Beschluss
6 UF 79/25
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0723.6UF79.25.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung unbefristeter begleiteter Umgänge iSd § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB setzt eine Kindeswohlgefährdung voraus.
2. Fehlt es an einer Kindeswohlgefährdung, können begleitete Umgänge für höchstens sechs Monate angeordnet werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, wenn zwischen dem Elternteil und den Kindern wegen einer längeren räumlichen Trennung (hier: Verbleib des Vaters in der Ukraine) eine Entfremdung eingetreten ist und aus Sicht der Kinder erst wieder Vertrauen aufgebaut werden muss.
3. Zur Vermeidung einer unzulässigen Teilentscheidung hat das Familiengericht bei der Anordnung befristeter begleiteter Umgänge eine Anschlussregelung zu treffen. Soweit sich die der Anschlussregelung zugrunde liegende Prognose (hier: unbegleitete wöchentliche Umgänge ohne Übernachtung) als falsch erweisen haben sollte, steht den Eltern ein Abänderungsverfahren offen.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Der in dem angefochtenen Beschluss Ziff. 1 und 2 geregelte begleitete Umgang wird bis 17.08.2025 befristet.
Der Beteiligte zu 4. ist ab dem 18.08.2025 berechtigt und verpflichtet, mit seinen Kindern Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2015, und Vorname2 Nachname2, geb. am XX.XX.2018, unbegleitet jeden Montag in der Zeit von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr Umgang zu nehmen.
Der Kindesvater holt die Kinder bei der Kindesmutter ab und bringt sie nach dem Umgang wieder zur Kindesmutter zurück.
Ziff. 4 des Tenors der angefochtenen Entscheidung entfällt.
Ziffern 3. und 5. des Tenors der angefochtenen Entscheidung bleiben aufrechterhalten.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung unbefristeter begleiteter Umgänge iSd § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB setzt eine Kindeswohlgefährdung voraus. 2. Fehlt es an einer Kindeswohlgefährdung, können begleitete Umgänge für höchstens sechs Monate angeordnet werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, wenn zwischen dem Elternteil und den Kindern wegen einer längeren räumlichen Trennung (hier: Verbleib des Vaters in der Ukraine) eine Entfremdung eingetreten ist und aus Sicht der Kinder erst wieder Vertrauen aufgebaut werden muss. 3. Zur Vermeidung einer unzulässigen Teilentscheidung hat das Familiengericht bei der Anordnung befristeter begleiteter Umgänge eine Anschlussregelung zu treffen. Soweit sich die der Anschlussregelung zugrunde liegende Prognose (hier: unbegleitete wöchentliche Umgänge ohne Übernachtung) als falsch erweisen haben sollte, steht den Eltern ein Abänderungsverfahren offen. Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der in dem angefochtenen Beschluss Ziff. 1 und 2 geregelte begleitete Umgang wird bis 17.08.2025 befristet. Der Beteiligte zu 4. ist ab dem 18.08.2025 berechtigt und verpflichtet, mit seinen Kindern Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2015, und Vorname2 Nachname2, geb. am XX.XX.2018, unbegleitet jeden Montag in der Zeit von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr Umgang zu nehmen. Der Kindesvater holt die Kinder bei der Kindesmutter ab und bringt sie nach dem Umgang wieder zur Kindesmutter zurück. Ziff. 4 des Tenors der angefochtenen Entscheidung entfällt. Ziffern 3. und 5. des Tenors der angefochtenen Entscheidung bleiben aufrechterhalten. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten zu 4. (im Folgenden Kindesvater) und zu 5. (im Folgenden Kindesmutter), beide ukrainische Staatsangehörige, sind die Eltern der betroffenen, derzeit neun und sechsjährigen Kinder. Die Kindeseltern waren verheiratet. Das Scheidungsverfahren wurde in der Ukraine durchgeführt. Die Scheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Die Kindesmutter reiste Ende März 2022 mit den beiden Kindern mit Zustimmung des Kindesvaters als Kriegsflüchtling in die Bundesrepublik ein, während der Kindesvater zunächst in der Ukraine verblieb. Im Frühjahr 2024 kam der Kindesvater nach Deutschland. Die Kindeseltern lebten bereits getrennt. Bis zu seiner Einreise nach Deutschland hatte der Kindesvater lediglich telefonischen Kontakt mit seinen Kindern. Der Kindesvater gehört der Glaubensgemeinschaft der Adventisten an. Er hat in Deutschland einige Verwandte. Die Kindesmutter lebt mit den Kindern in einer Ein- Zimmer-Wohnung in Stadt1. Sie will dauerhaft in Deutschland bleiben. Die Beteiligten stritten vor dem Amtsgericht zunächst um das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge. Mit Beschluss vom 23.02.2024 (Az. ...) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege einstweiliger Anordnung ohne mündliche Erörterung auf die Kindesmutter übertragen. Ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hatte die Kindesmutter mit einer befürchteten Kindesentführung durch den Kindesvater und dessen beabsichtigter Rückkehr mit den Kindern in die Ukraine begründet. Den Antrag auf Übertragung der Gesundheitssorge hat sie mit der Begründung gestellt, der Kindesvater sei mit den in Deutschland auf Veranlassung der Kindesmutter durchgeführten Schutzimpfungen der Kinder aus religiösen Gründen nicht einverstanden gewesen. Der Kindesvater hat im Hauptsacheverfahren ... bestritten, dass er die Kinder in die Ukraine zurückbringen wolle. Bei einer Rückkehr müsse er mit einer Haftstrafe rechnen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kindeseltern vereinbart, dass die Kinder im Haushalt der Kindesmutter leben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Der Kindesvater hat sich mit den Impfungen der Kinder in Deutschland einverstanden erklärt, worauf beide Eltern das Sorgerechtsverfahren für erledigt erklärt haben. In dem von Amts wegen eröffneten Umgangsverfahren ... schlossen die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2024 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung. Danach hatte der Kindesvater das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den Kindern wöchentlich montags in der Zeit von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr im X Stadion in Stadt1 in Anwesenheit der Kindesmutter. Es bestand Einigkeit, dass die Umgänge bei gutem Verlauf auf einen weiteren Wochenendkontakt ausgeweitet werden sollten. Zudem durfte der Kindesvater bis zu dreimal wöchentlich mit den Kindern telefonieren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 28.05.2024 in dem Verfahren ... Bezug genommen. Als der Kindesvater eine Berufstätigkeit aufnahm, vereinbarten die Kindeseltern mit Hilfe des Jugendamts, dass der Umgang auf das Wochenende verlegt wird. Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater beantragt, das Umgangsrecht des Antragstellers so zu regeln, wie es dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Er wünsche sich eine Ausweitung der Umgänge, die auch unbegleitet gut funktioniert hätten. Es gebe keinen Grund mehr für die Anwesenheit der Kindesmutter bei den Umgängen. Auch kämen die von der Kindesmutter festgelegten Telefontermine oft nicht zustande. Die Kindesmutter manipuliere die Kinder. Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten. Die Umgänge seien nicht gut verlaufen. Der Kindesvater wolle den Kindern seine Glaubensregeln auferlegen, bedränge und verängstige sie hierdurch, so dass sie mittlerweile den Umgang mit ihm ablehnen würden. Zudem mache er die Kindesmutter schlecht und habe außerhalb der festgelegten Umgangszeiten Kontakt aufgenommen. Der Umgang solle nur noch einmal wöchentlich begleitet für 2 Stunden stattfinden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 10.02.2025 Bezug genommen. Vermittlungsversuche des Jugendamts scheiterten. Einen von dem Jugendamt vorgeschlagenen begleiteten Umgang hat der Kindesvater abgelehnt. Im Hinblick auf die Belastung der Tochter hat das Jugendamt