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Beschluss

7 WF 9/23

OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0309.7WF9.23.00
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Leitsätze
Der Streitwert für ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, das im Vorfeld eines Zugewinnausgleichsverfahrens eingeleitet wird, orientiert sich in der Regel am Streitwert des güterechtlichen Verfahrens.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Gegenstandswert für das Beweissicherungsverfahren in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 7. September 2022 auf 63.272 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, das im Vorfeld eines Zugewinnausgleichsverfahrens eingeleitet wird, orientiert sich in der Regel am Streitwert des güterechtlichen Verfahrens. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Gegenstandswert für das Beweissicherungsverfahren in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 7. September 2022 auf 63.272 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin hat am 22. Februar 2022 einen Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zur Beweissicherung beim Amtsgericht Marburg gestellt. Zu begutachten sei der aktuelle Wert der Immobilie Straße1 in Stadt2 bei Stadt1. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, sie sei Alleineigentümerin dieser noch nicht fertiggestellten Immobilie und lebe getrennt von ihrem Ehemann. Das Scheidungsverfahren sei beim Amtsgericht - Familiengericht - Marburg rechtshängig. Ihr Ehemann werde aller Wahrscheinlichkeit nach Zugewinnausgleich von ihr fordern. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Bauarbeiten an der Immobilie bestünde ein Anlass, ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren durchzuführen, weil der stetige Baufortschritt den wahren, zum Stichtag für den Zugewinnausgleich erkenntlichen Wert verschleiern könne. Deswegen sei es notwendig, den Wert der Immobilie im Rohbauzustand feststellen zu lassen, obgleich aktuell noch kein Zugewinnausgleichsverfahren anhängig sei. In der Folgezeit ist ein Sachverständiger mit der Durchführung der Begutachtung beauftragt worden. Mit dem am 12. Juli 2022 übersandten schriftlichen Gutachten stellte der Sachverständige der Wert der Immobilie zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit 255.000 € fest, den Wert der - künftig - fertiggestellten Immobilie gab er im Wege der Prognose mit rund 711.000 € an. Verfahrensabschließend hat das Amtsgericht den Wert des Beweissicherungsverfahrens auf 255.000 € festgesetzt. Gegen diesen ihr am 12. September 2022 zugegangenen Streitwertbeschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 27. Oktober 2022 eingelegten Streitwertbeschwerde. Die Antragstellerin macht geltend, der Wert für das Beweissicherungsverfahren sei nicht mit dem festgestellten Wert der Immobilie identisch. Diese Immobilie sei nicht der potentielle Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens, für das sie eine Beweissicherung gem. § 485 ZPO beantragt habe. Stattdessen sei von dem Wert auszugehen, der als Hauptsache-Streitwert in einem etwaigen Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht werden könne. Aus dem Beweissicherungsantrag sei eindeutig hervorgegangen, dass die Beweissicherung zum Zweck der Abwehr etwaiger Ansprüche im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens angestoßen worden sei. Damit sei als Gegenstandswert der Wert des - künftigen - Zugewinnausgleichsverfahrens anzunehmen. Der Wert einer Immobilie könne auch dann, wenn die Immobilie einziger Streitpunkt sei, niemals den Wert eines Zugewinnausgleichsverfahrens allein bestimmen. Denn mehr als den hälftigen Wert der Immobilie könne der Antragsgegner im Zugewinnausgleichsverfahren nicht verlangen. Auch deswegen sei die Festsetzung des Gegenstandswerts in Anlehnung an den Wert der Immobilie nicht sachgerecht. Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde am 10. Januar 2023 nicht abgeholfen und den Vorgang dem Senat vorgelegt. Am 13. Januar 2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Argumentation der Antragstellerin folgend der potentielle Wert eines Zugewinnausgleichs maßgeblich sein dürfte, vor diesem Hintergrund wurde angefragt, ob die Beteiligten zum Wert der Immobilie unterschiedliche Vorstellungen kommuniziert hatten. Die Antragstellerin hat sodann mitgeteilt, dass es unterschiedliche, direkt auf die Immobilie bezogene Vorstellungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Beweisverfahrens nicht gegeben habe. Im Hinblick auf eine mögliche Zugewinnausgleichsforderung sei allerdings korrespondiert worden. Zunächst habe der Antragsgegner einen Ausgleich in Höhe von 30.000 € bis 40.000 € gefordert, später 73.000 € und noch später 93.000 €. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bei diesen Forderungen regelmäßig auch eine Abfindung auf den - dem Grunde nach zu seinen Gunsten durchzuführenden - Versorgungsausgleich und seine Unterhaltsansprüche geltend gemacht habe. Deswegen beträfen sämtliche Forderungen nicht nur den Zugewinn, sondern auch die anderen Folgesachen. Mittlerweile fordert der Antragsgegner - nach Scheitern der Vergleichsbemühungen zu den Scheidungsfolgesachen - einen Zugewinnausgleich in Höhe von 63.272,79 € von der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist der Festsetzung eines geringeren Gegenstandswertes nicht entgegengetreten. Der zunächst für die Antragstellerin tätige Rechtsanwalt hat aus dem Gebührenstreitwert in Höhe von 255.000 € mittlerweile 3.865 € abgerechnet und dabei nur eine 1,3 - Verfahrensgebühr (3.227 €) angesetzt, weil er am Ortstermin mit dem Sachverständigen nicht teilgenommen hat. Bei einem Gebührenstreitwert von 63.000 € könnte er lediglich 2.147 € fordern. Der die Antragstellerin zunächst vertretende Rechtsanwalt ist daher im Beschwerdeverfahren gehört worden. Er hat den vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert verteidigt und dazu die Auffassung vertreten, dass mit „Hauptsachewert“ nicht der Wert einer künftigen Forderung in einem anderen Verfahren gemeint sei, sondern der streitige Wert des Gegenstandes. Von daher sei die Wertfestsetzung mit 255.000 € nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beweissicherung dem Zweck diente, den Wert des im Rohbau befindlichen Hauses zu dem Wert abzugrenzen, der sich bei Fertigstellung ergeben würde. Hier sei eine Differenz in Höhe von 230.000 € auch nach den Ergebnissen des Gutachtens wahrscheinlich, das ergebe sich aus der in dem Gutachten ausgewiesenen Differenz zwischen dem Wert der Immobilie nach Fertigstellung und dem Wert der Immobilie im Rohbauzustand. Es sei nicht sachgerecht, den Streitwert in Anlehnung an den Wert des Verfahrens Zugewinnausgleich festzusetzen. Gesetzt den Fall, die Wertermittlung führe zu dem Ergebnis, dass kein Zugewinnausgleich geltend gemacht werden könne, wäre dieser Wert möglicherwiese mit 0 € anzusetzen. II. Die gemäß § 59 FamGKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Gegenstandswert ist lediglich auf den Wert der Hauptsache festzusetzen, der im Rahmen des Zugewinnausgleichs auf 63.000 € beziffert ist. Der Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert des hier anstehenden Verfahren um den Zugewinnausgleich (OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2013 zu Az.: 4 WF 181/13, KG, Beschluss vom 4. Juli 2022 zu 18 WF 57/22, - juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 W 10/00 -, juris, Rn. 5; Kratz, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, Rn. 42 zu § 485 ZPO). Dabei ist der Wert aufgrund objektiver Anhaltspunkte nach der Beweiserhebung - allerdings anhand der vom Antragsteller behaupteten Tatsachen - festzusetzen (Nober, in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Auflage 2019, 16. Teil, Rn. 56 1. Abschnitt, Kap. 5, G, IV, Rn 56; BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04-, MDR 2005, 162-164). Im Einzelnen setzt der Senat den Gegenstandswert mit dem Wert des Zugewinnausgleichsverfahrens nach folgenden Erwägungen fest: 1. Der Senat folgt nicht der Auffassung des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, nach dem auf die Differenz zwischen dem Fertigstellungswert und dem Wert im Rohbauzustand abzustellen sein dürfte. Denn auch wenn das Beweissicherungsinteresse der Antragstellerin sich an der fortschreitenden Fertigstellung der Immobilie orientierte, sind doch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner im Zugewinnausgleichsverfahren den vollen Wert einer fertiggestellten Immobilie als Rechnungsposten berücksichtigt sehen wollte. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, diesen Wert zugrunde legen zu können. 2. Das OLG Celle hat die Auffassung vertreten, dass in dem hier vorliegenden Fall, in dem im Zugewinnausgleichsverfahren der Wert eines Gegenstandes ermittelt werden muss, auf die Hälfte der Differenz zwischen den Wertbehauptungen der Beteiligten abzustellen ist (OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2008 - 10 WF 46/08, BeckRS 2008, 4964). Damit könnte hier eine Streitwertfestsetzung auch nach den unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten zum Wert der im Rohbau befindlichen Immobilie zum Stichtag in Betracht kommen. Die Beteiligten hatten sich vorliegend jedoch bereits keine konkreten unterschiedlichen Vorstellungen gebildet. Der Unterschied zwischen den - behaupteten - Werten für den Rohbau kann in Ermangelung konkreter Vorstellungen der Beteiligten zu diesem Wert daher nicht als Anhaltspunkt für eine Streitwertfestsetzung dienen. 