Beschluss
6 W 82/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1128.6W82.19.00
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Leitsätze
1. Die Dringlichkeitsvermutung wird grundsätzlich nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsteller es unterlässt, sich bei Gericht nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen. Eine „Nachfrageobliegenheit“, die zum Verlust des Verfügungsgrundes führt, besteht erst dann, wenn die festzustellende Dauer der Untätigkeit des Gerichts nach den Gesamtumständen nicht mehr mit Überlastung oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen, sondern offensichtlich nur damit zu erklären ist, dass dem Gericht die Sache versehentlich „aus dem Blick geraten“ ist; ein solcher Ausnahmefall liegt noch nicht vor, wenn zwei Monate nach Einreichung des Eilantrages noch keine Entscheidung hierüber getroffen worden ist.
2. Wird der Name eines bekannten, vor einem halben Jahrhundert verstorbenen Architekten und Möbeldesigners zur Bezeichnung eines nicht von dem Verstorbenen entworfenen Möbelstücks verwendet, liegt hierin nur dann eine Verletzung des ideellen Bestandteil des postmortalen Persönlichkeitsrechts, wenn das Design dieses Möbelstücks das Gesamtwerk des Verstorbenen verfälscht (im Streitfall verneint).
3. Die unberechtigte Verwarnung aus einem postmortalen Persönlichkeitsrecht stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Verwarnten dar.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Den Antragsgegnerinnen wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Händler der Antragstellerin aufzufordern, den Klappbock „A ...“ der Antragstellerin unter der Bezeichnung „A ...“ nicht mehr zu bewerben, vertreiben oder öffentlich zugänglich zu machen insbesondere, wenn dies mit der Behauptung geschieht, der Vertrieb des Möbelstücks unter der Bezeichnung „A ...“ stelle eine rechtsverletzende Handlung dar, wie in der Abnehmerverwarnung vom 22.05.2019 an die B GmbH, Straße1, Stadt1 (Anlage zur Antragsschrift)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an der Antragsgegnerin zu 2), angedroht.
Die Kosten des Eilverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.
Beschwerdewert: 50.000,-- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dringlichkeitsvermutung wird grundsätzlich nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsteller es unterlässt, sich bei Gericht nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen. Eine „Nachfrageobliegenheit“, die zum Verlust des Verfügungsgrundes führt, besteht erst dann, wenn die festzustellende Dauer der Untätigkeit des Gerichts nach den Gesamtumständen nicht mehr mit Überlastung oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen, sondern offensichtlich nur damit zu erklären ist, dass dem Gericht die Sache versehentlich „aus dem Blick geraten“ ist; ein solcher Ausnahmefall liegt noch nicht vor, wenn zwei Monate nach Einreichung des Eilantrages noch keine Entscheidung hierüber getroffen worden ist. 2. Wird der Name eines bekannten, vor einem halben Jahrhundert verstorbenen Architekten und Möbeldesigners zur Bezeichnung eines nicht von dem Verstorbenen entworfenen Möbelstücks verwendet, liegt hierin nur dann eine Verletzung des ideellen Bestandteil des postmortalen Persönlichkeitsrechts, wenn das Design dieses Möbelstücks das Gesamtwerk des Verstorbenen verfälscht (im Streitfall verneint). 3. Die unberechtigte Verwarnung aus einem postmortalen Persönlichkeitsrecht stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Verwarnten dar. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Den Antragsgegnerinnen wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Händler der Antragstellerin aufzufordern, den Klappbock „A ...“ der Antragstellerin unter der Bezeichnung „A ...“ nicht mehr zu bewerben, vertreiben oder öffentlich zugänglich zu machen insbesondere, wenn dies mit der Behauptung geschieht, der Vertrieb des Möbelstücks unter der Bezeichnung „A ...