Beschluss
6 U 7/11
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0215.6U7.11.0A
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Leitsätze
1. Der Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung stellt ein Anerkenntnis des Verfügungsanspruchs unter Verwahrung gegen die Kosten (§ 93 ZPO) dar mit der Folge, dass das Bestehen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht mehr zu überprüfen sind.
2. Gegen das auf den Kostenwiderspruch ergangene Urteil ist nicht die Berufung, sondern die sofortige Beschwerde (§ 99 II ZPO) statthaft.
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das am 8.12.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung stellt ein Anerkenntnis des Verfügungsanspruchs unter Verwahrung gegen die Kosten (§ 93 ZPO) dar mit der Folge, dass das Bestehen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht mehr zu überprüfen sind. 2. Gegen das auf den Kostenwiderspruch ergangene Urteil ist nicht die Berufung, sondern die sofortige Beschwerde (§ 99 II ZPO) statthaft. In dem Rechtsstreit … wird der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das am 8.12.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat den vom Antragsgegnervertreter mit Schriftsatz vom 30.8.2010 eingelegten, ausdrücklich auf die Kosten beschränkten Widerspruch mit Recht als Kostenwiderspruch gegen die gesamte Beschlussverfügung vom 13.8.2010 (einschließlich Ziffer III. des Tenors) angesehen. Beim Kostenwiderspruch handelt es sich der Sache nach um ein Anerkenntnis des Verfügungsanspruchs unter Verwahrung gegen die Kostenlast, d.h. verbunden mit dem Einwand, der Antragsteller sei nach § 93 ZPO zur Tragung der Kosten verpflichtet, weil der Antragsgegner zur Antragstellung keinen Anlass gegeben habe und das Anerkenntnis des Verfügungsanspruchs sofort erfolgt sei. Infolge des Anerkenntnisses kann daher im Rahmen der Entscheidung über den Kostenwiderspruch nicht mehr überprüft werden, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist oder nicht (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. WRP 96, 799 ; zuletzt Beschluss vom 28.10.2010 – 6 W 64/10). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner einen solchen Kostenwiderspruch eingelegt, d.h. den Verfügungsanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast in der Sache anerkannt. Aus dem entsprechenden Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.8.2010 lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Antragsgegner etwa entgegen der umfassenden Antragsformulierung beabsichtigt haben könnte, einen Teilkostenwiderspruch nur hinsichtlich der Ziffern I. und II. der Beschlussverfügung einzulegen. Dagegen spricht bereits der mit dem Schriftsatz gestellte Antrag, der Antragstellerin die (gesamten) Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. Denn im Falle eines erfolgreichen Teilkostenwiderspruchs hätte die Kostenentscheidung auch nur teilweise zu Gunsten des Antragsgegners abgeändert werden können. Auch der zu Beginn der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 30.8.2010 vorgenommene Hinweis, dass der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom selben Tage die ergangene einstweilige Verfügung hinsichtlich Ziffern I. und II. als endgültige Regelung anerkannt habe, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Kostenwiderspruch sich ebenfalls nur auf diesen Teil der Beschlussverfügung beziehen sollte. Denn die zu Ziffern I. und II. abgegebene Abschlusserklärung hat die einstweilige Verfügung in diesem Umfang – über die Anerkennung des Verfügungsanspruchs hinaus - zu einem vollwertigen Titel werden lassen, der die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens entbehrlich machte. Damit ist ohne Weiteres vereinbar, dass die mit dem Kostenwiderspruch (zunächst nur) verbundene Anerkennung des Verfügungsanspruchs auch die Sequestrierungsanordnung gemäß Ziffer III. umfassen sollte, deren Überprüfung im Hauptsacheverfahren sich der Antragsgegner jedoch vorbehalten wollte. Erst recht kann dem Schriftsatz vom 30.8.2010 nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner die Sequestrierungsanordnung etwa mit dem Vollwiderspruch angreifen wollte. Abgesehen davon, dass es auch dazu an einem entsprechenden Antrag fehlt, enthält der Schriftsatz keine Ausführungen dazu, warum die Sequestrierungsanordnung zu Unrecht ergangen sei. Mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.8.2010 hat der Antragsgegner daher sämtliche Verfügungsansprüche wirksam anerkannt. Die Wirksamkeit dieses Anerkenntnisses wird durch die späteren Schriftsätze des Antragsgegnervertreters nicht berührt. Auch die mit der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages behaupteten Auskünfte des Berichterstatters des Landgerichts vermögen an dieser prozessualen Beurteilung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil mit Recht auf die Prüfung beschränkt, ob die Antragstellerin Anlass zur Stellung des Eilantrages ohne vorherige Abmahnung hatte. Dies hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Diese Beurteilung greift der Antragsgegner mit der Antragsbegründung auch nicht an. Aus den genannten Gründen hat das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners nicht nur in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, sondern ist zudem unzulässig. Gegen das auf den Kostenwiderspruch ergangene Urteil vom 8.12.2010 ist – da es sich der Sache nach um eine Kostenentscheidung zu einem Anerkenntnisurteil handelt (vgl. Senat a.a.O.) - gemäß § 99 II ZPO nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, nicht jedoch das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Rdz. 13 zu Kap. 55 m.w.N.). Da dem Antraggegnervertreter das Urteil am 10.12.2010 zugestellt worden ist, ist mit dem am 10.1.2011 eingelegten, als Berufung bezeichneten Rechtsmittel des Antragsgegners die Beschwerdefrist des § 569 I, 1 ZPO nicht gewahrt. Daher wäre das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde unzulässig. Als Berufung ist das Rechtsmittel aus den genannten Gründen unstatthaft und daher ebenfalls unzulässig.