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Urteil

6 U 244/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0624.6U244.19.00
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Leitsätze
1. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss, wenn er auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist, das konkrete Angebot unverzüglich sperren (sog. "notice and take down"-Prinzip). 2. Er muss darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt. Ihn trifft - jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften - die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.10.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer - zu unterlassen den von ihr betriebenen Internet-Marktplatz ebay.de gewerblichen Verkäufern trotz eines vorherigen Hinweises auf das Fehlen der nachfolgend bezeichneten Informationen für den Vertrieb von Schwimmscheiben zur Verfügung zu stellen, sofern auf den zu dem Angebot hinterlegten Lichtbildern zu erkennen ist, dass a) auf den Schwimmscheiben nicht der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers angegeben ist, und/oder b) auf den Schwimmscheiben oder deren Typenschild nicht sichtbar, lesbar und dauerhaft eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Weise bei dem Angebot mit der ebay-Artikelnummer … vom 24.8.2018, das vom selben Verkäufer herrührt wie das mit Schreiben vom 25.6.2018 beanstandete Angebot mit der ebay-Artikelnummer …: (Von der Darstellung der Abbildungen wird abgesehen - die Red.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.274,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe 110.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss, wenn er auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist, das konkrete Angebot unverzüglich sperren (sog. "notice and take down"-Prinzip). 2. Er muss darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt. Ihn trifft - jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften - die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.10.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer - zu unterlassen den von ihr betriebenen Internet-Marktplatz ebay.de gewerblichen Verkäufern trotz eines vorherigen Hinweises auf das Fehlen der nachfolgend bezeichneten Informationen für den Vertrieb von Schwimmscheiben zur Verfügung zu stellen, sofern auf den zu dem Angebot hinterlegten Lichtbildern zu erkennen ist, dass a) auf den Schwimmscheiben nicht der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers angegeben ist, und/oder b) auf den Schwimmscheiben oder deren Typenschild nicht sichtbar, lesbar und dauerhaft eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Weise bei dem Angebot mit der ebay-Artikelnummer … vom 24.8.2018, das vom selben Verkäufer herrührt wie das mit Schreiben vom 25.6.2018 beanstandete Angebot mit der ebay-Artikelnummer …: (Von der Darstellung der Abbildungen wird abgesehen - die Red.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.274,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe 110.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit der Beklagten für Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften. Die Klägerin stellt her und vertreibt Schwimmscheiben. Bei ihren mehrfarbigen Schwimmscheiben des Typs „X" handelt es sich um Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und ergonomisch so gestaltet sind, dass durch den runden Armdurchlass und die darin befindliche, konzentrisch und in sechs Wellen verlaufende, elastische Innenmanschette eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Schwimmscheiben waren patentrechtlich geschützt. Der Schutz ist inzwischen abgelaufen. Die Schwimmscheiben werden mit der Marke der Klägerin, mit eingeprägten Sicherheitshinweisen, dem Namen und der vollständigen Anschrift der Klägerin sowie des CE-Kennzeichens versehen. Die Klägerin verkauft weltweit jährlich mehrere 100.000 Stück. Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz ebay.de. Ab Mitte Juni 2018 stellte die Klägerin fest, dass dort gewerbliche Drittverkäufer Schwimmscheiben/Schwimmhilfen chinesischer Herkunft anboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE Kennzeichnung noch eine EU- oder EG-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheinigung verfügten. Sie beanstandete entsprechende Angebote gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 14.7., 25.6., 24.8., 30.8.2018 und 21.2.20019 (Anlagen K6, K8, K12, K15). Unter den mit Schreiben vom 24.8.2018 und 21.2.20019 beanstandeten Angeboten waren solche der Verkäufer „B“ und „C“. Die Klägerin führte hinsichtlich der mit Schreiben vom 21.2.2019 beanstandeten Schwimmscheiben einen Testkauf bei dem Verkäufer „C“ durch (Anlage K16). Die Klägerin ist der Auffassung, die fraglichen Angebote verstießen gegen Produktsicherheitsvorschriften und dürften von der Beklagten nicht auf ihrer Plattform veröffentlicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Bei den im Klageantrag abgebildeten Produkten sei allein anhand der Angebotsbeschreibung oder -bebilderung nicht erkennbar, ob sie gegen das Produktsicherheitsgesetz oder gegen die PSA-VO verstießen. Für eine Prüfungspflicht der Beklagten genüge es nicht, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits Angebote desselben Verkäufers beanstandet habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin beantragt, das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.10.2019, Az.: 2-06 0 077/19, abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer verurteilt, es zu unterlassen den von ihr betriebenen Internet-Marktplatz ebay.de gewerblichen Verkäufern trotz eines vorherigen Hinweises auf das Fehlen der nachfolgend bezeichneten Informationen für den Vertrieb von Schwimmscheiben zur Verfügung zu stellen, sofern auf den zu dem Angebot hinterlegten Lichtbildern zu erkennen ist, dass a) auf den Schwimmscheiben nicht der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers angegeben ist, und/oder b) auf den Schwimmscheiben oder deren Typenschild nicht sichtbar, lesbar und dauerhaft eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, und/oder c) kein Exemplar der EU-Konformitätserklärung beiliegt und keine Angabe der internet-Adresse in der Anleitung und den Hinweisen nach Anhang II Nummer 1.4 vorhanden ist, unter der auf die EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Weise bei dem Angebot mit der ebay-Artikelnummer … vom 24.08.2018, das vom selben Verkäufer herrührt wie das mit Schreiben vom 25.06.2018 beanstandete Angebot mit der ebay-Artikelnummer … oder bei dem Angebot vom 01.02.2019 mit der ebay-Artikelnummer …, das vom selben Verkäufer stammt wie das mit Schreiben vom 30.08.2018 beanstandete Ange-bot mit der ebay-Artikelnummer …, bezüglich derer darauf hingewiesen worden war, dass es die genannten Informationen nicht enthält: (Von der Darstellung der Abbildungen wird abgesehen - die Red.) 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.274,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 6.9.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. 1. Die Anträge zu 1. a) - c) sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie beziehen sich auf unterschiedliche Informationspflichtverletzungen, namentlich auf das Fehlen der nach der VO (EU) 2016/425 vorgeschriebenen Kontaktdaten (a), das Anbringen der CE-Kennzeichnung (b) und das Beifügen der EU-Konformitätserklärung (c). Sie sind als drei selbstständige Unterlassungsbegehren zu verstehen. Verboten werden soll jeweils das „Zur-Verfügung-Stellen“ der Internetplattform eBay für den Vertrieb von Schwimmscheiben gegenüber solchen Verkäufern, bei denen die Beklagte bereits auf (frühere) Verstöße hingewiesen wurde, sofern die Verletzung der Informationspflicht aus den Lichtbildern des jeweiligen Angebots hervorgeht. Die Anträge sind hinreichend konkret gefasst und nehmen auf die im Antrag eingeblendete konkrete Verletzungsform Bezug. Hierbei handelt es sich um Angebote der Verkäufer-Accounts „B“ und „C“. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 4, 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/425 und §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 ProdSG zu, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen ist (Anträge zu 1. a, b). a) Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Es kann offen bleiben, ob die Parteien des Rechtsstreits - auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen - in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 1129 Rn 19 - Hotelbewertungsportal). Jedenfalls fördert die Beklagte durch das Bereitstellen ihres Internet-Marktplatzes eBay fremden Wettbewerb, namentlich den Produktabsatz der auf der Plattform tätigen Händler [vgl. unten b)]. Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (BGH WRP 2012, 77 Rn 20 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2014, 552 Rn 19 - Werbung für Fremdprodukte; OLG Frankfurt am Main WRP 2019, 643 Rn 16 - Anbieten gekaufter Kundenbewertungen). Der betroffene Mitbewerber ist dann nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, gegen den Förderer vorzugehen. Zwischen der Klägerin und den auf eBay tätigen Drittanbietern, die dort Schwimmhilfen vertreiben, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Sie bieten austauschbare Leistungen an. b) Das Bereitstellen der Internetplattform durch die Beklagte für die angegriffenen Schwimmhilfen-Angebote stellt sich als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Darunter ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Zweifellos fördert das Bereitstellen der Handelsplattform die Absatzinteressen der dort tätigen Anbieter. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es auch nicht an dem „objektiven Zusammenhang“. Dieses Merkmal ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2013, 1183 Rn 19 - Standardisierte Mandatsbearbeitung). Das Bereitstellen des Internet-Marktplatzes zielt darauf ab, den Absatz der von Dritten dort angebotenen Produkte zu fördern. Die Beklagte erwirtschaftet bei jedem Verkauf eine Verkaufsprovision. Durch die Angebote sollen auch geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer beeinflusst werden. Sie sollen zum Kauf bewegt werden. Der Annahme einer geschäftlichen Handlung steht nicht entgegen, dass Verantwortliche der Beklagten von den einzelnen Angeboten keine Kenntnis nehmen, da sie in einem automatisierten Verfahren veröffentlicht werden. Das Bereitstellen der Plattform stellt sich generell als Maßnahme der Absatzförderung zugunsten sämtlicher registrierter Verkäufer dar. c) Bei den Bestimmungen der Art. 4, 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (im Folgenden: PSA-VO) handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Sie sind dazu bestimmt, die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette für die Konformität der PSA mit den Anforderungen der Verordnung zu regeln, um ein hohes Niveau beim Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit und Sicherheit sowie des Schutzes der Nutzer zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Markt der Union sicherzustellen (Erwägungsgrund 11). Sie regeln damit das Marktverhalten im Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher, die zu den nach § 1 UWG geschützten Marktteilnehmern gehören. Ebenso stellen die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen (BGH, Urteil vom 12.1.2017 - I ZR 258/15 Rn 24 - Motivkontaktlinsen). Das gleiche gilt für § 7 Abs. 2 ProdSG. d) Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) dürfen nach Art. 4 nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Aus der Verordnung ergeben sich - soweit hier von Interesse - folgende Anforderungen: aa) Die Hersteller müssen nach Art. 8 Abs. 6 ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und die Postanschrift angeben, an der sie kontaktiert werden können. Die Angaben müssen auf der PSA selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in beigefügten Unterlagen gemacht werden. bb) Nach Art. 15 Abs. 1 muss eine EU-Konformitätserklärung vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Verordnung nachgewiesen wurde. cc) Nach Art. 17 Abs. 1, 2 ist vor dem Inverkehrbringen eine CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der PSA anzubringen. Falls die Art der PSA dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den der PSA beigefügten Unterlagen angebracht. Für die CE-Kennzeichnung gelten nach Art. 16 die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. dd) Händler müssen, bevor sie eine PSA auf dem Markt bereitstellen, nach Art. 11 Abs. 2 überprüfen, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihr die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Zu den „erforderlichen Unterlagen“ gehört auch die EU-Konformitätserklärung. Sie müssen auch prüfen, ob der Hersteller die Anforderungen des Artikels 8 Abs. 6 erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine PSA nicht mit den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II übereinstimmt, stellt er diese erst auf dem Markt