eltern tragen Kita-, Hort-, Musik- und Fahrtkosten zu wechselnden Anteilen. Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater zur Zahlung laufenden und rückständigen Kindesunterhalts; der Vater legte Rechtsbeschwerde ein. • Grundsatz: §1606 Abs.3 Satz2 BGB befreit nur den voll betreuenden Elternteil vom Barunterhalt; im Wechselmodell führt paritätische Betreuung daher nicht zur vollständigen Barunterhaltsbefreiung. • Bemessung des Bedarfs: Beim Wechselmodell ist der Kindesbedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern zu ermitteln; hierzu gehören Regelbedarf und besondere Mehrkosten des Wechselmodells. • Mehrbedarf: Nur kindesbezogene Mehrkosten sind zu berücksichtigen (z.B. erhöhte Wohnkosten, Fahrtkosten, Kita/Hort); Betreuungsleistungen, die dem betreuenden Elternteil erlauben, Erwerbstätigkeit auszuüben, sind nicht als kindesbezogener Mehrbedarf zu werten. • Wohnmehrkosten: Eine pauschale Berechnung anhand der Tabellenwohnkosten ist unzureichend; konkrete Darstellung der tatsächlichen Wohnmehrkosten ist erforderlich, da sonst doppelte Berücksichtigung (z.B. Wohnvorteil beim Einkommensbegriff) droht. • Fahrt- und Betreuungskosten: Fahrtkosten für Transfer zu Kindergarten/Schule und legitime Kita-/Hortbeiträge können Mehrbedarf sein; außergewöhnliche Vergütung für Zeitaufwand Dritter (z.B. Großvater) ist nur bei Notwendigkeit und Angemessenheit berücksichtigungsfähig. • Einkommensanrechnungen: Fiktives Einkommen kann der Mutter zugerechnet werden, wenn Erwerbsobliegenheiten bestehen, sofern hierdurch kein Unterhaltsausfall droht; Übergangszeiten sind zu berücksichtigen. • Kindergeld: Die Hälfte des Kindergelds mindert den Barbedarf; die auf Betreuung entfallende Hälfte verbleibt zunächst beim Bezieher und kann durch Ausgleichsanspruch bzw. Verrechnung berücksichtigt werden. • Quotierung: Die Beteiligungsquote der Eltern richtet sich nach dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts; eine reine Quotierung nach Brutto- oder Nettoeinkommen ist unzulässig. • Verfahrensergebnis: Das Oberlandesgericht hat methodisch größtenteils zutreffend gerechnet, weist aber Fehler in der Ermittlung der Wohnmehrkosten, der Anrechnung korrespondierender Leistungen und bei der Bewertung von Musik-/Tanzkosten auf, sodass eine erneute tatrichterliche Prüfung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg; der Beschluss des OLG Dresden vom 29.10.2015 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidende Festhalte: Im Wechselmodell bleibt die Barunterhaltspflicht beider Eltern bestehen; der Kindesbedarf ist aus dem zusammengerechneten Einkommen sowie den kindesbezogenen Mehrkosten zu ermitteln. Das Oberlandesgericht hat zwar im Grundsatz richtig gearbeitet (u.a. Anrechnung hälftigen Kindergelds, Berücksichtigung von Fahrt- und Kita-/Hortkosten, Zurechnung teils fiktiven Einkommens der Mutter), jedoch rechtliche Mängel bei der pauschalen Ermittlung der Wohnmehrkosten, der Anrechnung entsprechender Naturalleistungen und der Bewertung von Musik- und Tanzunterricht führen dazu, dass die Abweichungen zugunsten des Antragsgegners nicht beurteilt werden können. Deshalb ist eine erneute tatrichterliche Würdigung erforderlich; das OLG hat bei der Neuberechnung auch die bemängelten Positionen zu korrigieren und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.