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Beschluss

5 UF 68/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1202.5UF68.24.00
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Leitsätze
In einem Übergangsfall nach § 265 ZPO wirkt die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen fehlender materieller Forderungsberechtigung des Rechtsvorgängers nicht gegen den Rechtsnachfolger.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 26.03.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.836,52 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Übergangsfall nach § 265 ZPO wirkt die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen fehlender materieller Forderungsberechtigung des Rechtsvorgängers nicht gegen den Rechtsnachfolger. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 26.03.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.836,52 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller macht als Träger der Sozialhilfe Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Nach den zuletzt im Wesentlichen unstreitigen Zahlen war der Antragsgegner für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.08.2021 bis 30.09.2022 zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die frühere Ehefrau des Antragsgegners, K.F., in Höhe von 6.224,87 € und von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind V.F., geboren 2020, in Höhe von 1.949,40 € verpflichtet. In diesem Zeitraum haben die Unterhaltsberechtigten vom Antragsteller Sozialleistungen bezogen, die damalige Ehefrau des Antragsgegners in Höhe von 6.224,87 €, das Kind in Höhe von 1.010,29 €. Ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II erfolgte für den Trennungsunterhalt in Höhe von 5.085,01 € und für den Kindesunterhalt in Höhe von 1.009,47 €. Außerdem macht der Antragsteller einen Übergang nach § 9 Abs. 2 SGB II für den Trennungsunterhalt in Höhe von 86,69 € und für den Kindesunterhalt in Höhe von 155,35 € geltend. Der Antragsgegner hat Zahlungen in Höhe von 500 € an den Antragsteller erbracht. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Az. 2 F 220/21, hatte die frühere Ehefrau des Antragsgegners gegenüber dem Antragsgegner u.a. auch die oben aufgeführten Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Da diese Ansprüche in der Zeit zwischen dortiger Rechtshängigkeit und Schluss der mündlichen Verhandlung auf den Antragsteller übergegangen waren, hatte das Amtsgericht die frühere Ehefrau des Antragsgegners als dortige Antragstellerin im Termin vom 20.09.2022 darauf hingewiesen, dass ihr in dieser Höhe kein Anspruch mehr zustehe. Im Beschluss vom 11.10.2022 sprach das Amtsgericht überschießenden rückständigen Kindesunterhalt von 1.121,81 € und rückständigen Trennungsunterhalt von 2.192,50 € zu, im Übrigen wies es die Anträge ab. In den Gründen finden sich dazu sinngemäß jeweils folgende Ausführungen: Es ergibt sich ein Rückstand von ... Das Jobcenter erbrachte Leistungen in Höhe von ..., in deren Höhe ein Anspruch der Antragstellerin gem. § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen ist. Somit ergibt sich ein Rückstand in Höhe von ... Der Beschluss ist rechtskräftig. Im hiesigen Verfahren machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.07.2023 die übergegangenen Ansprüche geltend. Dabei zog es Zahlungen des Antragsgegners an den Antragsteller in Höhe von 500 € zunächst vom übergegangenen Ehegattenunterhalt, später vom übergegangenem Kindesunterhalt ab. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen und verwies auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 11.10.2022. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.03.2024 hat das Amtsgericht nach dem zuletzt gestellten Antrag den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller Trennungsunterhalt von 5.056,70 € und Kindesunterhalt von 457,02 € zu bezahlen. Werde bei einem Wechsel der Aktivlegitimation der Antrag wegen fehlender Umstellung des Klageantrags abgewiesen, wirke die Rechtskraft zwar auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Einem neuen Antrag des Erwerbers stehe trotzdem nicht die materielle Rechtskraft entgegen; denn wegen Antragsverschiedenheit handele es sich um einen anderen Streitgegenstand. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 03.04.2024 zugestellt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit Anwaltsschriftsatz vom 25.04.2024, eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 11.10.2022 stehe entgegen, da dort die Abweisung nicht als unzulässig, sondern als unbegründet erfolgt sei. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und legt eine Neuberechnung seiner Ansprüche wie oben dargestellt vor, die wie dargestellt inzwischen im Wesentlichen unstreitig ist. Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anträge abzuweisen. Nachdem der Antragsteller zunächst nur der Beschwerde entgegengetreten war, beantragt der Antragsteller zuletzt, den angefochtenen Beschluss aufrecht zu erhalten mit der Maßgabe, dass Trennungsunterhalt in Höhe von 5.171,70 € (5.085,01 € und 86,69 €) und Kindesunterhalt in Höhe von 664,82 € (1.009,47 € und 155,35 €) zu zahlen ist. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere gem. §§ 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache aber nicht begründet. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers wären lediglich als Anschlussbeschwerde möglich, eine solche ist aber unzulässig. 1. Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat erstmals mit Schriftsatz vom 12.06.2025 einen höheren Rückstand als im angefochtenen Beschluss errechnet, nämlich nunmehr 5.171,70 € Trennungsunterhalt und (abzüglich der unstreitigen Zahlung von 500 €) 664,82 € Kindesunterhalt, und damit mehr als die im angefochtenen Beschluss zugesprochenen 5.056,80 € (Trennungsunterhalt) bzw. 457,02 € (Kindesunterhalt). Die Zahlung dieser höheren Beträge hat der Antragsteller dann im Termin vom 26.06.2025 förmlich beantragt. Dies stellt eine Anschlussbeschwerde dar. Beschwerde hat allein der Antragsgegner eingelegt, somit gilt für ihn das Verschlechterungsverbot. Eine Mehrforderung könnte daher nur im Wege der Anschlussbeschwerde erfolgen. Eine solche Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist hier jedoch unzulässig. Die Frist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO lief bis zum 20.09.2024 und war damit bei Geltendmachung der höheren Beträge im Jahre 2025 bereits verstrichen. Ein Fall des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO liegt nicht vor. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Zahlung aus übergegangenem Recht verpflichtet. a) Zu Recht ist das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche nicht gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit §§ 322, 325 ZPO unzulässig ist, weil sie bereits rechtskräftig abgewiesen sind. Die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses vom 11.10.2022 wirkt nicht im Verhältnis zum Antragsteller. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht - als negative Verfahrensvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb ein erneuter Antrag, dessen Verfahrensgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrens identisch ist (BGH vom 07.08.2024 - VIa 929/23, MDR 2024, 1309 Rn. 10 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten trotz der subjektiven Grenzen der Rechtskraft gem. § 325 ZPO auch für den Rechtsnachfolger und auch dann, wenn die Rechtsnachfolge während der Rechtshängigkeit eintritt (vgl. BGH vom 29.09.2017 - V ZR 19/16, NJW-RR 2018, 719, juris Rn. 9; Zöller/G.Vollkommer, ZPO, 36. Auflage 2026 Rn. 17). Allerdings besteht nicht der gleiche Verfahrensgegenstand, wenn aus der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und so einen erneuten Verfahrensantrag zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH vom 07.08.2024 - VIa 929/23, MDR 2024, 1309 Rn. 16 m.w.N.). In diesem Fall steht auch bei einer Abweisung als unbegründet die Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung der erneuten Geltendmachung nicht entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn, wie in der vorliegenden Konstellation, es nicht an der Aktivlegitimation fehlt (dann Abweisung als unzulässig), sondern an der materiellen Forderungsberechtigung (daher zu Recht Abweisung als unbegründet). Eines ausdrücklich formulierten Vorbehalts bedarf es nicht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Aus den oben zitierten Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 11.10.2022 ergibt sich der