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Beschluss

15 W 153/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0104.15W153.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. Dezember 2023 gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 - 28 O 646/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. Dezember 2023 gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 - 28 O 646/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss (Bl. 170 ff. d.A.) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen und sodann der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29. Dezember 2023 (Bl. 216 f. d.A.) zu Recht nicht abgeholfen. Es kann zur Meidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesen beiden Beschlüssen Bezug genommen werden. Das Beschwerdevorbringen (Bl. 192 ff. d.A.) und der sonstige Akteninhalt rechtfertigen keine abweichende und dem Antragsteller günstigere Beurteilung, sondern bieten nur Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen des Senats: a) Die - vom Senat im Beschwerdeverfahren richtigerweise vollständig selbst zu überprüfende - Frage nach einer ausreichenden Glaubhaftmachung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) der in der angegriffenen Äußerung (Anlage ASt 2, Bl. 16 ff. d.A.) beschriebenen Tatsachen (ungefragtes Greifen unter den Rock der Antragsgegnerin; „weder ich (noch die anderen Frauen) haben gelogen“ ) ist mit dem Landgericht vorliegend zu bejahen. aa) Dabei geht auch der Senat im Ausgangspunkt - wie schon das Landgericht - davon aus, dass jedenfalls nach der Einleitung eines Anhörungsverfahrens aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit die Glaubhaftmachungslast für - wie hier - ehrenrührige Tatsachen entsprechend § 186 StGB bei dem oder der Äußernden liegt, da de facto damit in ein zweiseitiges kontradiktorisches Verfahren eingetreten worden ist (vgl. auch Lehr , AfP 2022, 293 Rn. 22 ff.). Soweit in Fällen unzureichend bleibender eigener Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs durch einen nach allgemeinen Grundsätzen noch selbst mit der Glaubhaftmachungslast belegten Antragsteller allerdings recht verbreitet angenommen wird, dass statt einer Zurückweisung (jedenfalls bei ausstehender Anhörung) im Zweifel zu terminieren sei (siehe mit Nuancen im Detail beispielsweise KG, Beschluss vom 2. März 2011 – 5 W 21/11, juris; Feddersen , in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2020, Kap. 54 Rn. 43; Walker/Kessen , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 920 Rn. 26; Zöller/ Vollkommer , ZPO, 35. Aufl. 2024, Vorbem zu §§ 916 ff. Rn. 6a; offen OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. September 2019 – 6 W 81/19, juris), können die Grenzen dieser eher strengen Lesart dahinstehen (siehe dazu zurückhaltend etwa Senat, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 15 W 2/23, n.v. [Schlüssigkeit] und vom 6. August 2020 – 15 W 34/29 [zumutbare weitere Darlegungen]). Denn der vorliegende Sachverhalt ist damit im Ansatz nicht vergleichbar, da im Gegenzug der Antragsgegnerin als hier analog § 186 StGB mit der Glaubhaftmachungslast belasteten Partei die Glaubhaftmachung selbst bereits positiv gelungen ist. Hier allein aus Gründen der - allenfalls hypothetischen - Führung einer Art Gegenbeweis unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zum Zweck der informatorischen Anhörung oder gar der Parteivernehmung (§§ 294 Abs. 2, 448 ZPO) zu terminieren, um etwaige Zweifel an den eidesstattlichen Versicherungen zu schüren, ist aus Sicht des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls nicht grundsätzlich veranlasst. Etwas anderes wird mit der Beschwerde (zu Recht) auch gar nicht geltend gemacht. bb) Die Glaubhaftmachung der streitigen Tatsachen ist der Antragsgegnerin aus Sicht des Senats gelungen. Ungeachtet der im Detail streitigen Anforderungen an das Maß der dabei zu erreichenden Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Glaubhaftmachung (zum Streitstand Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 20. Aufl. 2023, § 294 Rn. 3 m.w.N.) kann hier eine - unzweifelhaft nach allen Lesarten ausreichende - überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Zutreffen der streitigen Behauptungen nach dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens festgestellt werden. Der Senat schließt sich insofern den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in umfassender Würdigung der hier vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen an. Die eher theoretischen Ausführungen des Antragstellers zu ein- bzw. zweihändigen „Grabschtechniken“ auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2023 (Bl. 156 f. d.A.) überzeugen schon in der Sache so nicht, es ist nicht ausgeschlossen oder völlig ungewöhnlich, dass übergriffige Personen in derartigen Situationen über erstaunliches „Geschick“ auch mit „nur“ einer Hand verfügen. Insbesondere ist ansonsten auch nach der Lichtbildlage fernliegend, dass der körperlich in der Tat etwas größere Antragsteller sich hätte ganz auffällig runterbeugen oder gar in die Knie gehen müssen, um die beschriebenen Tathandlungen - zudem mit einem Weinglas in