bereit, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich daraus auch ein Verbot der Bereitstellung, sofern die formellen Anforderungen (Kennzeichnung) nicht erfüllt sind. Aus Art. 11 Abs. 2 PSA-VO kann nicht abgeleitet werden, dass die Bereitstellung erst dann unterbleiben muss, wenn der Händler konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die materiellen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten wurden. e) Mit den streitgegenständlichen Angeboten vom 24.8.2018 und vom 1.2.2019 wurde gegen die vorgenannten Bestimmungen verstoßen. (1) Bei den angebotenen Schwimmscheiben handelt es sich um persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne des Art. 3 PSA-VO. Als PSA sind Ausrüstungen anzusehen, die hergestellt werden, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder Sicherheit getragen zu werden. Die Schwimmscheiben dienen der Sicherheit von Nichtschwimmern beim Baden. (2) Unstreitig wurden bei dem Angebot des Anbieters mit dem Account-Namen „B“ am 24.8.2018 unter Artikel-Nr. … Schwimmscheiben angeboten (Anlage K9, dort Anlage 5), die weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung verfügten und denen keine EU-Konformitätserklärung beigefügt war (LGU 4). Dies verifizierte die Klägerin bei einer Nachschau. Ein bildlich nahezu entsprechendes Angebot (eBay-Nr. …) des Anbieters „B“ hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 25.6.2018 beanstandet (Anlage K8, dort Anlage 5). Ebenso wurden bei dem Angebot des Anbieters mit dem Account-Namen „C“ am 1.2.2019 unter Artikel-Nr. … Schwimmscheiben angeboten (Anlage K 15, dort Anlage 1), die weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung verfügten und denen keine EU-Konformitätserklärung beigefügt war (LGU 4). Dies verifizierte die Klägerin bei einem Testkauf (Anlage K16). Ein ähnliches Angebot (eBay-Nr. …) des Anbieters „C“ hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 30.8.2018 beanstandet (Anlage K12, dort Anlage 3). (3) Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es nicht an einem „Bereitstellen“. Ein „Bereitstellen“ ist nach § 3 Nr. 2 PSA-VO jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Vorliegend stehen Angebote in Rede, die zum Kauf der entsprechenden Produkte auffordern. Die Klägerin hat anhand der Angebotsfotos und zum Teil auch durch Testkäufe festgestellt, dass die auf der Plattform angebotenen Produkte ohne die erforderliche Kennzeichnung geliefert, also „abgegeben“ werden. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die gelieferten Produkte den in den Angeboten fotografisch abgebildeten Produkten entsprechen. Zumindest begründen die Angebote eine Erstbegehungsgefahr für die Abgabe der Schutzausrüstungen. f) Die streitgegenständlichen Angebote entsprechen auch nicht den Anforderungen, die an Händler nach §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 ProdSG gestellt werden. aa) Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderung entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen. bb) Bei den streitgegenständlichen Schwimmscheiben handelt es sich um Verbraucherprodukte im Sinne des § 2 Nr. 26 ProdSG. Dazu rechnen Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind. cc) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG besteht eine Kennzeichnungspflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers. Sie trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer und nicht den Händler. Bei den Herstellerangaben handelt es sich jedoch um Informationen, die auch für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind. Zum Beispiel können beim Käufer Fragen hinsichtlich Schadstoffen, Allergieverträglichkeit, Handhabung, etc. aufkommen, die nur der Hersteller beantworten kann. Demnach gehören diese Angaben auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen (BGH, Urteil vom 12.1.2017 - I ZR 258/15 Rn 18, 26, 32 - Motivkontaktlinsen). dd) Die Händler, die unter den Account-Namen „B“ und „C“ die im Antrag bezeichneten Produkte anboten, haben gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 5 ProdSG verstoßen. Sie haben nicht dazu beigetragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Händler ist nach § 2 Nr. 12 ProdSG jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers. Unter einem „Bereitstellen“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union zu verstehen (§ 2 Nr. 