OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 60/21

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0602.6U60.21.00
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 30 BOKraft ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. 2. Verlangt die Ausnahmegenehmigung, mit der ein Mietwagen ohne Wegstreckenzähler eingesetzt werden darf, dass das Fahrzeug nur mit "pauschalen Festpreisen" eingesetzt wird, ist das auch dann der Fall, wenn das Fahrzeug über eine Vermittlungs-App bestellt wird und dem Kunden vor Fahrtbeginn für die gebuchte Strecke ein Preis angezeigt wird, der sich anschließend nicht mehr ändert. Es ist nicht erforderlich, dass für die gleiche Fahrtstrecke zu jeder Tageszeit und von jedem Fahrgast immer genau derselbe Preis verlangt wird. 3. Auf ggf. abweichende Vorstellungen der Behörde, die die Ausnahmegenehmigung gewährt hat, kommt es im Rahmen einer objektiven Würdigung nicht an.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.3.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 30 BOKraft ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. 2. Verlangt die Ausnahmegenehmigung, mit der ein Mietwagen ohne Wegstreckenzähler eingesetzt werden darf, dass das Fahrzeug nur mit "pauschalen Festpreisen" eingesetzt wird, ist das auch dann der Fall, wenn das Fahrzeug über eine Vermittlungs-App bestellt wird und dem Kunden vor Fahrtbeginn für die gebuchte Strecke ein Preis angezeigt wird, der sich anschließend nicht mehr ändert. Es ist nicht erforderlich, dass für die gleiche Fahrtstrecke zu jeder Tageszeit und von jedem Fahrgast immer genau derselbe Preis verlangt wird. 3. Auf ggf. abweichende Vorstellungen der Behörde, die die Ausnahmegenehmigung gewährt hat, kommt es im Rahmen einer objektiven Würdigung nicht an. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.3.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten es zu unterlassen, Fahrzeuge für Mietwagenfahrten einzusetzen, wenn dies außerhalb der durch eine Ausnahmegenehmigung nach der BOKraft erteilten Auflagen erfolgt. Konkret geht es um Mietwagenfahrten ohne Wegestreckenzähler zu pauschalen Festpreisen über Vermittlungs-Apps. Der Kläger ist der Meinung, dass es sich bei dem so vereinbarten Entgelt nicht um pauschale Festpreise im Sinne der Ausnahmegenehmigung handelt. Der Kläger nimmt Bezug auf zwei Beförderungsfahrten mit dem Mietwagen des Beklagten, wobei der Unterlassungsantrag vorrangig auf die erste Fahrt, hilfsweise auf die zweite gestützt wird: Am 3.2.2020 ließ sich der Zeuge A mit dem Mietfahrzeug … in Stadt1 befördern, das er über die Uber-App bestellte und dafür online 8,77 € zahlte. Danach bestellte der Zeuge B über die FreeNow-App einen Mietwagen. Auch diese Fahrt wurde durch den Fahrer des Wagens … durchgeführt, der den Zeugen zum Stadt1er Hauptbahnhof beförderte, wofür dieser die ihm in der App vorgegebenen 5,99 € bargeldlos über die App zahlte. Für den Mietwagen … liegt eine Genehmigung der Stadt1 vor (Anlage K6), wonach das Fahrzeug für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG eingesetzt werden darf. Dabei ist das Fahrzeug von den Vorschriften des § 30 Abs. 1 BOKraft (Wegstreckenzähler) befreit, solange es im Mietwagenverkehr mit pauschalen Festpreise eingesetzt wird. Der Kläger mahnte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 23.6.2020 (Anlage K7 = Bl. 17 d.A.) erfolglos ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt er sein Unterlassungsbegehren weiter. Außerdem verlangt er Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Wegen der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Klageabweisung erreichen will. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 30 BoKraft. a) Der Kläger ist unzweifelhaft nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. aktivlegitimiert. Das wird von dem Beklagten auch nicht in Frage gestellt. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F., wonach der Kläger zusätzlich in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sein müsste, ist gemäß § 15a Abs. 1 UWG n.F. auf die schon im Juli 2020 eingereichte Klage noch nicht anzuwenden. b) Der Beklagte hat aber nicht gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG verstoßen. aa) Das Landgericht stellt auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG ab, wonach für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr eine Genehmigung erforderlich ist, wozu gemäß § 46 Nr. 3 PBefG auch der Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG gehört. Der Beklagte verfügt für den streitbefangenen Wagen unstreitig über eine solche Genehmigung (K6 = Bl. 15 d.A.). Die darin vermerkten Auflagen besagen, dass das Fahrzeug ohne den nach § 30 Abs. 1 BOKraft erforderlichen Wegstreckenzähler fahren darf, solange es mit pauschalen Festpreisen eingesetzt wird. Der Kläger - wie auch das Landgericht - gehen offenbar davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen auch die Genehmigung nach dem PBefG betroffen ist, der Beklagte das Fahrzeug dann also ohne Genehmigung einsetzt. Das trifft indes nicht zu. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Ausnahmegenehmigung bezüglich § 30 Abs. 1 BOKraft (Wegstreckenzähler) das Regierungspräsidium erteilt. Sie legt insoweit nur ein Blanko-Muster vor (K15 = Bl. 105 d.A.). In der Genehmigungsurkunde nach dem PBefG der Stadt1 (K6 = Bl. 15 d.A.), ist die Auflage unten erwähnt. Wenn aber die Auflagen aus der Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums in der Genehmigungsurkunde der Stadt nur wiederholt werden, ändert sich nichts am Regelungsumfang beider Genehmigungen. Soweit der Beklagte das Fahrzeug also nicht mit pauschalen Festpreisen einsetzt, verstößt er allenfalls gegen die Auflage, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug ohne Wegstreckenzähler einzusetzen. Damit verliert er aber nicht seine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG. Die Auffassung des Klägers, dass jede über eine Vermittlungs-App vermittelte Fahrt des Beklagten ohne Wegstreckenzähler nicht von der Genehmigung umfasst und deshalb wettbewerbswidrig sei, ist deshalb nicht haltbar. bb) Damit kommen als Marktverhaltensreglung, gegen die der Beklagte verstoßen haben könnte, allein die Vorschriften der BOKraft in Frage, namentlich §§ 1 Abs. 1, 30 Abs. 1, 43, wobei die eigentliche Verbotsnorm nur § 30 BOKraft (Pflicht zur Anbringung eines Wegstreckenzählers) ist. § 30 BOKraft wurde zum 1.8.2021 geändert, indem ein Satz 2 ergänzt wurde, der auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen hat. Bei § 30 BOKraft handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da sie dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten der Mietwagenunternehmen zu regeln, indem sie die Ausrüstung vorgibt, die es ermöglicht, dass Beförderungsentgelte - wie im Mietwagenverkehr üblich - nach der zurückgelegten Strecke zu berechnen (Erbs/Kohlhass, Strafrechtliche Nebengesetzte, 236. EL Mai 2021, BOKraft § 30 RN 1; König BB 2015, 1095). cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt indes im Hinblick auf die beiden streitbefangenen Personenbeförderungen kein Verstoß gegen § 30 BOKraft vor, da der Beklagte objektiv nicht gegen die Vorgaben der Ausnahmegenehmigung verstoßen hat. Die Ausnahmegenehmigung verlangt, dass das streitbefangene Fahrzeug nur mit „pauschalen Festpreisen“ eingesetzt wird. Was darunter genau zu verstehen ist, wird nicht vorgegeben, ist also entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4.4.2013 - 8 B 74/12, m.w.N.). Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, wurde den Zeugen A und dem Zeugen B durch die Uber- bzw. die FreeNow-App jeweils vor Fahrtbeginn für das angestrebte Fahrtziel ein fester Fahrpreis angezeigt, der sich bis zum Fahrtende nicht mehr änderte und online abgebucht wurde. Weil demnach vor Fahrtbeginn für eine bestimmte Strecke von den Zeugen jeweils ein unveränderlicher, pauschaler Preis für die gebuchte Strecke verlangt wurde, handelte es sich in beiden Fällen um einen „pauschalen Festpreis“ im Sinne der dem Beklagten erteilten Ausnahmegenehmigung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hierfür nicht erforderlich, dass für die gleiche Fahrtstrecke zu jeder Tageszeit und von jedem Fahrgast immer genau derselbe Preis verlangt wird. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal eingewandt hat, dass das Regierungspräsidium die Ausnahmegenehmigung enger gemeint habe - insbesondere unter einem „pauschalen Festpreis“ einen immer gleichen Preis zu jeder Zeit für die gleiche Strecke verstehe -, gibt die gewählte Formulierung diesen Regelungsinhalt objektiv nicht her, und zwar auch nicht, wenn man den Folgesatz: „Alle anderen Fahrten im üblichen Mietwagenverkehr dürfen mit diesem Fahrzeug nicht durchgeführt werden“ mit in die Auslegung einbezieht. Das gilt erst recht für den Einwand des Klägers, dem Regierungspräsidium sei es auch darum gegangen, im Rahmen der Ausnahmegenehmigung Vermittlungen von Mietwagenfahrten durch Vermittlungs-Apps zu unterbinden. Auf eine ggf. abweichende Vorstellung des Regierungspräsidiums kommt es nicht an. Die Ausnahmegenehmigung als Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihr innewohnt, ihren Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (so schon: BVerwG, Urteil vom 12.1.1973 - VII C 3.71 = BVerwGE 41, 305; BVerwG, Urteil vom 26.4.1968 - BVerwG VI C 113.67 = BVerwGE 29, 310/312). Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Der Beklagte als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt ggf. missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch solche Unklarheiten nicht benachteiligt werden (BVerwG, Urteil vom 12.1.1973, V II C 3.71 - m.w.N.). c) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob ein (angenommener) Verstoß gegen die Ausnahmeregelung geeignet wäre, die Interessen von Verbraucher, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3a UWG zu beeinträchtigen. 2. Da ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht, kann er auch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangen, die ihm im Zuge der Geltendmachung des Anspruchs entstanden sein sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.