Urteil
3-10 O 11/21
LG Frankfurt 10. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0903.3.10O11.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Taxi auf dem Gebiet des … auf den dort von dem Kläger genutzten und von der … bzw. der … überlassenen Taxiplätze Aufstellung zu nehmen, ohne über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger für das Taxi zu verfügen, wie geschehen am … gegen … Uhr.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Taxi auf dem Gebiet des … auf den dort von dem Kläger genutzten und von der … bzw. der … überlassenen Taxiplätze Aufstellung zu nehmen, ohne über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger für das Taxi zu verfügen, wie geschehen am … gegen … Uhr. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger ist klagebefugt gem. § 8 III Nr. 2 UWG. Die Voraussetzungen für eine Klagebefugnis des Klägers gem. § 8 III Nr. 2 UWG sind bis hin zum BGH in einer Vielzahl von Verfahren festgestellt worden. Auch der erkennenden Kammer sind diese Umstände aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt. In dem Verfahren zwischen den Parteien vor der hiesigen Kammer (Az. 3-10 O 70/19) hat die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag des Klägers auch ausdrücklich zugestanden. Insoweit trägt die Beklagte keine Anhaltspunkte vor, warum sich an den Umständen etwas geändert haben soll. Auch vorliegend trägt die Beklagte im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 8 III Nr. 2 UWG keine konkreten Umstände vor, warum die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Soweit die Beklagte auf die Neufassung des § 8 III Nr. 2 UWG rekurriert, geht dies offensichtlich ins Leere, da die Neufassung erst ab dem 01.12.2021 gilt. Die Klagebefugnis ist vorliegend auch dann zu bejahen, wenn der Kläger hier Ansprüche nach § 4 Nr. 4 UWG („gezielte Behinderung“) geltend macht. Dem Wortlaut nach besteht die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG bei allen unzulässigen geschäftlichen Handlungen nach § 3 oder § 7 UWG. Etwas anderes kann unter Berücksichtigung des Schutzzwecks bestimmter Unlauterkeitstatbestände ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Zuwiderhandlung ausschließlich Interessen eines bestimmten Mitbewerbers berührt, z.B. im Fall einer unlauteren Produktnachahmung oder der gezielten Behinderung eines bestimmten Mitbewerbers. Dann soll nur der "unmittelbar Verletzte" anspruchsberechtigt sein. Das Einschreiten anderer Mitbewerber und der in § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG genannten Einrichtungen ist in solchen Fällen nur gerechtfertigt, wenn die Zuwiderhandlung zugleich Interessen anderer Marktteilnehmer oder das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb berührt. Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall nicht vor. Der Beklagten wird nicht die Behinderung eines konkreten Mitbewerbers vorgeworfen, sondern sämtlicher Mitbewerber, die mittels Gestattungsvertrag berechtigt sind, sich an den Halteplätzen am Flughafen aufzustellen. Deren Interessen vertritt der Kläger. Werden wie hier kollektive Mitbewerberinteressen beeinträchtigt, kann ein Fachverband im Interesse der Allgemeinheit (§ 1 S. 2 UWG) gegen den Verstoß vorgehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2019 – 6 U 143/18 –, juris Rn. 18; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 6 U 131/19 –, juris Rn. 14ff.). 