4 ProdSG). Die Personen, die die Angebote auf der Handelsplattform eingestellt haben, handelten mit der Absicht, die Produkte in Deutschland an Verbraucher auszuliefern. ee) Die unter den Account-Namen „B“ und „C“ tätigen Händler haben auch gegen ihre Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 ProdSG verstoßen. Danach ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl andere Rechtsvorschriften ihre Anbringung vorschreiben. Die CE-Kennzeichnung ist für die vorliegenden Produkte nach Art. 17 Abs. 1, 2 PSA-VO vorgeschrieben (vgl. oben). Sie muss nach § 7 Abs. 3 ProdSG sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Auf den von der Klägerin testweise gekauften Produkten war keine CE-Kennzeichnung aufgebracht. Auf den Produktbildern der in gleicher Weise aufgemachten Angebote findet sich die CE-Kennzeichnung ebenfalls nicht. Da eine CE-Kennzeichnung aus Sicht der Verbraucher für die Qualität des angebotenen Produkts sprechen kann, wäre im Fall ihres Vorhandenseins zu erwarten gewesen, dass sie auf den Produktbildern zu sehen ist. Dies entspricht auch den Erfahrungen des Verkehrs, die der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Es spricht daher alles dafür, dass die angebotenen Produkte keine CE-Kennzeichnung aufweisen (§ 286 Abs. 1 ZPO). g) Verstöße gegen Vorschriften, die - wie vorliegend § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG und Art. 4, 11 Abs. 2 PSA-VO - dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG a.F.) spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 12.1.2017 - I ZR 258/15, Rn 37 - Motivkontaktlinsen). So verhält es sich auch im Streitfall. h) Die Beklagte ist für die Verstöße gegen die Angabe des CE-Zeichens und der Herstellerangaben bei den unter dem Account „B“ angebotenen Produkten verantwortlich. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nicht (nur) die Sperrung von solchen Angeboten, deren rechtswidriger Inhalt ihr von der Klägerin konkret angezeigt wurde, sondern das selbstständige Aussortieren von betroffenen Angeboten solcher Anbieter, die in der Vergangenheit bereits gemeldet wurden. aa) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 11.3.2004 - I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119Rn 31 - Internet-Versteigerung II; BGH Urteil vom 5.2.2015 - I ZR 240/12 = GRUR 2015, 485 Rn 35 - Kinderhochstühle im Internet III). bb) Die Beklagte erfüllte dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen zur Verfügung stellte, nicht selbst die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes nach § 3a UWG i.V.m. Art. 4, 11 Abs. 2 PSA-VO, §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 ProdSG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12.7.2011 - C-324/09 = GRUR 2011, 1025Rn 101 ff. - L'Oréal/eBay - zum Markenrecht). Sie ist auch nicht selbst Händlerin im Sinne der §§ 6 Abs. 5, 2 Nr. 12 ProdSG, da sie nicht in den Besitz der Ware gelangt, diese nicht selbst bereitstellt und damit nicht Teil der Lieferkette ist. Sie wirkt auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei den Verstößen zusammen, wenn sie ihnen über ihre Internetplattform die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet. Die Angebote werden in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten eingestellt. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Rechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten (vgl. BGHZ 173, 188Rn 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Es genügt daher für eine täterschaftliche Haftung für die Verstöße gegen die Bestimmungen der PSA-VO und des ProdSG auch nicht, dass die Beklagte bereits auf frühere Verstöße derselben Verkäufer („C“ und „B“) hingewiesen worden war. Mangels Vorsatzes hinsichtlich der konkreten Tat ist die Beklagte auch nicht Gehilfin der Händler. cc) Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin auf Unterlassung. Eine Störerhaftung kommt in den dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fällen des UWG nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 22.7.2010 - I ZR 139/08 = GRUR 2011, 223 Rn 48 - Kinderhochstühle im Internet I). dd) Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verneint. (1) Voraussetzung für eine täterschaftliche Haftung nach § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht ist, dass die Eröffnung einer Gefahrenquelle bzw. ein