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Urteil

6 U 25/24

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0925.6U25.24.00
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Leitsätze
Ein Zögern, das die Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 UWG) widerlegt, liegt regelmäßig darin, dass der Gläubiger lediglich Anschlussberufung gegen eine Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einlegt.(Rn.113)
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Februar 2024, Az. 11 O 5/24 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Verfügungsklägerin zu zwei Dritteln und die Verfügungsbeklagte zu einem Drittel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zögern, das die Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 UWG) widerlegt, liegt regelmäßig darin, dass der Gläubiger lediglich Anschlussberufung gegen eine Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einlegt.(Rn.113) 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Februar 2024, Az. 11 O 5/24 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Verfügungsklägerin zu zwei Dritteln und die Verfügungsbeklagte zu einem Drittel. A. Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) im Weg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Alterswerbung auf Unterlassung in Anspruch. Die Parteien betätigen sich in Vertrieb und Montage von Solartechnik. Im Jahr 2009 begann F, der heute neben B und K (nachfolgend jeweils mit dem Nachnamen bezeichnet) einer der Geschäftsführer der Beklagten ist, den Betrieb eines Unternehmens unter der nicht im Handelsregister eingetragenen Firma F […] in […]. Dessen Gegenstand war zunächst zumindest die Montage von Solar-/Photovoltaikanlagen als Subunternehmer für andere Unternehmen, darunter die Klägerin und die Firma […]. F änderte 2011 änderte die Firma zu F […] und nahm Dacharbeiten wie den Einbau von Dachfenstern und weitere Leistungen in sein Geschäft auf. Spätestens im Jahr 2013 oder 2014 warb das Unternehmen mit dem Angebot von „Komplettlösungen“. Im Jahr 2014 nahm das Unternehmen den Vertrieb von „Solartube“, einem „natürlichen und gesunden System zur Tageslichtnutzung im Haus“ in sein Geschäft auf. Im Jahr 2017 war bei unverändertem Dienstleistungsangebot eine neue Internetseite des Unternehmens abrufbar, das seinen Geschäftssitz in […] bereits an die Adresse verlegt hatte, unter der die Beklagte tätig ist. Im Jahr 2020 gründeten F und B die Gesellschaft F und B GbR, in die F sein Unternehmen durch Einbringungsvertrag vom 28. Dezember 2020 mit allen Rechten und Pflichten zum 1. Januar 2021 einbrachte und die dessen Geschäftsbetrieb fortführte, allerdings den Geschäftszweig Dacharbeiten aufgab. Die Gesellschaft firmierte im Januar 2021 um in F OHG. K trat als weiterer Geschäftsführer bei, was die eigene Internetdarstellung der Beklagten auf das Jahr 2021 datiert. Im Oktober 2022 wurde die Gesellschaft formwechselnd in die als F GmbH firmierende Beklagte umgewandelt. Zumindest seit einem Zeitpunkt nach Gesellschaftsgründung im Jahr 2020 befasst sich das Unternehmen auch mit Vertrieb, Wartung, Reparatur und Erneuerung von Solar-/Photovoltaikanlagen einschließlich elektrischer Ausführung und diesbezüglichem Service („komplette Solaranlagenlösungen“, also Beratung zu, Planung und Montage von und Handel mit Photovoltaik-Anlagen inklusive elektrischer Ausführung sowie deren Wartung und Reparatur). Bei Aufruf der seit 2009 für das Unternehmen durchgängig verwendeten Domain […].de erscheint die aktuelle Webseite der Beklagten unter www.f[...].de. Die Beklagte unterhielt am 30. Januar 2024, wie von der Klägerin an diesem Tag erkannt, an verschiedenen Orten jeweils im Internet die aus den folgenden Screenshots ersichtlichen Werbungen (Nummerierung wie im Antrag): 1. auf ihrer Webseite […] 2. bei Instagram […] 3. bei Facebook (unter – in den ersten beiden der nachfolgenden Screenshots teilweise erkennbarer – vollständiger Einblendung der oben zu 1. gezeigten Werbung) a) b) […] […] c) d) […] […] Gemäß dem durch die Klägerin am folgenden Tag eingereichten Antrag hat das Landgericht der Beklagten im Weg einstweiliger Verfügung durch Beschluss aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen, und nachfolgend wiedergegebene Äußerungen zu beseitigen und/oder beseitigen zu lassen: 1. „15 Years Solarpower. Jubiläumsangebot vom 01.02. – 29.02.2024 2.000,00 € Geschenk Solaranlage + 15 kWh HUAWEI Speicher“ wie auf der Website der Beklagten www.f[...].de am 30. Januar 2024 gesehen und wie nachfolgend wiedergegeben: […] 2. „15 JAHRE F[…]. Wir zelebrieren ein besonderes Jubiläum – 15 Jahre F[…], 15 Jahre Solarpower, und darauf sind wir unglaublich stolz! Über ein Jahrzehnt hinweg haben wir maßgeschneiderte Solarlösungen für unsere Kunden in Deutschland entwickelt. Ein herzliches Dankeschön geht an unsere geschätzten Kunden, die uns ihr Vertrauen schenkten. Wir möchten auch den Handwerkerinnen und Handwerkern danken, die bei jedem Wetter auf den Dächern Höchstleistungen vollbringen. Ein weiteres großes Dankeschön gebührt unseren engagierten Mitarbeitern, die kontinuierlich dazu beitragen, F[…] an die Spitze der Solarteure zu katapultieren.“ wie auf dem Instagram-Account der Antragsgegnerin „f[…]_“ am 30. Januar 2024 gesehen und wie folgt wiedergegeben: […] 3. a) „2.000 € sparen Nur im 15 Jahre Special bei F[…] Solartechnik Wir schenken Ihnen 5 kWh Batteriespeicher zu einem 10 kWh Speicher im Wert von 2.000 € dazu! Somit erhalten Sie einen 15 kWh Speicher für nur 5.990 €. 2.000 € Rabatt! Schlagen Sie zu und sichern Sie sich noch heute Ihr TOP-Angebot! Nur bis zum 29.02. und nur bei F[…] beim Kauf einer Solaranlage.“ wie auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin „F[…]“ am 30. Januar 2024 gesehen und wie folgt wiedergegeben: […] b) „Schlagen Sie zu und sichern Sie sich noch heute Ihr TOP-Angebot! Nur bis zum 29.02. und nur bei F[…] beim Kauf einer Solaranlage“ „15 YEARS SOLARPOWER. Jubiläumsangebot vom 01.02. – 29.02.2024 2.000 € Geschenk Solaranlage + 15 kWh HUAWEI Speicher“ wie auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin „F[…]“ am 30. Januar 2024 gesehen und wie folgt wiedergegeben: c) „Schlagen Sie zu und sichern Sie sich noch heute Ihr TOP-Angebot! Nur bis zum 29.02. und nur bei F[…] beim Kauf einer Solaranlage“ „Feier mit uns unser Jubiläum und sichere dir einen exklusiven Bonus! Beim Kauf einer Solaranlage mit einem 15 kWh Huawei Luna2000-15-50 Stromspeicher mit Smart E55 Batterie schenken wir dir 2.000 €. Dieses unschlagbare Angebot gilt nur für Anfragen, die im Aktionszeitraum vom 01.02. bis 29.02.2024 über die F[…] Eigenheimanalyse auf unserer Website www.f[...].de eingehen. Klicke jetzt auf den Button und sichere dir dein Geschenk bis zum 29.02.2024!