2. Es liegt auch kein Fall des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8c UWG vor. Wenn die Beklagte mit ihrem Vortrag andeutet, dass der Kläger „den Anschein erwecke, mit seiner exzessiven Abmahntätigkeit seine Haupteinnahmequelle zu generieren, indem er mit privatrechtlichen Mitteln versuche, das öffentliche Taxirecht zu unterlaufen“, so greift dies nicht durch. Die Beklagte ist für einen Rechtsmissbrauch darlegungsbelastet. Der pauschale Vortrag zur Abmahntätigkeit als Haupteinnahmequelle ist offensichtlich ohne Substanz und daher unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten versucht der Kläger nicht in unzulässiger Weise, mit privatrechtlichen Mitteln, das öffentliche Taxirecht zu unterlaufen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger nimmt vielmehr die berechtigten Interessen seiner Mitglieder an der Durchsetzung eines ordnungsgemäßen Taxenverkehrs wahr. 3. Die Antragsfassung ist nicht zu weitgehend. Zwar erfasst der Antrag auch ein Unterlassungsbegehren in Bezug auf die von der … überlassenen Flächen. Dies ist aber unschädlich, da es sich diesbezüglich ebenfalls um Taxihalteplätze am … handelt und insoweit lediglich im Antrag ein Fall eines kerngleichen Verstoßes aufgenommen worden ist. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 3 I, 4 Nr. 4, 8 I 1, II, III Nr. 2 UWG. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG. Auf die Ausführungen zur Klagebefugnis wird Bezug genommen, die entsprechend gelten. 2. Eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden liegt vor, wenn ein Unternehmer von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtungen für eigene Zwecke ausnutzt, ohne das dafür vorgesehene Entgelt zu entrichten. a. Der Kläger hat von dem Betreiber … bzw. von der … die mit Verkehrszeichen Nr. …(Taxistand) gekennzeichneten Flächen am … und am … durch entsprechende Verträge überlassen bekommen. Diese Verträge sind weiterhin gültig. Dies ist gerichtsbekannt und wird im Übrigen auch durch die vorgelegte Bestätigung der … dokumentiert (Bl. 58 d.A.). Entsprechendes gilt für die Taxihalteflächen im Bereich …, die von der … durch den Kläger angemietet sind. Dies wird im Übrigen auch durch die vorgelegte Bestätigung der … AG (Bl. 58 d.A.) dokumentiert. Die Beklagte trägt auch nichts Substantiiertes dazu vor, warum der diesbezügliche Vortrag des Klägers unrichtig sein sollte, zumal die Beklagte selbst unwidersprochen bis zum 31.05.2020 mit dem Kläger entsprechende Gestattungsverträge abgeschlossen hatte. Der Kläger schließt mit Taxiunternehmern entgeltliche Gestattungsverträge ab, die ihnen das Bereithalten ihrer Taxen auf dem Gebiet des Flughafens … ermöglichen, sofern auch der jeweilige Fahrer über eine TTC-Karte verfügt. Dadurch soll ein geregelter Ablauf des Taxenverkehrs sichergestellt werden (vgl. die oben genannten Bestätigungsschreiben). Für die Gestattung der Nutzung der Halteplätze ist von den Taxiunternehmen ein Entgelt an den Kläger zu zahlen. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegenvertreten, zumal sie selbst unwidersprochen bis zum 31.05.2020 mit dem Kläger entsprechende Gestattungsverträge abgeschlossen hatte. Verfügt das jeweilige Taxiunternehmen, welches die Halteplätze nutzt, nicht über einen Gestattungsvertrag, wird die vom Kläger geschaffene kostenpflichtige Einrichtung gezielt umgangen. In der Umgehung der Einrichtung liegt eine gezielte Behinderung derjenigen Unternehmer, die mit dem Kläger einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung die Halteplätze einschließlich des Erwerbs einer TTC-Karte für ihre Fahrer geschlossen haben. Ihnen wird durch das Verhalten des Beklagten eine Erwerbschance genommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 6 U 131/19 –, Rn. 18 - 19, juris). Das von dem Kläger vorgetragene Aufstellen des Taxis der Beklagten mit der Ord-nungsnummer … am … gegen … Uhr auf dem Taxihalteplatz vor dem Gebäudekomplex … ohne entsprechenden Gestattungsvertrag mit dem Kläger ist als zutreffend zugrunde zu legen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen bzgl. der Aufstellung ihres eigenen Taxis mit der Ordnungsnummer … am … gegen … ist unzulässig, im Übrigen jedenfalls unsubstantiiert. Selbstverständlich hat die Beklagte die Pflicht intern aufzuklären, wo sich ihr eigenes Taxi mit der Ordnungsnummer … am … gegen … Uhr befunden hat. Insoweit hat sie ihren Fahrer zu befragen. Insoweit obliegt es der Beklagten, qualifiziert zu bestreiten, indem sie vorträgt, wo sich