Urteil
6 U 120/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1111.6U120.20.00
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Leitsätze
Die Nutzung von Taxihalteplätzen, die qua Gestattungsvertrages nur bestimmten Taxiunternehmern vorbehalten sind, stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar. Der unberechtigte Fahrer stellt sich geradewegs zwischen seine Mitbewerber und potentielle Kunden, die die Taxihalteplätze ansteuern. Den berechtigten Fahrern wird dadurch eine Erwerbschance genommen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.6.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor unter Ziffer 1. die Worte „von der A AG und der B GmbH & Co. KG“ in Wegfall geraten.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzung von Taxihalteplätzen, die qua Gestattungsvertrages nur bestimmten Taxiunternehmern vorbehalten sind, stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar. Der unberechtigte Fahrer stellt sich geradewegs zwischen seine Mitbewerber und potentielle Kunden, die die Taxihalteplätze ansteuern. Den berechtigten Fahrern wird dadurch eine Erwerbschance genommen. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.6.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor unter Ziffer 1. die Worte „von der A AG und der B GmbH & Co. KG“ in Wegfall geraten. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten - einem Taxikonzessionär - es zu unterlassen, auf den dem Kläger überlassenen Taxiplätzen am Stadt1er Flughafen Aufstellung zu nehmen. Am 10.2.2020 war das Taxi des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … am Stadt1er Flughafen, Terminal 1, Abflugbereich … auf einem der dort befindlichen behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätzen des Klägers aufgestellt. Der Fahrer saß fahrbereit im Taxi. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beklagten kein Nutzungsrecht durch den Kläger eingeräumt worden. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 19.2.2020 vergeblich zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit der vorliegenden Klage verfolgt er sein Ziel weiter. Außerdem verlangt er Ersatz von Abmahnkosten. Wegen des Sachverhalts im Weiteren, der Anträge und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Bezüglich der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten, mit der er die Klageabweisung weiterverfolgt. Wegen seines Vortrags wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze verwiesen Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu Ziffer 1. dahingehend gestellt wird, dass die Formulierung „von der A AG und der B GmbH & Co. KG“ in Wegfall gerät. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung des Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG auf Unterlassung zusteht, sich mit einem Taxi auf von dem Kläger gemieteten Plätzen bereitzuhalten, ohne über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger zu verfügen (Tenor Ziffer 1.). a) Ohne Erfolg bemängelt der Beklagte, der Unterlassungsantrag bzw. der darauf basierende Verurteilungstenor sei zu weitgehend, da auch die Taxihalteplätze am Fernbahnhof um das Gebäude B miteinbezogen würden, dieser Bereich aber nicht zum Flughafen gehöre. Nach der Modifizierung des Klageantrags durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beschränkt sich die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten auf das „Gebiet des Stadt1er Flughafens auf den dort von dem Kläger genutzten und überlassenen Taxiplätze“. Obwohl die Formulierung durch die Einschränkung sprachlich etwas unrund wirkt, ist der Regelungsgehalt eindeutig: Dem Beklagten wird verboten, ohne Gestattung auf solchen Taxihalteplätzen Aufstellung zu nehmen, die dem Kläger auf dem Gebiet des Flughaftens zur alleinigen Nutzung durch die Berechtigten überlassen wurden. Ob der Bereich am Fernbahnhof um das Gebäude B zu diesem Gebiet gehören, hängt davon ab, nach welchen Kriterien (z.B. Ortsbezirksgrenzen oder Verkehrsauffassung) man die Einordnung vornimmt. Nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ kommt es aber letztlich nicht darauf an, unter welcher Begrifflichkeit der Kläger versucht, die ihm zugewiesene Taxiplätze im streitbefangenen Gebiet zusammenzufassen. Falls der Kläger den Beklagten aus der Unterlassungsverpflichtung wegen eines (weiteren) Verstoßes in Anspruch nehmen sollte, müsste für den Einzelfall im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, ob die gemeinten Taxihalteplätze betroffen sind. Für die Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bzw. des darauf basierenden Verurteilungstenors ist der Umstand, dass der Begriff „Gebiet des Stadt1er Flughafens“ auslegungsbedürftig ist, jedoch nicht entscheidend. Der Kläger ist nämlich nicht gehindert, seinen Unterlassungsantrag wegen des streitbefangenen Vorfalls - der im Übrigen unstreitig vor dem Abflugbereich stattgefunden hat - und die daraus folgende Wiederholungsgefahr auf alle ihm zur Nutzung überlassenen Taxihalteplätze auszuweiten, wo immer sich diese befinden. b) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UWG klagebefugt. aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt nichts anders aus den Besonderheiten des Unlauterkeitstatbestands des § 4 Nr. 4 UWG. Dem Wortlaut nach besteht die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG bei allen unzulässigen geschäftlichen Handlungen nach § 3 oder § 7 UWG. Etwas Anderes kann unter Berücksichtigung des Schutzzwecks bestimmter Unlauterkeitstatbestände ausnahmsweise dann gelten, wenn die Zuwiderhandlung ausschließlich Interessen eines bestimmten Mitbewerbers berührt, z.B. im Fall einer gezielten Behinderung eines konkreten Mitbewerbers. Dann soll nur der "unmittelbar Verletzte" anspruchsberechtigt sein. Das Einschreiten anderer Mitbewerber und der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG genannten Einrichtungen ist in solchen Fällen nur gerechtfertigt, wenn die Zuwiderhandlung zugleich Interessen anderer Marktteilnehmer oder das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb berührt (BGH WRP 2009, 432 Rn 22 - Küchentiefstpreis-Garantie; BGH GRUR 2011, 543 Rn 8 - Änderung der Voreinstellung III). Eine solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Dem Beklagten wird nicht die Behinderung eines konkreten Mitbewerbers vorgeworfen, sondern sämtlicher Mitbewerber, die vermittels eines Gestattungsvertrages mit dem Kläger berechtigt sind, sich an den ihm zur Nutzung überlassenen Halteplätzen im Bereich des Stadt1er Flughafens aufzustellen. Deren Interessen vertritt der Kläger. Werden - wie hier - kollektive Mitbewerberinteressen beeinträchtigt, kann ein Fachverband im Interesse der Allgemeinheit (§ 1 S. 2 UWG) gegen den Verstoß vorgehen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2020 - 6 U 131/19 - TTC-Karte; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8 Rn 3.51). Damit kann offenbleiben, ob der Kläger auch in seinen eigenen Interessen als Mitbewerber betroffen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Dafür spricht allerdings, dass der Kläger Nutzungsberechtigter der fraglichen Halteplätze ist und Taxiunternehmern Zugang gegen eine Gebühr gewährt (vgl. dazu ausführlich OLG Frankfurt am Main, OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2020 - 6 U 131/19 - TTC-Karte). bb) Sofern der Beklagte sich darauf beruft, der Kläger stehe nicht in der Liste nach § 8b UWG n.F., hat dies derzeit keine Bedeutung, da die Änderungen von § 8 Abs. 3 UWG in der aktuellen Fassung - auf die sich die vorausgegangenen Ausführungen zur Aktivlegitimation des Klägers beziehen - gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs erst am 1.12.2021 in Kraft treten. Zwar ist der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch in die Zukunft gerichtet. Das bedeutet aber nicht, dass der Kläger Anspruchsvoraussetzungen darlegen muss, die de lege lata noch gar keine Gültigkeit beanspruchen. c) Soweit der Beklagte weiterhin bestreiten will, dass der Kläger für alle beanspruchten Taxihalteplätze - insbesondere auf den Flächen um das Gebäude B- nutzungsberechtigt ist, und damit auch die Aktivlegitimation für die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung in Frage stellen will, greift auch dies nicht durch. Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats entsprechende Überlassungsverträge mit der A und der B GmbH & Co. KG sowie Lageskizzen vorgelegt, aus denen sich eine entsprechende alleinige Nutzungsberechtigung des Klägers entnehmen lässt. Auch der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung insoweit keine durchgreifenden Einwände mehr geltend gemacht. Ohnehin hat er nicht bestritten, dass dem Kläger die Nutzungsrechte für den Bereich, an dem der streitbefangene Vorfall vom 10.2.2020 stattgefunden hat, unmittelbar durch die A eingeräumt wurden. d) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Beklagte unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG gehandelt hat. Eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden liegt vor, wenn ein Unternehmer von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtungen für eigene Zwecke ausnutzt, ohne dafür das vorgesehene Entgelt zu entrichten (so schon ausführlich: OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2017, 195 Rn 27 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2020 - 6 U 131/19 - TTC-Karte; BGH GRUR 2014, 393 Rn 33 - wetteronline.de). Indem der Kläger mit Taxiunternehmern Gestattungsverträge abschließt, die ihnen das Bereithalten ihrer Taxen an bestimmten Tagen ermöglichen, soll ein geregelter Ablauf des Taxenverkehrs sichergestellt werden (vgl. auch Bestätigungsschreiben der A vom 17.1.2020, Bl. 64 d.A. - für den Bereich am Gebäude B). Für die vertragliche Gestattung ist ein Entgelt zu entrichten. Fehlt einem Fahrer diese Gestattung, wenn er die Halteplätze nutzt, wird die vom Kläger geschaffene kostenpflichtige Einrichtung gezielt umgangen. Hierin liegt eine gezielte Behinderung derjenigen Unternehmer, die mit dem Kläger einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung der Halteplätze für ihre Fahrer geschlossen haben. Der unberechtigte Fahrer stellt sich hierdurch geradewegs zwischen seine Mitbewerber - also die berechtigten Fahrer - und potentielle Kunden, die die Taxihalteplätze ansteuern. Den berechtigten Fahrern wird durch das Verhalten des Beklagten eine Erwerbschance genommen. Das übersieht der Beklagte, wenn er in diesem Zusammenhang einwendet, er habe durch sein Verhalten niemanden vom Taxiverkehrsmarkt verdrängt; das Bereitstellen eines Taxis in räumlicher und zeitlicher Nähe zu anderen Mitbewerbern sei lauter und der etwaige Verlust eines Auftrags stelle lediglich eine Bagatelle da. e) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an den vom Kläger gehaltenen Taxihalteplätzen berufen (vgl. schon OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2020 - 6 U 131/19 - TTC-Karte). aa) Bei den Taxihalteplätzen am Stadt1er Flughafen und im Bereich des Gebäudes B am Fernbahnhof handelt es sich eben gerade nicht um einen rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum, der der allgemeinen Nutzung gewidmet ist. Unter einem rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum versteht man vielmehr alle nach Landes- oder Bundesstraßengesetzen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (OLG Rostock, Urteil vom 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03, juris). Da die streitbefangenen Taxistellplätze aber im Eigentum der A AG bzw. der B GmbH und Co.KG stehen, wie der Kläger unbestritten nochmals im Schriftsatz vom 28.5.2021 (Bl. 150 ff. d.A.) vorgetragen hat, ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf einen zulässigen Gemeingebrauch an öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu berufen (§ 20 HessGO). Die in Rede stehenden Halteplätze auf privatem Grund stellen keine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2020 - 6 U 131/19 - TTC-Karte; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.1.2017 - 6 U 24/16 = WRP 2017, 473; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.3.2014 - 6 U 246/13). bb) Die streitbefangenen Taxihalteplätze können allenfalls als sog. tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum angesehen werden. Darunter sind nach der VwV zu § 1 StVO auch alle nicht gewidmeten Straßen zu rechnen, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Es kommt darauf an, ob sie einem nicht näher bestimmten und persönlich nicht begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich sind. Dabei sind