der anderen Hand – überhaupt noch ausführen zu können. Daher ist – zumal die Antragsgegnerin von einer sofortigen öffentlich wahrnehmbaren Reaktion (Ohrfeige oder lautes Anschreien des Antragstellers) - nach ihren glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben auch zur Vermeidung von Aufmerksamkeit zum eigenen Schutz und zum Schutz der vom Gastgeber ausgerichteten Feier - abgesehen hat – auch nicht weiter verwunderlich, dass es keine unmittelbaren Zeugen rund um das Tatgeschehen gegeben hat. In Ansehung der sehr detaillierten und überzeugenden Tatbeschreibung kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob der von der Antragsgegnerin getragene Seamless-Slip das Tatgeschehen und das Hochrutschen des Rocks/Kleids noch nachhaltig befördert haben mag oder nicht. Der Senat erkennt schließlich entgegen S. 11 der Beschwerdeschrift (Bl. 203 d.A.) auch keinen Widerspruch mit Blick auf die Kontaktaufnahme zu Frau F., da auch diese in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 2, Bl. 113 f. d.A.) ein Telefonat noch in der Nacht vom 20./21. August 2022 umschrieben hat. Für eine ausreichende Glaubhaftmachung spricht zuletzt auch, dass die sog. Zeugen vom Hörensagen weitgehend Gespräche mit der Antragsgegnerin über den Vorfall zu frühen Zeitpunkten (etwa aus August 2022, November 2022, Januar 2023) und damit aus einem Zeitraum noch vor der weiteren Auseinandersetzung der Parteien bekundet haben, wobei sich der Senat der mitunter schwachen Beweiskraft solcher Bekundungen im Übrigen bewusst ist (allgemein dazu zu § 286 Abs. 1 ZPO etwa BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 185/13, NJW 2017, 386 Rn. 27). b) Ist damit derzeit aber von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Wahrheit der behaupteten ehrenrührigen Tatsachen auszugehen, fehlt es am Verfügungsanspruch. Denn der Antragsteller hat die ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch treffende Äußerung in der Abwägung widerstreitender Interessen hinzunehmen. Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall (BGH, Urteil vom 17.10.2023 – VI ZR 192/22, GRUR-RS 2023, 34428) aufgestellten Grundsätze ist nicht von einem Eingriff in die sog. Intimsphäre des Antragstellers auszugehen und eine identifizierende Berichterstattung aus „Opfersicht“ hier schon mit Blick auf die damalige Position des Antragstellers als Präsident der P. e.V. und dessen jedenfalls partielle sog. Selbstöffnung mit seiner Entschuldigung gleich bei mehreren Frauen wegen auch aus eigener Sicht grenzüberschreitenden Verhaltens in der eigenen Rücktrittserklärung bereits im November 2022 (Anlage ASt 3, Bl. 26 f. d.A., siehe auch Anlage WIR 1, Bl. 11 des Sonderhefts) hinzunehmen, nachdem der Antragsteller – wie glaubhaft gemacht – den Rechtsfrieden jedenfalls der Antragstellerin gegenüber gebrochen hat. Dass andere Frauen dem Antragsteller „nur“ andere Formen grenzüberschreitenden Verhaltens vorgeworfen haben mögen, macht entgegen seiner Sicht in der Abwägung keinen entscheidenden Unterschied, zumal die Angriffsrichtung gleichartig ist. Für die Antragsgegnerin spricht in der Abwägung zudem die nur eingeschränkte Identifizierbarmachung des Antragstellers auf einem – anderes ist nicht vorgetragen – zudem nur eingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglichen Facebook-Profil, auf welchen Postings üblicherweise zunächst nur den eigenen Facebook-„Freunden“ angezeigt werden. Der etwas längere Zeitablauf seit der Tat rechtfertigt ebenfalls keine andere Sichtweise, zumal mit der Äußerung aus November 2023 letztlich wiederum - was auch Gegenstand des Postings ist – nur auf den außergerichtlichen Schriftverkehr ab April 2023 (Anlage WIR 3, Bl. 13 ff. des Sonderhefts), insbesondere auf das Schreiben des Antragstellervertreters vom 2. Oktober 2023, worin dieser nach eigenen Angaben (Schriftsatz vom 11. Dezember 2023, Seite 13, Bl. 164 d.A.) zum Zwecke einer außergerichtlichen Einigung die Abgabe einer Erklärung seitens der Antragsgegnerin gegenüber der P. vorgeschlagen hat, reagiert worden ist und die Antragsgegnerin letztlich hier nur versucht hat, ihrer Sicht auf die Dinge – mit der gebotenen Zurückhaltung – Raum zu geben. Zwar mag es sich dabei nicht um eine emotionale „gegenschlagsähnliche“ Auseinandersetzung mit einer vorangegangenen eigenen öffentlichen Äußerung des Antragstellers wie bei BVerfG, Beschluss vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13, juris gehandelt haben, doch zielten die außergerichtlichen Bemühungen des Antragstellers gerade auf dessen öffentliche Rehabilitierung (auch) unter Mitwirkung der Antragsgegnerin, die insofern von ihrem eigenen Standpunkt zumindest teilweise abweichen sollte. Dies zu kritisieren und sich dagegen zu verwehren, sich (und anderen Frauen) „Lügen“ etwa bei der Sachverhaltsschilderung vorwerfen zu lassen, kann der Antragsgegnerin auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht verwehrt werden. Denn die Äußerung ist zudem gerade auch vor dem durchgehend aktuellen Anlass der andauernden #metoo-Debatten zu würdigen und auch schon wegen der Verbandsvorgeschichte von öffentlichem Interesse. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.