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Urteil

6 U 91/18

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1031.6U91.18.00
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Leitsätze
Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) für ein technisches Gerät (hier: Bedieneinheit eines Ausrichtungssystems für rotierende Industriemaschinen) scheidet aus, wenn der Grad der wettbewerblichen Eigenart des Originalgeräts allenfalls durchschnittlich ist, das beanstandete Gerät - bei Nichtberücksichtigung der übernommenen technisch bedingten Merkmale - erhebliche Unterschiede aufweist und zudem mit einem abweichenden Wortzeichen gekennzeichnet ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.3.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 100.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) für ein technisches Gerät (hier: Bedieneinheit eines Ausrichtungssystems für rotierende Industriemaschinen) scheidet aus, wenn der Grad der wettbewerblichen Eigenart des Originalgeräts allenfalls durchschnittlich ist, das beanstandete Gerät - bei Nichtberücksichtigung der übernommenen technisch bedingten Merkmale - erhebliche Unterschiede aufweist und zudem mit einem abweichenden Wortzeichen gekennzeichnet ist. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.3.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 100.000,00 festgesetzt. A. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer angeblich unlauteren Nachahmung eines Messsteuergeräts. Die Klägerin stellt her und vertreibt laserbasierte Ausrichtungssysteme für die Messung und Ausrichtung rotierender Industriemaschinen. Mit derartigen Systemen können die Achsen von Maschinenkomponenten (z.B. Getriebe und Generator von Windkraftanlagen) exakt ausgerichtet werden, um Schäden und Verschleiß beim Betrieb durch Fehlausrichtungen zu vermeiden. Dabei wird eine Messvorrichtung montiert, die einen Laserstrahl zwischen den rotierenden Maschinenteilen aussendet. Die Ablesung und Auswertung der Messwerte erfolgt über ein drahtlos verbundenes Steuergerät. Die Klägerin vertreibt seit 2015 ihr Ausrichtungssystem ROTALGINtouch: Die Beklagte vertreibt seit 2016 laserbasierte Ausrichtungssysteme ihrer schwedischen Muttergesellschaft Easy Laser AD in Deutschland. Streitgegenständlich ist das Bedien- und Anzeigegerät XT11, bei dem es sich nach Ansicht der Klägerin um eine Nachahmung des ROTALGINtouch handelt: Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 1.6.2017 erfolglos ab (Anlage K11). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellte Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dem Gehäuse der Bedieneinheit ROTALGINtouch komme zwar wettbewerbliche Eigenart zu. Es fehle jedoch an einer Nachahmung und an einer Herkunftstäuschung. Die von der Klägerin verwendete grafische Benutzeroberfläche verfüge schon nicht über wettbewerbliche Eigenart. Die auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten gerichtete Widerklage sei unbegründet, da ein Übernahmeverschulden der Klägerin nicht anzunehmen sei. Gegen diese Beurteilung richten sich die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin zum Beleg ihrer Behauptungen der wettbewerblichen Eigenart, der Nachahmung und der Herkunftstäuschung drei Privatgutachten vorgelegt (Anlagen K20 - K22), darunter ein angebliches Verkehrsgutachten (Anlagen K22). Die Beklagte hat zwei Gutachten vorgelegt, wonach die Privatgutachten der Klägerin an methodischen Mängeln leiden (Anlagen BB6, BB8). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2018, Az. 3-08 0 144/17, abzuändern, soweit die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, und wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu C 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Messgeräte wie nachstehend wiedergegeben, jedoch unabhängig von der darauf angebrachten Bezeichnung EASY-LASER, nämlich a) mit folgendem Gehäuse und/oder b) mit folgenden Benutzeroberflächen anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, und/oder anbieten, in den Verkehr bringen und/oder bewerben zu lassen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich Handlungen gemäß Ziffer I. 1 schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnungen zu legen, und zwar unter Angabe - der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren; - der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für diese bezahlt wurden; - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls nach Artikelbezeichnung; - der Verkaufsmengen, Verkaufszahlen und Verkaufspreise; - der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls nach Artikelbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; - der damit erzielten Umsätze, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns sowie - der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege. 3. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Gegenstände, welche sie im Rahmen der Handlungen gemäß Ziffer I. 1 in den Verkehr gebracht hat, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils zurückzurufen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Juni 2017 zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher dieser aus Handlungen unter Ziffer 1.1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Der Beklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen. 2. die Klägerin auf die Anschlussberufung zu verurteilen, der Beklagten und Widerklägerin den Betrag von € 3.260,90 nebst 5% Zinsen seit Zustellung des Widerklageschriftsatzes vom 4.12.2017 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. B. I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der auf Unterlassung gerichtete Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO. Er ist auf die - bildlich eingeblendete - konkrete Verletzungsform bezogen. Die einzelnen Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, müssen nicht im Antrag textlich umschrieben werden, sofern sich unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses der Wettbewerbsverstoß liegen soll (BGH GRUR 2013, 951 Rn. 11 - Regalsystem). So liegt es im Streitfall. An der Bestimmtheit fehlt es auch nicht, soweit der Antrag das Gehäuse und die Benutzeroberfläche sowohl kumulativ also auch alternativ verbieten möchte („und/oder“). Nach Ansicht der Klägerin kommt diesen beiden Bestandteilen sowohl für sich genommen als auch in Kombination wettbewerbliche Eigenart zu. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 8 I, 3, 4 Nr. 3 a) UWG auf Unterlassung zu, die angegriffenen Produkte anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Es handelt sich um keine unlauteren Nachahmungen der Produkte der Klägerin. a) Das Bedien- und Anzeigengerät der Klägerin „ROTALIGNtouch“ genießt wettbewerbliche Eigenart. aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (Senat, LMuR 2019, 154 Rn. 19 - Collagen-Lift-Drink; BGH GRUR 2017, 734 - Bodendübel). Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 2015, 909Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne). bb) Zu klären ist zunächst, welches Erzeugnis Gegenstand der beanspruchten wettbewerblichen Eigenart ist. Das Landgericht hat - dem Klägervortrag folgend - eine getrennte Betrachtung der Bedieneinheit einerseits und der grafischen Benutzeroberfläche andererseits vorgenommen. Dieser Ansatz ist nicht zutreffend. (1) Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein (BGH GRUR 2015, 1214Rn. 73 - Goldbären). Bei der Frage nach dem Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist von der Verkehrsauffassung auszugehen. Ebenso bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solche wettbewerbliche Eigenart zukommt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Produkte und die mit ihnen funktional zusammenhängenden Zubehörstücken in Betracht (BGH GRUR 2012, 1155, Rn. 19 - Sandmalkasten). (2) Die Parteien vertreiben die Bedieneinheit einschließlich der einprogrammierten Benutzeroberfläche als Gesamtheit (vgl. Bl. 664 und 729f.). Das Anzeige- und Bediengerät ist Teil eines Laserwellenausrichtungssystems, das in einem Koffer als Gesamtprodukt vertrieben wird und noch weitere Komponenten, wie z.B. die Messeinheiten beinhaltet. Schon rein optisch stellt die Bedieneinheit das Herzstück des Ausrichtungssystems dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die weiteren Bestandteile, insbesondere die Messeinheiten, besondere Charakteristika beinhalten. Sie sind daher nach der Verkehrsanschauung als Zubehör zu betrachten, das nicht notwendig funktional mit der Bedieneinheit zusammenhängt. Keine getrennten Erzeugnisse stellen hingegen das Bedienterminal einerseits und die Benutzeroberfläche andererseits dar. Es kommt vielmehr auf den Gesamteindruck des Erzeugnisses an, wobei der Kaufzeitpunkt maßgeblich ist. Es handelt sich bei der Bedieneinheit nicht um ein für verschiedenste Anwendungen vorgesehenes Endgerät wie etwa ein Tablet, das nach der Verkehrsauffassung für zahlreiche Softwareanwendungen vorgesehen ist. Es ist davon auszugehen, dass kein Angehöriger der beteiligten Fachkreise das eher hochpreisige System zum Kaufzeitpunkt allein anhand der Gehäusemerkmale begutachten wird, ohne sich die grafische Benutzeroberfläche anzusehen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Verkehr die grafische Benutzeroberfläche als von der Bedieneinheit getrenntes Erzeugnis betrachten wird. Dem steht nicht entgegen, dass graphische Benutzeroberflächen Gegenstand eines (isolierten) urheberrechtlichen Schutzes sein können (vgl. BGH GRUR 2001, 153 - OEM-Version). Auf einen urheberrechtlichen Schutz der Software beruft sich die Klägerin nicht. cc) Die wettbewerbliche Eigenart wird durch den Gesamteindruck der Bedieneinheit der Klägerin begründet, der durch die Kombination folgender Gestaltungsmerkmale geprägt wird: - Trapezförmige Grundgestalt des Gehäuses (1) - Herausstehende Flächen im oberen Bereich („Ohren“) (2) - Dreistufig abfallende Gestaltung der Oberkante (3) - mittige „Aussparung“ an der Unterkante (4) - Druckknopf am rechten „Ohr“ (5) - Konkrete grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche (6) Diese Merkmale verleihen in ihrem Zusammenwirken der Gestaltung eine gewisse Individualität und heben sie vom wettbewerblichen Umfeld ab. Dies gilt auch, sofern sie vereinzelt schon zum Zeitpunkt der Markteinführung bei Gestaltungen von Wettbewerbern anzutreffen waren, wie etwa die Trapezform oder der Druckknopf auf der rechten Seite, den - insoweit unstreitig - bereits das Vorgängermodell der Beklagten aufwies (vgl. Bl. 656, 727 d.A.). Sie sind in ihrer Kombination gleichwohl geeignet, auf die betriebliche Herkunft des Geräts hinzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass das einfache Bestreiten des von der Beklagten vorgetragenen wettbewerblichen Umfelds zum Zeitpunkt der Markteinführung nicht ausreichend ist (Anlage B13, Bl. 177 d.A.). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da die angeblich vorbekannten Merkmale, insbesondere die Trapezform, bei den Wettbewerbsprodukten anders ausgestaltet sind und die Frage der Vorbekanntheit daher weder der wettbewerblichen Eigenart entgegensteht noch sie maßgeblich schmälert. Das Merkmal der mittigen „Aussparung“ an der Unterkante ist zwar technisch bedingt, aber nicht technisch „notwendig“; es dient offensichtlich dazu, ein hinten befindliches Standbein bequem von vorne ausklappen zu können. Für diese Funktion sind allerdings auch andere technische Lösungen denkbar, ohne dass Qualitätseinbußen zu befürchten sind. dd) Demgegenüber tragen die weiteren in der Berufungsschrift aufgezählten Merkmale der Gehäusegestaltung nicht maßgeblich zur wettbewerblichen Eigenart bei. Sie treten im Gesamteindruck zurück. (1) Dies gilt für die graue Umrandung des Displays, die naheliegend und wenig markant erscheint. Der Verkehr kennt solche Umrandungen von anderen Geräten, die Displays aufweisen und sieht darin keine Besonderheit. Das gleiche gilt für das Merkmal der rechteckigen Gestaltung des Displays. Auch die zweiteilige Ausführung des Gehäuses erscheint - schon aus produktionstechnischen Gründen - naheliegend und stellt aus Sicht des Verkehrs keine Besonderheit dar. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Merkmale in ihrem Zusammenwirken den Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Merkmale, die für sich genommen nicht geeignet sind, die Herkunft eines Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, in ihrer Kombination eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen. Dies gilt jedoch nicht für Merkmale, die derart banal und naheliegend wie die genannten sind und bei den verschiedensten Geräten häufig anzutreffen sind. (2) Soweit die Klägerin auf Merkmale wie ein „benutzerfreundliches Ausmaß“, eine „ergonomische Gestaltung“, einen „bedienungsfreundlichen Bildschirm“, eine „Energiestatusanzeige und ein Unterteil mit einem Akku, einer Kamera und LED“ abstellen möchte, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung. Diese Merkmale können jedenfalls in ihrer Allgemeinheit nicht über den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz monopolisiert werden. Die abstrakte Idee einer Produktfunktion kann keinen lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz begründen. Der Schutz bezieht sich immer nur auf die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses (BGH WRP 2017, 51 Rn. 71 - Segmentstruktur). Das gleiche gilt für die Bluetooth- Wifi- und USB A&B-Fähigkeit, die Hintergrundbeleuchtung und die Bedienbarkeit mit Handschuhen (Bl. 472), sofern in diesen Funktionen nicht schon technisch notwendige Merkmale zu sehen sind. ee) Die wettbewerbliche Eigenart der Bedieneinheit wird auch durch die grafische Benutzeroberfläche mitbegründet. Zwar kommt es für die wettbewerbliche Eigenart in erster Linie auf die äußeren Gestaltungsmerkmale des Produkts an, weil sich der Verkehr grundsätzlich nur daran orientieren kann. Nicht erforderlich ist es allerdings, dass die Verbraucher die Besonderheiten, die eine Gestaltung des Erzeugnisses gerade im Gebrauch aufweist, bereits auf den ersten Blick erkennen (vgl. BGH GRUR 2016, 720Rn. 22 - Hot Sox). Wird die Bedieneinheit in Gebrauch genommen, wird die grafische Benutzeroberfläche sichtbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihre konkrete Ausgestaltung für die Benutzerfreundlichkeit von erheblicher Bedeutung ist und damit auch geeignet erscheint, auf die Besonderheiten und die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. (1) Nicht zur wettbewerblichen Eigenart rechnen hingegen Merkmale der Benutzeroberfläche, die lediglich eine Idee zur benutzerfreundlichen Handhabung verkörpern. Denn der Schutz bezieht sich immer nur auf die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses (BGH WRP 2017, 51 Rn. 71 - Segmentstruktur). Die Klägerin kann daher nicht damit gehört werden, die Benutzerführung bzw. die „Bedienlogik“ mit den charakteristischen Bedienelementen „Dimensions“, „Measurement“, „Results“ und „softfoot“ trage maßgeblich zur wettbewerblichen Eigenart bei (vgl. Anlagen K8, K17 Bl. 289, Berufungsbegr. S. 19 Bl. 481 d.A.). Die Menüführung ist jedenfalls in den ersten drei Hauptschritten auch technisch notwendig. Zunächst sind die Abmessungen der Maschinenteile zu erfassen (dimensions); danach erfolgt der Messvorgang hinsichtlich der Ausrichtung (measures); daraus ergeben sich die Resultate (results), namentlich Ausrichtfehler wie Parallel- oder Winkelversatz oder eine exakte bzw. tolerable Ausrichtung (vgl. Anlagen K8, K21). Es ist nicht konkret dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Menüführung ohne Qualitätseinbußen abweichend gestaltet werden könnte. Im Übrigen lassen die Abbildungen im Klageantrag die genannte Menüführung nicht mit hinreichender Klarheit erkennen. (2) Das gleiche gilt für die Dreidimensionalität der dargestellten Maschinenteile und ihre animierte Darstellung im Laufe des Messvorgangs, das Vorhalten einer Leiste mit Bedienelementen, den Bildwechsel durch Berührung des Bildschirms, eine