“ wie auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin „F[…]“ am 30. Januar 2024 gesehen und wie folgt wiedergegeben: […] d) „Schlagen Sie zu und sichern Sie sich noch heute Ihr TOP-Angebot! Nur bis zum 29.02. und nur bei F[…] beim Kauf einer Solaranlage“ „15 YEARS F[…]“ wie auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin „F[…]“ am 30. Januar 2024 gesehen und wie folgt wiedergegeben: […] Die Beklagte hat dagegen Widerspruch eingelegt. Die Klägerin hat geltend gemacht, die vorliegenden Werbungen mit 15-jähriger Unternehmenstradition seien nach § 5 UWG unlauter. Die darin enthaltene Qualitätsbehauptung aufgrund besonderer Erfahrung und Behauptung am Markt über einen langen Zeitraum, die sich auf ein nicht notwendig mit dem Anfangsunternehmen identisches, wohl aber wesensgleiches Unternehmen beziehe, sei irreführend. Dies folge daraus, dass die Beklagte mit dem unter der Firma F[…] Montage betrieben Unternehmen nicht wesensgleich sei, weil sie erst im Jahr 2020 gegründet worden sei und auch das von ihr fortgeführte Unternehmen sich erst seitdem mit Vertrieb, Wartung, Reparatur und Erneuerung von Solaranlagen und diesbezüglichem Service beschäftige, womit ein völlig neuer Geschäftszweig hinzugekommen sei, mit dem zuvor noch keine Erfahrung bestanden habe. Unter der Firma F Montage habe sich das Unternehmen ausschließlich mit der Montage von Solaranlagen als Subunternehmer für andere Unternehmen befasst. Bis zum Jahr 2020 sei das Unternehmen ausschließlich mit der handwerklichen Seite um die „Montage von PV-Arbeiten“ und den Tätigkeiten eines Zimmermanns befasst gewesen und habe nicht eigene Solarkomplettlösungen angeboten, hinsichtlich derer es wiederum lediglich für andere Unternehmen als Subunternehmer tätig gewesen sei, und sich nicht mit der Elektrik beschäftigt habe, die in Solaranlagen enthalten sei (wie elektronischen Anschlüssen oder Wechselrichtern). Es sei insbesondere im Jahr 2010 nicht auch mit der Planung von PV-Anlagen und der Leitung von Klein- und Großprojekten in diesem Zusammenhang befasst gewesen. Die Irreführung könne Kunden zu einer Entscheidung veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Beklagte hat vorgebracht, das unter der Firma F Montage betriebene Unternehmen sei seit 2009 als Planungs- und Montageunternehmen von Photovoltaikanlagen tätig und habe sich sowohl mit der Montage als auch mit der Planung von Solaranlagen beschäftigt. Seit dem Jahr 2013 biete das Unternehmen zusätzlich komplette Solarlösungen/Komplettlösungen inklusive elektrischer Ausführung für seine Kunden an. Der Inhaberwechsel und die Erweiterung des Geschäftsbetriebs von der Montage und Planung von Solaranlagen hin zum Komplettangebot bestehend aus Beratung, Planung, Lieferung und Reparatur von Solaranlagen unterbrächen die Geschäftstradition seit dem Jahr 2009 nicht. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die einstweilige Verfügung im Ausspruch zu 2. aufrechterhalten und im Übrigen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgehoben und die Verfahrenskosten den Parteien im Verhältnis von zwei zu eins zu Lasten der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt: Die angegriffenen Äußerungen zu 1. und zu 3. seien nicht unlauter gemäß § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG, weil sie weder unwahr noch sonst zur Täuschung geeignet seien. Die Werbung richte sich an einen weiten Kreis von Verbrauchern, die an der Installation einer Solaranlage interessiert seien. Ein solcher Verbraucher werde die zu 1. angegriffene Aussage „15 Jahre Solarpower“ in Verbindung mit einer Rabattgewährung auf eine bestimmte Solaranlage auf das Unternehmen beziehen und darunter nicht verstehen, dass zwingend seit 15 Jahren Solaranlagen vertrieben, montiert, elektrisch angeschlossen und als Komplettlösungen angeboten würden, sondern davon ausgehen, dass dieses Unternehmen oder seine Rechtsvorgänger schon 15 Jahre lang in der Solarbranche tätig seien und dort auf einem wesentlichen Gebiet Erfahrungen gesammelt hätten. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Werbung der Beklagten sich allein auf den Verkauf der Solaranlage beziehe. Dies werde ein durchschnittlicher Verbraucher nicht speziell auf eine Expertise gerade im Verkauf von Solaranlagen beziehen, sondern er werde erkennen, dass die Werbung darauf abziele, diesen Verkauf im Rahmen eines Gesamtauftrags durchzuführen, der auch Planung und Montage umfasse. Die Aussage enthalte keine Irreführung. Hier bestehe Unternehmenskontinuität. Die Beklagte sei wirtschaftlich mit der „F[…] Montage“ wesensgleich und habe sich organisch aus dieser entwickelt. Die Beklagte müsse sich zwar zunächst an ihrem eigenen aktuellen Internetauftritt festhalten lassen, wonach die „F[…] Montage“ sich ausschließlich mit der Montage von Photovoltaikanlagen beschäftigte. Eine Planung solcher Anlagen ergebe sich auch nicht aus von der Beklagten vorgelegten Anlagen. Dennoch habe sich die 2009 gegründete „F[…] Montage“ kontinuierlich auf dem Gebiet von Photovoltaikanlagen im Rahmen einer organischen Entwicklung zur heutigen F GmbH weiterentwickelt, ohne dass sie ein völlig neues Unternehmen sei. Denn auch bei der reinen Montage von Solaranlagen komme der Monteur ständig mit der Solaranlage selbst in Berührung und lerne ihren Aufbau und ihre Anschlüsse sowie ihre elektronische Einbindung in gewissem Umfang kennen, auch wenn er selbst für die Elektrik nicht verantwortlich sei. Es sei eine natürliche Entwicklung, wenn er nach einiger Zeit der Montage sein Angebot ausweite und selbst Solaranlagen plane, vertreibe und komplett installiere. Er knüpfe damit an den bisherigen Geschäftsbetrieb unter Verwertung der daraus gezogenen Erkenntnisse