vorgeschlagen, die Umgänge auf alle zwei Wochen zu reduzieren und begleitete Umgänge anzuordnen. Die Verfahrensbeiständin hat bei dem Gespräch mit den Kindern den Eindruck gewonnen, dass sie sich immer mehr vom Vater zurückziehen und eine Begleitung der Umgänge vorgeschlagen, damit die Umgänge aufrechterhalten werden können. Auf die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 14.02.2025 wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Kinder, die Eltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört und die Sache mit den Beteiligten erörtert. Der Sohn hat angegeben, den Kindesvater nicht besuchen zu wollen. Die Tochter hat geäußert, den Kindesvater weniger sehen zu wollen. Wegen des Ergebnisses der Kindesanhörung im Einzelnen wird auf den Vermerk vom 18.02.2025 verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten und des Jugendamts sowie der Erörterung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.02.2025 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht entsprechend der Empfehlung von Jugendamt und Verfahrensbeistand die gerichtlich gebilligte Vereinbarung abgeändert und in geraden Kalenderwochen montags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr begleitete Umgänge sowie Telefonkontakte jeden Mittwoch in der Zeit von 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung im Hinblick auf den von den Kindern geäußerten Willen und ihrer Belastung durch die derzeitige Umgangsregelung aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen, angezeigt sei. Die Bindung zwischen Kindesvater und Kindern habe sich trotz der seit 8 Monaten regelmäßig stattfindenden Umgänge nicht intensiviert und die ablehnende Haltung sich nicht verändert. Die Kinder hätten wiederholt geäußert, den Kindesvater weniger sehen zu wollen und von negativen Erlebnissen mit dem Kindesvater berichtet. Die Anordnung begleiteten Umgangs sei angezeigt, weil die bei den Kindern bestehenden Ängste und Unsicherheiten bei unbegleiteten Umgängen negative Auswirkungen auf ihre Entwicklung hätten und die bestehende Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden müsse. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Kinder durch die Kindesmutter seien nicht ersichtlich. Der Kindesvater habe von den Kindern geschilderte Verhaltensweisen im Termin vom 28.05.2024 im Verfahren ... bestätigt. Dem begleiteten Umgang an einem Werktag stehe die Berufstätigkeit des Kindesvaters nicht entgegen, weil dieser mitgeteilt habe, seine Arbeit auch früher beenden zu können. Die regelmäßigen Telefonkontakte sollten einer Entfremdung der Kinder vom Kindesvater trotz Reduzierung des Umgangs vorbeugen. Die Festlegung auf eine bestimmte Zeit einmal wöchentlich trage den Schilderungen der Eltern Rechnung, dass die Kinder häufig desinteressiert oder abgelenkt gewesen seien. Gegen den ihm am 10.03.2025 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 08.04.2025 Beschwerde eingelegt. Es werde unkritisch den Schilderungen der Kindesmutter gefolgt, die den Umgang der Kinder mit dem Kindesvater unterbinden wolle. Die Entscheidung schließe unkritisch eine Beeinflussung durch die Kindesmutter aus. Das Gericht habe verkannt, dass es ohne sachverständige Beratung die Angaben der Kinder nicht beurteilen könne. Der begleitete Umgang funktioniere praktisch nicht und führe zu einer Lockerung des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater. Dieser sei nicht gewalttätig oder Ähnliches, so dass es keinen Grund für einen begleiteten Umgang gebe. Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die unbegleiteten Umgangskontakte in der Vergangenheit hätten dazu geführt, dass die Kinder Angst vor dem Kindesvater haben und ihn nicht mehr treffen wollten, so dass sie die Kontakte auf Anraten des Jugendamts wieder begleitet habe. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 28.04.2025 Bezug genommen. Das Jugendamt hält einen unbegleiteten Umgang derzeit nicht für kindeswohldienlich. Es habe ohne begleiteten Umgang bzw. mit der Begleitung durch die Kindesmutter keine tragfähige Beziehung zwischen den Kindern und dem Kindesvater aufgebaut werden können. Die Kinder hätten sich in der Vergangenheit glaubhaft gegen einen Umgang mit dem Kindesvater ausgesprochen. Die begleiteten Umgänge hätten am 03.04.2025 begonnen. Es hätten bisher 4 Umgänge stattgefunden und die Situation zwischen den Kindern und dem Kindesvater habe sich verbessert. Die besprochenen 10 begleiteten Umgangstermine sollten abgewartet und dann geschaut werden, ob unbegleiteter Kontakt möglich sei. Auf die Stellungnahme des Jugendamts vom 26.05.2025 wird verwiesen. Die Verfahrensbeiständin regt an, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Umgangsregelung diene der Annäherung zwischen Vater und Kindern. Bei allen Gesprächen während des vergangenen Jahres hätten die Kinder geäußert, dass sie mit dem Verhalten des Kindesvaters nicht zurechtkämen, weil er viele Vorwürfe und Vorgaben mache. Alle Fachkräfte hätten sie als belastet wahrgenommen. Der Träger habe bestätigt, dass sich alle Familienmitglieder gut auf die begleiteten Umgänge einlassen könnten. Unbegleitete Umgänge seien derzeit nicht kindewohldienlich. Der Senat hat mit Verfügung vom 26.06.2025 darauf hingewiesen, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beabsichtigt ist, die begleiteten Umgänge befristet werden sollen und für die Zeit nach Fristablauf die Anordnung wöchentlich unbegleiteter Umgänge für die Dauer von 3 Stunden montags in Erwägung gezogen wird. Zu dem Hinweis haben die Beteiligten keine Stellungnahme abgegeben. Die Akten ..., ... und ... des Amtsgerichts waren beigezogen. II. Auf die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Kindesvaters war die durch das Amtsgericht getroffene Umgangsregelung wie tenoriert abzuändern. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die begleiteten Umgänge zu befristen sind und für die Folgezeit unbegleitete Umgänge geregelt werden. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Recht als erfüllt angesehen. Es hat auch zu Recht begleitete Umgänge angeordnet. Die Anordnung der begleiteten Umgänge durfte aber nicht unbefristet erfolgen. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Im Hinblick auf die gewünschte Stabilität der Lebensverhältnisse des Kindes müssen die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 7 UF 190/22 -, Rn. 22, juris, m.w.N.). Solche triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründe liegen hier vor. Zum einen haben die Kindeseltern die Umgangsvereinbarung vom 28.05.2024 wegen der von dem Kindesvater aufgenommenen Berufstätigkeit einvernehmlich bereits in zeitlicher Hinsicht abgeändert, so dass es an einer vollstreckbaren Regelung fehlt. Zum anderen hat sich das Verhältnis zwischen den Kindern und dem Kindesvater durch die von der Kindesmutter begleiteten und die kurzzeitig unbegleiteten Umgänge nicht wie erwartet verbessert, sondern verschlechtert, so dass die Gefahr eines vollständigen Kontaktabbruchs im Raum stand. Eine Fortsetzung der Umgänge in der bisherigen Form widerspricht vor diesem Hintergrund dem Wohl der beiden Kinder. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die Anordnung begleiteter Umgänge nach § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB nicht zu beanstanden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es aber, einen Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangsrechts in der Regel zeitlich zu begrenzen (BVerfG, FamRZ 2005, 1815). Das Umgangsrecht der Eltern steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2005 - 1 BvR 2151/03 -, juris). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts für eine längere Zeit ist gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfGE 31, 194 (209 f.); BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08, juris Rn. 51 = FamRZ 2009, 399; Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12, juris Rn. 20 = FamRZ 2013, 433). Wenn der Umgang unterhalb des zeitlichen Maßstabs der "längeren Zeit" ausgeschlossen oder beschränkt werden soll, so darf dies nach dem Gesetzeswortlaut von § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB nur erfolgen, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach diesen Maßstäben ist der Senat auf der Grundlage der Stellungnahmen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin sowie der Lehrkräfte und den Ermittlungen des Amtsgerichts davon überzeugt, dass das Wohl der betroffenen Kinder die Anordnung begleiteter Umgänge bis Mitte August 2025 erfordert und Umgänge dann wieder in unbegleiteter Form stattfinden können. Die für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Einschränkung des Umgangsrechts erforderliche Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB lässt sich den amtsgerichtlichen Ermittlungen nicht entnehmen. Den Kindern drohende Schäden hat das Amtsgericht nicht ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2025 - 1 BvR 1931/23 -, juris) und solche sind auch aus den weiteren Ermittlungen des Amtsgerichts nicht erkennbar. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand haben eine Belastung der Kinder festgestellt, aber keine konkrete Gefahr für ihre seelische oder körperliche Entwicklung aufgezeigt. Das Jugendamt hat die Anordnung begleiteter Umgänge empfohlen, um die Beziehung zwischen dem Kindesvater und den Kindern zu verbessern, weil in der Zeit der Begleitung der Umgänge durch die Kindesmutter keine tragfähige Beziehung aufgebaut werden konnte, um dem Kindesvater zu helfen, besser mit den Kindern zurecht zu kommen und um mit Unterstützung der Fachkräfte eine gute Beziehung herzustellen. Die Verfahrensbeiständin hat begleitete Umgänge für das Kindeswohl erforderlich gehalten, weil die Kinder sich immer mehr vom Kindesvater zurückzogen und um sie vor den Spannungen beim Aufeinandertreffen der Kindesmutter und der väterlichen Familie anlässlich der durch die Kindesmutter begleiteten Umgänge zu schützen. Durch die begleiteten Umgänge kann nach Auffassung der Verfahrensbeiständin eine kindgerechte Stimmung entstehen, die einen Abbruch der für die Entwicklung der Kinder grundsätzlich wichtigen Umgangskontakte zu ihrem Vater verhindert. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben ihre Einschätzung nachvollziehbar auf die Gespräche mit den Eltern und den Kindern und die Verfahrensbeiständin zusätzlich auf die Stellungnahmen der Lehrkräfte gestützt. Beide Kinder haben immer wieder Vorbehalte gegenüber den Umgängen mit dem Kindesvater geäußert. Hierbei haben sie von konkreten Verhaltensweisen des Kindesvaters berichtet, die sie beanstanden und die ihre Haltung erklären. Dass es sich bei den Angaben der Kinder um Lügen handelt, wie der Kindesvater meint, ist angesichts der detailliert geschilderten Vorfälle und Äußerungen des Kindesvaters unwahrscheinlich, zumal er hinsichtlich Kleidung, Maniküre und Fleisch essen in der mündlichen Verhandlung im Sorgerechtsverfahren ... eingeräumt hat, andere Ansichten als die Kindesmutter zu vertreten. Soweit der Kindesvater in seiner Beschwerde darauf abstellt, dass den Schilderungen der Kindesmutter unkritisch gefolgt worden und eine Beeinflussung der Kinder durch die Kindesmutter unkritisch ausgeschlossen worden sei, wird verkannt, dass die Verfahrensbeiständin auch Stellungnahmen der Lehrkräfte eingeholt hat, die Kinder von Jugendamt, Verfahrensbeiständin und Amtsgericht ausführlich angehört wurden und die insbesondere von der Tochter detaillierten und über längere Zeit wiederholten Äußerungen durchaus darauf schließen lassen, dass diese auf ihren eigenen Erfahrungen mit dem Kindesvater beruhen und nicht von der Kindesmutter vorgegeben wurden. Der Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens ist in Sorgerechtsstreitigkeiten und Umgangssachen nicht zwingend, sondern nur dann geboten, wenn das Gericht nicht auf Grund