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Beschluss

6 UF 242/25

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1201.6UF242.25.00
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Leitsätze
Eröffnet das Familiengericht in einem Termin zum Sorgerecht, in dem ein Vertreter des Jugendamts nicht anwesend ist, ein Umgangsverfahren, und trifft sodann eine Umgangsregelung, ohne die Kinder und das Jugendamt zur Frage des Umgangs anzuhören, so handelt es sich um zwei schwere Verfahrensfehler, die gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG auf Antrag des Jugendamts zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen können.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 3. September 2025 (…) wird einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eröffnet das Familiengericht in einem Termin zum Sorgerecht, in dem ein Vertreter des Jugendamts nicht anwesend ist, ein Umgangsverfahren, und trifft sodann eine Umgangsregelung, ohne die Kinder und das Jugendamt zur Frage des Umgangs anzuhören, so handelt es sich um zwei schwere Verfahrensfehler, die gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG auf Antrag des Jugendamts zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen können. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 3. September 2025 (…) wird einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Jugendamt wendet sich gegen eine amtsgerichtliche Umgangsregelung und beanstandet, erstinstanzlich keine Gelegenheit zur Mitwirkung gehabt zu haben. Das Amtsgericht hat in einem, die im Rubrum genannten Kinder betreffenden Sorgerechtsverfahren (Az.: …) am 26. September 2025 einen Termin zur Anhörung und Erörterung durchgeführt. Zu diesem Termin war kein Mitarbeiter des Jugendamts erschienen. Vor dem Termin hatte das Amtsgericht die beiden älteren Kinder zum Gegenstand des sorgerechtlichen Verfahrens angehört. Im genannten Termin hat das Amtsgericht im Anschluss an die Anhörung und Erörterung im Sorgerechtsverfahren aufgenommen, dass die Kindeselternvertreter anregen, ein Umgangsverfahren zu eröffnen. Das Amtsgericht hat nicht ausdrücklich beschlossen, ein Umgangsverfahren zu eröffnen, aber nur die Kindeseltern, die Beteiligten zu 6. und 7., zum Umgang angehört sowie die Beteiligte zu 4. als Verfahrensbeiständin bestellt und ebenfalls angehört. Es lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung an die Beteiligten und das Jugendamt übermittelt wurde. Mit Beschluss vom 3. September 2025 hat das Amtsgericht wöchentlichen Umgang des Beteiligten zu 7. mit den drei betroffenen Kindern angeordnet und eine Umgangspflegschaft angeordnet. Eine Begleitung des Umgangs durch eine Fachkraft oder den Umgangspfleger ist nicht angeordnet. Gegen den ihm am 22. Oktober 2025 zugestellten Beschluss erhebt das Jugendamt mit am 18. November 2025 eingegangenem Schreiben Beschwerde. Es beanstandet, erstinstanzlich keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt zu haben. In der Sache sieht es die Anordnung einer Umgangspflegschaft als nicht ausreichend und die Anordnung von Umgang der Kinder mit dem Vater ohne Begleitung als nicht kindeswohldienlich an. Der Senat hat mit Schreiben vom 20. November 2025 darauf hingewiesen, dass die erstinstanzliche Entscheidung unter einem schweren Verfahrensmangel leidet, weil erstinstanzlich die Mitwirkung des Jugendamts unterblieben ist und zudem die Kinder nicht zum Gegenstand Umgang angehört wurden. Weiter hat der Senat mitgeteilt zu erwägen, im Fall eines Antrags die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 28. November 2025 hat das Jugendamt den entsprechenden Antrag gestellt. II. Die gemäß §§ 58 ff., 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Jugendamts hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen vor und der Senat übt in der vorliegenden Situation sein Ermessen auch dahingehend aus, dass sie erfolgt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache nur an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückweisen, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Unterlässt das Familiengericht die gesetzlich nach § 162 Abs. 1 FamFG notwendige Anhörung des Jugendamtes oder hört es ein unzuständiges Jugendamt an, so stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar, der auf Antrag zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht führen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. August 2016 - 5 UF 169/16 -, Rn. 12, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 5 UF 350/14 -, Rn. 7, juris; KG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 WF 8/16 -, Rn. 7, juris; Lack in: Dutta/​Jacoby/​Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 162 FamFG, Rn. 26; vgl. zur Aufhebung und Zurückverweisung im Fall einer Beteiligtenstellung des Jugendamts OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - II-1 UF 168/19 -, Rn. 7, juris). Der Verfahrensmangel liegt in dem Fall nicht nur formal in der unterbliebenen Anhörung des Jugendamts, sondern kann auch in einer daraus resultierenden Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes liegen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 14 UF 39/17 -, Rn. 12 ff., juris), die ebenfalls einen schweren Verfahrensmangel darstellen kann (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 1 UF 214/24 -, Rn. 21, juris). Dabei liegt die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung im Ermessen des Beschwerdegerichts, das im Einzelfall im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz auch die Anhörung des Jugendamts nachholen kann (vgl. Lack in: Dutta/​Jacoby/​Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 162 FamFG, Rn. 26). Nach diesen Maßstäben liegen vorliegend Verfahrensmängel vor, die die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht rechtfertigen. Zunächst ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht mit der Anhörung der Kindeseltern und Bestellung der Verfahrensbeiständin im Termin zumindest konkludent ein Umgangsverfahren eröffnet hat. Andernfalls wäre im vorliegenden Verfahren auch die Anhörung der Kindeseltern als nicht durchgeführt zu behandeln. Insofern hat das Amtsgericht am 26. September 2025 einen frühen Erörterungstermin im Sinne des § 155 FamFG in dem Umgangsverfahren durchgeführt. Das Amtsgericht hat das Jugendamt weder von diesem im Umgangsverfahren abgehaltenen Termin im Sinne des § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG benachrichtigt, noch das Jugendamt angehört. Dabei verstößt die unterbliebene Anhörung vorliegend nicht nur gegen § 162 Abs. 1 FamFG, sondern auch gegen § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG, der im frühen Erörterungstermin die Anhörung des Jugendamts vorsieht. Darüber hinaus lassen sich in der Sache der Akte auch über die Anhörung der Eltern und der Verfahrensbeiständin hinaus weder nach § 26 FamFG gebotene Ermittlungen zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB (dauerhafte und wiederholte Verletzung von Pflichten nach § 1684 Abs. 2 BGB) entnehmen noch Ermittlungen zu der vom Jugendamt aufgeworfenen Frage, ob das Kindeswohl die Anordnung begleiteten Umgangs für einen begrenzten Zeitraum (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 6 UF 79/25 -, Rn. 21, juris) nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB verlangt. Daneben hat das Amtsgericht die Kinder nach Eröffnung des Umgangsverfahrens nicht erneut persönlich angehört, was gegen § 159 Abs. 1 FamFG verstößt. Auch in der Sache hatte das Amtsgericht nach dem in der Akte befindlichen Vermerk über die Anhörung der Kinder im Sorgeverfahren nicht zum Gegenstand Umgang angehört. Der Senat macht von dem ihm zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweist, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen und weil noch umfassende Ermittlungen erforderlich sind. Bedenken gegen diese Vorgehensweise haben die Beteiligten nicht geäußert. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 81 FamFG. Eine Wertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.