an. Dieselben Erwägungen würden auch für die zu 3. angegriffenen Werbeaussagen gelten, wobei die zu 3.b) angegriffene Werbung wörtlich den Slogan „15 Years Solarpower“ enthalte und die Aussagen zu 3.a) und zu 3.c) sich im Gesamtzusammenhang ebenfalls auf das angegebene 15-jährige Jubiläum der Beklagten bezögen, indem dort von „15 Jahre Special“ und von „unser Jubiläum“ die Rede sei. Die Klägerin habe als Mitbewerberin im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der geschäftlichen Handlung im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG in Gestalt der Werbung mit der zu 2. angegriffenen Aussage. Die Angaben in dieser Werbung seien unwahr, soweit behauptet werde, die Beklagte habe über ein Jahrzehnt hinweg maßgeschneiderte Solarlösungen für Kunden in Deutschland entwickelt. Aus Sicht eines durchschnittlichen Interessenten – im Gesamtzusammenhang insbesondere mit der Einleitung „15 Jahre F[…]“ und den ergänzenden Aussagen „Wir zelebrieren ein besonderes Jubiläum - 15 Jahre F[…], 15 Jahre Solarpower, und darauf sind wir unglaublich stolz.“ – werde damit behauptet, die Beklagte biete seit 15 Jahren Komplettlösungen im Bereich von Solaranlagen an. Sowohl die Begriffe „maßgeschneidert“ als auch der Begriff „Lösungen“ beinhalteten eine Planungskomponente sowie die Suche nach der passenden Solaranlage und deren Installation. Die Beklagte biete unstreitig nicht seit 15 Jahren maßgeschneiderte Solarlösungen an. Es könne daher dahinstehen, ob die Beklagte seit 2013 bereits komplette Solaranlagenlösungen anbiete. Die fehlerhafte Angabe sei geeignet, Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Zwischen zehn Jahren und 15 Jahren Geschäftserfahrung mit Komplettlösungen bestehe ein Unterschied, der für die Entscheidung eines Kunden für oder gegen ein Solarunternehmen ausschlaggebend sein könne. Die zitierte Werbung sei auch vollständig zu unterlassen. Auch die nachfolgende Passage „Ein herzliches Dankeschön [...] Spitze der Solarteure zu katapultieren“ nehme Bezug auf die vorherige zeitliche Einordnung und suggeriere, die Beklagte habe durch 15 Jahre Komplettlösungen eine Spitzenposition erlangt. Gegen die teilweise Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung in diesem Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte macht geltend, die Ansicht des Landgerichts, die der Aufrechterhaltung des Verbots zu 2. zugrunde liege, stehe im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut der Werbung, in der zutreffend einerseits auf die 15-jährige Geschäftstradition im Bereich Solartechnik („Solarpower“) und andererseits auf die Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von maßgeschneiderten Solarlösungen „erst“ seit über einem Jahrzehnt hingewiesen werde. Die Annahme des Landgerichts, der durchschnittliche Interessent werde die Zeitangabe „über ein Jahrzehnt“ als „15 Jahre“ auffassen, sei lebensfremd. Der durchschnittliche Verbraucher erkenne, dass damit auf einen anderen Sachverhalt (Angebot von kompletten Solarlösungen) hingewiesen werde als auf das viel längere, nämlich 15-jährige Bestehen der Beklagten. Im Übrigen sei die vom Landgericht vorgenommene Kostenverteilung nicht nachvollziehbar, vielmehr bei der Sachentscheidung des Landgerichts über sechs (oder nach der Berufungsreplik: sieben) voneinander unabhängige Unterlassungsanträge eine Kostenteilung im Verhältnis von sechs zu eins zu Lasten der Klägerin geboten gewesen. Denn der gegen den Eintrag auf der Webseite gerichtete Antrag müsse unter Berücksichtigung der Reichweite einer Webseite doppelt so hoch bewertet werden wie die Anträge, die sich auf einmalige Posts bei Instagram und Facebook bezögen. Im Übrigen stelle sich angesichts der überhöhten Angabe eines Streitwerts von 250.000 € mit dem Verfügungsantrag und dessen Einreichung ohne Abmahnung der Beklagten die Frage des Rechtsmissbrauchs. Die Beklagte b e a n t r a g t in der Sache sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 1. Februar 2024, Az. 11 O 5/24 KfH dahin zu ändern, dass die einstweilige Verfügung vom 1. Februar 2024 insgesamt unter Zurückweisung des darauf gerichteten Antrags aufgehoben wird. Die Klägerin b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die einstweilige Verfügung aufrechterhalten hat, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ergänzt, die Beklagte sei selbst Ende des Jahres 2022 auch lediglich mit der Montage von Solaranlagen für andere Firmen und fremdgeplanten Solardächern betraut sowie darauf spezialisiert und weder mit der Planung noch Durchführung von Solardächern beschäftigt gewesen. Selbst deren eigenen Angabe auf ihrer Internetseite, wonach (frühestens) mit dem Jahr 2021 die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereich der Solartechnik erfolgt sei, entspreche daher nicht der Realität. Bei der Kostenentscheidung sei zu beachten, dass zu 3. unter a) bis d) ein einheitlicher Werbebeitrag der Berufungsklägerin auf deren Facebook-Seite einheitlich in seiner Gesamtheit angegriffen worden sei, so dass das Verfügungsverfahren (nur) drei unterschiedliche Streitgegenstände habe. Im Übrigen gehe die Klägerin davon aus, dass die Beklagte über Social Media eine sehr viel größere Reichweite habe als durch ihre Website allein. Die Klägerin hat eine Anschließung mit dem Ziel eingereicht, dass die einstweilige Verfügung insgesamt aufrechterhalten wird. Die Klägerin macht geltend, die Beurteilung des angefochtenen Urteils, wonach bei der Beklagte von einer Unternehmenskontinuität auszugehen sei und es einer natürlichen Fortentwicklung entspreche, wenn die reine Montage von Solaranlagen als Subunternehmer für andere Solarfirmen, die tatsächlich Solarkomplettlösungen anböten, zu der Eröffnung einer eigenen Firma führe, die irgendwann ebenfalls Solarkomplettlösungen anbiete, verkenne, dass es sich bei der (reinen) Montage von Solaranlagen um eine rein handwerkliche Leistung handele. Das Landgericht verkenne in diesem Zusammenhang die Bedeutung der in der Werbung verwendeten Begriffe „Solarpower“ und „Solarbranche“. Die Klägerin b e a n t r a g t sinngemäß, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass insgesamt wie in erster Instanz beantragt entschieden wird. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die einstweilige Verfügung aufgehoben hat, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Das Rechtsmittel und die Anschließung bleiben jeweils ohne Erfolg. I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Soweit die angefochtene Entscheidung die einstweilige Verfügung bestätigt, beruht sie nicht auf einer Rechtsverletzung und rechtfertigen auch keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Berufung spricht einen bereits in erster Instanz gerügten Verfahrensfehler beim Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss ohne Anhörung der Beklagten an. Darauf beruht das auf mündliche Verhandlung über den Widerspruch ergangene Urteil jedenfalls nicht. Gegenteiliges macht auch die Berufung nicht geltend. Die Sachrügen der Berufung greifen nicht durch. Der Verfügungsantrag zu 2. ist auch nach dem im Berufungsverfahren erreichten Sach- und Streitstand zulässig und begründet. Abgesehen von den durch die Berufung insoweit allein angesprochenen Fragen der Unlauterkeit nach § 5 UWG und des Rechtsmissbrauchs im Sinn von § 8c UWG genügt diesbezüglich eine Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts, insbesondere zu den vom Landgericht zutreffend dargelegten übrigen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG und dem vorliegenden Verfügungsgrund, der nach § 12 Abs. 1 UWG keiner Darlegung und Glaubhaftmachung bedarf und angesichts der unverzüglichen Antragseinreichung für den vom Landgericht aufrechterhaltenen Verfügungsgegenstand auch nicht widerlegt ist. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die beanstandete geschäftliche Handlung auch wie vom Landgericht angenommen unlauter gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Unlauter handelt nach dieser Vorschrift, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies trifft auf die geschäftliche Handlung der Beklagten in Gestalt der Werbung zu 2. zu. 1. Diese geschäftliche Handlung ist irreführend. a) Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in dieser Vorschrift aufgezählten Umstände enthält, so unter anderem über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Unter diesem Gesichtspunkt relevante Eigenschaften des Unternehmens werden insbesondere mit einer Traditions- und Alterswerbung angesprochen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl., UWG § 5 Rn. 4.58, 4.59). Eine Traditionsangabe kann sich bloß (generell) auf die Gründung des Unternehmens und dessen kontinuierlichen Bestand oder zusätzlich (speziell) auf den zeitlichen Bestand bestimmter Eigenschaften beziehen; ihre Unwahrheit oder Eignung zur Täuschung sind entsprechend an diesen Gesichtspunkten zu messen (siehe Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl., UWG § 5 Rn. 4.70). b) Ob die beanstandete Werbung eine objektiv unwahre Angabe enthält, kann dahinstehen. Sie ist zumindest irreführend im Sinn von § 5 Abs. 2 Alt. 2 UWG, weil sie eine zur Täuschung geeignete Angabe darüber enthält, seit wann das durch die Beklagte fortgeführte Unternehmen maßgeschneiderte Solarlösungen für seine Kunden entwickelt. Dies hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Berufung zutreffend erkannt. aa) Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung im Sinn von § 5 Abs. 1 irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2014, 88 Rn. 30 mwN - Vermittlung von Netto-Policen; GRUR 2019, 1202 Rn. 18 - Identitätsdiebstahl; GRUR 2022, 925 Rn. 18 mwN - Webshop Awards; GRUR 2024, 1122 Rn. 18 mwN - klimaneutral). Die angegriffenen geschäftlichen Handlungen der Beklagten richten sich an das allgemeine Publikum. Bilden damit namentlich die Verbraucher den angesprochenen Verkehrskreis, kommt es bei der Irreführungsgefahr auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße; GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; GRUR 2024, 1122 Rn. 22 mwN - klimaneutral; siehe auch BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 - Original-Bach-Blüten). Dies ist von den jeweiligen Umständen der Wahrnehmung und von der Bedeutung abhängig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung für ihn hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße; GRUR 2024, 1122 Rn. 22 mwN - klimaneutral). Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses beruht auf einer Anwendung speziellen Erfahrungswissens (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 50 mwN - Femur-Teil; GRUR 2024, 1122 Rn. 31 mwN - klimaneutral). Eine vom Parteivortrag unabhängige Feststellung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise setzt daher voraus, dass das Gericht über das spezielle Erfahrungswissen verfügt, um gerade das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 50 mwN - Femur-Teil). Wie bereits das Landgericht kann der Senat über das Verständnis aus Sicht des hier maßgeblichen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers auf der Grundlage des Parteivortrags und seiner eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 52 - Amplidect/ampliteq; GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz) und er zudem unabhängig davon aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 - Runes of Magic II; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12 mwN; zu alledem Senat, Urteil vom 10. Januar 2024 - 6 U 28/23, WRP 2024, 368, 370). bb) Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass die hier gegenständliche Werbung bei dem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckt, das Unternehmen der Beklagten biete seit 15 Jahren maßgeschneiderte Solarlösungen an, die Beratung, Planung, Verkauf, Montage, Wartung und Reparatur hinsichtlich Photovoltaik-Anlagen inklusive elektrischer Ausführung umfassten. (1) Dabei ist es in Übereinstimmung mit den Parteien und mit Recht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr als Leistungsgegenstand solcher „maßgeschneiderte[n] Solarlösungen“, die nach der Werbung das Unternehmen für dessen Kunden entwickelt habe („wir […] für unsere Kunden […] entwickelt“), von den Parteien sogenannte „komplette Solarlösungen“ in dem Sinn versteht, dass dazu (kundenspezifische) Beratung und Planung zu Photovoltaik-Anlagen inklusive elektrischer Ausführung sowie deren Verkauf, Montage, Wartung und Reparatur gehören, die vom Unternehmen