Beschluss
6 W 4/10
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0125.6W4.10.0A
5mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher im Eilverfahren (Sequestration) setzt das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei Zuerkennung eines Sequestrationsanspruchs dem Verletzer die Berufung auf die Vorschrift des § 93 ZPO abgeschnitten wird. Entscheidend ist daher, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer 1) des Tenors bezeichneten USB-Adapterstecker an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden, örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher im Eilverfahren (Sequestration) setzt das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei Zuerkennung eines Sequestrationsanspruchs dem Verletzer die Berufung auf die Vorschrift des § 93 ZPO abgeschnitten wird. Entscheidend ist daher, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen. Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer 1) des Tenors bezeichneten USB-Adapterstecker an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden, örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 3.500,- € festgesetzt. I. Die in der Volksrepublik China ansässige Antragstellerin stellt Elektroartikel her. Zu ihren Produkten gehört unter anderem der streitgegenständliche USB-Adapterstecker, dessen Form durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster … geschützt ist. Der Stückpreis für einen solchen Stecker beträgt im Endkundengeschäft 7,- bis 9,- €; im Einkauf liegt er bei knapp 2,- €. Die Antragstellerin vertreibt ihre Produkte weltweit. In Deutschland bedient sie sich der A GmbH in Stadt1 als Vertriebspartnerin. Die Antragsgegnerin handelt mit Elektroartikeln, insbesondere Zubehörteilen für Kommunikationsgeräte und betreibt unter der Adresse www...de einen Internetshop, auf der sie unter anderem die angegriffene Ausführungsform des USB-Adaptersteckers angeboten hat. Die Antragstellerin hat darin eine Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters gesehen und die Antragsgegnerin ohne vorherige Abmahnung, aber nach einem Hinweis auf ein zu ihren Gunsten bestehendes „Patentrecht“ im Eilverfahren auf Unterlassung, Auskunftserteilung und auf Herausgabe der nach ihrer Auffassung geschmacksmusterverletzenden Erzeugnisse an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Sequestration in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Eilantrag auf Unterlassung und Auskunftserteilung stattgegeben. Den Sequestrationsantrag hat es mit der Begründung abgewiesen, eine Vereitelung der Sicherstellung zum Zwecke der Vernichtung sei nicht zu befürchten. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Dabei konnte der Senat wegen der Eilbedürftigkeit des Sequestrationsantrags auch ohne vorangegangene Abhilfeentscheidung des Landgerichts entscheiden (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rd 4 m.w.Nachw.). Es besteht ein Verfügungsanspruch. Der Senat teilt – auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes – die in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Landgerichts, dass die von der Antragsgegnerin angebotenen USB-Adapterstecker von dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin Gebrauch machen. Gemäß Art. 17 und 89 Abs. 1 Buchstabe d) GGV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 GeschmMG besteht damit grundsätzlich auch ein Anspruch auf Vernichtung der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Die Anwendbarkeit des deutschen Geschmacksmusterrechts über Art. 89 Abs. 1 Buchstabe d) GGV ist gegeben, weil die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in ihrem Art. 89 Abs. 1 Buchstabe b) und c) zwar die Beschlagnahme, nicht aber auch die Vernichtung rechtsverletzender Erzeugnisse vorsieht (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Art. 89 Rd 102). Gründe, die eine Vernichtung der streitgegenständlichen USB-Adapterstecker unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - § 43 Abs. 3 GeschmMG– ausnahmsweise entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei den Adaptersteckern handelt sich um relativ einfache technische Geräte, die im Endverbraucherhandel für deutlich unter 10,- € angeboten werden. Eine Änderung des rechtsverletzenden Gehäuses ist daher wirtschaftlich nicht sinnvoll. An die Stelle des Vernichtungsanspruchs tritt im Eilverfahren der hier geltend gemachte Sequestrationsanspruch (vgl. dazu: Eichmann /von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., § 43 Rd 8). Nach Auffassung des Senats besteht auch ein Verfügungsgrund für den Sequestrationsanspruch. Dieser ist anders als der Verfügungsgrund für den Unterlassungsanspruch, der – unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 12 Abs. 2 UWG– auch im Geschmacksmusterrecht regelmäßig deshalb gegeben sein wird, weil die von jeder Rechtsverletzung ausgehende Gefährdung für das geschützte Geschmacksmuster ein berechtigtes Interesse ihres Inhabers begründet, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden (vgl.: Köhler /Bornkamm, UWG, 28. Aufl. § 12 Rd 3.14, m.w.Nachw. sowie Senat , Beschl. v. 09.08.2002 - 6 W 103/02– GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 1 – zum Markenrecht), nicht ohne Weiters gegeben. Erforderlich ist vielmehr, dass für die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs ein eigenständiges Sicherungsbedürfnis besteht ( Senat , Beschl. v. 24.10.2005 – 6 W 149/05– GRUR 2005, 264). Hinsichtlich der insoweit zu stellenden Anforderungen ist einerseits zu beachten, dass der Anspruchsgegner, dem der Vertrieb der Verletzungsgegenstände ohnehin untersagt sein wird, weil der Sequestrationsanspruch regelmäßig nur flankierend zu einem Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden wird, durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Verletzungsgegenstände an den Gerichtsvollzieher keine erhebliche weitere Beeinträchtigung seiner Rechte erfährt (in diesem Sinne auch: Köhler/ Bornkamm , UWG, 28. Aufl., § 12 Rd 1.48). Andererseits ist – zugunsten des Anspruchsgegners – zu berücksichtigen, dass eine Obliegenheit zur Abmahnung in Fällen des begründeten Sequestrationsanspruchs regelmäßig deshalb nicht besteht, weil dies dem Zweck des Sequestrationsverfahrens zuwider liefe ( Senat , Beschl. v. 09.08.2002 - 6 W 103/02– GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 3) und dem Anspruchsgegner deshalb auch im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht zugute kommt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt nach Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall das Sicherungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat vorgetragen und durch Vorlage der Email der Antragsgegnerin vom 6. August 2009 (Bl. 67 f) glaubhaft gemacht, dass sich die Antragsgegnerin als Importeur und Großhändler betätigt hat und dabei an einem Bezug der rechtsverletzenden USB-Adapterstecker in einer erheblichen Stückzahl interessiert war. Denn dort gibt sie ihr Preislimit für einen Einkauf von bis zu 10.000 Stück an. Die geringste von ihr nachgefragte Stückzahl liegt immerhin noch bei 1.000 Einheiten. Wenn die Antragsgegnerin – wovon auszugehen ist – Einkäufe in dieser Größenordnung getätigt hat, bedeutet dies, dass sie über erhebliche Lagerbestände verfügt, die nunmehr innerhalb des Geltungsbereichs der Unterlassungsverfügung (Bundesrepublik Deutschland) unverkäuflich geworden sind. Es besteht daher ein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz der Antragsgegnerin, die Verletzungsgegenstände auf andere Weise abzusetzen, um so der Vernichtung der Geräte zu entgehen. Hinzu kommt, dass die relativ kleinen USB-Adapterstecker ohne Weiters beiseite geschafft werden können. Der Senat ist – insoweit in Abweichung der Einschätzung des Landgerichts – nicht der Auffassung, dass dem Schriftwechsel der Parteien aus dem November 2009 (Emails vom 19. und 24. November 2009, Anlage AS 9, Bl. 48) bereits entnommen werden könnte, dass eine solche Gefahr nicht besteht. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Email vom 24. November 2009 zwar erklärt, sie habe den Verkauf der Stecker über das Internet eingestellt. Gleichzeitig hat sie sich jedoch darauf berufen, dass sich die von ihr vertriebenen Geräte sowohl technisch als auch gestalterisch von den Modellen der Antragstellerin unterscheiden und dass ihr chinesischer Lieferant ihr versichert habe, dass gelieferte Erzeugnis sei nicht mit „Patent“-Rechten belastet. Dabei war der Antragsgegnerin, die sich zuvor auch um eine Belieferung durch die Antragstellerin bemüht hatte, bekannt, dass die von ihr angebotenen Geräte eine erhebliche Ähnlichkeit mit den Geräten der Antragstellerin aufwiesen. Dieses Verhalten rechtfertigt die Befürchtung, dass die Antragstellerin die Position der Antragstellerin nicht ohne Weiteres akzeptieren wird. Angesichts dessen steht dem Sicherungsinteresse auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Sequestrationsanspruch im Eilverfahren ohne vorangegangene Abmahnung geltend gemacht hat. Auch fehlt es an Hinweisen darauf, dass die Antragsstellerin den Sequestrationsanspruch, den sie mit Nachdruck verfolgt, nur geltend gemacht hat, um im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses der Antragsgegnerin der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.