Wille, die gerade unmittelbar zuvor als berechtigt angesehenen Unterhaltsansprüche nur deshalb zu versagen, weil die damalige Antragstellerin keine Zahlung mehr an sich verlangen konnte (ebenso wie hier MünchKomm/Becker-Eberhard, 6. Auflage 2020, § 265 Rn. 90). Die Ansprüche werden in dieser Höhe gerade nicht insgesamt abgesprochen, sondern lediglich der damaligen Antragstellerin als in diesem konkreten Verfahren (also ohne Antragsänderung) nicht berechtigt versagt, da sie im dortigen Verfahren den Antrag hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche in der letzten mündlichen Verhandlung nicht - wie erforderlich - auf Zahlung an den hiesigen Antragsteller umgestellt hatte. b) Die Anspruchshöhe war zuletzt im Wesentlichen unstreitig. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dazu (lediglich) ausführt, das Familiengericht habe im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts in der Spalte der Leistungsfähigkeit rechtsfehlerhaft den Erwerbstätigenbonus des Antragsgegners nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt, entspricht die Berechnung des Familiengerichts den Vorgaben der Süddeutschen Leitlinien (Ziffer 15.2 Abs. 1). Gründe, im vorliegenden Einzelfall davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Auf die streitig gebliebenen Ansprüche aus der Regelung in § 9 Abs. 2 SGB II kommt es im Ergebnis nicht an, da bereits die unstreitig übergegangenen Ansprüche höher liegen. Im Übrigen führt die in Bezug genommene Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu einem Anspruchsübergang (vgl. etwa OLG Frankfurt vom 25.06.2021 - 7 UF 97/20, FamRZ 2022, 355, juris Rn. 18). c) Leistungen des Antragsgegners können als Erfüllung nur in Höhe von 500 € auf den Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Diesen Betrag hat der Antragsteller bereits in seinem verfahrenseinleitenden Antrag berücksichtigt. Leistungen auf den Trennungsunterhalt hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung (S. 21) geltend gemacht hat, er habe Erfüllungsleistungen in Höhe von insgesamt 704,80 € erbracht und eine Verrechnung auf den Trennungsunterhalt vorgenommen, lässt sich dies den in Bezug genommenen Anwaltsschreiben nicht entnehmen. Bei dem Schreiben vom 17.04.2023 handelt es sich offenbar um das außergerichtliche Schreiben, das ebenfalls dem Antrag vom 11.07.2023 beigefügt war (As. I 25). Darin geht es aber ersichtlich um die im Verfahren 2 F 220/21 zugunsten der Mutter titulierten Ansprüche, die dann später auf den Antragsteller übergegangen sind, und nicht um die hier gegenständlichen, damals nicht titulierten Ansprüche. Außerdem werden dort Zahlungen von 500 €, 100 € und 100 € verrechnet sowie eine Aufrechnung über 987,70 € erklärt, während es hier um Zahlungen von insgesamt 704,80 € geht. Auf die entsprechenden Hinweise in der Terminsverfügung des vorbereitenden Einzelrichters vom 18.02.2025 und im Beschluss vom 13.10.2025 hat der Antragsgegner keine weiteren Erklärungen abgegeben. Damit ist lediglich die vom Antragsteller unstreitig gestellte Leistung auf den Kindesunterhalt in Höhe von 500 € zu berücksichtigen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 20.10.2025. Dort hat der Antragsteller lediglich darauf hingewiesen, dass von den behaupteten Zahlungen von insgesamt 704,80 € jedenfalls 500 € ohnehin bereits berücksichtigt seien. Das Schreiben lässt aber nicht eindeutig erkennen, dass eine weitere Zahlung von 204,80 € nunmehr unstreitig gestellt wird. III. Der Senat sieht von einer nochmaligen persönlichen Anhörung der Beteiligten nach § 68 Abs. 3 FamFG ab, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beteiligten sind in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren vom vorbereitenden Einzelrichter angehört worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Dabei wurde nach § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG das weitgehende Unterliegen des Antragsgegners in der Beschwerde berücksichtigt. Die erhobene Mehrforderung des Antragstellers hat keine zusätzlichen Kosten verursacht und hält sich unter 10 % des Verfahrenswertes. Der Verfahrenswert wird nach §§ 40, 51 Abs. 2 FamGKG festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gem. § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG vor.