Teilurteil
6 U 265/12
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0220.6U265.12.0A
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Leitsätze
1. An die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Eigenart einer Duschwanne sind im Hinblick auf den verhältnismäßig großen Gestaltungsspielraum eher hohe Anforderungen zu stellen (im Streitfall verneint).
2. Hat in einem auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Klageverfahren der Beklagte Widerklage auf Nichtigerklärung des Klagemusters erhoben und hält das Gericht das Klagemuster nicht für schutzfähig, ist das Klagemuster durch Teilurteil für nichtig zu erklären und das Verfahren über die Klage bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage auszusetzen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Auf die Widerklage wird das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. … für nichtig erklärt.
Das Klageverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Eigenart einer Duschwanne sind im Hinblick auf den verhältnismäßig großen Gestaltungsspielraum eher hohe Anforderungen zu stellen (im Streitfall verneint). 2. Hat in einem auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Klageverfahren der Beklagte Widerklage auf Nichtigerklärung des Klagemusters erhoben und hält das Gericht das Klagemuster nicht für schutzfähig, ist das Klagemuster durch Teilurteil für nichtig zu erklären und das Verfahren über die Klage bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage auszusetzen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Auf die Widerklage wird das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. … für nichtig erklärt. Das Klageverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage ausgesetzt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. I. Die Parteien sind international bekannte Hersteller von Badezimmereinrichtungen und –zubehör. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Rückruf und Erstattung von Abmahnkosten wegen der Verletzung ihres am …. 2007 angemeldeten, eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. … für eine Duschwanne. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage Nichtigerklärung des Geschmacksmusters. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt verwiesen. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Klagegeschmacksmuster erfülle die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der Eigenart und könne daher nicht für nichtig erklärt werden. Namentlich vermittele es einen anderen Gesamteindruck als die vorbekannten Modelle „X“ und „Y“ der Fa. Z. Die Verletzungsform falle in den Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters. Dessen prägende Merkmale würden von der Verletzungsform ungeachtet der leicht differierenden Proportionen so weit übernommen, dass beide Muster einen übereinstimmenden Gesamteindruck hinterließen. Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages weiter. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Klage abzuweisen, 2. auf die Widerklage das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. … für nichtig zu erklären. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages. Der Klage war ein Eilverfahren vorausgegangen, bei dem die Beklagte zunächst vom Landgericht verurteilt worden war, die Benutzung des streitgegenständlichen Musters zu unterlassen. Im Rahmen des von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahrens hat die Klägerin vor dem Senat den Eilantrag zurückgenommen (Az. …). II. Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Widerklage Erfolg. Das Klagegeschmacksmuster ist gem. Artt. 24, 25 Abs. 1 lit. b) GGV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GGV für nichtig zu erklären, weil es die Schutzvoraussetzung der Eigenart nicht erfüllt. Das Klagemuster verfügt nicht über die erforderliche Eigenart, weil sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das vorbekannte Muster „X“ der Fa. Z bei diesem Benutzer hervorruft (Art. 6 Abs. 1 lit. b) GGV). 1. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass das Modell „X“ der Firma Z vor der Anmeldung des Klagegeschmacksmusters bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 1 GGV). Die Frage, ob und wenn ja, wann ein bestimmtes Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, ist eine Tatsachenfrage, die das Verletzungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach eigener Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. EuGH v. 13. 