Beschluss
6 W 5/24
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0213.6W5.24.00
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Leitsätze
1. Als Hersteller im Sinne von § 6 i.V.m. § 2 Nr. 15 ProdSG gilt, wer bei einem Verbraucherprodukt die einzige Firma anbringt.
2. Der Hersteller eines in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Verbraucherprodukts hat seinen Namen und seine Kontaktanschrift gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG unmittelbar auf dem Produkt und nicht nur auf der Umverpackung anzubringen.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2023 (Az. 3-08 O 562/23) wird der Antragsgegnerin unter teilweiser Abänderung dieses Beschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs als Hersteller Sitzmöbel zu vertreiben - hiervon ausgenommen ist der Gamingstuhl Novel, EAN 9010585500049, für den eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde -, wenn dabei nicht Name und Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum hat, Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder, falls kein Bevollmächtigter existiert, Name und Kontaktanschrift des Einführers auf dem Produkt - und nicht lediglich auf der Umverpackung - angegeben wird, wie nachfolgend wiedergegeben geschehen beim Gamingstuhl Novel:.
2. Im Übrigen werden der Eilantrag und die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) tragen die Antragstellerin 30 % und die Antragsgegnerin 70 %.
4. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird - abweichend von der Festsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 29.11.2023 - (auch für das Beschwerdeverfahren) auf die Gebührenstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Hersteller im Sinne von § 6 i.V.m. § 2 Nr. 15 ProdSG gilt, wer bei einem Verbraucherprodukt die einzige Firma anbringt. 2. Der Hersteller eines in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Verbraucherprodukts hat seinen Namen und seine Kontaktanschrift gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG unmittelbar auf dem Produkt und nicht nur auf der Umverpackung anzubringen. 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2023 (Az. 3-08 O 562/23) wird der Antragsgegnerin unter teilweiser Abänderung dieses Beschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs als Hersteller Sitzmöbel zu vertreiben - hiervon ausgenommen ist der Gamingstuhl Novel, EAN 9010585500049, für den eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde -, wenn dabei nicht Name und Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum hat, Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder, falls kein Bevollmächtigter existiert, Name und Kontaktanschrift des Einführers auf dem Produkt - und nicht lediglich auf der Umverpackung - angegeben wird, wie nachfolgend wiedergegeben geschehen beim Gamingstuhl Novel:. 2. Im Übrigen werden der Eilantrag und die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) tragen die Antragstellerin 30 % und die Antragsgegnerin 70 %. 4. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird - abweichend von der Festsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 29.11.2023 - (auch für das Beschwerdeverfahren) auf die Gebührenstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin nach Abgabe einer aus ihrer Sicht zu engen Unterlassungserklärung aus Wettbewerbsrecht im Eilverfahren auf weitergehende Unterlassung in Anspruch. Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Büromöbeln und insbesondere sog. Gamingstühlen (für Spieler von Computerspielen). Die Antragsgegnerin verfügt darüber hinaus als einer der größten Möbelanbieter in Deutschland über ein breites Sortiment (u.a.) an Möbeln, einschließlich Sitzmöbel (vgl. z.B. Anlage AG12, GA 212 ff.). Da Antragstellerin führte am 10.10.2023 bei der Antragsgegnerin einen Testkauf durch, da sie annahm, der von dieser beworbene und angebotene „Novel GAMINGSTUHL Gelb, Schwarz Metall, Kunststoff, Textil" (Artikelnummer 0788004201, EAN: 9010585500049) könnte Rechte an ihrem Gaminstuhl „Backforce One“ verletzen. Der testweise erworbene Stuhl wurde am 12.10.2023 wie im Tenor wiedergegeben in einzelnen Teilen zur Selbstmontage in einem Karton an ihren Prozessbevollmächtigten ausgeliefert (vgl. S. 5 f. des Schriftsatzes vom 29.11.2023, GA 189 f.): Dabei befanden sich zwar auf dem Karton, wie im Tenor wiedergegeben, Etiketten, unter anderem mit der Firma und Anschrift der Antragsgegnerin. Allerdings waren die Einzelteile des Stuhls nicht mit einer Herstellerkennzeichnung versehen. Hierüber informierte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin diese am 13.10.2023 (vgl. Anlage BRP7, GA 69). Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 01.11.2023 mit Fristsetzung bis zum 08.11.2023 (u.a.) wegen fehlender Herstellerkennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG abmahnen (vgl. Anlage BRP8, GA 70 ff.). Nach der von ihr vorformulierte Erklärung sollte sich die Antragsgegnerin verpflichten (vgl. GA 77), „es ab sofort bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Möbel ohne Nennung des Namens oder der Firma und der Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigten, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen“. Auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 07.11.2023 auf Fristverlängerung bis zum 15.11.2023 (Anlage BRP9, GA 80 f.) regte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin der Gegenseite gegenüber mit E-Mail vom 08.11.2023 an, bereits jetzt über eine mögliche gütliche Streitbeilegung zu verhandeln und damit nicht bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist abzuwarten. Sie meinten, dass selbst bei einer deutlich enger gefassten Unterlassungserklärung hinsichtlich der erforderlichen Herstellerkennzeichnung eine interessengerechte Lösung gefunden werden könne (vgl. Anlage AG14, GA 220). Die Antragsgegnerin vertrat mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2023 zwar die Ansicht, sie sei als Händlerin nicht Adressatin der sich aus § 6 Abs. 1 ProdSG ergebenden Verpflichtungen, auch sei sie ihren Pflichten aus § 6 Abs. 5 ProdSG aufgrund der Kennzeichnung des Produkts auf der Umverpackung nachgekommen, gleichwohl verpflichtete sie sich gegenüber der Antragstellerin - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich - nach sog. neuem Hamburger Brauch (vgl. Anlage BRP10, GA 82 f.), „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Verbraucherprodukt "Gamingstuhl Novel, Artikelnummer 07880042-01, EAN 9010585500049" mit der nachfolgend einkopierten Kennzeichnung auf der Umverpackung anzubieten oder zu vertreiben ohne auf dem Verbraucherprodukt den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigten anzugeben“. Die Antragstellerin ist der Auffassung, diese Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr für kerngleiche Rechtsverletzungen nicht entfallen lassen. Sie hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung konkret bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Sitzmöbel zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben, hiervon ausgenommen ist der Gamingstuhl Novel, EAN 9010585500049, für den eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wenn dabei nicht Name und Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum hat, Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder, falls kein Bevollmächtigter existiert, Name und Kontaktanschrift des Einführers auf dem Produkt angegeben wird. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten (vgl. ihre Schutzschrift vom 15.11.2023 [GA 89 ff.] und ihren Schriftsatz vom 29.11.2023 nebst Anlagen [GA 194 ff.]). Sie ist der Ansicht, für den Eilantrag bestünden kein Rechtsschutzbedürfnis und kein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin habe sich in ihrer E-Mail vom 08.11.2023 ausdrücklich und mit Vergleichscharakter mit einer eingeschränkten Unterlassungserklärung einverstanden erklärt. Auch gehe es der Antragstellerin nicht um eine rechtskonforme Herstellerkennzeichnung, sondern um die Beseitigung des Konkurrenzprodukts vom Markt. Der Eilantrag solle unter Missbrauch einer rein formalen Rechtsposition Druck auf sie selbst ausüben. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG liege nicht vor. Die Einzelteile des Stuhls seien als Bausatz zur Selbstmontage in einem Behältnis mit hinreichender Herstellerkennzeichnung geliefert worden. Das Behältnis sei keine bloße Umverpackung, sondern notwendiger Produktbestandteil. Unabhängig davon habe die Herstellerangabe nur auf dem Behältnis sichtbar angebracht werden können. Außerdem bestünden Zweifel an der Europarechtskonformität von § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG, da Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a RL 2001/95/EG (Produktsicherheitsrichtlinie) die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf der Verpackung zulasse. Nach den Leitlinien des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Produktsicherheitsgesetz (Anlage AG15, GA 221 ff.) sei die Angabe in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung, auf dem Preisetikett, auf einem gesonderten Anhängeetikett oder in der Rechnung (nicht aber auf dem Kassenbon oder dem Versandpaket) zulässig; dies stehe jeweils der Angabe auf der Verpackung gleich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehe. Die Antragstellerin habe zudem keinen Anspruch auf ein sich auf alle denkbaren Sitzmöbel erstreckendes Verbot, da die Parteien nur bei Büromöbeln und Gamingstühlen Wettbewerber seien. Über den Eilantrag könne nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen sei ausgeschlossen, nachdem sie den Vertrieb des Stuhls freiwillig eingestellt habe. Das Landgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29.11.2023 zurückgewiesen (GA 261 ff.