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Urteil

6 U 24/16

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0715.6U24.16.0A
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Leitsätze
1. Zeigt der Mieter eines Fahrzeugs einen unter nicht näher benannten Umständen erlittenen Verlust des Fahrzeug-Funkschlüssels gegenüber dem Vermieter an, begründet dies objektiv eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Verhältnis zwischen dem Vermieter als Versicherungsnehmer und dem Kaskoversicherer des Fahrzeugs gemäß § 23 Abs. 3 VVG.(Rn.18) 2. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer leistungsfrei gemäß § 26 Abs. 2 VVG. Aus der negativen Formulierung in § 26 Abs. 2 Satz 2 VVG folgt, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Nichtvorliegen des Vorsatzes trägt. Bei dieser Vorsatzvermutung handelt es sich um kein gesetzgeberisches Redaktionsversehen.(Rn.20)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2016 – 43 O 152/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zeigt der Mieter eines Fahrzeugs einen unter nicht näher benannten Umständen erlittenen Verlust des Fahrzeug-Funkschlüssels gegenüber dem Vermieter an, begründet dies objektiv eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Verhältnis zwischen dem Vermieter als Versicherungsnehmer und dem Kaskoversicherer des Fahrzeugs gemäß § 23 Abs. 3 VVG.(Rn.18) 2. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer leistungsfrei gemäß § 26 Abs. 2 VVG. Aus der negativen Formulierung in § 26 Abs. 2 Satz 2 VVG folgt, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Nichtvorliegen des Vorsatzes trägt. Bei dieser Vorsatzvermutung handelt es sich um kein gesetzgeberisches Redaktionsversehen.(Rn.20) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2016 – 43 O 152/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einem bei der Beklagten für seinen im März 2014 erworbenen PKW Audi A5 abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag wegen einer Entwendung des versicherten Fahrzeugs im Juli 2014. Mit Urteil vom 14. Januar 2016, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. Januar 2016, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Fahrzeug sei zwar unstreitig entwendet worden, die Beklagte sei jedoch gemäß § 26 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger einen ihm mehr als einen Monat vor dem Diebstahlsereignis bekannt gewordenen Schlüsselverlust, der eine objektive Erhöhung der versicherten Gefahr darstelle, entgegen § 23 Abs. 3 VVG vorsätzlich nicht bei der Beklagten angezeigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen sowie auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 9. Februar 2016, hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit am 25. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Landgericht zur Frage des Verschuldens, außerdem greift er die Tatsachenfeststellungen hierzu als auch zum Kausalitätsgegenbeweis an. Er ist der Ansicht, entgegen seinem Wortlaut regele § 26 Abs. 2 S. 2 VVG keine Vorsatzvermutung zu seinen Lasten. Denn eine solche Vermutung stelle einen Wertungswiderspruch zur Regelung des § 26 Abs. 1 VVG dar, wonach der Versicherer im Falle der subjektiven Gefahrerhöhung auch den Vorsatz des Versicherungsnehmers zu beweisen habe. Aus diesem Grunde werde von einem Teil der Literatur die – aus seiner Sicht zutreffende – Ansicht vertreten, bei der Formulierung in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG handele es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, weshalb die Regelung teleologisch dahingehend ausgelegt werden müsse, dass auch im Rahmen des § 26 Abs. 2 VVG der Versicherer sich nur dann auf vollständige Leistungsfreiheit berufen könne, wenn er den Beweis für ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers führe. In tatsächlicher Hinsicht macht er geltend, entgegen dem angefochtenen Urteil (Entscheidungsgründe zu IV 4.) könne das Unterlassen der Anzeige des Schlüsselverlustes weder als vorsätzlich noch als grob fahrlässig angesehen werden. Es habe ihm nicht klar sein müssen, dass der Schlüsselverlust für den Versicherer