Teilurteil
6 U 245/14
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0218.6U245.14.0A
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind die im Sinne von Art. 8 II GGV funktional bedingten Merkmale auszublenden; hierzu gehören auch Form und Abmessungen eines Einkaufswagen-Chips, der die zur Aufhebung der Sperrvorrichtung erforderliche Geldmünze ersetzen soll.
An die Eigenart eines Chips der in Ziffer 1. genannten Art sind angesichts der weitergehenden Vorgaben durch den Verwendungszweck zwar keine hohen Anforderungen zu stellen; auch diese Anforderungen werden jedoch durch ein rundes, dreischichtiges Sperrholzplättchen nicht erfüllt.
Wird auf die Widerklage das Klagemuster für nichtig erklärt, ist der Rechtsstreit über die Verletzungsklage bis zur Rechtskraft der Nichtigkeitsentscheidung auszusetzen, wenn die angegriffene Ausführungsform bei unterstellter Rechtsbeständigkeit des Klagemusters in dessen Schutzbereich fallen würde.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.10.2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Auf die Widerklage wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster A für nichtig erklärt.
Das Klageverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind die im Sinne von Art. 8 II GGV funktional bedingten Merkmale auszublenden; hierzu gehören auch Form und Abmessungen eines Einkaufswagen-Chips, der die zur Aufhebung der Sperrvorrichtung erforderliche Geldmünze ersetzen soll. An die Eigenart eines Chips der in Ziffer 1. genannten Art sind angesichts der weitergehenden Vorgaben durch den Verwendungszweck zwar keine hohen Anforderungen zu stellen; auch diese Anforderungen werden jedoch durch ein rundes, dreischichtiges Sperrholzplättchen nicht erfüllt. Wird auf die Widerklage das Klagemuster für nichtig erklärt, ist der Rechtsstreit über die Verletzungsklage bis zur Rechtskraft der Nichtigkeitsentscheidung auszusetzen, wenn die angegriffene Ausführungsform bei unterstellter Rechtsbeständigkeit des Klagemusters in dessen Schutzbereich fallen würde. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.10.2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Auf die Widerklage wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster A für nichtig erklärt. Das Klageverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage ausgesetzt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. I. Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters A (Anlagenkonvolut K 2, Bl.12 d.A.; im Folgenden: Klagemuster). Die Eintragung enthält als Produktbezeichnung die Angabe "Chips ..." und zeigt folgende graphische Abbildung: Die Beklagte vertreibt einen Einkaufswagenchip aus Holz. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagemusters und nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 I, 1 ZPO), hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagemusters antragsgemäß verurteilt und die von der Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Klagemusters abgewiesen; auf die weitergehende Widerklage hat es die Nichtigkeit eines für die Klägerin eingetragenen deutschen Designs festgestellt. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie den gegen das Klagemuster gerichteten Nichtigkeitswiderklageantrag sowie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und auf die Widerklage festzustellen, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster A nichtig ist. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat - soweit sie im Wege der Widerklage auf die Nichtigerklärung des Klagemusters gerichtet ist - auch in der Sache Erfolg. Hinsichtlich der Klage war der Rechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage auszusetzen. 1. Auf die Widerklage war das Klagemuster für nichtig zu erklären (Art. 85 I 2 i.V.m. 25 I b GGV), weil es die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart nach Art. 4 GGV nicht erfüllt. Der ästhetische Gesamteindruck des Klagemusters wird geprägt durch die kreisrunde, flache Form, die auf der Außenseite erkennbare Holzmaserung sowie den auf der Randseite ebenfalls erkennbaren, dreischichtigen Aufbau, wie er für Sperrholz typisch ist. Da das Muster nach der Angabe in der Eintragung (Art. 36 II GGV) als Chip für Einkaufswagen verwendet werden soll, handelt es sich aus der Sicht des informierten Benutzers um ein für diesen Verwendungszweck gedachtes Plättchen aus Sperrholz. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des Klagemusters ist zu berücksichtigen, dass die Idee als solche, einen - seit langem bekannten - Chip, mit welchem an Stelle einer Geldmünze die Sperrvorrichtung eines Einkaufswagens aufgehoben werden kann, aus Holz herzustellen, einem Geschmacksmusterschutz nicht zugänglich ist. Schutzfähig kann allein die Umsetzung dieser Idee in die konkrete Erscheinungsform eines solchen Erzeugnisses sein (Art. 3 a GGV). Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist zunächst die Regelung in Art. 8 I und II GGV zu beachten. Die Vorschrift enthält nicht nur einen Schutzausschlussgrund für das Muster in seiner Gesamtheit. Wie sich aus Erwägungsgrund 10, Satz 4 der GGV ergibt, hat Art. 8 I, II GGV vielmehr auch die Funktion eines "Schutzerschwerungsgrundes" in dem Sinn, dass auch einzelne Merkmale des Musters, die im Sinne von Art. 8 I und II GGV funktional oder technisch bedingt sind, bei der Prüfung von Neuheit und Eigenart "ausgeblendet" werden müssen (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Rdz. 7 zu Art. 8 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind funktional bedingt (Art. 8 II GGV) die runde Form des Klagemusters sowie dessen Abmessungen. Denn der Chip muss zwingend im Wesentlichen der Form und der Größe der Geldmünze entsprechen, die er zur Aufhebung der Sperrvorrichtung des Einkaufswagens ersetzen soll. Soweit in dieser Hinsicht - wie das Landgericht angenommen hat - ganz geringe Spielräume bei der Dimensionierung bestehen sollten, sind diese für den ästhetischen Gesamteindruck ohne Bedeutung. Für die Prüfung der Schutzfähigkeit des Klagemusters kann daher nur auf die Holzmaserung der Oberfläche sowie den am Rand sichtbaren dreischichtigen Sperrholzaufbau abgestellt werden. Insoweit fehlt dem Klagemuster jedoch jedenfalls die erforderliche Eigenart, weil es sich nach dem Gesamteindruck nicht von vorbekannten Mustern unterscheidet (Art. 6 GGV). Zwar sind an die Eigenart des Klagemusters keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Grad der Gestaltungsfreiheit für den Entwerfer angesichts der weitgehenden Vorgaben durch den Verwendungszweck gering ist (Art. 6 II GGV). Auch diese geringen Anforderungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Zum vorbekannten Formenschatz gehören unstreitig auch runde, dreischichtig aufgebaute Spielplättchen aus Holz, insbesondere der "B" gemäß den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht überreichten Abbildungen (Bl. 125 d.A.) sowie dem weiter überreichten Exemplar eines solchen Spielsteins. Der Berücksichtigung dieser Entgegenhaltung steht nicht entgegen, dass es sich bei Spielplättchen einerseits und Einkaufswagenchips andererseits um andere Erzeugnisse handelt. Da gemäß Art. 36 VI GGV die Erzeugnisangabe in der Eintragung (hier: "Chips ...") den Schutzumfang nicht auf die benannten Erzeugnisse begrenzt, ist es konsequent, in die Prüfung der Neuheit und Eigenart grundsätzlich auch andere Erzeugnisse einzubeziehen (vgl. Ruhl a.a.O., Rdz. 30 zu Art. 6). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es für die Fachkreise der betreffenden Wirtschaftskreise naheliegend ist, in die Beurteilung auch den Formenstand aus der jeweils anderen Erzeugnisart einzubeziehen (vgl. Ruhl a.a.O. Rdz. 11 zu Art. 7). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da Spielplättchen und Einkaufschips aus Holz nach Herstellung und Verwendungszweck enge Berührungspunkte miteinander aufweisen. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass auch die Klägerin selbst Spiele aus Holz anbietet. Selbst unter Berücksichtigung des geringen Grades an Gestaltungsfreiheit ruft das Klagemuster keinen anderen Gesamteindruck als der genannte "B" hervor, der nicht nur eine Holzmaserung, sondern auch den dreischichtigen Sperrholzaufbau aufweist. Die vorhandenen Unterschiede in den Abmessungen sind ohne Bedeutung, da - wie ausgeführt - diese Abmessungen beim Klagemuster funktional bedingt und daher bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. 2. Hinsichtlich der Klage ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, da vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage das Klagemuster noch in Kraft steht und die angegriffene Ausführungsform aus den vom Landgericht zutreffend dargestellten Gründen in den Schutzbereich des Klagemusters fällt. Unter diesen Umständen ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 20.2.2014 - 6 U 265/12, juris-Tz. 41) geboten, über die Widerklage durch Teilurteil zu entscheiden und das Verfahren über die Klage bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage auszusetzen (§§ 148, 301 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.