Spiegel/Rotationsfunktion, das Vorhalten von Werteingabefenstern an den zu messenden Positionen, die Eingabe der Werte über ein Tastenfeld und die zentrale Platzierung des Pumpen- und Motorenelements. Es handelt sich hierbei um technische Funktionen und Darstellungen, die sich - soweit nach dem mitgeteilten Sach- und Streitstand ersichtlich - nicht ohne Qualitätseinbuße völlig anders lösen lassen. Die Positionierung bestimmter Elemente, etwa des Tastenfelds am rechten Rand, die Leiste mit Bedienelementen am oberen Rand, die gleichzeitige Anzeige des Maschinenkupplungselements mit den Messergebnissen (Berufungsbegr. S. 44) erscheint im Übrigen naheliegend und nicht so charakteristisch, dass sie geeignet erscheint, auf die Besonderheiten des Produkts der Klägerin hinzuweisen. Das gilt auch für die Positionierung der Zahlentasten, aufsteigend von unten nach oben und von links nach rechts. Die Beklagte hat zu Recht dargelegt, dass der Verkehr diese Art der Darstellung seit jeher von anderen Geräten, etwa von Taschenrechnern, kennt. Sie erscheint daher nicht charakteristisch. (3) Zur wettbewerblichen Eigenart gehört somit nur die konkrete grafische Ausgestaltung der Benutzeroberfläche. Dies betrifft die form- und farbmäßige Gestaltung der Maschinenteile, die Anordnung der einzelnen Elemente (z.B. Funktionen und Messwerte) sowie die Gestaltung bestimmter Symbole, soweit diese Gestaltungsmerkmale keinen technischen Notwendigkeiten folgen. (4) Auf die teilweise abweichenden Einschätzungen in den Privatgutachten der Industriedesigner A vom 15.7.2018 (Anlage K20) und B vom 24.7.2018 (Anlage K21) kommt es nicht entscheidend an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die erst mit der Berufungsbegründung vorgelegten Gutachten nach § 531 II Nr. 3 ZPO noch zugelassen werden können. Soweit der Gutachter A meint, die „aufwändigen grafischen Darstellungen der Messgeräte“ stellten ein wesentliches und leistungsfähiges Werkzeug zur Lösung der Aufgabe dar (S. 6), kommt es darauf nicht an. Der wettbewerbliche Leistungsschutz knüpft nicht an das Lösen einer technischen Aufgabe an, sondern daran, ob Gestaltungsmerkmale eines Produkts geeignet sind, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Der Gutachter B sieht wesentliche gestalterische Merkmale unter anderem in Schnittstellenanschlüssen und Aufnahmen für Trageriemen. Auf diese Elemente hat die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart in ihrer Klage nicht gestützt. Soweit die Gutachter wesentliche gestalterische Merkmale der Benutzeroberfläche in der Menüführung, in der Darstellung einer animierten 3D-Maschine, in der Gestaltung des Zahlenfelds, in der Spiegel/Rotationsfunktion, in dem Vorhalten von Werteeingabefenstern an den zu messenden Positionen sehen, mag das aus technischer Sicht richtig sein. In rechtlicher Hinsicht sind diese Merkmale jedoch bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart aus den oben genannten Gründen nicht zu berücksichtigen, da sie technisch notwendig sind bzw. lediglich eine technische Idee für ein benutzerfreundliches Produkt verkörpern. Maßgeblich ist nur die konkrete Ausgestaltung. ff) Entgegen der Ansicht der Klägerin war über die die Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart maßgeblich bestimmen, kein Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. (1) Die Produkte der Parteien sind für Unternehmen vorgesehen, die rotierende Maschinen betreiben. Da es in erster Linie auf die Erwerbssituation ankommt (vgl. BGH WRP 2017, 792 Rn. 62 - Bodendübel), sind Personen angesprochen, die mit der Anschaffung der Messsysteme betraut sind. Ob es daneben auch auf eine „post-sale-confusion“ bei den Verwendern der Messsysteme ankommt (so Köhler in K/B, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 3.44b), kann offen bleiben. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Erfahrungen der Techniker, die in einem Unternehmen mit den Messsystemen umgehen, ebenfalls Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Auch auf ihren Horizont kommt es daher an. Es ist auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Personengruppe abzustellen. (2) Der Senat ist - wie auch die in der Vorinstanz tätige Kammer für Handelssachen - aufgrund der lauterkeitsrechtlichen Erfahrung seiner Mitglieder in der Lage, mit Blick auf die für die wettbewerbliche Eigenart maßgeblichen ästhetischen und funktionalen Merkmale das Verkehrsverständnis der angesprochenen Fachkreise aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitglieder des Senats nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2017, 1135, Rn. 23 - Leuchtballon). Der Senat kann sich anhand des Parteivortrags einschließlich der übereichten Unterlagen (z.B. Anlagen K8, K17) ein ausreichendes Bild über die Funktionen, den Einsatzzweck und die technischen und optischen Merkmale der Produkte machen und ist aufgrund der jahrelangen Erfahrungen seiner Mitglieder mit Nachahmungsfällen in der Lage, sowohl die wettbewerbliche Eigenart als auch die Frage der Nachahmung und der Herkunftstäuschung mit Blick auf die Fachkreise zu beurteilen. Dies gilt auch, soweit die vorgelegten Privatgutachten teilweise zu abweichenden Ergebnissen kommen. Die Vorlage eines Parteigutachtens, das ein anderes Ergebnis als das vom - an sich hinreichend sachkundigen - Gericht