zudem nicht nur angeboten, sondern tatsächlich erbracht werden. (2) Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die richtige Auffassung des Landgerichts, dass der angesprochene Verkehr der Werbung entnimmt, die Beklagte nehme für ihr Unternehmen hinsichtlich dieser Leistung eine Erfahrung von 15 Jahren in Anspruch. Dies hat das Landgericht nicht unmittelbar aus der Überschrift „15 JAHRE F[…]“ und dem einleitenden Hinweis auf ein „besonderes Jubiläum – 15 Jahre F[…], 15 Jahre Solarpower“ geschlossen, der sich zumindest abgesehen von dem Hinweis auf „Solarpower“ in einer allgemeinen Alterswerbung zum Unternehmensbestand erschöpft. Ob der angesprochene Verkehr dieser Einleitung einen besonderen Unternehmensgegenstand „Solarpower“ gerade in dem von der Klägerin geltend gemachten spezifischen Sinn entnimmt, ist hier nicht entscheidend. Diese Einleitung bildet aber – wie im Übrigen die Fortsetzung der allgemeinen Traditionswerbung im nächsten Absatz („Ein herzliches Dankeschön […]“) – den vom Landgericht mit Recht hervorgehobenen Kontext für die sich (lediglich getrennt durch den Einschub „, und darauf sind wir unglaublich stolz!“) im selben Absatz anschließende Formulierung, wonach das Unternehmen „über ein Jahrzehnt hinweg […] maßgeschneiderte Solarlösungen“ für seine Kunden entwickelt habe. Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die gesamte Werbeaussage des ersten Absatzes dieses Instagram-Beitrags, die ihm einheitlich und unter mehrfacher Hervorhebung der fünfzehnjährigen Tradition des Unternehmens entgegentritt, konkret dahin, dass das Unternehmen seit mehr als einem Jahrzehnt, nämlich seit 15 Jahren „maßgeschneiderte Solarlösungen“ erbringt. Die zweite Zeitangabe („über ein Jahrzehnt hinweg“) ist insbesondere mit dem Worten „über“ und „hinweg“ sprachlich mehrdeutig. Sie kann bedeuten, dass die bezeichnete Leistungserbringung einen Zeitraum von einem Jahrzehnt, also zehn Jahren, (mindestens) abdeckt oder dass sie einen solchen zehnjährigen Zeitpunkt gerade (erheblich) überschreitet. Im letztgenannten Fall ist sie hinsichtlich des genauen Zeitraums offen, wie die Berufungserwiderung zutreffend bemerkt, und kann daher unter Umständen dahin verstanden werden, dass sie für einen an anderer Stelle in diesem Zusammenhang bestimmten, 10 Jahre überschreitenden Zeitraum stehen soll. So liegt es im hier. Es fehlt in der Werbung in dem hier in Rede stehenden Absatz an jeder Abgrenzung ihrer einzelnen Bestandteile voneinander, die einen Hinweis darauf geben könnte, dass die Traditionsaussage zu „maßgeschneiderte[n] Solarlösungen“ sich auf einen von der fünfzehnjährigen Alterswerbung verschiedenen Gegenstand beziehen soll. Entgegen der Ansicht der Berufung erschließt sich dem angesprochenen Verbraucher eine Abgrenzung auch nicht aus den unterschiedlichen Formulierungen der beiden in der Werbung enthaltenen Zeitangaben („15 Jahre“, „über ein Jahrzehnt hinweg“). Denn diese lassen sich inhaltlich plausibel zur Deckung bringen (anders als wenn etwa eine Angabe wie „25 Jahre“ neben die Formulierung „über ein Jahrzehnt“ träte). Insbesondere wird der Adressat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht erkennen, dass es sich bei der Erläuterung des Unternehmensgegenstands „maßgeschneiderte[r] Solarlösungen“, die hier in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe zum 15-jährigen Unternehmensbestand steht, möglicherweise nur um eine erst nach Gründung des Unternehmens hinzugetretene Leistung handele. Eine Einschränkung wie etwa mit dem Wort „erst“, das die Berufung zur Erläuterung ihres abweichenden Verständnisses (die zweite Zeitangabe „über ein Jahrzehnt“ betreffe aus Sicht des Verbrauchers einen „anderen Sachverhalt“) verwendet, enthält die angegriffene Werbung gerade nicht. Etwas anderes folgt entgegen den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung auch nicht aus der Erwägung, ein Unternehmen mache sich in seiner Werbung erfahrungsgemäß nicht „klein“, würde also nicht die Wendung „ein Jahrzehnt“ verwendet haben, wenn es für sich auf eine Tradition von eineinhalb Jahrzehnten oder 15 Jahren stützen könnte. Eine solche Analyse der gewählten Formulierung zur Ergründung dessen, welche Aussage der Werbende treffen wolle, und der vom Beklagtenvertreter gezogene Umkehrschluss daraus, dass bestimmte, ausdrücklich einen fünfzehnjährigen Zeitraum angebende Formulierungen gerade nicht gewählt wurden, entsprechen nicht der Rezeption des situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Im Übrigen müsste die Beklagte das vorstehend dargestellte Verständnis selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn im Fall einer – aus den vorstehenden Gründen allerdings im Gesamtzusammenhang schon nicht verbleibenden – Mehrdeutigkeit ihrer Angabe „über ein Jahrzehnt hinweg“ nur eine – jedenfalls bei einem erheblichen Teil des Verkehrs eintretende – von mehreren Deutungen irreführend wäre (siehe dazu Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 Rn. 1.108 ff). cc) Dass ein – nach alledem entgegen der Ansicht der Berufung erwecktes – Verständnis, das Unternehmen der Beklagten biete seit 15 Jahren maßgeschneiderte Solarlösungen (im vorstehend erläuterten Sinn „kompletter Solarlösungen“) an, mit tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, hat das Landgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ausgeführt. Dies ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nämlich zwischen den Parteien selbst dann unstreitig, wenn man der Beklagten die gesamte Unternehmenstradition – ungeachtet der Firmen-, Inhaber- und Formwechsel und der im Einzelnen streitigen Entwicklung des Leistungsspektrums – objektiv zuschreibt. Die Klägerin hat behauptet, das unter der Firma F Montage begonnene Unternehmen habe solche „kompletten Solarlösungen“ bis zum Jahr 2020 nicht erbracht. Die Beklagte hat dies lediglich für einen Zeitraum ab einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt im Jahr 2013 bestritten. Damit ist zumindest unstreitig, dass solche Leistungen zum Zeitpunkt der angegriffenen Werbung (Januar 2024) erst für einen Zeitraum angeboten worden waren, der höchstens um wenige Monate mehr als zehn Jahre andauerte. 