Verhalten des Schuldners die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Teledienstanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht. Deren Bestehen wie Umfang richten sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.2015 - I ZR 74/14, Rn 23 - Haftung für Hyperlink; BGHZ 173, 188Rn 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay). (2) Für Betreiber von Internet-Marktplätzen ist zunächst die Privilegierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG zu beachten, die einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien entgegensteht (BGH, Urteil vom 18.6.2015 - I ZR 74/14, Rn 23 - Haftung für Hyperlink). Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform ist es daher insbesondere nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn 109 ff. und 139 - L'Oréal/eBay; BGHZ 191, 19Rn 21 - Stiftparfüm). Daran ändert auch die EuGH-Rechtsprechung nichts, wonach die Haftungsprivilegierung für Zugangsprovider einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht ausschließt (EuGH GRUR 2016, 1146 Rn 79 - McFadden/Sony Music). Für Host-Provider wie die Beklagte sieht Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) vor, dass sie für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich sind, solange sie keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Inhalt erlangt haben. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 38. Aufl., § 8 Rn 2.28). Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (BGH, Urteil vom 5.2.2015 - I ZR 240/12 = GRUR 2015, 485 Rn 51 - Kinderhochstühle im Internet III). (3) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss daher, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, das konkrete Angebot unverzüglich sperren (sog. „notice and take down“-Prinzip). Er muss darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (zum Markenrecht: EuGH GRUR 2011, 1025 Rn 119 und Rn 141 bis 143 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2008, 702Rn 51 - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19Rn 21 f. - Stiftparfüm). Ihn trifft - jedenfalls bei Schutzrechtsverletzungen - die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Dabei obliegt es der Klägerin vorzutragen, aufgrund welcher Umstände die Beklagte die beanstandeten Verhaltensweisen für das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr problemlos und zweifelsfrei feststellen kann (BGH GRUR 2008, 702Rn 55 - Internet-Versteigerung III). (4) Der BGH hat in der Vergangenheit auch im Lauterkeitsrecht eine - über die „notice and take down“-Verpflichtung hinausgehende - Erfolgsabwendungspflicht der Beklagten für den Vertrieb jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien angenommen. Grund hierfür war die große Gefahr, die für den Vertrieb dieser verbotenen Produkte von der Internetplattform der Beklagten wegen der Anonymität der Verkäufer, der problemlosen Abwicklung im Fernabsatz und der für das Internet typischen, deutlich herabgesetzten Hemmschwelle potentieller Käufer ausgeht (vgl. BGHZ 173, 188Tz 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Die dortige Beklagte war daher nicht nur verpflichtet, das konkrete jugendgefährdende Angebot, von dem sie Kenntnis erlangt hat, unverzüglich zu sperren; sie musste vielmehr auch verhindern, dass jugendgefährdende Medien durch andere Bieter erneut über ihre Plattform angeboten werden. Es war ihr zumutbar, ihre Plattform mit Hilfe einer entsprechenden Filtersoftware abzusuchen. Inwieweit sich diese Grundsätze auf die Verletzung anderer Verbotstatbestände übertragen lassen, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. BGH GRUR 2011, 223 Rn 36 - Kinderhochstühle im Internet I). Eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht soll nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen sein, um eine unangemessene Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken (BGH GRUR 2018, 203 Rn 37 - Betriebspsychologe). Was im Einzelnen zu verlangen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es sind nur Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit hängt von der Gewichtung der verletzten Interessen ab (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 38. Aufl., § 8 Rn 2.10). (5) Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Beklagte aufgrund eines gefahrerhöhenden Verhaltens eine Erfolgsabwendungspflicht