favorisierte nahelegt, zwingt den Tatrichter nicht automatisch zur Beweisaufnahme, sofern er aufgrund eigener Sachkunde ein davon abweichendes Verkehrsverständnis bzw. die Unrichtigkeit bestimmter Annahmen des Gutachters erkennt (vgl. BGH GRUR 2013, 631 Rn. 47, 48 - AMARULA/Marulablu). b) Der Grad der wettbewerblichen Eigenart ist gering oder - wie vom Landgericht angenommen - allenfalls durchschnittlichen. aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zum Zeitpunkt der Markteinführung bereits Steuerungsgeräte zur optischen (Laser-)Ausrichtung gab, wenn auch noch nicht mit Touchscreen. Das gilt zumindest für das Vorgängerprodukt der Beklagten (Easy Laser E710). Nach den Ausführungen des Privatgutachters A reicht es „wohl etwas weiter zurück und zeigt ein … konventionelles Design, wie man es auch sonst in diesem Metier vorfindet“ (Anlage K20, S. 7). Bereits dieses Gerät war mit einer nahezu trapezförmigen Grundform und einer grafischen Benutzeroberfläche ausgestattet, die ein dreidimensionales Bild der Maschine und die wesentlichen Menüpunkte aufwies (Anlage K20, S. 13ff.). bb) Der - bestrittene - Vortrag der Klägerin zum Marktanteil, Umsatz und den Werbeaufwendungen für ihr Gerät ROTALGIN touch reicht nicht aus, um von einer gesteigerten wettbewerblichen Eigenart auszugehen. Die Klägerin hat dargelegt, das Produkt werde seit 2015 auf zahlreichen Messen sowie in Print- und Onlinemedien beworben. Im Jahr 2015 sei ein Budget von € 100.000,00 für die Lancierung und Bewerbung des Produkts ausgegeben worden (Anlagen K5, K6). Die Klägerin habe in den Jahren 2015 und 2016 mehr als 580 Stück verkauft und einen Umsatz von mindestens 4 Mio. erzielt. In der ersten Hälfte 2017 habe sie 1,5 Mio. umgesetzt. Sie habe auf dem Markt für Wellenausrichtungssysteme einen Marktanteil von über 50%. Die genannten Werbeaufwendungen im Zeitraum der Markteinführung erscheinen für ein hochpreisiges Produkt nicht außergewöhnlich hoch, so dass allein daraus eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart abgeleitet werden könnte. Sie betreffen außerdem zu einem erheblichen Teil englischsprachige Medien, die offensichtlich nicht allein den hier maßgeblichen deutschen Markt im Blick haben (Anlage K5). Die beanspruchte Marktführerschaft bezieht sich ebenfalls nicht auf den hier allein maßgeblichen nationalen Markt, sondern auf den Weltmarkt. Außerdem bezieht sie sich auf den kompletten Unternehmensbereich der laseroptischen Maschinenausrichtung, nicht speziell auf das streitgegenständliche Produkt (Anlage K15, Bl. 219). Auch die vorgetragenen Umsatzzahlen betreffen offenbar den Weltmarkt. Konkrete Zahlen für den deutschen Markt liegen nicht vor, was die Beklagte bereits in der Klageerwiderung zu Recht beanstandet hat. c) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass das angegriffene Produkt der Beklagten nicht als Nachahmung des Erzeugnisses der Klägerin angesehen werden kann. aa) Eine Nachahmung setzt zunächst voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war. Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern handelt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbständige Zweitentwicklung, ist eine Nachahmung schon begrifflich ausgeschlossen. Außerdem muss das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Das Merkmal der Nachahmung korreliert dabei mit der wettbewerblichen Eigenart. Die übernommenen Gestaltungsmittel müssen gerade diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Nach dem Grad der Nachahmung bestimmt sich gegebenenfalls, ob eine (nahezu) unmittelbare Übernahme oder eine lediglich nachschaffende Übernahme vorliegt (BGH WRP 2017, 51 Rn. 64 - Segmentstruktur). bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten bei der Entwicklung des Produkts „Easy-Laser XT11“ das Erzeugnis der Klägerin bekannt war bzw. ob dies aufgrund früherer Markteinführung zu vermuten ist. Jedenfalls weist es keine hinreichenden Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten auf, um von einer - zumindest nachschaffenden - Nachahmung auszugehen. (1) Das Produkt „Easy-Laser XT11“ weist eine deutlich abweichende Gehäuseform auf. Die Grundform ist rechteckig, nicht trapezförmig (Merkmal 1). Die Oberkante ist nicht dreistufig abfallend. Vielmehr befindet sich im mittleren Teil ein vertiefter Bereich (Merkmal 3). Es fehlt damit an den Merkmalen 1 und 3. Das Merkmal 2 (herausstehende Flächen im oberen Drittel („Ohren“) ist zwar in Ansätzen vorhanden, jedoch anders ausgestaltet. Während beim Produkt der Klägerin - bedingt durch die Trapezform und die „Ohren“ - das gesamte Gehäuse T-förmig erscheint, wird dieser Eindruck zwar auch bei dem „Easy-Laser XT11“ erzeugt, allerdings nur durch die leicht abgesetzte Oberseite des Gehäuses und die farbliche Gestaltung. Auf diese Weise entstehen unterhalb der „Ohren“ jeweils zurückspringende Bereiche, die als Halteflächen bzw. als Griffe dienen und sehr markant sind. Dadurch wird eine deutlich abweichende Anmutung erzeugt. Das Merkmal 5 (Druckknopf am rechten „Ohr“) ist auch bei der Beklagten verwirklicht. Allerdings sind auf der rechten Seite zwei Tasten übereinander, nicht nur eine vorhanden. Ebenso befindet sich auch auf der linken Seite eine Taste. Insgesamt erscheint die Gestaltung durch die Abweichungen in den Merkmalen 1 und 5 wesentlich weniger puristisch. Während das klägerische Modell elegant und minimalistisch erscheint, ist das Modell der Beklagten markant und wuchtig. Eine mittige „Aussparung“ an der Unterkante (Merkmal 4) ist bei dem „Easy-Laser XT11“ zwar vorhanden, aber deutlich anders ausgestaltet. Sie erscheint breiter und ist nicht rechteckig, sondern trapezförmig. Sie hat bei der Beklagten nicht die Funktion, den ausklappbaren Standfuß aufzunehmen. Die Unterkante unterscheidet sich auch dadurch, dass sie nicht gerade, sondern bogenförmig verläuft. (2) Die konkrete grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche weicht von jener des Geräts „ROTALIGN touch“ ganz erheblich ab (Merkmal 6). Dies gilt zunächst für die durchgehend eingehaltene Farbgebung. Die grafisch dargestellten Maschinenteile (Motor und angetriebene Pumpe) sind bei der Klägerin blau, bei der Beklagten grau. Die Maschine wird außerdem in den meisten Abbildungen - abweichend vom Modell der Klägerin - auf einem Sockel montiert dargestellt. Diese Darstellungsart entspricht dem Vorgängermodell der Beklagten, das bereits vor Markteinführung des „ROTALIGN touch“ vertrieben wurde (vgl. Anlagen K8, K17 sowie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht überreichten Unterlagen; Aktentasche Bd. 4). Ebenso unterscheidet sich die Farbgebung der Schaltflächen (Klägerin: blau/grün; Beklagte: grau/gelb). Während die Symbolleiste bei der Klägerin pfeilartig verschachtelte Schaltflächen aufweist, verwendet die Klägerin runde Punkte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Positionierung der Schaltflächen an der Bildoberfläche als ganz wesentlichen Aspekt einer Übernahme dargestellt hat, kann der Senat auch diesem Gesichtspunkt nicht beitreten. Diese Art der Positionierung erscheint ohne weiteres naheliegend und ist dem Verkehr aus zahlreichen Softwareanwendungen, z.B. aus den MS-Windowsprodukten geläufig. Abgesehen von den erwähnten strukturellen Unterschieden weisen auch die im Klageantrag eingeblendeten Unterseiten der Benutzeroberfläche erhebliche Unterschiede zu den entsprechenden Seiten bei dem Produkt der Klägerin auf. Die Eingangsseite der Klägerin beinhaltet wesentlich mehr Schaltflächen als jene der Beklagten. Sie ist farblich anders gestaltet. Die verwendeten Symbole unterscheiden sich ebenfalls. Die Seiten zur Dimensionierung weisen zwar Ähnlichkeiten hinsichtlich der Anordnung der Elemente auf; dies beruht jedoch - wie ausgeführt - auf technischen Notwendigkeiten oder ganz naheliegenden Überlegungen, die keinen wesentlichen Einfluss auf den Gesamteindruck haben. Das gleiche gilt für die Darstellung der Messungen und der „Results“. Unterschiedlich ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Tabelle mit den Messergebnissen. Die Symbole sind anders angeordnet (horizontal anstatt vertikal) (Anlage K8). (3) Die genannten Unterschiede verleihen dem „Easy-Laser XT11“ einen abweichenden Gesamteindruck. Zwar ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass Abnehmer, die zwei konkurrierende Produkte üblicherweise nicht nebeneinander sehen, sondern nur einen undeutlichen Erinnerungseindruck von dem „Original“ haben, geringfügigen Unterschieden weniger Bedeutung beimessen. Das gilt im Grundsatz auch vorliegend. Allerdings handelt es sich bei den Abnehmern um Fachkreise. Die Parteien tragen übereinstimmend vor, dass der Markt hochspezialisiert ist und sich auf eine überschaubare Anzahl von Anbietern beschränkt. Außerdem sind die in Rede stehenden Produkte hochpreisig. Das Modell der Klägerin kostet zwischen € 15.000,00 und € 20.000,00. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Abnehmer der Gestaltung der Geräte mit einer erhöhten Aufmerksamkeit begegnen. Sie nehmen Unterschiede eher wahr, als bei alltäglichen Verbrauchsprodukten oder geringwertigen Produkten. (4) Diese Beurteilung wird nicht durch die von der Klägerin eingeholten Privatgutachten erschüttert. Der Gutachter A hat angenommen, die außergewöhnliche, sehr ähnliche Gestalt beider Geräte lasse auf ein besonders ergonomisches Design schließen, ausgelegt für die Handhabung unter schwersten Bedingungen, das als neuartig zu beurteilen sei. Insoweit bezieht er sich nicht auf konkrete Übereinstimmungen in Merkmalen, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin ausmachen (S. 7). Das Ziel einer möglichst ergonomischen Gestaltung für den Einsatz unter schwierigen Bedingungen kann die Klägerin nicht für sich alleine beanspruchen. Hinsichtlich der Benutzeroberfläche stellt der Gutachter selbst fest, dass die Übereinstimmung in den schrittweise dargestellten Arbeitsabläufen nicht weiter bemerkenswert ist, da die Aufgabenstellung fest umrissen ist. Dies spricht dafür, dass die dargestellten Arbeitsabläufe technisch notwendig sind. Soweit er zu dem Ergebnis kommt, der „Easy-Laser XT11“ sei näher am klägerischen Produkt als an seinem Vorgängermodell, reicht dies nicht aus, um eine Nachahmung zu begründen (S. 12). Der Gutachter B stellt zum Teil auf Übereinstimmungen in Merkmalen ab, auf die die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ihres Produkts nicht stützt. Dies betrifft z.B. die Schnittstellenanschlüsse „an ähnlichen Stellen“, die Riemenhalter und die rückseitig verbaute Kamera. Im Hinblick auf die grafische Benutzeroberfläche berücksichtigt das Gutachten nicht, dass Merkmale, die lediglich eine Idee zur