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe nicht gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG verstoßen. Die Herstellerangabe auf dem Etikett auf der Umverpackung genüge den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass das Anbringen auf Einzelteilen des zusammenzubauenden Stuhls nicht möglich gewesen wäre. Allerdings sei in Fällen der Selbstmontage bereits der Begriff des Verbraucherprodukts so zu verstehen, dass damit die Gesamtheit der Einzelteile einschließlich des diese zusammenhaltenden Kartons gemeint sei. Der Karton sei dann nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG „Verpackung“, sondern unverzichtbarer Bestandteil des - aus mehreren Einzelteilen bestehenden - Verbraucherprodukts selbst. Die Kennzeichnung von einzelnen (oder gar allen) Bestandteilen eines Verbraucherprodukts, um die es sich bei den im Karton befindlichen Elementen des Stuhls handele, sehe die Vorschrift nicht vor. Diese Auslegung entspreche Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, Verbrauchern die Identifikation des Herstellers und die Kontaktaufnahme mit diesem zu ermöglichen. Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 30.11.2023 zugestellten (GA 272), Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.12.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt der der Sache nach unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und ihrem Eilantrag stattzugeben (vgl. GA 272.A ff.). Die Antragstellerin ist der Auffassung, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, dass sie zunächst nur den Verstoß gegen die Herstellerkennzeichnung im Eilverfahren verfolge und die Design-, Urheber- und Wettbewerbsansprüche im Hauptsacheverfahren geltend mache. In der Sache habe die Kennzeichnung nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch dann auf dem Produkt selbst zu erfolgen, wenn dieses in Einzelteilen geliefert werde. Nach den Definitionen in § 2 Nr. 21 ProdSG („Produkt“), § 2 Nr. 25 ProdSG („Verbraucherprodukt“) und § 2 Nr. 26 ProdSG („verwendungsfertig“) bestehe keine Besonderheit gegenüber einem vormontierten Produkt, insbesondere sei ein Produkt zum Zusammenbauen „verwendungsfertig“, was allerdings nur noch für die GS-Kennzeichnung nach §§ 20 ff. ProdSG relevant sei. Bei abweichender Bewertung müssten in Einzelteilen gelieferte Möbel entgegen dem gesetzlichen Regel-Ausnahmeverhältnis nie als solche gekennzeichnet werden. Auch habe die Antragsgegnerin keinen Bausatz, sondern einen Stuhl beworben und angeboten. Da die Richtlinie 2001/95/EG nur eine Mindestharmonisierung bezwecke (vgl. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4), sei § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 ProdSG europarechtskonform. Im Umfang des von ihr erstrebten, kerngleichen Verbots bestehe eine Wiederholungsgefahr. Dabei werde die Reichweite des Unterlassungsanspruchs nicht durch den Umfang des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Parteien begrenzt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt, die Umverpackung eines zur Selbstmontage angebotenen Produkts gehöre zum Produkt (vgl. GA 274 f.). II. Die gemäß §§ 936, 922, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat, da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen kein Einzelrichter im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, juris Rn. 10 ff.), hat teilweise Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Stattgabe des Eilantrags unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Der Eilantrag ist zulässig. a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch haben Rechtsuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 Rn. 11 mwN - YouTube-Drittauskunft II). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin nicht mit der von ihr abgegebenen, beschränkten Unterlassungserklärung einverstanden erklärt. Die Antragstellerin hat lediglich signalisiert, dass in Bezug auf den Umfang der geforderten Unterlassungserklärung Verhandlungsspielraum bestehe und sie bereit sei, ein Stück weit von der Forderung nach Abgabe der sehr weitgehenden vorformulierten Erklärung (gerichtet auf jedwedes Unterlassen des Bewerbens/Bewerbenlassens, Anbietens/Anbietenlassens und Vertreibens/Vertreibenlassens von Möbeln ohne Nennung des Namens oder der Firma und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten) abzurücken. Ein rechtsverbindlicher Vergleich im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB ist mangels übereinstimmender Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) nicht zustande gekommen. b) Der Antragstellerin ist auch kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen (§ 8c Abs. 1 UWG). Für eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung im Sinne von § 8c Abs. 2 UWG besteht kein Anhaltspunkt. Zwar mag es der Antragstellerin vorrangig darum gehen, den weiteren Vertrieb des beanstandeten Gamingstuhls der Antragsgegnerin wegen der von ihr angenommenen Schutzrechtsverletzung zu unterbinden, sie hat aber nachvollziehbare Gründe vorgebracht, warum sie insoweit wegen der Anforderungen an die Darlegung einer Design- oder Urheberrechtsverletzung bzw. an einem Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG unmittelbar Hauptsacheklage erhoben hat. Es besteht aber kein greifbarer Hinweis darauf, dass die Antragstellerin mit dem Eilantrag vorrangig sachfremde Motive verfolgte und es ihr tatsächlich nicht um die Unterbindung von Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht ginge. 2. Der Eilantrag hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. a) Der Antragstellerin steht der zugesprochene Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 ProdSG zu. Da vorliegend nicht die Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation in Rede steht, ist die Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung nicht allein nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG zu beurteilen (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 176/19, GRUR 2023, 1704 Rn. 18 mwN - Zigarettenausgabeautomat III). aa) Die Antragsgegnerin hat als Herstellerin gegen die sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG treffende Pflicht verstoßen, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Marktden Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers (unmittelbar) auf dem Verbraucherprodukt anzubringen. (1) Die Antragsgegnerin war beim Inverkehrbringen des von der Antragstellerin testweise erworbenen Gamingstuhls Hersteller im Sinne von § 2 Nr. 15 ProdSG und nicht (nur) Händler im Sinne von § 2 Nr. 13 ProdSG. Daher kann dahingestellt bleiben, ob sie der Händlerpflicht nach § 6 Abs. 5 ProdSG genügt hat. Hersteller ist nach § 2 Nr. 15 ProdSG jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Schutzschrift behauptet, den testweise erworbenen Gamingstuhl weder selbst hergestellt noch als Bevollmächtigte gehandelt zu haben (GA 91 f.). Durch Anbringen ihrer vollständigen Firma auf dem oben wiedergegebenen Etikett auf dem Karton hat sie sich aber jedenfalls als Hersteller ausgegeben. Eine weitere Herstellerkennzeichnung ist weder dargetan noch ersichtlich (dazu, dass bei einem noch zusammenzusetzenden Produkt derjenige Wirtschaftsakteur, der alle Teile liefert, als Hersteller anzusehen ist, vgl. z.B. Klindt/Schucht in Klindt, Produktsicherheitsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 216). (2) Bei dem zur Selbstmontage in einzelnen Teilen gelieferten Gamingstuhl handelt es sich um ein Verbraucherprodukt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 ProdSG. Ein solches ist in § 2 Nr. 25 ProdSG legaldefiniert als ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden kann, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherprodukt gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird. „Produkt“ ist insoweit nach der Definition in § 2 Nr. 21 ProdSG eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist. Nach zutreffender Auffassung der Antragstellerin fallen unter den Produktbegriff des § 2 Nr. 21 ProdSG, der auch bei einem Verbrauchprodukt im Sinne von § 2 Nr. 25 ProdSG erfüllt sein muss, auch als Bausätze vertriebene Möbel. Diese sind schon nach der Verkehrsanschauung eine „Ware“ im Sinne von § 2 Nr. 21 ProdSG, nämlich ein Handelsgut (vgl. z.B. Falk in Ehring/Taeger, Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht, 1. Aufl. 2022, § 2 Rn. 138 mwN) in Form eines (jedenfalls in gewisser