Beschluss
7 UF 97/20
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0625.7UF97.20.00
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Leitsätze
Der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II setzt eine Personenidentität zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Leistungsempfänger voraus. Tatsächliche Aufwendungen des Leistungsträgers für andere Personen, die mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, führen daher trotz der Regelung in § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu einem Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilanerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach vom 1. September 2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. April 2019 Unterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 8.940,79 € zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 80 % und der Antragsgegner 20 % zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.356,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II setzt eine Personenidentität zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Leistungsempfänger voraus. Tatsächliche Aufwendungen des Leistungsträgers für andere Personen, die mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, führen daher trotz der Regelung in § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu einem Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilanerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach vom 1. September 2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. April 2019 Unterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 8.940,79 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 80 % und der Antragsgegner 20 % zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.356,74 € festgesetzt. I. Der Antragsteller (ein Jobcenter) macht gegen den Antragsgegner Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der Antragsgegner hat eine am XX.XX.2017 geborene Tochter, für die er Kindesunterhalt zahlt. Mit der Kindesmutter war und ist der Antragsgegner nicht verheiratet. Im Haushalt der Kindesmutter leben neben der gemeinsamen Tochter noch zwei ältere Kinder der Kindesmutter, die nicht vom Antragsgegner abstammen. Der Antragsteller erbrachte im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. April 2019 für die Kindesmutter und ihre beiden ältesten Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Schreiben vom 18. Oktober 2017 (zugestellt am 19. Oktober 2017) forderte er den Antragsgegner mit Blick auf den Unterhaltsanspruch der Kindesmutter aus § 1615l BGB zur Auskunftserteilung auf und wies auf den Anspruchsübergang nach § 33 SGB II hin. Die Höhe des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts nach § 1615l BGB ist unstreitig (monatlich 539 € für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 und monatlich 534 € für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018). Die an die Kindesmutter und ihre beiden ältesten Kinder erbrachten Leistungen nach dem SGB II überstiegen in der Summe jeweils die geschuldeten Monatsbeträge. Im Rahmen einer umfangreichen vorgerichtlichen Korrespondenz hatte der Antragsgegner wiederholt geltend macht, dass er ohne weitere Informationen, insbesondere die Vorlage der Leistungsbescheide des Antragstellers, nicht prüfen könne, in welcher Höhe die Unterhaltsansprüche der Kindesmutter auf den Antragsteller übergegangen seien. Der Anspruchsübergang werde lediglich behauptet, sei aber nicht ausreichend dargelegt. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens im November 2019 hat der Antragsteller mehrere Aufstellungen und (teilweise geschwärzte) Leistungsbescheide vorgelegt. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. August 2020 unter Protest gegen die Kostenlast einen Teilbetrag in Höhe von 8.654,26 € anerkannt. Durch Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 1. September 2020 hat das Amtsgericht dem Antrag des Antragstellers vollständig stattgegeben und den Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. April 2019 zur Unterhaltszahlung aus übergegangenem Recht in Höhe von 10.011 € verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens hat es zu 86 % dem Antragsteller und zu 14 % dem Antragsgegner auferlegt. Gegen den ihm am 2. September 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 2. Oktober 2020 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Personenidentität zwischen dem Empfänger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und dem Unterhaltsberechtigten voraussetze. Daher finde ein Anspruchsübergang nur in der Höhe statt, in welcher der Träger des Unterhaltsanspruchs Leistungen vom Jobcenter bezogen habe. Dementsprechend sei hier ohne Belang, inwieweit die Leistungen des Antragstellers an die gesamte Bedarfsgemeinschaft geringer ausgefallen wären, wenn der Antragsgegner den Unterhalt an die Kindesmutter rechtzeitig geleistet hätte. Vielmehr komme es allein auf die Leistungen an, die der Antragsteller an die Kindesmutter erbracht habe. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. September 2020 abzuändern und den Antrag des Antragstellers insoweit zurückzuweisen, als beantragt ist, den Antragsgegner über den anerkannten Betrag in Höhe von 8.654,26 € hinaus zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.356,74 € zu verpflichten. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es sei zu berücksichtigen, dass das Einkommen jedes Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nach der Bedarfsanteilsmethode gemäß § 9 SGB II auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbedarf zu verteilen sei. Daher hätten rechtzeitige Unterhaltszahlungen durch den Antragsgegner infolge der anteiligen Einkommensanrechnung zu einer Minderung des Bedarfs der Kindesmutter und ihrer beiden ältesten Kinder geführt, so dass der Antragsteller für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt geringere Leistungen hätte erbringen müssen. Dementsprechend seien bei der Ermittlung des Anspruchsübergangs nicht nur die für die Kindesmutter, sondern auch die für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch gehe also in Höhe dieser Gesamtbeträge über, unabhängig davon, für welche Person sie gezahlt wurden. Nach Vorlage weiterer Aufstellungen seitens des Antragstellers hat der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 einen zusätzlichen Teilbetrag in Höhe von 286,53 € anerkannt. Der Senat hat die Beteiligten durch Beschluss vom 26. Mai 2021 gemäß 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden, weil die maßgeblichen Tatsachen unstreitig sind und hinsichtlich der Rechtsfragen durch eine mündliche Verhandlung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Der Antragsteller hat daraufhin die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt und sich im Übrigen - wie auch der Antragsgegner - mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG) und fristgerecht begründet worden (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Sie hat - abgesehen von dem zweitinstanzlich anerkannten Teilbetrag (286,53 €) - auch Erfolg. Der Antragsgegner ist in Höhe seines Anerkenntnisses (8.654,26 € + 286,53 € = 8.940,79 €) zu Unterhaltszahlungen aus übergegangenem Recht (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 1615l BGB) zu verpflichten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 307 ZPO). Insoweit bedarf es keiner Entscheidungsgründe (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein darüberhinausgehender Anspruchsübergang für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. April 2019 hat jedoch nicht stattgefunden, so dass der weitergehende Antrag des Antragstellers zurückzuweisen ist. Ein Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Personenidentität zwischen dem Anspruchsinhaber und dem Leistungsempfänger voraus, weshalb der Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers nur in Höhe der gerade ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Leistungsträger übergeht. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Anteil jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft an den Gesamtleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anhand der Bedarfsanteilsmethode zu berechnen und das zu berücksichtigende Gesamteinkommen entsprechend auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Allerdings folgt daraus nicht, dass auch tatsächliche Aufwendungen des Leistungsträgers für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu einem Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II führen. Dies war für die bis zum 31. Dezember 2008 geltende Rechtslage allgemein anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 2010 - XII ZR 19/09 - juris Rn. 14 ff.) und wird auch für das geltende Recht so gesehen (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 8 Rn. 213 und 239; Hauck/Noftz/Fügemann, SGB II, Stand: November 2020, § 33 Rn. 60 ff. und Rn. 70). Zwar hatte die Bundesregierung erwogen, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II um einen Einschub zu ergänzen, wonach der Anspruch bis zur Höhe der an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geleisteten Aufwendungen übergeht. Im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (BT-Drs. 16/10810 S. 20 und 49) wird insoweit ausgeführt, dass für den Umfang des Anspruchsübergangs nicht nur maßgeblich sein soll, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber wegen unterbliebener Leistung des Schuldners höhere Leistungen nach dem SGB II gewährt worden sind, sondern auch, in welcher Höhe allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Nichterfüllung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht worden sind. Diese geplante Ergänzung ist allerdings letztlich nicht beschlossen, sondern ersatzlos gestrichen worden. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 16/11233 S. 8 und 17) heißt es, dass die Ergänzung im Hinblick auf die wechselseitige Einkommensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zwar sachgerecht sei. Hinweise aus der Praxis hätten aber ergeben, dass die bisherige Regelung ausreichend sei, um einen angemessenen Anspruchsübergang zu gewährleisten, weshalb von einer Änderung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II Abstand genommen werde. Der Gesetzgeber war also im Ergebnis der Auffassung, dass ein (vollständiger) Anspruchsübergang unter Berücksichtigung von Aufwendungen auch an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht erforderlich ist und auch ohne diese Ergänzung ein ausreichender bzw. angemessener Anspruchsübergang gewährleistet wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist zu respektieren, wenngleich sie angesichts der in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II vorgesehenen Einkommensanrechnung nicht ganz folgerichtig erscheint. Lediglich für den Fall des jetzigen § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Ausnahme vom Erfordernis der Personenidentität vorgesehen (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 2010 - XII ZR 19/09 - juris Rn. 27; BSG Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R - juris Rn. 28). Diese Ausnahme ist aber auf den (hier nicht vorliegenden) Fall des Übergangs eines Kindesunterhaltsanspruchs beschränkt und kann daher nicht - gleichsam als allgemeiner Rechtsgedanke - auch auf die Fälle des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II übertragen werden. Nach alledem sind die Unterhaltsansprüche der Kindesmutter gegen den Antragsgegner aus § 1615l BGB im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. April 2019 maximal in Höhe der für die Kindesmutter geleisteten Aufwendungen auf den Antragsteller als gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II übergegangen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die tatsächlichen Aufwendungen (nur) für die Kindesmutter (vgl. insoweit die mit den Schreiben des Antragstellers vom 18. Januar 2021 und vom 19. März 2021 übersandten Aufstellungen) und die maximalen Anspruchsübergänge (ggf. beschränkt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) belaufen sich auf folgende Beträge: Antrag tatsächliche Aufwendungen maximaler Anspruchsübergang Okt 17 509,00 € 496,11 € 496,11 € Nov 17 509,00 € 420,50 € 420,50 € Dez 17 509,00 € 420,50 € 420,50 € Jan 18 504,00 € 460,26 € 460,26 € Feb 18 504,00 € 425,74 € 425,74 € März 18 534,00 € 425,74 € 425,74 € Apr 18 534,00 € 425,74 € 425,74 € Mai 18 534,00 € 425,74 € 425,74 € Jun 18 534,00 € 425,74 € 425,74 € Jul 18 534,00 € 425,74 € 425,74 € Aug 18 534,00 € 425,74 € 425,74 € Sep 18 534,00 € 425,74 € 425,74 € Okt 18 534,00 € 678,14 € 534,00 € Nov 18 534,00 € 641,01 € 534,00 € Dez 18 534,00 € 641,01 € 534,00 € Jan 19 534,00 € 653,79 € 534,00 € Feb 19 534,00 € 632,32 € 534,00 € März 19 534,00 € 632,32 € 534,00 € Apr 19 534,00 € 632,32 € 534,00 € Summe 10.011,00 € 9.714,20 € 8.941,29 € Im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. April 2019 hat somit maximal in Höhe von 8.941,29 € ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB stattgefunden. Diesen Betrag hat der Antragsgegner - abgesehen von einer zu vernachlässigenden Rundungsdifferenz in Höhe von 0,50 € - komplett anerkannt. Ein weitergehender Anspruch des Antragstellers aus übergegangenem Recht besteht nicht. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 243 FamFG. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem erstinstanzlichen Anerkenntnis des Antragsgegners in Höhe eines Teilbetrags von 8.654,26 € um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO handelte, so dass dem Antragsteller insoweit (entspricht 86,45 %) die Verfahrenskosten aufzuerlegen waren (§ 243 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Soweit der Antragsteller diesbezüglich zunächst anderer Auffassung war, hat er diese nach einem entsprechenden Hinweis der Einzelrichterin des Senats durch Rücknahme seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (Aktenzeichen 7 WF 105/20) revidiert. In Höhe von 1.070,21 € (10.011 € - 8.654,26 € - 286,53 €) ist der Antragsteller unterlegen, so dass er auch insoweit (entspricht 10,69 %) die Verfahrenskosten zu tragen hat (§ 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG). Der Antragsgegner ist lediglich in Höhe des erst zweitinstanzlich (und nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO) anerkannten Teilbetrags von 286,53 € unterlegen. Allerdings fällt dieser Betrag im Verhältnis zum geltend gemachten Gesamtbetrag (10.011 €) nicht ins Gewicht (entspricht 2,86 %), so dass es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angemessen erscheint, dem Antragsteller insgesamt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren anhand des (gerundeten) Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (§ 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch besteht Rechtsfortbildungsbedarf. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH Beschluss vom 29. September 2018 - XII ZA 10/18 - juris Rn. 3 mwN). Die betreffende Rechtsfrage muss also umstritten sein (vgl. BGH Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall. In der Literatur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II maximal bis zur Höhe der für die unterhaltsberechtigte Person geleisteten Aufwendungen stattfindet, und eine hiervon abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsbeschwerdezulassung zur Rechtsfortbildung erfordert dagegen keinen Meinungsstreit. Vielmehr ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen oder materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht aber nur, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH Beschluss vom 29. November 2006 - XII ZR 175/04 - juris Rn. 2). Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 1. Dezember 2010 - XII ZR 19/09 - juris Rn. 14 ff. und 27) und des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R - juris Rn. 28) geben eine ausreichende Orientierungshilfe, weshalb auch kein Rechtfortbildungsbedarf besteht.