die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umstände maßgeblich (Ternig, ZfS 2020, 304, 305; BGHSt 16, 10 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.4.1979 - 3 Ss (8) 184/79). Der Charakter der Öffentlichkeit wird der Fläche nicht genommen, wenn für die Nutzung eine Erlaubnis oder ein Entgelt verlangt wird (BGH, Urteil vom 4.3.2004 - 4 StR 377/03; BGHSt 49, 128-130). Durch die Eigenschaft als tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum entsteht - entgegen der Ansicht des Beklagten - kein von den Beschränkungen des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten unabhängiges Benutzungsrecht. Wer z.B. einen Parkplatz betreibt, den er für den öffentlichen Verkehr öffnet, ist nicht daran gehindert, die Nutzung von einer Gebühr abhängig zu machen. cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt ein Benutzungsrecht auch nicht aus der Tatsache, dass die Halteplätze behördlich mit dem Verkehrszeichen 229 gemäß Nr. 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO gekennzeichnet sind. Richtig ist lediglich, dass auf den fraglichen Halteplätzen das Straßenverkehrsrecht zur Anwendung kommt, was durch die Aufstellung des Schildes 229 verdeutlicht wird. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung. Dieser Verwaltungsakt verkörpert allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten kein allgemeines Benutzungsrecht für (alle) in Stadt1 konzessionierte Taxis. Das Verkehrszeichen 229 artikuliert gemäß Nr. 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO vielmehr ein „Ge- oder Verbot“. In der Beschreibung heißt es wie folgt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.“ Ein positives Nutzungsrecht für Taxen lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Ein solches wird damit auch nicht durch die Aufstellung dieses Verkehrszeichens statuiert. Diese Auffassung entspricht - entgegen der Ansicht des Beklagten - der einhelligen Rechtsprechung (BGHZ 51, 310; OLG München, NJW 1978, 1270). Nach Ansicht des BGH kann sich ein Dritter bei Taxihalteplätzen an einem Flughafen, die von einer Taxivereinigung angemietet wurden, selbst dann nicht auf ein Recht zum Gemeingebrauch berufen, wenn es sich um einen tatsächlich-öffentlichen Raum handelt. Aus dem Vorhandensein des Verkehrsschildes können Dritte keine Rechte herleiten (BGHZ 51, 310). dd) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Entscheidung des BGH auch nicht durch die Verwaltungsrechtsreform in den Siebzigerjahren und das Inkrafttreten des VwVfG im Jahr 1976 obsolet geworden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Aufstellen von Verkehrsschildern zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung noch nicht als Verwaltungsakt angesehen worden ist. Das BVerwG hatte bereits lange vor der Verwaltungsrechtsreform und vor der Entscheidung des BGH grundlegend entschieden, dass es sich bei dem Aufstellen von Verkehrszeichen um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen handelt (BVerwG, Urteil vom 9.6.1967 - VII C 18/66, NJW 1967, 1627; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 19.11.1968 - VIII B 205/68). Die Einordnung als Verwaltungsakt bedeutet jedoch - wie schon oben ausgeführt - keineswegs, dass aus der Aufstellung des Schildes notwendig ein Recht zum Gemeingebrauch folgt. 2. Ein Anspruch auf die vom Kläger verlangten Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. (= § 13 Abs. 3 UWG n.F.). Wegen der Höhe der Abmahnkosten mit 297,50 € brutto als Schätzung bestehen keine Bedenken (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.1.2019 - 6 W 13/19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war - entgegen der vehement und wiederholt vorgetragenen Auffassung des Beklagtenvertreters - nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht insbesondere nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des BGH ab oder steht - soweit erkennbar - im Widerspruch zu einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 7.10, 10.10., 14.10. und 2.11.2021 konnten nach § 296a ZPO nicht mehr zugelassen werden, soweit sie neuen Vortrag enthalten. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand keine Veranlassung.