dergestalt trifft, weitere Angebote von solchen Verkäufern von vornherein - ohne erneuten Hinweis der Klägerin - zu sperren, von denen ihr bereits Hinweise auf rechtswidrige Angebote der streitgegenständlichen Art vorliegen. Dies ist zu bejahen. Dabei sind folgende Umstände maßgeblich: - Durch den Betrieb der Online-Handelsplattform und das Ermöglichen der problemlosen Abwicklung von Käufen im - auch grenzüberschreitenden - Fernabsatz wird eine Gefahr geschaffen, dass Produkte am Markt leicht platziert werden können, die nicht den Produktsicherheitsanforderungen entsprechen. Dies zeigt der große Umfang von auf der Plattform vertriebenen Waren, die gegen die Produktsicherheitsvorschriften verstoßen (Anlagen K6 - K15). - Bei den beanstandeten Rechtsverletzungen handelt es sich nicht um rein formale Verstöße, sondern um solche, die die Produktsicherheit von Schutzausrüstungen für Kinder betreffen. Schutzzweck der verletzten Kennzeichnungsvorschriften ist der Gesundheitsschutz. Es sind damit erhebliche Verbraucherinteressen betroffen. - Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits mit mehreren Schreiben zahllose Angebote verschiedener Anbieter beanstandet hat, bei denen Anhaltspunkte für vergleichbare Verstöße vorlagen (vgl. Anlagen K6 - K15). Ein Ansatzpunkt für Kontrollmaßnahmen der Beklagten sind daher die Verkäufer-Accounts, über die entsprechende rechtsverletzende Ware bereits angeboten wurden. Es kommt hinzu, dass die streitgegenständlichen Angebote des Anbieters „B“ in nahezu identischer Aufmachung bereits zuvor geschaltet und von der Klägerin gegenüber der Beklagten beanstandet worden waren. Derartige Produkte lassen sich leicht identifizieren. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es ihr nicht möglich ist, solche Wiederholungs-Angebote mit zumutbarem Aufwand herauszufiltern. - Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf „berechtigte Zweifel“ an der Rechtsverletzung berufen (vgl. zu diesem Einwand im Markenrecht: BGH, Urteil vom 17.8.2011 - I ZR 57/09, Rn 31 - Stiftparfum). Die Beklagte ist als Diensteanbieter nicht verpflichtet, im Einzelfall komplizierte Beurteilungen durchzuführen, ob sich ein beanstandetes Angebot tatsächlich als wettbewerbswidrig erweist. Die Hinzuziehung eines mit der Materie vertrauten Juristen ist ihr nicht zuzumuten (BGH GRUR 2011, 223 Rn 48 - Kinderhochstühle im Internet I). Eine komplizierte Beurteilung ist indes im Streitfall nicht erforderlich. Die Bilder in den Angeboten lassen ohne Aufwand erkennen, ob ein CE-Kennzeichen sowie die notwendigen Herstellerangaben aufgebracht sind oder nicht. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, mit den Produktbildern ließe sich das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der CE-Kennzeichnung gar feststellen. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass das Produkt in den Angeboten aus Perspektiven gezeigt wird, bei denen die Kennzeichnung verdeckt ist. Davon ist jedoch in der Regel nicht auszugehen. Im Online-Handel ist es üblich, das Produkt umfassend von mehreren Seiten zu zeigen, um dem Käufer seine aus der Ferne zu treffende Kaufentscheidung zu erleichtern. Gerade Prüfsiegel und Kennzeichnungen, die auf die Konformität des Produkts mit Sicherheitsstandards hinweisen, wird ein Händler in aller Regel fotografisch abbilden, um für die Qualität des Produkts zu werben. Fehlt es an entsprechenden Abbildungen, besteht jedenfalls ausreichender Anlass für die Beklagte, bei dem Händler nachzuforschen und das Angebot zunächst nicht zu veröffentlichen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es bei den streitgegenständlichen Produkten auch erforderlich, die Kennzeichnung (CE und Herstellerangaben) auf dem Produkt selbst vorzusehen. Eine Anbringung nur auf Beipackzetteln, Anleitungen oder Handbüchern reicht nach Art. 8 Abs. 6, 17 Abs. 1, 2 PSA-VO, § 7 Abs. 3 ProdSG nur dann, wenn eine Anbringung auf dem Produkt selbst nicht möglich ist. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin bringt die Kennzeichnungen ohne Probleme direkt auf ihren Produkten an. - Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine derartige Prüfungspflicht das Geschäftsmodell der Beklagten gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden würde. Es reicht aus, wenn die Beklagte über eine entsprechende Filtersoftware Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden. In diesem Umfang erscheint eine technische oder - notfalls - auch eine manuelle Kontrolle darauf zumutbar, ob aus den Bildern oder dem Angebotstext eine - formelle - Erfüllung der Kennzeichnungspflicht hervorgeht. Nicht zumutbar ist hingegen die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht, die Sicherheitsanforderungen also tatsächlich erfüllt sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.7.2017 - I-6 U 193/16 = WRP 2018, 1002, Rn 16, 28). Darum geht es bei den gestellten Klageanträgen auch nicht. i) Keine Verantwortlichkeit der Beklagten besteht hinsichtlich des unter Artikel-Nr. … angebotenen Produkts (Anlage K 15, dort Anlage 1). aa) Bei dem Angebot des Anbieters mit dem Account-Namen „C“ wurden am 1.2.2019 unter Artikel-Nr. … Schwimmscheiben angeboten (Anlage K 15, dort Anlage 1), die weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung verfügten und denen keine EU-Konformitätserklärung beigefügt war (LGU 4). Dies verifizierte die Klägerin bei einem Testkauf (Anlage K16). Ein ähnliches Angebot (eBay-Nr. …) des Anbieters „C“ hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 30.8.2018 beanstandet (Anlage K12, dort Anlage 3). bb) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung einer wettbewerblichen Verkehrspflicht ist insoweit nach Abwägung der der widerstreitenden Interessen zu verneinen. Denn die Beklagte konnte auch bei Durchführung zumutbarer Überprüfungsmaßnahmen die Rechtsverletzung nicht erkennen. Sie musste daher das Angebot nicht von sich aus - ohne vorherigen Hinweis durch die Klägerin - sperren. Unstreitig wird in dem Angebot unter Artikel-Nr. … ein Foto verwendet, das einen Aufdruck mit den notwendigen Angaben aufweist (LGU 26). Nach Angaben der Klägerin handelt es sich hierbei um ein Produktfoto des klägerischen Modells, also um eine Falschangabe. Dies konnte die Beklagte jedoch bei einer im Rahmen des Zumutbaren durchzuführenden Überprüfung nicht erkennen. Die Beklagte konnte insoweit auch nicht durch einen Abgleich des Angebots mit dem bereits zuvor von der Klägerin gemeldeten Angebot des gleichen Anbieters („C“) erkennen, dass es sich um Waren handelt, die die notwendigen Kennzeichnungen nicht aufweist. Denn - entgegen den Angaben in der Klageschrift (dort S. 27 f.) - weichen die Angebote nach Anlage K12, dort Anlage 3 und Anlage K 15, dort Anlage 1 sowohl textlich als auch hinsichtlich der verwendeten Bilder voneinander ab und sind nicht „nahezu identisch“. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht nicht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, indem es das von der Klägerin bereitgestellte Foto vergrößert dargestellt hat. Das Landgericht hatte anhand der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen zu beurteilen, ob der Beklagten eine Sperrung des Angebots zuzumuten war. Auch die textliche Angabe „unbranded“ führt nicht zu einer Haftung der Beklagten. Der Klageantrag bezieht sich allein auf die Erkennbarkeit des Verstoßes anhand der verwendeten Lichtbilder. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung im Umfang des Antrags zu 1. c) zu, der die EU-Konformitätserklärung betrifft. a) Eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (§ 3 Abs. 1 UWG) ist insoweit nicht gegeben. Eine Prüfpflicht der Beklagten hinsichtlich der nach Art. 15 PSA-VO vorgeschriebenen EU-Konformitätserklärung kann nicht angenommen werden. Denn ob eine solche dem Produkt beigefügt ist oder nicht, lässt sich letztlich nur mittels eines Testkauft verifizieren. Die Produktfotos sind insoweit nicht aussagekräftig. b) Hinsichtlich der fehlenden Konformitätserklärung kann ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagte auch nicht auf § 5a UWG gestützt werden. Auch insoweit fehlt es an der für die Verantwortlichkeit des Intermediärs erforderlichen Prüfpflicht. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.274,50 € (Antrag zu 2.). Die Abmahnung war berechtigt. Der beanspruchte Betrag entspricht einer 1,3-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale aus einen Streitwert von 100.000 €. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Sie orientiert sich dabei an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung der Betreiber von Internethandelsplattformen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht.