Urteil
6 U 143/18
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1128.6U143.18.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.08.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors nach den Worten „mit einem Taxi“ die Worte eingefügt werden „auf vom Kläger angemieteten Charterplätzen“.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000 EUR leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.08.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors nach den Worten „mit einem Taxi“ die Worte eingefügt werden „auf vom Kläger angemieteten Charterplätzen“. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000 EUR leistet. I. Wegen des Sach-und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Taxi am Frankfurter Flughafen auf den behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätzen des Klägers außerhalb der Charterzeiten, die durch den Kläger gemäß den Charterregelungen in Verbindung mit den jeweils geltenden Charterlisten vorgegeben werden, sich bereit zu halten, wie geschehen am 05.11.2015 um 9.20 Uhr. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Der Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, dass sich die Abmahntätigkeit des Klägers allein oder vorwiegend aus einem Gebührenerzielungsinteresse erklären lasse. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger verfolge ausschließlich angebliche Verstöße auf dem Gelände des Flughafens, sei zu pauschal und unbestimmt. Im Übrigen stehe es dem Kläger frei, welche Verstöße er verfolge, solange keine planmäßige Duldung von Verstößen eigener Mitglieder unter gleichzeitiger Verfolgung von Verstößen von Nichtmitgliedern vorliege. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger sei als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Ihm stehe bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG zu. Der Beklagte habe einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 4 UWG begangen, indem er sich als Fahrer des Taxis 411 am 05.11.2015 um 9.20 Uhr für ca. 15 Sekunden auf dem Halteplatz am Fernbahnhof des Frankfurter Flughafens aufgestellt habe, ohne an diesem Tag für den Charterdienst eingeteilt zu sein. Soweit der Beklagte entgegen seinem Vortrag in der Klageerwiderung im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptet habe, er sei dort nur vorbeigefahren, könne dies der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Auswechslung des Tatsachenvortrags in sein Gegenteil ohne nähere Begründung genüge nicht den Anforderungen an ein ausreichend substantiiertes Bestreiten des Klagevortrags. Zu Unrecht stelle sich der Beklagte auf den Standpunkt, ihm könne nicht verboten werden, sein Taxi auf dem streitgegenständlichen Taxihalteplatz bereitzuhalten, da die Straße samt Halteplatz auf dem Flughafengelände der Öffentlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben sei. Durch die Bereithaltung seines Taxis auf dem Halteplatz vor dem Fernbahnhof habe der Beklagte andere mit dem Kläger vertraglich verbundene Taxiunternehmen, die für den Charterdienst an dem fraglichen Tag eingeteilt gewesen seien, im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG gezielt behindert, indem diese den vom Beklagten blockierten Halteplatz nicht zum Bereitstellen ihrer Taxis nutzen konnten. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte ist der Auffassung, angesichts der Tatsache, dass der Taxihalteplatz behördlich mit dem Straßenverkehrszeichen 229 ohne einschränkende Zusatzschilder gekennzeichnet ist, habe er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Benutzung des Taxihalteplatzes. Das öffentliche Recht habe Vorrang vor dem Eigentumsrecht der Fraport AG. Da er bestritten habe, sein Taxi am fraglichen Tag dort bereitgehalten zu haben, hätte das Landgericht eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Überdies könne das ihm vorgeworfene Verhalten den Tatbestand einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG nicht ausfüllen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Tenor zu 1. Des angefochtenen Urteils nach den Worten „mit einem Taxi“ eingefügt wird „auf vom Kläger angemieteten Charterplätzen“. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass der Kläger vorwiegend aus einem Gebührenerzielungsinteresse Abmahnungen ausspricht. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass der Kläger als Fachverband vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten nicht geltend machen kann. Die Klage ist auch begründet gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, aufgrund einer Vertragskette der Fraport AG - B GmbH & Co. KG - Kläger über ein Nutzungsrecht zu verfügen. Der Kläger hat hierzu ein Schreiben der Firma C GmbH vom 06.12.2008 vorgelegt, die namens der Firma B GmbH & Co. KG bestätigt, dem Kläger die Benutzung der Taxi-Halteplätze am Standort B, am Flughafen in Frankfurt am Main zu gestatten. Zu diesem Schreiben steht das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben der Firma D vom 4. Januar 2019 nicht im Widerspruch. Dieses Schreiben verhält sich nicht zu den ausgewiesenen Taxi-Halteplätzen am Standort B, sondern zu dem Straßenbauwerk, das die äußere Erschließung von Fernbahnhof und dem Gebäudekomplex „B“ sichert. Auch die von dem Kläger vorgelegte Liste betreffend die Charterzeiten (Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 d. A.) bestätigt, dass die Taxihalteplätze am Standort B zu dem Vertragsgebiet des Klägers gehören. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte selbst in NZV 2019, 76, 77 behauptet, am Frankfurter Flughafen würden die Taxihalteplätze über den Betreiber Fraport AG von der zwischengeschalteten B GmbH & Co. KG an den Kläger untervermietet. Dies ergebe sich aus § 6 I des Vertrages mit Laufzeit zum 01.09.2012, der regelmäßig verlängert werde. Diese Kenntnis ist dem Beklagte zuzurechnen, da der Prozessbevollmächtigte - im Rahmen seines Mandats und ab dem Zeitpunkt seiner Beauftragung - Wissensvertreter im Sinne von § 166 I BGB ist. Damit sind die Grenzen der prozessualen Wahrheitspflicht tangiert, da der Prozessbevollmächtigte sich zwar die Darstellung seines Mandanten ohne Kontrolle zu eigen machen darf (BVerfG NJW 2003, 3263), als unwahr erkannte Behauptungen aber nicht vorbringen darf, erst recht nicht eigenmächtig, z.B. aus prozesstaktischen Gründen. Mit Recht ist das Landgericht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte am 05.11.2015 um 9.20 Uhr für ca. 15 Sekunden auf dem Halteplatz am Fernbahnhof des Frankfurter Flughafens aufstellt. Das hat der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, indem er erklärte, er habe seinerzeit „nur ganz kurz auf der gekennzeichneten Fläche des Taxihalteplatzes angehalten, weil dort drei oder vier Personen ein Taxi suchten“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 421 d. A.). Mit diesem Verhalten hat der Beklagte diejenigen Taxiunternehmen, die ebenfalls vertraglich mit dem Kläger verbunden sind und zum fraglichen Zeitpunkt für den Charterdienst eingeteilt waren, gezielt behindert gemäß § 4 Nr. 4 UWG. Die Taxiunternehmen, die mit dem Kläger vertraglich verbunden sind und diesem die verlangten Entgelte für die Nutzung der Halteplätze durch ihre Fahrer entrichtet haben, werden in ihrer geschäftlichen Betätigung erheblich beeinträchtigt, wenn Taxis, deren Betreiber diese Voraussetzungen nicht einhalten, die Halteplätze blockieren und damit ein Bereitstellen von Taxis durch die Vertragspartner des Klägers während ihrer Charterzeiten unmöglich machen oder erschweren. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der, dass ein Unternehmer die von einem Mitbewerber geschaffenen privaten Kundenparkplätze für seine Kunden in Anspruch nimmt (hier eine gezielte Behinderung bejahend: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 37. Aufl., § 4 Rdz. 4.27 b). Der Kläger ist als gewerblicher Interessenverband auch befugt, einen Unterlassungsanspruch wegen der begangenen Verletzungshandlungen geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass der Tatbestand der gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG mitbewerberschützenden Charakter hat und es grundsätzlich dem behinderten Mitbewerber überlassen bleiben muss, ob er dagegen vorgehen will. Denn im vorliegenden Fall sind die behinderten Mitbewerber jedenfalls zum Teil Mitglieder des Klägers, so dass durch den Verstoß zugleich die kollektiven Interessen der Verbandsmitglieder beeinträchtigt werden (Senat, Entscheidung vom 11.06.2019, 6 W 46/16; Entscheidung vom 06.03.2014, 6 U 246/13, Rdn. 19, juris). An einer gezielten Behinderung der vertragstreuen Mitbewerber gemäß § 4 Nr. 4 UWG würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagte den fraglichen Taxistand ungeachtet des Umstandes hätte benutzen dürfen, dass er an dem fraglichen Tag nicht zum Charterdienst eingeteilt war. Ein solches Benutzungsrecht steht ihm jedoch nicht zu. Der streitgegenständliche Stellplatz ist, was auch der Beklagte nicht bestreitet, Teil eines Taxistandes auf tatsächlich-öffentlicher Privatstraße am Fernbahnhof. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch im „tatsächlich-öffentlichen“ Verkehrsraum gelten, der zwar nicht im straßenrechtlichen Sinn dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, durch den privaten Eigentümer aber gleichwohl dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt worden ist (Senat, Urteil vom 06.03.2014, 6 U 246/13, Rdn. 17, juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus der Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Taxistand um einen behördlich mit dem Verkehrszeichen 229 gemäß Nr. 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO gekennzeichneten Taxistand handelt nicht, dass dem Beklagten ungeachtet der Charterzeiten, die er mit dem Kläger vereinbart hat, den Stellplatz nutzen dürfte. Das Verkehrszeichen 229 artikuliert gemäß Nr. 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO das Verbot, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, nicht an dem so gekennzeichneten Taxenstand halten darf, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Ein Nutzungsrecht des Beklagten folgt aus der Aufstellung dieses Verkehrszeichens nicht (BGHZ 51, 310; OLG München, NJW 1978, 1270; LG München, NJW-RR 2010, 760, Rdz. 14, juris). Es kann dahinstehen, ob dem Landgericht München (a.a.O.) darin beizupflichten ist, dass eine Partei nicht befugt ist, einem Taxifahrer ein Nutzungsverbot für den Taxenstand, den sie auf ihrem Grundstück hat einrichten lassen, zu erteilen. Dem von dem Landgericht München I entschiedenen Fall lag der Fall zugrunde, dass die dortige Beklagte nicht nur der Anordnung des Taxistandplatzes und Anbringung des Zeichens 229 StVO zugestimmt hatte, sondern die Nutzung darüber hinaus für alle Taxiunternehmer ohne Beschränkung freigegeben hatte. Das Landgericht sah darin einen Verzicht der Beklagten auf ihr Hausrecht, der so weit ging, dass die Beklagte dem Kläger ein Nutzungsverbot für den Taxenstand nicht erteilen dürfte. Das Landgericht hat den von ihm entschiedenen Fall ausdrücklich von den Sachverhalten abgegrenzt, die vom BGH und dem OLG München (jeweils a.a.O.) entschieden worden waren, weil die dortige Beklagte die Nutzung des Taxistandplatzes gerade nicht nur für einen beschränkten Kreis von Taxiunternehmen, sondern für jedes Taxiunternehmen eröffnet hatte. Hier liegen die Dinge anders. Der hier streitgegenständliche Taxistandplatz ist nicht einem unbeschränkten Personenkreis von Taxiunternehmen zur Verfügung gestellt, sondern an den Kläger vermietet worden, verbunden mit der Auflage, sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten des Flughafens der ungehinderte Ablauf des Taxenverkehrs gesichert ist. Das heißt, der Kläger hat nicht nur das Recht, sondern gegenüber seiner Vermieterin die Pflicht, den Taxenverkehr durch Charterregelungen zu ordnen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.