von Bedeutung sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer komme vielleicht auf die Idee, ein Schloss auszutauschen, aber nicht, den Schlüsselverlust seinem Versicherer anzuzeigen. Ihm sei in Bezug auf die Verletzung der Anzeigepflicht daher allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beklagte sei auch gemäß § 26 Abs. 3 VVG weiterhin zur Leistung verpflichtet, weil – auch wenn das Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Fahrzeugdieb gemäß § 154 StPO eingestellt wurde – davon auszugehen sei, dass ein Zusammenhang mit dem Schlüsselverlust Monate zuvor ausgeschlossen werden könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Audi Bank zur Vertragsnummer ... 17.078,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist insbesondere der Ansicht, der Kläger habe die in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG geregelte Vermutung für vorsätzliches Handeln nicht widerlegen können. Entgegen der Ansicht des Klägers sei diese Vorsatzvermutung gesetzgeberische Intention gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Regelung des § 26 Abs. 2 S. 2 VVG um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handele, gebe es nicht, zumal sich eine entsprechende Vorsatzvermutung auch im Rahmen der Regelung des § 19 Abs. 3 VVG finde, in der es ebenfalls um die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Verletzung einer Anzeigepflicht gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die bis zum 24. Juni 2016 gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Beschluss vom 07. Juni 2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 146 d.A.), hat der Senat nach Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung erweist sich auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Berufungsangriffe als zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen aus dem abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1 ff. VVG in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 Euro. Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass die Beklagte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei ist, weil der Kläger den ihm im Mai 2014 nachträglich bekannt gewordenen Verlust eines Fahrzeugschlüssels bei der Mieterin E... als Fall einer objektiven Erhöhung der versicherten (Diebstahls-)Gefahr entgegen § 23 Abs. 3 VVG nicht bei der Beklagten angezeigt hatte. Gemäß § 23 Abs. 1 VVG ist es dem Versicherungsnehmer untersagt, nachträglich eine Erhöhung der versicherten Gefahr vorzunehmen oder deren Vorname durch einen Dritten zu gestatten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, wird der Versicherer gemäß § 26 Abs. 1 VVG von seiner Leistungspflicht frei. Tritt die Gefahrerhöhung jedoch – wie vorliegend der Schlüsselverlust – ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers ein, erlangt dieser aber nachträglich Kenntnis davon, besteht zu seinen Lasten zwar keine Verpflichtung, die erhöhte Gefahr – z.B. durch Auswechslung der Schlösser oder Umcodierung der Schließanlage – aktiv zu beseitigen, weshalb die als solche wertneutrale Weiterbenutzung und -vermietung des Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Schlüsselverlustes nicht als Vornahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG angesehen werden kann (vgl. OLG Celle VersR 2005, 640 – 643, zitiert nach juris, dort Rdz. 54 m.w.N.; vgl. auch BGH VersR 1996, 703 – 704, zitiert nach juris, dort Rdz. 13). Allerdings ordnet § 23 Abs. 3 VVG für diesen Fall an, dass der Versicherungsnehmer die unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung, sobald er von ihr Kenntnis erlangt hat, unverzüglich beim Versicherer anzuzeigen hat. Diese gesetzliche Anzeigeobliegenheit hat der Kläger durch das Unterlassen der Anzeige verletzt. Er hatte Kenntnis von der gefahrerhöhenden Umständen. Denn er ist durch die Mieterin E... am 19. Mai 2014 über den Schlüsselverlust informiert worden. Er wusste auch, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich tragen. Er trägt mit der Berufungsbegründung selbst vor, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer vielleicht auf die Idee komme, das