2. Die somit irreführende geschäftliche Handlung ist auch geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die dahingehende Beurteilung des Landgerichts wird von der Berufung auch nicht beanstandet. a) Einem Unternehmen werden aufgrund einer Alterswerbung vom Verkehr regelmäßig besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises zugesprochen, womit diese versteckte Qualitätssignale enthält, die geeignet sind, die Kaufentscheidung der Angesprochenen zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2003, 628, 629 f - Klosterbrauerei; Senat, Urteil vom 12. Juni 2024 - 6 U 247/22, unveröffentlicht; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 Rn. 4.59, 4.71). Das gilt auch für eine Angabe zu speziellen Erfahrungszeiträumen betreffend bestimmte Leistungen des Unternehmens (siehe auch BGH, GRUR 1991, 680, 681 f - Porzellanmanufaktur). b) Danach ist die hier hervorgerufene Fehlvorstellung von wettbewerblicher Relevanz im Sinn von § 5 Abs. 1 UWG. Insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Markt für Photovoltaiklösungen ist der Durchschnittsverbraucher darauf angewiesen, auf eine Expertise des ihm gegenübertretenden Anbieters zu vertrauen, die er mangels eigener Sachkunde nicht selbst beurteilen kann. Er wird sich daher unter anderem davon leiten lassen, wie weit die Erfahrungen des in Frage kommenden Fachunternehmens reichen. Das gilt umso mehr in Anbetracht der in den letzten Jahren – dem Durchschnittsverbraucher bekannt – deutlich gestiegenen Nachfrage, aufgrund derer er damit rechnen muss, am Markt auf zahlreiche neue Anbieter zu treffen, die (nur) über kurze Erfahrung mit allen Aspekten der Photovoltaik verfügen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass schon der Unterschied zwischen den in Wirklichkeit höchstens etwa zehn Jahren an Geschäftserfahrung und der dem Eindruck nach 15 Jahren an Geschäftserfahrung mit „Komplettlösungen“ für die Entscheidung eines Durchschnittsverbrauchers ausschlaggebend sein kann, ob er sich mit dem Angebot des betreffenden Unternehmens befassen und dieses beauftragen wird. Diese Relevanz ist im Übrigen schon dadurch indiziert, dass die Beklagte mit der angegriffenen Werbung großen Wert darauf legt, durch Hinweise auf Alter und Tradition den Eindruck einer seit langem eingeführten und erfolgreichen Leistung zu bieten, und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie sich viel von einem entsprechenden Eindruck der Umworbenen verspricht (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 Rn. 4.71), zumal sie sich damit von besonders jungen Mitbewerbern abheben kann (siehe BGH, GRUR 1992, 66, 69 - Königl. - Bayerische Weisse; GRUR 2003, 628, 629 f - Klosterbrauerei). c) Dahinstehen kann daher, ob die Beklagte im Übrigen dem weitergehenden Vortrag der Klägerin unzureichend entgegengetreten ist, wonach in ihrem Unternehmen in Wirklichkeit sogar erst seit 2020 „kompletten Solarlösungen“ erbracht werden, so dass die Fehlvorstellung (15 Jahre) sogar noch weiter von den wirklichen Verhältnissen (dann weniger als fünf Jahre) abwiche und umso mehr geeignet wäre, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Insoweit mag es schon an konkretem Gegenvortrag der Beklagten fehlen. Diese könnte – ungeachtet der Glaubhaftmachungslast der Klägerin – möglicherweise für ein § 138 Abs. 2 ZPO genügendes Bestreiten der durch die Klägerin behaupteten (negativen) Tatsache gehalten gewesen sein, konkrete Leistungserbringungen vorzutragen, was ihr etwa anhand entsprechender (gegebenenfalls anonymisiert vorlegbarer) Auftrags- und/oder Rechnungsdokumente aus den Jahren ab 2013 unschwer möglich gewesen sein dürfte. Ebenso kann dahinstehen, ob im Übrigen wenigstens die Klägerin ihre Darstellung insoweit, sofern hinreichend bestritten, glaubhaft gemacht hat. 3. Der Unzulässigkeit als unlautere geschäftliche Handlung steht auch weder eine Interessenabwägung noch ansonsten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei, mwN; WRP 2012, 1526 Rn. 2 - Über 400 Jahre Brautradition) ist zwar eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in erheblichem Maße ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden, weil die bewirkte Fehlvorstellung zwar von Bedeutung, gleichwohl aber für die Verbraucherentscheidung letztlich nur von geringem Gewicht ist und schutzwürdige Interessen des auf Unterlassung in Anspruch Genommenen entgegenstehen. Ein solcher Fall wird aber von der Beklagten nicht geltend gemacht und liegt auch aus den vorstehenden Gründen nicht vor. 4. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG, der aus den weiteren in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Gründen aus der unzulässigen geschäftlichen Handlung folgt, ist nicht nach § 8c Abs. 1 UWG unzulässig. Dies würde gemäß der genannten Vorschrift voraussetzen, dass die Geltendmachung des Anspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG im Zweifel insbesondere anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Entsprechend mag auch der Umstand, dass die Klägerin den – nach Ermessen des Senats bei (nur) 45.000 € anzusetzenden – Gesamtstreitwert in der Antragsschrift mit einem überhöhten Betrag von 250.000 € angegeben hat, für einen möglichen Rechtsmissbrauch sprechen können. In der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung (vgl. nur BGH, GRUR 2024, 699 Rn. 8 mwN - Vielfachabmahner II; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8c Rn. 12, 19), insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven wettbewerblichen Relevanz der mit dem Antrag zu 2 beanstandeten Werbeaussage, vermag der Senat indes nicht zu erkennen, dass die Klägerin sich bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt (zu diesem Erfordernis vgl. nur BGH, WRP 2023, 576 Rn. 40 mwN - Mitgliederstruktur). Dabei spricht der von der Beklagten weiter hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin den Verfügungsantrag eingereicht hat, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Unterwerfung zu geben, eher für eine sachlich motivierte Dringlichkeit der Anspruchsverfolgung und führt zumindest ebenfalls nicht dazu, dass unter Würdigung aller Umstände festzustellen wäre, dass die Klägerin überwiegend andere Motive als die Unterbindung eines unlauteren Verhaltens verfolgt. Insbesondere ein überwiegendes Interesse an einer Generierung von dem Gegner zur Last fallenden Kosten ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin mit dem Verzicht auf eine Abmahnung auch das Risiko eigener Kostentragung entsprechend § 93 ZPO eingegangen ist. II. Die zulässige Anschlussberufung hat ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung, soweit sie Gegenstand der Anschließung durch die Klägerin ist, auf ein jeweiliges Fehlen eines Verfügungsanspruchs gestützt, weil es die angegriffenen Werbeaussagen für nicht (insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 UWG) unlauter erachtet hat. Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dies kann zu Gunsten der Berufung unterstellt werden, weil diese selbst dann keinen Erfolg haben kann. 2. Denn unabhängig davon erweist sich die angefochtene teilweise Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des darauf gerichteten Antrags im Rahmen der Entscheidung, die das Berufungsgericht in der Sache selbst zu treffen hat (§ 538 Abs. 1 ZPO), aus anderen Gründen als zutreffend. Selbst wenn sich ein Verfügungsanspruch nicht verneinen ließe, liegen nämlich zumindest die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem im Berufungsverfahren erreichten Sach- und Streitstand nicht vor. Es fehlt jedenfalls an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund. a) Der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung setzt in Wettbewerbssachen wie auch sonst nach §§ 935, 940 ZPO einen Verfügungsgrund voraus. Allerdings können nach § 12 Abs. 1 UWG einstweilige Verfügungen zur Sicherung der in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in § 935 ZPO und § 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. § 12 Abs. 1 UWG begründet damit in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der erforderlichen Dringlichkeit (vgl. nur BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung). Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen, was die Parteien nicht angreifen. b) Im Streitfall fehlt es nach dem im Berufungsverfahren erreichten Sach- und Streitstand am Verfügungsgrund, weil die Dringlichkeitsvermutung mittlerweile durch zögerliches Verhalten der Klägerin widerlegt ist. aa) Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger mit der Verfolgung seiner Rechte im Weg der einstweiligen Verfügung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt (vgl. BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung; Ahrens/Singer, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 47 Rn. 49 mwN). In beiden Fällen ist auf Grund des eigenen Verhaltens des Antragstellers der Schluss gerechtfertigt, es bedürfe keiner sofortigen Entscheidung des Gerichts (vgl. nur Senat, Urteil vom 25. April 2007 - 6 U 43/07, WRP 2007, 822; Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 U 373/22, juris Rn. 151; Urteil vom 25. Oktober 2023 - 6 W 39/23, unveröffentlicht; Urteil vom 4. Juni 2024 - 6 W 5/24, unveröffentlicht). So kann beispielsweise eine (nahezu) vollständige Ausschöpfung einer antragsgemäß um einen Monat verlängerten Frist zur Begründung der Berufung des Gläubigers bei Hinzutreten weiterer entsprechender Umstände darauf hindeuten, dass es diesem mit der Verfolgung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes nicht (mehr) dringlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - 4 U 197/11, WRP 2012, 1579, 1580 mwN). bb) Ein Zögern, das die Dringlichkeit widerlegt, liegt insbesondere regelmäßig darin, dass der Gläubiger lediglich Anschlussberufung gegen eine Abweisung seines Antrags einlegt. Dies entspricht in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung (OLG München, Urteil vom 13. Januar 2005 - 29 U 4223/04, juris Rn. 36; OLGR Jena 2009, 174; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 2012 - 6 U 159/11, juris Rn. 35 f; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2023, 262, 267; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 2.16; MünchKommUWG/Schlingloff, 3. Aufl. § 12 Rn. 89; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 12 Rn. 82; MünchKommZPO/Drescher, 6. Aufl., § 935 Rn. 22, Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., ZPO § 940 Rn. 94 mwN; BeckOK-ZPO/Mayer, Stand Juli 2024, § 935 Rn. 20; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 12 Rn. 20; Berneke/Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 209 mwN; Frank, GRUR-RR 2023, 267, 269). Legt der Gläubiger gegen die seinen Antrag zurückweisende Entscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Berufung ein, begibt er sich selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Anschließung wegen deren Abhängigkeit von der Aufrechterhaltung der Berufung (§ 524 Abs. 4 ZPO) mit seiner Rechtsverfolgung in die Hände des Schuldners. Damit gibt er zu erkennen, dass er sogar zur endgültigen Hinnahme der Abweisung des Antrags bereit gewesen ist. Bei einer Anschließung erst nach Ablauf der (hypothetischen) Berufungsbegründungsfrist kommt hinzu, dass der Gläubiger zudem in Kauf nimmt, dass er damit selbst für den Fall, dass es zu einer stattgebenden Entscheidung über die Anschließung kommt, die Erwirkung der begehrten Verfügung weiter hinauszögert, als es bei fristgemäßer Berufungseinlegung gegen die Teilzurückweisung des Antrags zu erwarten gewesen wäre. Beides lässt – selbst wenn der Gläubiger beim Verstreichenlassen seiner Berufungsfrist Kenntnis von der gegnerischen Berufung und dementsprechend der Möglichkeit einer späteren Anschließung hatte – darauf schließen, dass er kein Interesse mehr an einer dringlichen Durchsetzung des damit geltend gemachten Rechts hatte. Die vereinzelt gebliebene Gegenauffassung (Schwippert in Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 105) ist um Waffengleichheit im Prozess bestrebt. Dabei beachtet sie nicht hinreichend, dass mit der Verneinung der Dringlichkeit nicht die Zulässigkeit der Anschlussberufung verneint wird, sondern aus dem prozessrechtlich zulässigen Verhalten des Gläubigers lediglich der in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigte Schluss gezogen wird, dass das nicht im Rechtsmittelrecht, sondern schon im Prozessrecht des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 916 ff ZPO angelegte Erfordernis