anderweitig gewonnener Erkenntnisse über eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügt, welche ihm eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ermöglicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2018, 4 UF 167/18, Rn. 33 - juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014, 1 BvR 2102/14, Rn. 13 m.w.N.). Ein solche hinreichende Entscheidungsgrundlage liegt vorliegend mit den umfangreichen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen des Jugendamts und des Verfahrensbeistands sowie der gerichtlichen Anhörung der Beteiligten vor. Die Anordnung von begleiteten Umgängen setzt auch nicht voraus, dass der Kindesvater gegenüber den Kindern gewalttätig war. Die Anordnung von begleiteten Umgängen ist zur Anbahnung von unbegleiteten Umgangskontakten (OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1793), insbesondere bei starken Ängsten des Kindes (OLG Jena, FamRZ 2007, 661) und auch bei eingeschränkter Fähigkeit des Umgangsberechtigten, sich auf das Kind einzustellen (Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 1684 BGB Rn. 7) gerechtfertigt. Die Kinder haben ihren Vater zwei Jahre lang nicht persönlich getroffen, bevor er aus der Ukraine nach Deutschland gekommen ist. Dass hierdurch eine Entfremdung eingetreten ist, liegt auf der Hand. Diese Entfremdung konnte nicht zuletzt durch das Verhalten des Kindesvaters, der Kritik an der Lebensweise der Kinder äußerte, negative Dinge über ihre Hauptbezugsperson sagte und außerhalb der Umgangstermine Kontakte herbeiführte, durch die unbegleiteten Umgänge nicht überwunden werden, so dass eine Anbahnung mit Hilfe begleiteter Umgänge derzeit die einzige Lösung erscheint, einen langfristigen Kontakt zwischen Kindesvater und Kindern aufrechtzuerhalten und den Kindern ihre Ängste zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Kindesvater auch noch geäußert, sich begleitete Umgänge gut vorstellen zu können. Nach der Stellungnahme des Jugendamts im Beschwerdeverfahren sind diese zwischenzeitlich installiert und verlaufen positiv. Die Situation zwischen den Kindern und dem Kindesvater hat sich bereits nach 4 begleiteten Umgangskontakten verbessert. Es herrsche eine Vertrautheit zwischen ihm und den Kindern und er könne adäquat auf die Spielbedürfnisse der Kinder eingehen. Dies spricht dafür, dass der Kindesvater von der fachlichen Beratung profitiert und sein Verhalten gegenüber den Kindern geändert hat. Auch die Kindesmutter hat sich auf die Gespräche mit der Fachkraft eingelassen. Der Senat geht danach mit dem Jugendamt davon aus, dass das Ziel, unbegleiteter Kontakte zwischen Vater und Kindern erreicht werden kann. Das Jugendamt hat zunächst 10 begleitete Umgangstermine vorgesehen. Angesichts der bereits nach 4 Terminen herrschenden Vertrautheit zwischen dem Kindesvater und den Kindern ist der Senat davon überzeugt, dass diese 10 Termine für die Wiederanbahnung des Umgangs und zum Abbau etwaiger Ängste der Kinder ausreichen, so dass nach diesen 10 Terminen unbegleitete Umgangskontakte stattfinden können. Der Umgang darf für die Zeit nach Fristablauf der begleiteten Umgänge nicht ungeregelt bleiben. Ist bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung - wie hier - absehbar, dass im Anschluss an die Umgangsbegleitung unbegleitete Umgänge in Betracht kommen, sind die Begleittermine zu befristen und es ist eine Anschlussregel hinsichtlich des unbegleiteten Umgangs zu treffen (OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 - 14 UF 34/22 -, NZFam 2022, 1034; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2018 - 4 UF 62/18 -, juris). Andernfalls würde nur eine Teilentscheidung getroffen werden, die in Umgangssachen wegen der Gefahr divergierender Sachentscheidungen regelmäßig nicht zulässig ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.04.2021 - 8 UF 72/21 -, juris). Eine gerichtliche Umgangsregelung kann in ihrer weiteren Gestaltung nach Abschluss der geregelten Zeiträume allenfalls dann offenbleiben, wenn die Kindeseltern künftig erkennbar in der Lage sein werden, den Umgang konfliktfrei und kindeswohlentsprechend selbst zur regeln (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2018 - 4 UF 62/18 -, juris), wovon vorliegend angesichts der Vorgeschichte nicht auszugehen ist. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB haben sowohl das Kind als auch jeder Elternteil ein Recht auf Umgang miteinander. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl eines Kindes. Das durch § 1684 BGB gewährte Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem nicht bei ihm lebenden Kind erwächst aus dem natürlichen Elternrecht sowie der damit verbundenen Elternverantwortung und steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1964 - IV ZB 338/64 -, Rn. 24, juris; BVerfGE 31, 194, 206 f; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 - Rn. 17 f). Die vom Senat ab dem 18.08.2025 getroffene Umgangsregelung entspricht unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe dem Wohl der beiden Kinder am besten. Der Senat ist sich bewusst, dass es sich bei dem geregelten Umgang nur um einen Mindestumgang handelt. Dennoch ermöglicht dieser dem Kindesvater, sich von dem Befinden und der Entwicklung der Kinder zu überzeugen, einer Entfremdung vorzubeugen und seinem Liebesbedürfnis gerecht zu werden. Gleichzeitig schützt die Regelung die beiden Kinder vor einer Überforderung und ist geeignet, das mit Unterstützung der Umgangsbegleitung aufgebaute Vertrauen zu festigen sowie das Verhältnis zwischen den Kindern und dem Kindesvater zu normalisieren und zu stabilisieren. Eine Ausweitung des Umgangs kommt derzeit nicht in Betracht, da noch keine Prognose über die weitere Entwicklung getroffen werden kann. Die getroffene Regelung knüpft hinsichtlich des Zeitpunkts der Umgänge und deren Dauer an die ursprüngliche Umgangsvereinbarung an. Da der Kindesvater die begleiteten Umgangstermine montags ab 16.00 Uhr wahrnehmen konnte, stehen seine beruflichen Verpflichtungen dem Umgang an einem Wochentag nicht entgegen. Auch für die Kinder ist der Montag als Besuchstag des Kindesvaters vertraut und organisatorisch einzurichten. Zukünftig entstehenden Anpassungserfordernissen kann durch ein Abänderungsverfahren Rechnung getragen werden. Neben den persönlichen Kontakten verbleibt es bei den von dem Amtsgericht in Ziff. 3 des Tenors seiner Entscheidung geregelten Telefonterminen am Mittwoch, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wurden und die zu einer Intensivierung der Beziehung zwischen Kindesvater und den Kindern beitragen können. Ziff. 5 des Tenors betrifft die Wohlverhaltenspflicht der Kindeseltern aus § 1684 Abs. 2 BGB und bedarf keiner Änderung. Die Hol- und Bringregelung vom bzw. zum Haushalt der Kindesmutter beruht darauf, dass es grundsätzlich Sache des Umgangsberechtigten ist, das Kind abzuholen und zurückzubringen (Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, 7. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 39). Der Senat hat angesichts des Umstands, dass die Kindeseltern die Gelegenheit wahrnehmen, im Rahmen des begleiteten Umgangs Gespräche mit dem Fachpersonal zu führen, und dieses positive Rückmelden gegeben hat, auch keine Bedenken, die Übergaben am Wohnort der Kindesmutter stattfinden zu lassen. Die Kindeseltern sind gehalten, bei den Übergaben keine Konflikte vor den Kindern auszutragen und die Wohlverhaltenspflicht zu beachten. Auf eine erneute persönliche Anhörung der Kinder und der Kindeseltern im Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen verzichtet. Von einer Wiederholung dieser durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommenen und gut dokumentierten Verfahrenshandlungen waren keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 89 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 80, 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.