Schloss auszutauschen. Dies setzt die vorherige Erkenntnis voraus, dass sich die Diebstahlsgefahr durch den Schlüsselverlust erhöht hat. Diese Erkenntnis lag hier auf der Hand, da die Mieterin des Fahrzeugs einen Fahrzeugschlüssel unter ihm nicht näher bekannten Umständen verloren hat. Das Vertrauen in die Unbescholtenheit der Mieterin selbst vermag daran nichts zu ändern. Umstände, die die unbefugte Benutzung der Schlüssel durch einen Dritten für eine Entwendung des Fahrzeugs hätten vollkommen ausgeschlossen erscheinen lassen, hat er nicht vorgetragen. Dass sich dadurch die bei der Beklagten versicherte Diebstahlsgefahr durch den Schlüsselverlust erhöht hatte, war dem Kläger damit bekannt. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist, weil der Versicherungsfall erst im Juli 2014 – und damit mehr als einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige beim Versicherer hätte eingehen müssen – eingetreten ist, und weil sich der Kläger von der Vorsatzvermutung nicht entlastet hat. a) Nach seinem Wortlaut, wonach der Versicherer – ausnahmsweise – zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich gehandelt hat, regelt § 26 Abs. 2 S. 2 VVG eine Vorsatzvermutung zu Lasten des Versicherungsnehmers, so dass es dem Kläger obliegt, den Beweis für das Nichtvorliegen von Vorsatz zu führen. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung unter Hinweis auf verschiedene Stimmen in der Literatur (vgl. u.a. Felsch, Neuregelung von Obliegenheiten und Gefahrerhöhung, r+s 2007, 485, 488; Karczewski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Handkommentar Versicherungsvertragsrecht, 3. Auflage § 26 Rdnr. 18; Steinbeck/Terno in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 3. Auflage § 2 Rdnr. 179; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 5. Auflage 5. Teil Rdnr. 208; a.A. jedoch: Wandt, Versicherungsrecht, 5. Auflage 2010 Rdnr. 867; Seggler/Degen in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2013, § 26 Rdnr. 14 m.w.N.; Looschelders/Pohlmann-Looschelders, VVG, 2. Auflage, § 26 Rn. 15) die Ansicht vertritt, die Regelung des § 26 Abs. 2 S. 2 VVG sei entgegen ihrem Wortlaut teleologisch dahingehend auszulegen, dass systemkonform der Versicherer, wenn er vollständige Leistungsfreiheit reklamiere, den Beweis für vorsätzliches Handeln zu führen habe, folgt der Senat dem nicht. Eine solche Auslegung käme nur in Betracht, wenn ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass es sich bei der Formulierung des Regel-/Ausnahmeprinzips in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG tatsächlich um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handelt. Daran fehlt es nach Auffassung des Senates jedoch. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass eine Vorsatzvermutung im Rahmen des § 26 Abs. 2 S. 2 VVG nicht mit der Beweislastverteilung in § 26 Abs. 1 VVG und in § 28 Abs. 2 VVG korrespondiert. Denn im Anwendungsbereich dieser zuletzt genannten Normen obliegt es jeweils dem Versicherer, will er Leistungsfreiheit geltend machen, den Beweis für ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers zu führen. Allerdings fehlen eindeutige, tragfähige Hinweise dafür, dass es sich bei der Formulierung des § 26 Abs. 2 S. 2 VVG um ein Redaktionsversehen handelt und der Gesetzgeber tatsächlich die Beweislastverteilung in § 26 Abs. 2 VVG mit den Regelungen unter § 26 Abs. 1 VVG und § 28 Abs. 2 VVG gleichlautend regeln wollte. Soweit die oben zitierten Stimmen in der Literatur (führend Felsch a.a.O. und Karczewski a.a.O.) dies unter Hinweis auf die ausdrücklich erklärten Reformziele des Gesetzgebers (Begründung des Regierungsentwurfs zum VVG 2008 – BT/Drucks 16/3945, dort S. 49 und 68) feststellen wollen, folgt der Senat dem nicht. Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber seine Ziele ausweislich des Regierungsentwurfes (a. a. O. Seite 49) einleitend wie folgt erklärt hat: “Der Entwurf beschränkt sich nicht auf Korrekturen bei den einzelnen Vorschriften, sondern sieht für sämtliche Verletzungen vertraglicher Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Anzeige von Gefahrumständen, Verbot der Gefahrerhöhung) ein weitgehend einheitliches Regime von Rechtsfolgen vor. Ziel ist ein allgemeines System, das für alle Beteiligten verständlich ist und ihre Interessen angemessen berücksichtigt. Die Grundsätze dieses Systems sind: – … – … – … – Vorsätzliche Verstöße führen – vorbehaltlich des zweiten Grundsatzes – zur Leistungsfreiheit. – … – … – Die Beweislast wird klar und einheitlich geregelt: bei objektiver Tatbestandsverwirklichung wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, d.h. die Beweislast für Vorsatz trägt der Versicherer, von grober Fahrlässigkeit muss sich der Versicherungsnehmer entlasten.” Im Hinblick darauf erscheint die Beweislastregelung in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG tatsächlich überraschend (so Felsch a.a.O. und Karczewski a.a.O.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die vorzitierten Reformziele nach der Begründung des Regierungsentwurfs a.a.O. S. 49 li. Spalte unten ausdrücklich - ohne Berücksichtigung der Klammerzusätze - nur auf die Verletzung vertraglicher Pflichten oder Obliegenheiten des Versicherungsnehmers beziehen und nicht auch auf die Verletzung von gesetzlichen Obliegenheiten. Jedenfalls kann der Begründung des Regierungsentwurfs nicht entnommen werden, dass auch die Fälle der Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten uneingeschränkt in das auf der rechten Spalte der S. 49 beschriebene “Leitsystem” eingebunden werden sollten. Dass es sich nur um ein Leitsystem handelt, das nicht durchgehend umgesetzt werden sollte, ergibt sich auch aus der nachfolgenden Begründung zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten. Dort heißt es: “Eine vollständige Vereinheitlichung der Sanktionen bei Obliegenheitsverletzungen wäre zwar wünschenswert, entspräche aber nicht der Interessenlage der Parteien, da diese vor Abschluss einer Versicherung anders zu beurteilen ist als bei einem bereits bestehenden Versicherungsverhältnis. Der Versicherer übernimmt in aller Regel ein konkretes Risiko, dessen Einschätzung ihm nur auf der Grundlage von zutreffenden Angaben des Versicherungsnehmers möglich ist. Deshalb sind Anzeigepflichten ebenso erforderlich wie unter Umständen weitreichende Rechtsfolgen für den Fall unzutreffender Angaben des Versicherungsnehmers. Daran hält der Entwurf – mit Änderung in einzelnen Fällen – fest”. Dass der Gesetzgeber sein Vereinheitlichungsziel zur Regelung der Beweislast (Begründung des Regierungsentwurfs a.a.O. S. 49 zum letzten Spiegelstrich: “Die Beweislast wird klar und einheitlich dahingehend geregelt: Bei objektiver Tatbestandsverwirklichung wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen , d. h. die Beweislast für Vorsatz trägt der Versicherer, von grober Fahrlässigkeit muss sich der Versicherungsnehmer entlasten”) jedenfalls nicht in vollem Umfang auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten im Rahmen der Gefahrerhöhung bezogen wissen wollte, wird auch durch die Regelung zum Kündigungsrecht des Versicherers nach Vornahme einer Gefahrerhöhung in § 24 Abs. 1 VVG 2008 belegt; ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (a.a.O. S. 67) soll für die Beweislast “wie bisher” gelten, “dass der Versicherer die Pflichtverletzung, der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.” Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass die Beweislastverteilung in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG mit derjenigen in § 19 Abs. 3 S. 1 VVG korrespondiert, in der es ebenfalls um Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Anzeigepflichten geht. Zu § 19 Abs. 3 S. 1 VVG 2008 hat sich der Gesetzgeber aber – dies folgt aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum VVG 2008 (a.a.O. S. 65 zu § 19) – mit der Formulierung: “Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer” bewusst für eine Vorsatzvermutung entschieden. Insofern liegt die Feststellung nahe, der Gesetzgeber habe die Vorsatzvermutung im Rahmen des § 26 Abs. 2 S. 2 VVG bewusst normiert, um die Beweislast für gesetzliche Anzeigepflichtverletzungen einheitlich zu regeln (so