Beschluss
6 W 81/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0909.6W81.19.00
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Werden im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die den Verfügungsanspruch begründenden Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, kann der Eilantrag jedenfalls dann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen werden, wenn die Tatsachen "ins Blaue hinein" behauptet worden sind (im Streitfall bejaht).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 17.500,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die den Verfügungsanspruch begründenden Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, kann der Eilantrag jedenfalls dann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen werden, wenn die Tatsachen "ins Blaue hinein" behauptet worden sind (im Streitfall bejaht). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Beschwerdewert: 17.500,- € Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Eilanträge zu Recht zurückgewiesen. 1. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 3, 5 I Nr. 3, 8 I UWG auf Unterlassung der Behauptung, sie sei weltweit führend in der Herstellung von Sexspielzeug, ohne Hersteller zu sein und ohne die höchsten Herstellerzahlen von Sexspielzeug zu haben (Eilantrag zu 2.). a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine Geschäftspraxis, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist (BGH GRUR 2019, 754 Rn. 26 - Prämiensparverträge). Beispiele für eine Irreführung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG täuschende Angaben über Eigenschaften oder Befähigung des Unternehmers. b) Die Antragsgegnerin wirbt auf ihrer Internetseite „Firma1.com“ mit der Angabe „Firma1 Group is a world leader in the design, manufacturing, and marketing of premium intimate pleasure products. Firma1`s leading brands include: … ” (Anlage LP6). Die Sprache des Internetauftritts kann auf Deutsch umgestellt werden. Die entsprechende Angabe lautet dann: „Die Firma1 Group ist ein weltweit führender Anbieter, der sich auf Herstellung, die Entwicklung und die Vermarktung hochwertiger Produkte für das Liebesleben spezialisiert hat.“ Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Durchschnittsverbraucher in Deutschland, auf den abzustellen ist, bei dieser Sachlage überhaupt an der angegriffenen englischsprachigen Werbeangabe orientieren wird. Es fehlt jedenfalls an einer Irreführung. c) Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin geriere sich mit der Angabe zu Unrecht als Herstellerin ihres Produkts „Produkt1“, einem Vibrator, der in China produziert wird (Anlage LP5). Sie hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin nicht Herstellerin des „Produkt1“ ist. aa) Der Hinweis auf der Produktverpackung, wonach das Produkt „Made in China“ ist und wonach als „Inverkehrbringer“ die Firma1 Europe angegeben ist, spricht nicht zwingend gegen die Herstellereigenschaft der Antragsgegnerin. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, können diese Angaben auch ohne weiteres darauf hindeuten, dass das Gerät im Auftrag und nach genauen Vorgaben der Antragsgegnerin von einem Lohnhersteller produziert wird. In diesem Fall wäre nach der Verkehrsauffassung die Antragsgegnerin als Herstellerin anzusehen. bb) Die Antragstellerin trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Irreführungstatbestand. Entgegen ihrer Ansicht musste der Verfügungsantrag nicht der Antragsgegnerin zugestellt werden, um festzustellen, ob diese auf den Vorwurf der fehlenden Herstellereigenschaft substantiiert erwidern kann. Zwar kann nach teilweise vertretener Meinung ein schlüssig dargelegter, aber nicht glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch nicht ohne Anhörung des Gegners zurückgewiesen werden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 3.21; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., vor § 916 Rn. 6a). Nach anderer Ansicht muss der Antragsteller wegen der Möglichkeit einer Entscheidung im einseitigen Verfahren von vornherein alle für ihn günstigen Umstände glaubhaft machen und auch naheliegende Einwendungen durch entsprechende Glaubhaftmachung entkräften (Teplitzky/Feddersen, Kap. 54 Rn. 45; Köhler aaO). Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn es reicht jedenfalls nicht aus, im Eilverfahren einen Irreführungstatbestand lediglich „ins Blaue hinein“ zu behaupten. Mit dem Beschleunigungsgrundsatz im Eilverfahren wäre es unvereinbar, wenn ein nicht ohne weiteres nahe liegender Sachverhalt ohne Glaubhaftmachung behauptet werden könnte, und damit von vornherein ein zweiseitiges Verfahren veranlasst werden würde. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf die behauptete Herstellereigenschaft keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der eine Irreführung ohne weiteres nahe legt. Es handelt sich auch nicht um eine Spitzenstellungsbehauptung, für die bestimmte Beweiserleichterungen gelten. d) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in ihrem Antrag auch auf die Angabe, die Antragsgegnerin sei ein „weltweit führender“ Hersteller, ohne die höchsten Herstellungszahlen zu haben. Es kann nicht angenommen werden, dass die Werbeangabe eine Alleinstellung suggeriert („ohne die höchsten Herstellungszahlen zu haben“). Der Verkehr versteht die Angabe „a word leader“ nicht in dem Sinne der Berühmung „des“ allein führenden Unternehmens. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. 2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 3, 5 I Nr. 3, 8 I UWG auf Unterlassung der Behauptung, sie sei führend im Design von Sexspielzeug, ohne für ihre Produkte die meisten Designpreise gewonnen zu haben (Eilantrag zu 1.). a) Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Angabe, weltweit führend im Bereich von Design von Sexspielzeug zu sein, suggeriere bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Produkte hätten Designpreise in einer Zahl gewonnen, die sich jenen der Antragsgegnerin mindestens annähern. Von einem solchen Verkehrsverständnis kann - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht ausgegangen werden. Die Verbraucher werden den Begriff „Design“ weder im rechtlichen Sinn (registriertes Designrecht), noch im Sinne von Designpreisen verstehen. Dem Durchschnittsverbraucher ist nicht bekannt, dass für die Gestaltung von Erotikartikeln Designpreise vergeben werden. Er versteht die Angabe deshalb nicht dahingehend, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Anzahl gewonnener Designpreise zur Spitzengruppe der Unternehmen ihrer Branche gehört. Der Durchschnittsverbraucher wird vielmehr davon ausgehen, die Antragsgegnerin berühme sich allgemein, (auch) hinsichtlich der äußeren Gestaltung ihrer Produkte zu den führenden Herstellern zu gehören. Hierbei handelt es sich nicht um eine Spitzenstellungsberühmung im Sinne einer Tatsachenbehauptung, sondern um eine bloße werbliche Anpreisung. Der Verkehr erkennt, dass die Güte der äußeren Gestaltung von Produkten stark vom Geschmack und dem subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängt. Es liegt aus seiner Sicht keine mit Beweismitteln überprüfbare „Angabe“ im Sinne des § 5 UWG vor. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 97 ZPO).