ihr Taxi mit der Ordnungsnummer … am … gegen … befunden haben soll. Die Beklagte trägt auch keinerlei Umstände vor, warum ihr eine entsprechende interne Aufklärung nicht möglich sei. Schon gar nicht trägt sie vor, dass eine interne Aufklärung versucht worden wäre, diese aber fruchtlos gewesen sei. Der pauschale Hinweis auf das Nichtführen eines Auftragseingangsbuchs ist offensichtlich ungenügend und liegt auch neben der Sache. Ein fehlendes Auftragseingangsbuch hindert und entpflichtet selbstverständlich nicht von einer sonstigen internen Aufklärung bzgl. der klägerseitigen Behauptungen. b. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an den Taxihalteplätzen berufen. aa. Bei den Taxihalteplätzen am … handelt es sich nicht um einen rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum, welcher der allgemeinen Nutzung gewidmet ist. Unter einem rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum versteht man alle nach Landes- oder Bundesstraßengesetzen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (OLG Rostock, Urteil vom 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03, Rn 11, juris). Darum handelt es sich bei den streitgegenständlichen Flächen nicht. Die Taxistellplätze am Flughafen … stehen im Eigentum der … bzw. der …. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen zulässigen Gemeingebrauch an öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde berufen (§ 20 HessGO). Die in Rede stehenden Halteplätze auf privatem Grund stellen keine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.1.2017 - 6 U 24/16 = WRP 2017, 473; Urteil vom 6.3.2014 - 6 U 246/13, Rn 17 - juris). bb. Bei den Taxihalteplätzen am … handelt es sich allenfalls um einen sog. tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum. Darunter sind nach der VwV zu § 1 StVO auch alle nicht gewidmeten Straßen zu rechnen, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Es kommt darauf an, ob sie einem nicht näher bestimmten und persönlich nicht begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich sind. Dabei sind die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umstände maßgeblich (vgl. Ternig, ZfS 2020, 304, 305; BGHSt 16, 10 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.4.1979 - 3 Ss (8) 184/79 -, Rn 7, juris). Der Charakter der Öffentlichkeit wird der Fläche nicht genommen, wenn für die Nutzung eine Erlaubnis oder ein Entgelt verlangt wird (BGH, Urteil vom 4.3.2004 - 4 StR 377/03; BGHSt 49, 128-130, Rn 7). Bei den Halteplätzen kann möglicherweise von einer geduldeten öffentlichen Nutzung ausgegangen werden, wenn man die mit TTC-Karte ausgestatteten Taxifahrer als nicht näher bestimmten Personenkreis ansieht. Durch die Eigenschaft als tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum entsteht allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten kein von den Beschränkungen des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten unabhängiges Benutzungsrecht. Wer z.B. einen Parkplatz betreibt, den er für den öffentlichen Verkehr öffnet, ist nicht daran gehindert, die Nutzung von einer Gebühr abhängig zu machen. Die Ausführungen der Beklagten zum Vorrang des öffentlichen Rechts und zur unzulässigen „Überlagerung“ des öffentlichen Rechts durch das Privatrecht können daher nicht überzeugen. cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt ein Benutzungsrecht auch nicht aus der Tatsache, dass die Halteplätze behördlich mit dem Verkehrszeichen … gemäß Nr. 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO gekennzeichnet sind. Richtig ist lediglich, dass auf den fraglichen Halteplätzen am … das Straßenverkehrsrecht zur Anwendung kommt, was durch die Aufstellung des Schildes … verdeutlicht wird. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung. Dieser Verwaltungsakt verkörpert allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten kein allgemeines Benutzungsrecht für in … konzessionierte Taxis. Das Verkehrszeichen … artikuliert gemäß Nr. 