Weise) körperlichen Gegenstands (vgl. insofern z.B. Falk aaO, § 2 Rn. 139; Klindt/Schucht aaO, § 2 Rn. 150), sofern sie - wie im Streitfall (vgl. z.B. Anlage BRP14, GA 272.AI) - als einheitliches Produkt beworben und angeboten und nur zur Erleichterung des Transports oder zur Kostenersparnis in Einzelteile zerlegt zum Zusammenbauen ausgeliefert werden. Für dieses weite Verständnis des Produktbegriffs spricht nach zutreffender Ansicht der Antragstellerin auch die Legaldefinition eines „verwendungsfertig[en]“ Produkts in § 2 Nr. 26 ProdSG (vgl. auch Falk aaO, § 2 Rn. 143). Nach § 2 Nr. 26 Halbsatz 2 Buchst. a ProdSG ist ein Produkt auch dann verwendungsfertig, wenn alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer Person in Verkehr gebracht werden. Typisches Beispiel sind als Bausätze vertriebene Möbelteile (vgl. z.B. Falk aaO, 1. Aufl. 2022, § 3 Rn. 169; Klindt/Schucht aaO, § 2 Rn. 216). Daher darf ein solches Produkt auch nach § 20 ProdSG mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. (3) Entgegen der angefochtenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin ihren Namen und ihre Kontaktanschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG unmittelbar auf dem Verbraucherprodukt anbringen müssen. Die mehrfach auf Etiketten auf der Verpackung bzw. dem Karton vorhandenen Angaben waren unzureichend. (a) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG ist nach zutreffender Ansicht der Antragstellerin eindeutig. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ProdSG sind danach auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Insoweit ist (zu Recht) unstreitig, dass die Angaben ohne Weiteres auf einem der Einzelteile des von der Antragstellerin beanstandeten Gamingstuhls hätten angebracht werden können, etwa auf der Rückenlehne oder der Unterseite der Sitzfläche. Daneben hinaus sind Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG nur zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere, weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Ein solcher Sonderfall ist hier nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich. (b) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a RL 2001/95/EG (im Wesentlichen) lautet (Hervorh. durch das Gericht): „[…] die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt“. Zwar mag aus den Erwägungsgründen der Produktsicherheitsrichtlinie nicht hervorgehen, dass diese nur eine Mindestharmonisierung bezweckt. Allerdings gibt Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2001/95/EG lediglich verbindlich vor, dass die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen haben, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie imstande sind, a) die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen, b) zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. RL 2001/95/EG sieht insoweit vor, dass die in Unterabsatz 3 genannten Maßnahmen „beispielsweise“ umfassen - es schließt sich die oben wiedergegebene Regelung in Unterabsatz 4 Buchst. a) an. Der europäische Gesetzgeber hat die vom Hersteller zu treffenden Maßnahmen damit nicht im Einzelnen und abschließend geregelt, sondern Umsetzungsspielraum gelassen. Da die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung (i.w.S.) unter anderem dazu dient, bei Bedarf einen Rückruf oder eine Verbraucherwarnung effektiv durchführen zu können, erscheint es sachgerecht, vorrangig eine Anbringung der Herstellerkennzeichnung auf dem Produkt als solchem vorzusehen und nur in Fällen eine alternative Kennzeichnung zu gestatten, in denen eine solche Anbringung im Einzelfall nicht möglich ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Verbraucher jederzeit auf die vorgeschriebenen Informationen zum Hersteller des Produkts zurückgreifen kann. Dagegen wird eine Umverpackung regelmäßig entsorgt und nicht griffbereit aufbewahrt, so dass der Besitzer bei Bedarf nicht auf die Herstellerinformation zurückgreifen kann. Zweifel an einer unionsrechtskonformen, dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie bestehen insoweit nicht. (c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin geben die Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Anlage AG15 ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Auslegung. Soweit dort auf Seite 21 die Möglichkeit angesprochen wird, Herstellerangaben in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung, auf dem Preisetikett, auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung anzugeben, kann dies mit Blick auf den Hinweis, dass dies der Angabe auf der Verpackung gleichstehe, nur Konstellationen betreffen, in denen die Angabe der Herstellerdaten auf dem Produkt nicht möglich ist. b) Im tenorierten Umfang besteht aufgrund der begangenen Rechtsverletzung die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Dagegen geht das von der Antragstellerin begehrte Verbot teilweise über den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch hinaus, da es auch rechtmäßige Handlungen erfasst. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22, juris Rn. 50 mwN - Eindrehpapier). bb) Nach diesen Maßstäben geht der Eilantrag der Antragstellerin teilweise über den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch hinaus. (1) Der Antrag ist weder im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 ProdSG auf ein Handeln der Antragstellerin als Hersteller noch auf die Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt beschränkt. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG läge beispielsweise dann nicht (notwendig) vor, wenn die Antragsgegnerin als bloße Händlerin ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes Sitzmöbel vertriebe. Auch sind nicht bereits das Bewerben und Anbieten eines nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkts rechtswidrig, sondern unter den dargestellten Voraussetzungen erst dessen Bereitstellung auf dem Markt. Daher hat der Senat den Tenor gemäß § 938 Abs. 1 ZPO auf dasjenige beschränkt, was im Rahmen des gestellten Antrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) noch zum Kernbereich der begangenen Rechtsverletzung gehört. Besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr, kommt es nicht darauf an, ob ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Antragsgegnerin in naher Zukunft derart verhalten wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22, juris Rn. 52 mwN - Eindrehpapier). (2) Eine weitergehende Einschränkung auf Büro- und Gamingstühle ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht geboten. Die Reichweite der Wiederholungsgefahr ist nicht auf Waren beschränkt, hinsichtlich derer zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Zwar setzt die Aktivlegitimation und damit zugleich die Klagebefugnis eines Wettbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG voraus, dass dieser Mitbewerber ist, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, besteht bei einem Wettbewerbsverstoß aber grundsätzlich im Umfang der Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG nicht nur dem Schutz der Mitbewerber, sondern auch der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dient und zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb schützt. b) Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Das Eilbedürfnis wird im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt bzw. entkräftet. Insbesondere hat der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Vertrieb des von der Antragstellerin beanstandeten Gamingstuhls eingestellt hat, aus den oben bereits dargelegten Gründen die Wiederholungsgefahr nicht umfassend beseitigt. Im Umfang der Wiederholungsgefahr besteht auch ein Eilbedürfnis. Dieses steht einer vorhergehenden mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. insofern zum Lauterkeitsrecht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23, GRUR 2023, 1644 Rn. 14 ff.). Im Streitfall geht es allein um Rechtsfragen. Die Tatsachengrundlage und die beiderseitigen Rechtsansichten sind geklärt. Aufgrund des umfassenden schriftsätzlichen Vortrags (auch) der Antragsgegnerin ist deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Schließlich ist im Beschwerdeverfahren die mündliche Verhandlung nur fakultativ (§ 572 ZPO i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO) während sie im Eilverfahren in erster Instanz durch das Gesetz als Regelfall vorgesehen ist und nur im Ausnahmefall entfallen darf (§ 937 Abs. 2 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Der Senat bewertet das Teilunterliegen der Antragstellerin mit 30 %. IV. Grundlage der Streitwertfestsetzung sind §§ 51 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 GKG. Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin ihrer Abmahnung vom 01.11.2023 in Bezug auf die fehlende Herstellerkennzeichnung einen dem Wert der Hauptsache entsprechenden Teilgegenstandswert von 20.000 Euro zugrundegelegt hat (Anlage BRP8 S. 6 Rn. 11, GA 75), erscheint mit Blick auf den lediglich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens ein Streitwert von rund 13.500 Euro (Gebührenstufe bis 16.000 Euro) angemessen.