benutzerfreundlichen Handhabung verkörpern oder technisch notwendig sind, weder die wettbewerbliche Eigenart noch eine unlautere Nachahmung begründen können. Das betrifft z.B. die realistische Darstellung einer animierten 3D-Maschine und das Vorhandensein einer Spiegel-/Rotationsfunktion „an ähnlicher Stelle“ (vgl. oben). Die Positionierung der Eingabefenster der Werte erscheint naheliegend und hat keine maßgebliche Bedeutung für den Gesamteindruck. Es gibt insoweit auch durchaus deutliche Unterschiede (vgl. Abbildungen Berufungsbegr. S. 43f.). (5) Das beantragte Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da der Senat selbst über die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der Nachahmung verfügt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden (unter a, ff). cc) Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man abweichend von der vom Senat vorgenommenen Würdigung annehmen wollte, das Gehäuse sei auch unabhängig von der grafischen Benutzeroberfläche als wettbewerblich eigenartiges Erzeugnis anzusehen. Die unter c) bb) (1) aufgeführten Unterschiede würden auch in diesem Fall dazu führen, dass nicht von einer Nachahmung ausgegangen werden könnte. Der Unterlassungsantrag kann damit auch keinen Erfolg haben, soweit er wahlweise („und/oder“) auf eine isolierte Übernahme der Merkmale des Gehäuses oder Benutzeroberfläche abstellt. d) Selbst wenn man von einem geringen Nachahmungsgrad ausgehen würde, fehlte es jedenfalls an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. aa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei den angesprochenen Fachkreisen von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden kann (vgl. oben). Sie werden erkennen, dass der „Easy-Laser“ aufgrund seiner abweichenden äußeren Gestaltung und aufgrund der Unterschiede der grafischen Benutzeroberfläche von einem anderen Hersteller stammt, als der „Rotalign touch“. Es kommt hinzu, dass beide Geräte auf der Vorderseite sehr deutlich mit den jeweiligen Marken gekennzeichnet sind (Rotalign touch / Easy-Laser). Die Marken deuten auf unterschiedliche Hersteller hin. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Verkehr die Bezeichnung „Easy-Laser“ als bloße Handelsmarke auffassen könnte, die nicht einem anderen Hersteller, sondern einem Vertriebsunternehmen zuzuordnen ist. Dagegen spricht, dass bereits das Vorgängerprodukt der Beklagten an gleicher Stelle mit „Easy-Laser“ gekennzeichnet war. Es kann davon ausgegangen werden, dass die beteiligten Fachkreise auf dem durch eine überschaubare Zahl von Anbietern gekennzeichneten Markt über gewisse Branchenkenntnisse verfügen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass die beteiligten Verkehrskreise aufgrund der Ähnlichkeiten annehmen, die Produkte stammten aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (sog. Herkunftstäuschung im weiteren Sinn). bb) Dieser Beurteilung steht nicht das von der Klägerin vorgelegte angebliche Verkehrsgutachten entgegen (Anlage K22). (1) Das beauftragte Institut hat nach der Behauptung der Klägerin aus einem Telefonverzeichnis deutscher Unternehmen eine Datenbank von 2.500 Unternehmen aufgebaut, die rotierende Maschinen einsetzen (Anlage K23, Bl. 749). Es wurde eine zufällig ausgewählte Stichprobe von 200 Personen, die für die Wartung der Maschinen im Produktionsunternehmen verantwortlich sind und Laser-Wellenausrichtgeräte kennen (darunter Instandhaltungsleiter, Geschäftsführer, Gruppenleiter), telefonisch befragt. Davon hatten 72% noch nie ein Wellenausrichtgerät gekauft oder bestellt. Die Personen seien gebeten worden, sich auf einer Internetseite einzuloggen und sich die im Umfragebericht dargestellten Bilder anzusehen. Dabei ordneten 17 % das anonymisierte Gerät der Beklagten (also ohne aufgedruckte Marke) der „Prüftechnik“ (= Klägerin) zu. Bei dem Bild mit aufgedruckter Marke ordneten 34 % das Gerät der Beklagten und nur 10% der „Prüftechnik“ (= Klägerin) zu. Die gezeigten Bilder der Benutzeroberfläche der Beklagten ordneten 16 % der „Prüftechnik“ zu. Bei der direkten Gegenüberstellung der Bilder der Vorderseiten gingen 72% von verschiedenen Herstellern unter verschiedenen Marken, 16% von demselben Hersteller unter derselben Marke und 12% von demselben Hersteller unter verschiedenen Marken aus. (2) Diese Ergebnisse reichen schon prozentual nicht aus, um von einer Herkunftstäuschung eines durchschnittlichen Mitglieds der relevanten Gruppe auszugehen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die BGH-Entscheidung „Kontinent-Möbel“, in der erwogen wurde, ob eine Irreführungsquote von 10% ausreichend ist (BGH GRUR 1979, 719). Die Entscheidung ging von einem für das heutige UWG nicht mehr maßgeblichen Verbraucherleitbild aus. (3) Das Gutachten leidet außerdem an erheblichen methodischen Mängeln. Dies gilt schon für die Art der Befragung. Bei einer telefonischen Befragung kann z.B. nicht sichergestellt werden, in welcher Größe und Detailschärfe die auf der Internetseite abgerufenen Bilder bei dem jeweils Befragten angezeigt werden. Ferner entsprach die Befragungstechnik nicht den anerkannten Maßstäben. Die namentliche Zuordnung der Unternehmen hätte zunächst ungestützt erfolgen müssen. Insoweit wird auf die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme der C Bezug genommen, der sich der Senat in diesem Punkt anschließt (Anlage BB6). Außerdem gaben 72% an, noch nie ein Wellenausrichtgerät gekauft oder bestellt zu haben; gleichwohl wurden sie aus den Ergebnissen der weiteren Befragung nicht herausgerechnet. Der Umstand, dass sie zuvor angaben, Laser-Wellenausrichtgeräte zu kennen, reicht nicht aus, um sie zu den angesprochenen Verkehrskreisen zu zählen. Denn diese Frage können auch Personen bejahen, die mit solchen Geräte selbst in keiner Weise arbeiten. Ferner bezieht sich die Befragung nicht auf den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt (2016). Es war außerdem unzulässig, die beiden Geräte direkt gegenüberzustellen (Frage 12). Insoweit kann auf die Ausführungen der Stellungnahme D Bezug genommen werden, denen sich der Senat in diesem Punkt anschließt (Anlage BB8). Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob die Anzahl der befragten Personen bei dem hier in Rede stehenden speziellen Fachkreis ausreichend war. (4) Im Übrigen lässt sich nicht sagen, ob ein Teil der befragten Personen einer Herkunftstäuschung nur aufgrund solcher Merkmale unterlag, die zum freien Stand der Technik gehören oder sonst gemeinfrei sind. Darauf deutet zumindest der Umstand hin, dass 50% der Befragten der Auffassung waren, dass „der mittig platzierte und grau umrandete rechteckige Bildschirm“ auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise (Frage 8). Hierbei handelt es sich indes um kein Merkmal, das die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin begründen kann (vgl. oben). Einem Wettbewerber ist nicht zuzumuten, auf die Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung zu vermeiden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung des Produkts führen würde und der Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung auch nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung der Produkte - entgegenwirkt werden kann (BGH GRUR 2015, 909 Rn. 35 - Exzenterzähne). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Weder liegt eine nahezu identische Nachahmung vor, noch steht zu befürchten, dass die Kennzeichnung mit der Marke „Easy-Laser“ vom Verkehr nicht als (abweichendes) Herstellerkennzeichen aufgefasst wird. cc) Es bestehen auch keine sonstigen besonderen Unlauterkeitsumstände. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vom ehemaligen Vertriebspartner der Klägerin Informationen über technische Spezifikationen ihres Geräts erhielt. Erstinstanzlich hat die Klägerin insoweit lediglich eine Vermutung geäußert, die auf Kenntnisse von Mitarbeitern des Vertriebspartners gestützt war. Der entsprechende Vortrag wurde im Berufungsverfahren nicht vertieft. 3. Entgegen der - erstmals im Berufungsverfahren vertretenen - Ansicht der Klägerin liegt auch keine Rufausbeutung nach § 4 Nr. 3 b UWG vor. Es bestehen schon keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine besondere Wertschätzung des Produkts der Klägerin bei den deutschen Verkehrskreisen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur fehlenden Steigerung der wettbewerblichen Eigenart Bezug genommen werden. Im Übrigen unterscheidet sich das Produkt der Beklagten von jenem der Klägerin so stark, dass eine Übertragung des (vermeintlich) guten Rufs ausgeschlossen erscheint. 4. Die Klägerin kann eine Unlauterkeit der Produktgestaltung auch nicht aus § 5 II UWG ableiten. Eine Verwechslungsgefahr mit den gegenüberstehenden Produkten besteht aus den genannten Gründen nicht. 5. Da kein unlauteres Verhalten der Beklagten gegeben ist, stehen der Klägerin auch nicht die mit den Anträgen zu 2. - 5. Geltend gemachten Ansprüche aus Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten zu. II. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen, zur Abwehr der Abmahnung aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten. 1. Die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 63 - Kinderhochstühle im Internet). Vielmehr kann eine lauterkeitsrechtliche Abmahnung prinzipiell nur dann Gegenansprüche des Abgemahnten auslösen, wenn sie wegen ihres Inhalts oder ihrer Form ihrerseits die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen einer lauterkeitsrechtlichen oder sonstigen deliktischen Verbotsnorm erfüllt oder rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist. Daran fehlt es im Regelfall bei einer bloß fahrlässigen Fehleinschätzung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG (Schröder, WRP 2019, 1110, 1111). Ein vorsätzliches Verhalten der Klägerin ist nicht ersichtlich. 2. Auch ein Anspruch nach § 678 BGB besteht nicht. Das erforderliche „Übernahmeverschulden“ kann - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht schon dann angenommen werden, wenn der Abmahnende rechtliche Zweifel hatte, ob seine Abmahnung berechtigt ist. Im Streitfall gab es durchaus vernünftige Überlegungen, die es rechtfertigten, eine Ungewissheit anzunehmen und gegenüber der Beklagten als Mitbewerberin zur Sprache zu bringen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert wurde vom Landgericht im Ergebnis zutreffend festgesetzt. Zwar war die Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift (€ 50.000,00) untersetzt. Anhaltspunkte für einen dreifach höheren Streitwert, wie von der Beklagten gefordert (€ 300.000,00), sind jedoch nicht ersichtlich. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.