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO vielmehr ein „Ge- oder Verbot“. In der Beschreibung heißt es wie folgt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.“ Ein positives Nutzungsrecht für Taxen lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Ein solches wird damit auch nicht durch die Aufstellung dieses Verkehrszeichens statuiert. Diese Auffassung entspricht - entgegen der Ansicht des Beklagten - der einhelligen Rechtsprechung (BGHZ 51, 310; OLG München, NJW 1978, 1270). Nach Ansicht des BGH kann sich ein Dritter bei Taxihalteplätzen an einem Flughafen, die von einer Taxivereinigung angemietet wurden, selbst dann nicht auf ein Recht zum Gemeingebrauch berufen, wenn es sich um einen tatsächlich-öffentlichen Raum handelt. Aus dem Vorhandensein des Verkehrsschildes können Dritte keine Rechte herleiten (BGH a.a.O.). Die Entscheidung des BGH ist auch nicht durch die Verwaltungsrechtsreform in den Siebzigerjahren und das Inkrafttreten des VwVfG im Jahr 1976 obsolet geworden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Aufstellen von Verkehrsschildern zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung noch nicht als Verwaltungsakt angesehen worden ist. Das BVerwG hatte bereits lange vor der Verwaltungsrechtsreform und vor der Entscheidung des BGH grundlegend entschieden, dass es sich bei dem Aufstellen von Verkehrszeichen um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen handelt (BVerwG, Urteil vom 9.6.1967 - VII C 18/66, NJW 1967 S. 1627; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 19.11.1968 - VIII B 205/68). Die Einordnung als Verwaltungsakt bedeutet jedoch keineswegs, dass aus der Aufstellung des Schildes notwendig ein Recht zum Gemeingebrauch folgt (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06. März 2014 – 6 U 246/13 –, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2019 – 6 U 143/18 –, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 6 U 131/19 –, juris). c. Aus den Ausführungen zu II. 2. b. ergibt sich, dass die Überlassungsverträge zwischen dem Kläger und der … AG bzw. der … GmbH & Co. KG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gem. § 134 BGB i.V.m. § 47 PBefG nichtig sind. d. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, es sei nicht erkennbar, dass für die Nutzung der Halteplätze am … ein Gestattungsvertrag mit dem Kläger benötigt werde. Dies erscheint schon nicht glaubhaft, weil die Beklagte früher selbst im Besitz von Gestattungsverträgen mit dem Kläger war und daher die Gepflogenheiten des Taxiverkehrs am Flughafen kennt. Im Übrigen kommt es auf die subjektive Zielsetzung auch nicht an. Mit dem Merkmal „gezielt“ in § 4 Nr. 4 UWG ist gemeint, dass das Verhalten in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Dies lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen (BGH GRUR 2017, 397 Rn 49 - World of Warcraft II; GRUR 2018, 1251, Rn 24 - Werbeblocker II). Zwar hat der BGH vereinzelt den Begriff der „Behinderungsabsicht“ verwendet (BGH GRUR 2015, 607, Rn 17 - Uhrenankauf im Internet). Dies ist aber nur so zu verstehen, dass bei Vorliegen einer Behinderungsabsicht das Merkmal „gezielt“ in jedem Fall erfüllt ist. Eine subjektive Absicht muss hingegen nicht positiv festgestellt werden. Die Zielgerichtetheit kann sich auch aus objektiven Umständen ergeben. Bei der Fallgruppe der Ausnutzung einer fremden Einrichtung liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtung für eigene Zwecke ausgenutzt wird, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten (BGH GRUR 2014, 393 Rn 33 - wetteronline.de) (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 6 U 131/19 –, Rn. 27, juris). So liegt es wie ausgeführt im Streitfall. Der Unterlassungsanspruch gem. § 8 I 1 UWG ist im Übrigen verschuldensunabhängig. 