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Beschluss

6 W 64/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:1028.6W64.10.00
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Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Der Senat hat die Streitwertbeschwerde vom 07. Oktober 2010 als Gegenvorstellung gewertet, weil gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet. 2. Es besteht kein Anlass, die Streitwertfestsetzung auf 16.667,00 Euro abzuändern. Im Gegensatz zu den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des LG Hannover und des LG Wiesbaden hat der Antragsteller hier konkrete Umstände für einen höheren Streitwert dargelegt. Durch das Schreiben der Westfälischen Hypo GmbH vom 04. August 2010 (Anlage A 12) ist glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller wegen des in Streit stehenden Negativeintrags ein Kredit in Höhe von 25.000,00 Euro versagt worden ist. Die im vorliegenden Verfahren verfolgten Anträge stehen in Zusammenhang mit diesem angestrebten Kredit. Das Interesse des Antragstellers wird durch den Wunsch bestimmt, über zusätzliche 25.000,00 Euro verfügen zu können. Der Senat hat deshalb diesen Betrag als Hauptsachewert angesetzt und hat davon für das vorliegende Verfahren 1/3 abgezogen, weil es hier um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging. Hamm, 28.10.2010 Oberlandesgericht - 6. Zivilsenat