auch Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar, 2. Auflage § 26 Rdnr. 15; Reusch in Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Auflage 2016, § 26 Rdnr. 18). Damit sprechen letztlich mehr Argumente dafür, dass die Beweislastregelung in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG ihrem Wortlaut entsprechend gewollt war und gerade kein gesetzgeberisches Redaktionsversehen darstellt, zumal auch der Begründung des Regierungsentwurfs konkret zu § 26 VVG 2008 nichts anderes zu entnehmen ist. Soweit dort (a.a.O. Seite 68) ausgeführt wird, die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhung solle “entsprechend dem von der VVG-Kommission entwickelten Grundsätzen für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Versicherungsnehmers umgestaltet werden”, betrifft dies ausweislich der Überschrift allein die Regelung zur subjektiven Gefahrerhöhung in § 26 Abs. 1 VVG 2008. Ein entsprechender Hinweis ist zu § 26 Abs. 2 VVG 2008 nicht zu finden. Im Gegenteil, hier verweist die Begründung darauf, dass die Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung der in § 23 Abs. 2 und 3 VVG normierten Anzeigepflichtverletzungen “entsprechend den geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 2 S. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 S.1 VVG ” geregelt werden soll. Nach diesem bis zum Inkrafttreten des VVG 2008 geltenden “alten Recht” oblag aber die Beweislast für fehlendes Verschulden bei der Verletzung der Anzeigeobliegenheit auch dem Versicherungsnehmer (vgl. Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, § 25 Rdnr. 5; Möller in Bruck/Möller, VVG, 8. Auflage, zu § 25 Rdnr.9). Die Begründung zum Regierungsentwurf des VVG 2008 zu § 26 Abs. 2 S. 2 VVG (a.a.O. Seite 68), wonach für die Begrenzung der Leistungsfreiheit die gleichen Neuerungen, wie sie in Absatz 1 beschrieben sind, gelten, bezieht sich ausweislich des Klammerzusatzes schließlich nur darauf, dass eine Leistungsfreiheit bei einfacher Fahrlässigkeit nicht mehr in Betracht kommt und im Falle einer groben Fahrlässigkeit die Leistungspflicht entsprechend der Schwere der Schuld zu quoteln ist. Zu der sich im Vorfeld stellenden Frage, wem für welchen Verschuldensgrad die Beweislast obliegen soll, gibt die Begründung dagegen nichts her. Gerade wegen des Verweises auf § 25 VVG a.F. hätte es aber für eine Beweislastverteilung wie in § 26 Abs. 1 VVG 2008 oder § 28 Abs. 2 VVG 2008 eines eindeutigen Hinweises bedurft. Nach Abwägung all dieser Umstände ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Beweislast in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG genauso regeln wollte wie in § 26 Abs. 1 VVG und § 28 Abs. 2 VVG. Die Begründung des Regierungsentwurfs spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber die Verletzung der Anzeigepflichten vor Vertragsschluss und nach Gefahrerhöhung einheitlich regeln wollte und im Rahmen des § 26 Abs. 2 S. 2 VVG deshalb bewusst die schon für § 19 Abs. 3 S. 1 VVG gewählte Beweislastverteilung übernommen hat. Ob dies mit dem Argument von Reusch (a.a.O. Rn. 17) damit begründet werden kann, dass zunächst der Versicherer den Beweis für den Verstoß gegen die Anzeigepflicht führen muss, was bereits beinhaltet, dass er den Beweis führt, dass der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von der eingetretenen Gefahrerhöhung erlangt hat, und es dann nahe liegt, aufgrund der positiven Kenntnis von der Gefahrerhöhung einen Vorsatz in Bezug auf die Nichtanzeige zu vermuten, kann letztlich offen bleiben. Ein Redaktionsversehen kann jedenfalls nicht positiv festgestellt werden. b) Der Kläger hat sich von dem gemäß § 26 Abs. 2 S.2 VVG vermuteten vorsätzlichen Handeln nicht entlasten können. Hinreichende, von dem gesetzlich vermuteten Verschulden entlastende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere spricht – entgegen Marlow (in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 4. Auflage Rdnr. 289) – im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 VVG nicht schon ein allgemeiner Erfahrungssatz gegen vorsätzliches Verhalten. Soweit ein solcher insbes. im Rahmen der