3. Die Beklagte hat für das Verhalten ihrer Taxifahrer einzustehen, § 8 II UWG. 4. Es besteht aufgrund des begangenen Verstoßes Wiederholungsgefahr. Eine solche hat die Beklagte nicht ausgeräumt, insbesondere nicht nach der klägerischen Abmahnung vom 20.01.2021 durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Der Kläger ist die größte Taxiunternehmervereinigung in …. Ihm gehören rund ¾ aller … Taxiunternehmer als Mitgliedsbetriebe an. Das Ordnungsamt in … weist Taxen Ordnungsnummern zu und weist dabei zu jeder Ordnungsnummer ein Fahrzeug fest zu. In der Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen wird das Kfz-Kennzeichen des jeweiligen konzessionierten Fahrzeugs angegeben. Die Beklagte ist Konzessionärin des Taxis zu der Konzessionsnummer … der Stadt …. Die Ordnungsnummer ist dem Taxi der Beklagten fest zugeordnet. Der Kläger behauptet, er habe mit der … bzw. der … Verträge hinsichtlich der Überlassung von Taxihalteplätzen, Speicherplätzen und Nachrückeplätzen auf dem Gebiet des … abgeschlossen. Die Überlassung dieser Flächen sei durch die … bzw. die Betreibergesellschaft des Gebäudekomplexes …, erfolgt. Dem Kläger obliege im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses die Aufsicht vor Ort. Insbesondere habe der Kläger sicherzustellen, dass immer ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Taxen, die auf diesen überlassenen Halteplätzen berechtigt Aufstellung nehmen wollen, müssten über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger verfügen und das entsprechende Entgelt diesbezüglich zahlen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht bzgl. des Taxis mit der Konzessionsnummer … unstreitig kein Gestattungsvertrag. Der Kläger behauptet, das Taxi der Beklagten mit der Ordnungsnummer … sei am … gegen … Uhr auf dem Taxihalteplatz des Klägers am … vor dem Gebäudekomplex … fahrbereit aufgestellt gewesen. Der Fahrer habe im Fahrzeug gesessen und sei fahrbereit gewesen. Das Taxi der Beklagten habe an erster Position an dem Halteplatz übe dem … gestanden. Bei diesem behördlich gekennzeichneten Taxihalteplatz des Klägers handele es sich um einen sogenannten Charterhalteplatz. Nachdem der Taxiberater vor Ort auf das Fahrzeug aufmerksam geworden sei, habe er den Fahrer angesprochen. Dieser habe sich durch TTC-Karte ausweisen können. Der Fahrer sei belehrt und aufgefordert worden, den Halteplatz unverzüglich zu verlassen. Der Kläger ist der Ansicht, dieses Verhalten stelle einen Wettbewerbsverstoß in Form einer gezielten Behinderung im Sinne der §§ 3 I, 4 Nr. 4 UWG dar, so dass ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 I 1, II, III Nr. 2 UWG bestehe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es – bei Vermeidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zum 250.000,- Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zum 6 Monaten – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Taxi auf dem Gebiet des … auf den dort vom dem Kläger genutzten und von der … bzw. …überlassenen Taxiplätze Aufstellung zu nehmen, ohne über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger für das Taxi zu verfügen, wie geschehen am … gegen … Uhr. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht klagebefugt bzw. aktivlegitimiert sei. Die Beklagte stellt einen Wettbewerbsverstoß in Abrede. Ob zum angegebenen Zeitpunkt ein Fahrer der Beklagten tatsächlich vor Ort gewesen sei und sich fahrbereit am Taxihalteplatz des Klägers aufgehalten habe, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Dieser Sachverhalt werde insoweit mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn Überlassungsverträge bzgl. der genannten Flächen vorliegen würden, seien diese jedenfalls nichtig gem. § 134 BGB i.V.m. § 47 PBefG. Im Übrigen meint die Beklagte, dass aus Rechtsgründen eine Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG nicht vorliege. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten im Einzelnen wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 29.04.2021 (Bl. 39ff. d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.