“ stelle eine rechtsverletzende Handlung dar, wie in der Abnehmerverwarnung vom 22.05.2019 an die B GmbH, Straße1, Stadt1 (Anlage zur Antragsschrift) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an der Antragsgegnerin zu 2), angedroht. Die Kosten des Eilverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen. Beschwerdewert: 50.000,-- € Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit liegt vor. Das Landgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28.Juni 2019 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin erst am 26.08.2019 zugestellt. Der Antragstellerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe es versäumt, Nachfragen hinsichtlich des Sachstandes zu dem eingereichten Eilantrag zu stellen. Zu dieser Frage hat der Senat im Beschluss vom 24.10.2019 (6 W 88/19) auf Seite 3f. ausgeführt: „Für die Antragstellerin war auch nicht vorhersehbar, wie schnell mit der gerichtlichen Entscheidung zu rechnen war. Auch eine anwaltlich beratene Partei kennt die Arbeitsweise des angerufenen Gerichts in der Regel nicht und kann daher nicht abschätzen, ob der Spruchkörper etwa wegen besonderer Arbeitsbelastung oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, selbst ein Eilverfahren zeitnah zu bearbeiten. Ein Antragsteller darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Gericht über den Eilantrag so zeitnah entscheidet, wie es nach den Gesamtumständen möglich ist. Er darf weiter annehmen, dass Nachfragen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Bearbeitung zu beschleunigen; vielmehr muss er befürchten, dass derartige Nachfragen vom Gericht als überflüssig und daher unangemessen empfunden werden könnten. Unter diesen Umständen trifft den Antragsteller eine „Nachfrageobliegenheit“, deren Verletzung zum Dringlichkeitsverlust führen kann, erst dann, wenn die festzustellende Dauer der Untätigkeit des Gerichts nach den Gesamtumständen nicht mehr mit Überlastung oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen, sondern offensichtlich nur damit zu erklären ist, dass dem Gericht die Sache versehentlich „aus dem Blick geraten“ ist.“ Ein solcher Fall liegt auch hier angesichts des Zeitraums von zwei Monaten, die zwischen dem Hinweis der Kammer vom 25.06.2019 und der Zustellung des abschlägigen Beschlusses liegen, nicht vor. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin, denn die streitgegenständliche Abmahnung vom 22. Mai 2019 war unberechtigt. Der Vertrieb des Klappbocks unter der Bezeichnung „A ...“ stellt keine rechtsverletzende Handlung gegenüber den Antragsgegnerinnen dar. Eine etwaige Rechtsverletzung folgt zunächst nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des 19XX verstorbenen Architekten und Möbeldesigners A. Der zivilrechtliche Schutz des postmortalen allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterscheidet zwischen seinen ideellen und kommerziellen Bestandteilen. Da der Schutz der vermögenswerten Bestandteile zeitlich befristet ist und in entsprechender Anwendung der Schutzfrist des § 22 Satz 3 KOG 10 zehn Jahre nach dem Tod erlischt, konnte die streitgegenständliche Abmahnung nur auf die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsschutzes gestützt werden. Diese sind vorliegend jedoch nicht verletzt, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob die Antragsgegnerin zu 1) überhaupt befugt wäre, auch aus der Verletzung dieses Schutzes begründete Ansprüche geltend zu machen. Geschützt sind der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, sowie der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Leistung erworben hat. Dieser allgemeine Wert- und Achtungsanspruch besteht fort, so dass das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin gegen schwerwiegende Entstellungen geschützt wird (BVerfGE 30, 173, 194 f. - Mephisto; BGHZ 107, 384 - Emil Nolde, Tz. 31 bei juris). Der Schutz der immateriellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts endet nicht zehn Jahre nach dem Tod, nimmt jedoch mit zunehmendem Zeitablauf und dem Verblassen der Erinnerung an den Verstorbenen ab (BGH aaO - Emil Nolde, a.a.O. Tz. 34 bei juris). A gilt als einer der bedeutendsten Architekten der Nachkriegsmoderne. Bei dem von der Firma B GmbH angebotenen Klappbock „A ...“ handelt es sich nicht um ein Möbelstück, das A entworfen hat. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Künstlerpersönlichkeit von A kann darin jedoch nicht erblickt werden. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass das Design des Klappbocks „A ...“ das Gesamtwerk von A verfälscht. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass A seit rund einem halben Jahrhundert verstorben ist. Eine Verzerrung des Gesamtwerks und eine damit einhergehende Beeinträchtigung des fortbestehenden künstlerischen Ansehens des Möbeldesigners und seiner künstlerischen Wertschätzung ist nicht zu erkennen. Auch Ansprüche aus § 12 BGB wegen Namensanmaßung stehen den Antragsgegnerinnen nicht zu. Eine verbotene Namensanmaßung setzt voraus, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entsteht, die gegeben ist, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person, deren Einrichtungen oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen; es genügt, dass der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (Palandt-Ellenberger, BGB 78. Aufl., § 12, Rdn. 23). Das Namensrecht erlischt mit dem Tod des Namensträgers (BGH - Emil Nolde, Tz.- 27 bei juris). Das heißt, die Antragsgegnerinnen können ihre Abmahnung auf § 12 BGB nur wegen Verletzung ihres eigenen Namensrechts stützen. Ersichtlich deutet die Bezeichnung „A ...“ jedoch weder auf die Antragsgegnerin zu 1) noch auf die Antragsgegnerin zu 2), die Tochter von A, hin. Zwar hat es der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1953 (BGHZ 8, 318) als möglich angesehen, dass die Witwe des Verstorbenen aus eigenem Recht gegen den Missbrauch des Namens vorgehen kann, weil der Name einer Person immer auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kennzeichne. Werde der Name eines Familienmitglieds zur schlagwortartigen Kennzeichnung eines Gegenstandes, eines Sachverhalts oder bestimmter Bestrebungen benutzt, so könne darin mittelbar auch ein Hinweis auf die Familie als solche, mindestens auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Hörer oder Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dieses Namensträgers kenne oder um deren Existenz wisse, in seinen Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Person hingelenkt werde und sie möglicherweise sogar mit dem so bezeichneten Sachverhalt in Verbindung bringe, möge er sie auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst nicht verwechseln. Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung des Klappbocks als „A ...“ von maßgeblichen Teilen des angesprochenen Verkehrskreises auch als Hinlenkung auf die Antragsgegnerin zu 2) oder gar der von ihr gegründeten Antragsgegnerin zu 1) aufgefasst wird. Durch die unberechtigte Abmahnung wird in das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in rechtswidriger Weise eingegriffen. Es sind insoweit die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Die Abmahnung ist allein auf die Verletzung des postmortalen allgemeinen Persönlichkeitsrechts von A gestützt. Soweit der Schutz dazu führt, dass die Anspruchsberechtigten ein Recht darauf haben, Dritten den Vertrieb eines Erzeugnisses unter einer bestimmten Bezeichnung zu untersagen, wirkt der postmortale Persönlichkeitsschutz gleich einem Ausschließlichkeitsrecht, da der Anspruchsinhaber es jedem verbieten lassen kann, den Vertrieb des betreffenden Erzeugnisses unter der betreffenden Bezeichnung zu vertreiben. Ebenso wie in den Fällen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kommt es nicht darauf an, dass bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber wie jeder andere Kläger oder Antragsteller außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, da der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Wo dies allerdings nicht der Fall ist, muss es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben (BGHZ 164, 1 - Unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, Tz. 21 bei juris). So liegt der Fall auch hier. Denn der rechtswidrige Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird dadurch begangen, dass Abnehmer des Gewerbetreibenden unberechtigt in Anspruch genommen werden und der geschädigte Gewerbetreibende seine Rechte folglich weder in einem gerichtlicher Verfahren wahrnehmen kann noch in irgendeiner Form an einem solchen Verfahren beteiligt ist; dass der Geschädigte dem Rechtsstreit gegen seinen Abnehmer gegebenenfalls als Streithelfer beitreten könnte, ändert daran grundsätzlich nichts (BGH a.a.O. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, Tz. 22 bei juris). Einschneidend betroffen wird nicht nur der verwarnte Abnehmer, sondern vor allem der ihn beliefernde Händler. Ohne das Rechtsinstitut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ergäbe sich keine wirksame Handhabe, um einen möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in seine Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber seinen Abnehmern entgegenzutreten. Der Verwarner bräuchte für den durch die verlorenen Umsatzgeschäfte entstandenen Schäden nicht zu haften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.