2. 2014 – C-479/12 Tz. 29 – Gartenpavillon). Das Landgericht hat sich seine Überzeugung durch eine Zusammenschau der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gebildet. Der Senat teilt diese Einschätzung und sieht auch in der Berufungbegründung keine Ansatzpunkte für eine abweichende Beurteilung: In Bezug auf das Modell „X“ hat die Beklagte undatierte Kopien mit Produktabbildungen von zwei Duschwannen (Plato de Ducha) vorgelegt, die eine annähernd quadratische (Artikel-Nummer …) und eine länglichere Variante mit einem „Einstiegsbereich“ (Artikel-Nummer …) zeigen (Anlagen B 9, B 20). Sie hat ferner Prospekte und Presseveröffentlichungen vorgelegt, denen man entnehmen kann, dass diese Produkte im Jahr 2004 auf einer Messe in O2 ausgestellt worden sind (Anlagen B 15,16). Ebenfalls ist ein Messeprospekt vorgelegt worden, der sich auf die Ausstellung des Produkts auf der Spezialmesse „W“ in O1 im Jahr 2005 bezieht (Anlage B 19). Maßgeblich waren für das Landgericht ferner eine Rechnung, die die Herstellerin an eine in Griechenland ansässige Firma ausgestellt hat und die das Datum „10/01/07“ trägt (Anlage B 21) sowie eine weitere Rechnung, die das Datum 16/01/07 trägt und an einen französischen Abnehmer ausgestellt ist (Anlage B 22). Auch dort tauchen die o. g. Artikel-Nummern wieder auf. Diese Dokumente sind ausreichend, um eine Offenbarung dieses Musters zu belegen (vgl. dazu EuG vom 14. Juni 2011, GRUR Int. 2011, 746). Eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen ist nicht erforderlich, da bereits die vorliegenden Belege und das Presse- und Werbematerial hinreichende Rückschlüsse darauf zulassen und da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Unterlagen in irgend einer Form manipuliert worden wären. Der Senat vermag den Einwand der Klägerin, die Gestaltung der Produkte sei durch den Designer V in dem o. g. Zeitraum verändert worden, nicht nachzuvollziehen. Das Landgericht konnte ferner den Rechnungen und dem o. g. Werbematerial entnehmen, dass dieses Produkt im höherpreisigen Segment anzusiedeln ist, weswegen es auch keine Rolle spielt, dass mit den o. g. Versandrechnungen lediglich die Lieferung einzelner Stücke belegt worden ist. In der Zusammenschau mit den weiteren Unterlagen zeigt sich, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt das bereits auf den Fachmessen in O2 bzw. O1 ausgestellte und damit der Fachöffentlichkeit schon bekannte Produkt nun auch vertrieben wurde. 2. Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat nur dann Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b) GGV). Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 GGV). Für die Ermittlung der Eigenart ist danach maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster. Die Eigenart eines Geschmacksmusters ist durch einen direkten Vergleich mit jedem einzelnen vorbekannten Geschmacksmuster festzustellen. Sie ist gegeben, wenn das betreffende Muster jeweils einen abweichenden Gesamteindruck aufweist (BGH vom 28. September 2011, Az. I ZR 23/10, = GRUR 2012,512 - Kinderwagen I, Tz. 26). Das Landgericht hat mit Recht dargelegt, dass sowohl für die Beurteilung der Eigenart als auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu berücksichtigen ist: War der Grad der Gestaltungsfreiheit gering, so fällt die Abgrenzung zum Formenschatz besonders schwer; entsprechend sind die Maßstäbe für den Vergleich großzügiger zu fassen. Hatte der Entwerfer dagegen eine große Gestaltungsfreiheit, so sind die Anforderungen an die Abgrenzung von den Entgegenhaltungen strenger (Ruhl, GGV, 2. Aufl., Rn 43 zu Art. 6 GGV m. w. N.). Duschwannen müssen aus technischer Sicht lediglich zwei Kriterien erfüllen. Zum einen muss für einen ausreichenden und geregelten Wasserablauf gesorgt werden. Zum anderen muss die Standsicherheit des Benutzers gewährleistet sein. Dementsprechend hat der Designer bei der Gestaltung von Duschwannen einen verhältnismäßig großen Spielraum, der jedenfalls nicht geringer ist als beispielsweise bei Schuhsohlen (vgl. hierzu und zu dem daraus folgenden Maßstab zur Beurteilung er Eigenart: BGH GRUR-RR 2012, 277, Tz. 19, 22 – Milla). Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Bereich der Duschwannen ungeachtet der dort eher großen Gestaltungsmöglichkeiten eine besonders große Anzahl vorbekannter Muster die Anforderungen an die Eigenart unter dem Gesichtspunkt einer hohen „qualitativen“ Musterdichte herabsetzen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28. 2. 2013 – 6 U 212/12 Tz. 12 bei juris). An die erforderliche Eigenart ist vielmehr hier ein eher strenger Maßstab anzulegen. Das Landgericht hat folgende Merkmale des Klagegeschmacksmusters als prägend angesehen (LGU S. 24): - Die Duschwanne hat eine (nahezu) quadratische Form. - Der Boden der Wanne verläuft zur Einstiegsseite (fast) stufenlos. - Der Boden weist zum Abfluss hin eine leichte Neigung auf, wodurch die inneren Seitenränder der Wanne keilförmig verlaufen. - Die Abflussabdeckung verläuft über die gesamte Breite des Wannenbodens, sie befindet sich auf exakt derselben Höhe wie die oberen Seitenränder und ist von ihnen nur durch eine Nut bzw. Rille getrennt. Diese Merkmale werden weitgehend durch das nahezu quadratische Muster „X“ der Fa. Z (Anlagen B 9, B 20 – Art.-Nr. …) vorweggenommen. Dessen prägende Merkmale wurden von der Beklagten auf Seite 8 der Berufungsbegründung zutreffend dargestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Bl. 360 d. A.). Entscheidend ist, ob die Abweichungen des Klagemusters von dieser Entgegenhaltung dem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck vermitteln. Das Landgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass der informierte Benutzer ein solcher ist, dem eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, zugleich aber eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung, sei es wegen seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (EuGH v. 20. 10. 2011 – C 281/10, Tz. 53 PepsiCo = GRUR 2012, 506). Zutreffend hat das Landgericht ferner ausgeführt, dass der informierte Benutzer grundsätzlich einen direkten Vergleich der fraglichen Muster vornimmt (EuGH aaO., Tz. 55). Dies führt den Senat in der Sache zu einer vom Landgericht abweichenden Beurteilung, weil der Senat den vom Landgericht hervorgehobenen Detailunterschieden der Muster keinen so hohen Stellenwert beimisst, dass sie zu einem abweichenden Gesamteindruck der Muster führen würden. Das Landgericht hat folgende Abweichungen der Muster hervorgehoben: (1) Die Abflussabdeckung befinde sich bei der Entgegenhaltung nicht auf einer Ebene mit den umliegenden Wannenrändern. (2) Das Klagegeschmacksmuster laufe zur Einstiegsseite – quasi – stufenlos aus, während die Entgegenhaltung wegen der deutlichen Kante im Einstiegsbereich den Eindruck einer an allen Seiten von Rändern umschlossenen Wanne vermittle. (3) Das Klagegeschmacksmuster könne dementsprechend so in den Badezimmerboden eingebaut werden, dass es kaum als eigener Gegenstand erkannt werde. Dagegen sei ein flächenbündiger, bodengleicher Einbau bei der Entgegenhaltung „X“ weder möglich noch erwünscht. Dessen Charakter als eigenständiges Möbelstück werde durch seine Stufigkeit und seine klaren Kanten gestückt und verleihe ihm ein „männliches“ Aussehen. Dazu ist folgendes zu sagen: (1) Die in der Höhendifferenz nur minimal abweichende Ausgestaltung der Ablaufabdeckungen ist aus dem typischen Blickwinkel des informierten Benutzers, der die Duschwanne „schräg von oben“ betrachtet und beurteilt, zu vernachlässigen. Die hinteren Außenkanten der Duschwanne sind nach dem Einbau ohnehin nicht zu sehen, die vorderen Außenkanten stehen nicht im Zentrum des Betrachters. Der Umstand, dass die Abdeckung des Ablaufs bei dem älteren Muster leicht versenkt ist, lässt sich von schräg oben nicht ohne weiteres erkennen; die Nut zwischen der Abdeckung und den Seitenrändern vermittelt in beiden Fällen ein unruhiges, unterteiltes Erscheinungsbild. (2) Den Ablichtungen von „X“ lässt sich entnehmen, dass das Muster im Einstiegsbereich einen wenige Millimeter hohen Absatz zwischen Seitenrand und Wannenboden aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht anzunehmen, dass beim Klagemuster auf diesen Seitenrand ganz verzichtet wird, es also, wie beim Modell Y (Anlage B 24) auf einer schiefen Ebene nach vorne ausläuft. Die von ihr vorgelegten Lichtbilder und Skizzen vermitteln vielmehr den Eindruck, dass auch beim Klagemuster dort eine – wenn auch schmalere – Kante angebracht ist. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sämtliche Abbildungen des Klagemusters in einer Gesamtschau bewertet werden müssen und dass die auf den Skizzen abgebildeten Linien lediglich Radienänderungen aufzeigten, nicht aber notwendigerweise als Kanten zu interpretieren seien, vermag sich der Senat dennoch nicht davon zu überzeugen, dass die auf den Abbildungen 0001.2 und 0001.4 des Klagemusters an der zum Wanneninneren an der „Einstiegsseite“ ersichtlichen Linien keine Höhenunterschiede wiedergeben und dass das Klagemuster daher zum Einstiegsbereich völlig stufenlos ausläuft. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Entgegenhaltung und das Klagemuster im Einstiegsbereich unterschiedlich hohe „Einstiegskanten“ aufweisen, so liegen diese in der typischen Benutzungssituation nicht im Focus des informierten Benutzers. Dieser wird sich – wie unter Ziffer (1) schon erwähnt - in erster Linie an dem in beiden Fällen leicht abschüssigen Wannenboden, an der übereinstimmende Größe und Gestaltung der Innenfläche und an der in gleicher Weise gestalteten Abflussabdeckung orientieren. (3) Soweit das Landgericht zuletzt darauf abgestellt hat, dass das Klagemuster aufgrund seines etwas flacheren Aufbaus, der ganz leicht gebrochenen Kanten und der weitgehend abgeflachten Einstiegsseite sowohl als Einbau- als auch als Aufbauwanne konzipiert ist, liegt darin kein relevanter Unterschied zu der Entgegenhaltung. Das Modell „X“ kann nämlich ebenfalls flächenbündig wie auch erhaben eingebaut werden. Das war unstreitig schon im Eilverfahren von der Beklagten so vorgetragen worden, was das Landgericht übersehen hat (vgl. die Ausführungen in der Berufungsbegründung unter Ziffer 1.2.1.3. - Bl. 366 d. A.). Die Abbildungen der Muster zeigen jeweils eine deutlich quadratische, insgesamt kantige Gestaltung mit einer postmodernen Formensprache, die jeweils zu einer modernen, an kubischen Grundkörpern orientierten Innenarchitektur (sog. „Bauhausstil“) bestens passt. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass „X“ eher als das Klagemuster als ein eigenständiges Möbelstück eingesetzt werden kann. Das ist aber aus den dargestellten Gründen nicht zwingend und von den Parteien in diesem Rechtsstreit auch gar nicht angesprochen worden, weil für den informierten Benutzer der Wannenboden mit der eigentümlich gestalteten Ablaufabdeckung im Zentrum der Betrachtung steht. Dies war auch die gestalterische Aufgabe, die dem Modell „X“ zugrunde lag und die offenbar auch für das Klagemuster zentrale Bedeutung hat. Wenn man demnach den notwendigen strengen Maßstab an die erforderliche Eigenart des Klagemusters anlegt, so kann es sich in seinem Gesamteindruck nicht in erforderlichem Maß von dem vorveröffentlichten Muster „X“ absetzen. Das führt dazu, dass dem Klagemuster die erforderliche Eigenart fehlt, weswegen ihm der Schutz aberkannt werden muss. 3. Der Senat kann derzeit nicht abschließend über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Entscheidung über die Widerklage erst mit ihrer Rechtskraft Wirkung erlangt (Art. 87 GGV). Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn schon jetzt unzweifelhaft festgestellt werden könnte, dass das angegriffene Muster nicht in den Schutzbereich des Klagemusters fällt. Dies lässt sich aber aus den vom Landgericht dargelegten Gründen, denen der Senat folgen will, nicht sagen. Wenn ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf die Klage hin zu der Einschätzung gelangt, das eine Verletzung vorliegt, im Widerklageverfahren das Klagemuster aber nicht für rechtsbeständig hält, dann besteht in Analogie zu Art. 91 Abs. 1 GGV nach den Vorgaben des nationalen Rechts die Möglichkeit, das Verletzungsverfahren bis zur Rechtskraft der Nichtigkeitsentscheidung auszusetzen (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Rn 6 zu Art 85 GGV). Diesen Weg eröffnen §§ 301, 148 ZPO, die es ermöglichen, das Klageverfahren bis zur Rechtskraft des über die Widerklage erlassenen Teilurteils auszusetzen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer einzelfallbezogenen tatsächlichen Bewertung des Prozessstoffs, der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.