Haftpflichtversicherung angenommen wurde mit der Begründung, es könne davon ausgegangen werden, dass kein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz dadurch aufs Spiel setze, dass er die Anzeige willentlich unterlasse (vgl. OLG Köln VersR 2004, 1547 – 1549, zitiert nach juris, dort Rdz. 20 m.w.N.), kann dies schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht auf die Anzeigepflicht nach festgestellter Gefahrerhöhung übertragen werden. Denn während die Obliegenheit, den Haftpflichtversicherer von einem eingetretenen Schadensereignis in Kenntnis zu setzen, eine für den Versicherungsnehmer positive Zielrichtung – Erhalt von Ansprüchen im Deckungsverhältnis – hat, dienen die Anzeigepflichten aus § 23 Abs. 2 und 3 VVG der Information des Versicherers über eine für ihn nachteilige Entwicklung des versicherten Risikos, auf die dieser zum Nachteil des Versicherungsnehmers entweder mit einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Erhöhung der Prämien für die Zukunft reagieren kann. Die Behauptung, ihm sei die Verpflichtung, den Schlüsselverlust bei der Beklagten anzuzeigen, nicht bekannt gewesen, reicht für den Nachweis des Nichtvorliegens des Vorsatzes nicht aus. Der Vorsatz hinsichtlich der Verletzung der Anzeigeobliegenheit setzt zwar das Bewusstsein des Vorhandenseins der verletzten Verhaltensnorm voraus. Die schlichte Behauptung, diese nicht gekannt zu haben, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht genügen. Der Senat folgt vielmehr den Erwägungen im angefochtenen Urteil zu IV. 4. insoweit, als aufgrund der dort angeführten Umstände die Vorsatzvermutung nicht widerlegt ist. Darauf, dass diese Umstände möglicherweise nicht ausreichen würden, um positiv den Vorsatz feststellen zu können, kommt es wegen der Regelung des § 26 Abs. 2 S. 2 VVG nicht an. Das Landgericht hat dort zu Recht einen strengeren Maßstab an den Kläger als gewerblichen Autovermieter und Autohändler als an einen nicht gewerblich tätigen Verbraucher angelegt, da er sich in dieser Rolle selbst Gedanken über die Folgen des Schlüsselverlustes machen und diesen im Verhältnis zum Mieter regeln muss. Unstreitig hat er von der Mieterin den wegen des Schlüsselverlustes vereinbarten Geldbetrag verlangt. Wenn er diesen Betrag nicht dazu verwendete, die auch aus seiner Sicht in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen wie Schlossaustausch oder Neucodierung der Schließanlage durchzuführen, dürfte es auch aus seiner subjektiven Sicht zumindest nahe gelegen haben, dass der Versicherer, der aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung Schutz gegen die Entwendung bietet, ein berechtigtes Interesse daran hat, von dieser Erhöhung der versicherten Gefahr Kenntnis zu erhalten, und dass eine entsprechende Anzeigepflicht besteht. Jedenfalls für den Kläger könnte dieser Gedanke nahe gelegen haben, da er als gewerblicher Autovermieter auch mehr Erfahrung mit Versicherungsverträgen haben dürfte als ein nicht gewerblich tätiger Verbraucher. Unabhängig davon hat der Kläger für seine Behauptung aber auch keinen Beweis angetreten. Die Beklagte bleibt auch nicht über § 26 Abs. 3 VVG zur Leistung verpflichtet; denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger kann schon nicht zur Überzeugung des Senats vortragen, dass der Diebstahl des Fahrzeugs ohne Zuhilfenahme des abhanden gekommenen Schlüssels erfolgt ist; auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 15. April 2016 kann insoweit verwiesen werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § § 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. 5. Die Revision zum Bundesgerichtshof war zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob es sich bei der Vorsatzvermutung in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handelt, weshalb diese Norm entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut teleologisch dahingehend auszulegen sei, dass der Versicherer auch im Fall der Anzeigepflichtverletzung nach 26 Abs. 2 S. 1 VVG die Beweislast für ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers trägt, wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.