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Beschluss

6 W 106/13

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0128.6W106.13.0A
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Leitsätze
Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO entspricht in der Regel dem Wert des Anordnungsverfahrens. Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien nur noch um den formalen Fortbestand der einstweiligen Verfügung streiten; von letzterem kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Antragsteller erklärt, aus dem Verfügungstitel noch vollstrecken zu wollen.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der Streitwert für das Aufhebungsverfahren wird auf 35.000,-- € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO entspricht in der Regel dem Wert des Anordnungsverfahrens. Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien nur noch um den formalen Fortbestand der einstweiligen Verfügung streiten; von letzterem kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Antragsteller erklärt, aus dem Verfügungstitel noch vollstrecken zu wollen. Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der Streitwert für das Aufhebungsverfahren wird auf 35.000,-- € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin hat am 3. Juni 2013 eine Beschlussverfügung des Landgerichts erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zugunsten fremder Unternehmen, die nicht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG als Hersteller registriert sind, ihre eigene Herstellerregistrierungsnummer zur Nutzung zu überlassen und entsprechende Geräte von dritten Unternehmen auszuliefern. Die einstweilige Verfügung ist der Antragsgegnerin am 7. Juni 2013 zugestellt worden. Sie hat am 17. Juni 2013 eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Antragstellerin aufgefordert, bis zum 9. Juli 2013 auf den Titel zu verzichten und die entwerteten Titel herauszugeben (Bl. 49-52 d. A.). Die Antragsgegnerin hat am 09.07.2013 beim Landgericht im Hinblick auf die Unterlassungserklärung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. Dem hat sich die Antragstellerin widersetzt, weil sie die Erklärung nicht für ausreichend angesehen hat und sie hat am 16.07.2013 einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld gestellt (Bl. 59, 66 d. A.). Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass es die Unterlassungserklärung für ausreichend hielt, hat die Antragstellerin am 24.07.2013 auf den Titel verzichtet und den Titel herausgegeben. Beide Parteien haben das Eilverfahren daraufhin für erledigt erklärt. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens sind der Antragstellerin auferlegt worden (Bl. 142 ff. d. A.). Der Senat hat den Streitwert für das Anordnungsverfahren auf 35.000,-- € festgesetzt (Entscheidung vom 21.08.2013 – 6 W 86/13, Bl. 107 d. A.). Die Parteien streiten nun über den Streitwert für das Aufhebungsverfahren. Das Landgericht hat den Streitwert für das Aufhebungsverfahren zunächst auf 12.500,-- € festgesetzt (Beschluss vom 19. September 2013, Bl. 147 d. A.). Dagegen hat die Antragstellerin und haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im eigenen Namen am 14. Oktober 2013 Beschwerde eingelegt (Bl. 165 d. A.). Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den Streitwert für das Aufhebungsverfahren auf 8.750,-- € reduziert und zur Begründung ausgeführt, das maßgebliche Interesse der Parteien sei mit einem Viertel des vom Senat für das Anordnungsverfahren festgesetzten Werts von 35.000,-- € anzusetzen (Bl. 163 d. A.). Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in deren Namen „gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.“ sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf das bereits am 14.10.2013 eingelegt Rechtsmittel verwiesen (Bl. 185 ff. d. A.). Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin sind der Ansicht, für das Aufhebungsverfahren dürfe kein Abschlag auf den Streitwert des Anordnungsverfahrens gemacht werden. Das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an der Aufhebung bleibe nicht hinter dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung zurück, denn es habe die Inanspruchnahme aus dem bestehenden Titel gedroht, obgleich die Antragstellerin durch das Unterlassungsversprechen hinreichend gesichert gewesen sei. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, wobei es sich zu den Argumenten der Antragsgegnerin nicht geäußert hat (Bl. 183/184 d. A.). II. Das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 32 Abs. 2 RVG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die am 29.10.2013 eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht als eigenständiges Rechtsmittel, sondern als Bekräftigung der bisherigen Rechtsauffassung anzusehen. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens bemisst sich nach dem Wert, den der aufzuhebende Titel bei Einreichung des Aufhebungsantrags noch hat (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 16 zu § 3, Stichwort: Einstweilige Verfügung mit weiteren Nachweisen). In der Regel entspricht der Streitwert des Verfahrens, das die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zum Gegenstand hat, dem des Anordnungsverfahrens (KG Berlin vom 24.03.2010, 8 W 10/10, Tz. 6 bei Juris). Eine Herabsetzung des Streitwerts kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien lediglich über den formalen Fortbestand der einstweiligen Verfügung oder nur über die formale Aufhebung streiten (KG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Letzteres war hier allerdings bis zu der durch den Hinweis des Landgerichts motivierten Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht der Fall. Sie hat sich nämlich zuvor auf den Standpunkt gestellt, die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin sei nicht ausreichend und sie hat dementsprechend auch aus dem Unterlassungstitel vollstrecken wollen (Bl. 59 ff. d. A.). Bis zum Zeitpunkt der Erledigung ist somit eine Minderung des Streitwerts nicht eingetreten, denn er hat für die Antragstellerin das ursprüngliche Interesse behalten und die Antragsgegnerin musste mit entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen rechnen (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken vom 04.03.2010, Aktenzeichen 5 W 12/10, Tz. 15 bei Juris). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 68 Abs. 1, Satz 5, 66 Abs. 6 GKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt im Hinblick auf §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG nicht in Betracht.