des Verfügungsgrunds verfehlt wird. Das vermeintliche Ungleichgewicht im Rahmen der Erfolgsaussichten von Anschlussrechtmitteln des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits hat seine Ursache allein in dieser sachlich begründeten Anforderung an den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein tatsächlich zögerliches Verhalten des Gläubigers kann nicht mit dem Ziel unbeachtet bleiben, ihm aus Gründen der Chancengleichheit eine erfolgversprechende Anschließung zu ermöglichen. Ebenso wenig kann die Beurteilung der Dringlichkeit an dem Ziel ausgerichtet werden, zudem die Kompromissbereitschaft des Gläubigers zu fördern, indem ihm gewährleistet würde, ohne Beeinträchtigung seiner eigenen Rechtsposition zunächst die Entscheidung des Schuldners über eine Berufungseinlegung abzuwarten. cc) Hier hat die Klägerin hinsichtlich der Verfügungsbegehren zu 1. und zu 3. die Dringlichkeitsvermutung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen widerlegt, indem sie keine Berufung gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung eingelegt, sondern allein und zudem erst mehrere Wochen nach Ablauf der Frist, innerhalb derer andernfalls eine Berufung der Klägerin zu begründen gewesen wäre, Anschlussberufung eingelegt hat. Damit hat sie schon darauf verzichtet, sich insoweit überhaupt weiterhin um eine zeitnahe stattgebende Entscheidung über die vom Landgericht auf den Widerspruch hin zurückgewiesenen Anträge zu bemühen. Die angefochtene Entscheidung wurde der Klägerin am 29. Februar 2024 zugestellt, wie sich nicht nur aus dem durch ihre Bevollmächtigten zur Akte gereichten Empfangsbekenntnis, sondern auch aus der Angabe in Berufungserwiderungs- und Anschlussberufungsschrift ergibt. Eine Berufung der Klägerin wäre daher bis zum 29. März 2024 einzulegen und bis zum 29. April 2024 zu begründen gewesen. Bei Wahrung dieser Fristen hätte sie – bei objektiver Betrachtung aus ihrer damaligen Sicht – Aussicht auf eine frühere Berufungsentscheidung gehabt, als sie bei der erst mehr als drei Wochen späteren Anschlussberufung noch möglich war. Vor allem aber hat die Klägerin sich mit dem Verzicht auf eine selbständige Berufung der Möglichkeit begeben, unabhängig von der Aufrechterhaltung der gegnerischen Berufung eine potentiell stattgebende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die vom Landgericht zurückgewiesenen Anträge zu sichern. Im Übrigen wurde der Klägerin die gegnerische Berufung erst am 9. April 2024 und somit nach Ablauf der gegen die Klägerin laufenden Berufungsfrist zugestellt, so dass die Klägerin – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme – sich bei Verstreichenlassen der Berufungsfrist nicht einmal der Möglichkeit gewiss sein konnte, eine Anschlussberufung einlegen zu können. Besondere Umstände, aufgrund derer all dies ausnahmsweise die Dringlichkeit nicht widerlegen würde, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung über die Berufung darauf hingewiesen hat, dass das Absehen der Klägerin von einem eigenen selbstständigen Rechtsmittel nach herrschender Meinung im Regelfall die Dringlichkeit widerlegt. III. Die hinsichtlich der Kosten der Berufung und der Kosten der Anschlussberufung jeweils der Wertung von § 97 Abs. 1 ZPO folgende Kostenentscheidung ergeht einheitlich entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die verhältnismäßige Teilung der Kosten erfolgt nach Maßgabe von Obsiegen oder Unterliegen mit Blick auf die geltend gemachten Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2016, 1300 Rn. 72 mwN - Kinderstube). Dabei kann hier offenbleiben, ob der Antrag zu 3. mit der Untergliederung in a) bis d) vier verschiedene konkrete Verletzungsformen und schon deshalb oder jedenfalls aufgrund Disposition durch die Klägerin, der nicht verwehrt ist, eine (einzelne) konkrete Verletzungsform unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert anzugreifen (vgl. nur BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Bio-Mineralwasser; GRUR 2020, 755 Rn. 27 - WarnWetter-App; Senat, Urteil vom 10. Januar 2024 - 6 U 28/23, WRP 2024, 368, 372), vier verschiedene Verfügungsansprüche zum Gegenstand hat (so dass insgesamt sechs Verfügungsansprüche erhoben wären) oder vielmehr – wie die Klägerin im Berufungsverfahren anführt – mit dem Antrag zu 3. lediglich ein einheitlicher Angriff gegen den Beitrag in seiner Gesamtheit vorliegt. Anders es der Bundesgerichtshof (GRUR 2016, 1300 Rn. 73 - Kinderstube) für den Sonderfall eines (kumulativ oder eventual) auf mehrere Gründe bei unverändertem Angriffsfaktor gestützten einheitlichen Unterlassungsantrag angenommen hat, bemisst sich der Prozesserfolg und -verlust bei verschiedenen Anträgen nicht ohne weiteres regelmäßig schlicht nach dem Verhältnis der jeweiligen Anzahl der erfolgreichen und der erfolglosen Streitgegenstände. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der betroffenen Anteile am Gesamtstreitwert zueinander. Dem wird die schon vom Landgericht gefundene Kostenquote gerecht, zumal die erfolglosen Anträge im Kern jeweils die generelle Bewerbung eines Unternehmensalters von 15 Jahren in lediglich variierenden Erscheinungsformen und verschiedenen Publikationen betreffen und der erfolglose Antrag eine bestimmte Werbeaussage über die zeitliche Erfahrung speziell mit „maßgeschneiderten Lösungen“ betrifft. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass ihrer Internetseite eine höhere Reichweite als ein Post in sozialen Netzwerken (wie mit dem allein erfolgreichen Antrag zu 2 angegriffen) hinweist, geht die Klägerin, auf deren Interesse als Gläubigerin es für die Bemessung des Streitwerts ankommt, vom Gegenteil aus, ohne dass belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie die jeweilige Reichweite und somit der Angriffsfaktor von Internetseite und sozialen Netzwerkbeiträgen der Beklagten bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Klägerin einzuschätzen war. Eine solche Gewichtung des auf den Internetauftritt konkretisierten Unterlassungsantrags bei der Aufteilung in Einzelstreitwerte, dass sich daraus eine andere als die tenorierte Kostenquote ergäbe, ist daher nicht geboten. IV. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst (§ 542 Abs. 2 ZPO).