3. Die Wertfestsetzung in Anlehnung an das Hauptsacheverfahren Zugewinnausgleich erweist sich wegen der Besonderheiten des güterrechtlichen Verfahrens, in dem unterschiedliche Vermögenswerte der Eheleute bewertet und gegengerechnet werden, auch im zu entscheidenden Verfahren als die zutreffende Bemessungsmethode. a) Es kommt im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur mittelbar darauf an, wie hoch der Wert der hier sachverständig begutachteten Immobilie im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages war. Denn der Wert der Immobilie stellt einen unselbstständigen Wert im Rahmen der Berechnungen zum Zugewinnausgleich dar. Die Antragstellerin hat sogleich mit Beantragung des selbstständigen Beweisverfahrens verdeutlicht, dass der Wert der Immobilie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Berechnungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs ermittelt werden soll. Von daher scheidet es aus, den vollen Wert dieser Immobilie im Rahmen der Wertermittlung auch für den Gegenstandswert für die Gebühren zugrunde zu legen. b) Entscheidend für die Erwägungen ist die besondere Position des Beweissicherungsverfahrens im Verfahrensrecht. Das selbstständige Beweisverfahren gem. § 485 ZPO wird - gleichsam als vorweggenommene Beweisermittlung - noch vor Einleitung eines Zivilprozesses angestoßen, wenn zu befürchten steht, dass der Gegenstand des Beweises sich im Laufe der Zeit so verändert, dass eine spätere Beweisaufnahme im Verfahren erschwert ist. Aus kostenrechtlichen Gründen kann daher der Wert eines Beweissicherungsverfahrens nicht höher liegen als der Wert des Streitgegenstandes der späteren Hauptsache (vgl. schon LG Hannover, Beschluss vom 2.11.1964 - 1 T 385/64, juris). Auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgende Beweiserhebungen werden gebührenrechtlich mit dem Wert der Hauptsache abgerechnet und nicht mit dem Einzelwert eines zu bewertenden Vermögensgegenstands. Die selbstständige Beweiserhebung kann letztlich nicht höhere Verfahrenskosten verursachen als eine Beweiserhebung während eines Prozesses. Auch die Beweisgebühren der Verfahrensbevollmächtigten in einem streitigen Zugewinnausgleichsverfahren würden sich ausschließlich am zu erwartenden bzw. beantragten Zugewinnausgleich orientieren und wären nicht an Einzelwerten von Vermögensgegenständen zu messen. Eine im selbstständigen Beweisverfahren erfolgende Streitwertbemessung anhand des festgestellten Einzelwerts eines im Zugewinnausgleich zu bewertenden Vermögensgegenstandes würde zu einer nicht in der Sache begründeten, ungleichen Vergütung von Rechtsanwälten je nach gewählter Verfahrensart führen (vgl. insoweit auch LG Hannover, Beschluss vom 2.11.1964 - 1 T 385/64, juris): Während sie bei einer Beweiserhebung im Zugewinnausgleichsverfahren die Beweisgebühr nur anhand des streitigen Zugewinnausgleichs verlangen könnten, wäre die - isolierte - Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren anhand der Einzelwerte der Vermögensgegenstände vorzunehmen. Eine solche Betrachtung würde auch im Hinblick auf die kostenrechtlichen Folgen eines Beweissicherungsverfahrens zu Verwerfungen führen. Denn die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens gelten letztlich als Kosten des Hauptsacheverfahrens und sind in der dortigen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (Nober, in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Auflage 2019, 16. Teil, 1. Abschnitt, 5. Kap. G, Rn. 45, 46; Schreiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Rn. 32 zu § 485 ZPO). Gerade in Abrechnungsverfahren - wie dem vorliegenden Zugewinnausgleichsverfahren - wäre vor allem einem möglicherweise in die Kosten verpflichteten Anspruchsgegner kaum zu vermitteln, dass eine Beweissicherung außerhalb eines Verfahrens letztlich erheblich mehr Kosten auslöst als die Beweiserhebung während eines Güterrechtsverfahrens. d) Soweit der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin meint, eine am Wert des Zugewinnausgleichsverfahrens orientierte Festsetzung könne theoretisch dazu führen, dass der Gegenstandswert für das Beweisverfahren mit 0 € festzusetzen sei, trägt diese Argumentation nach Auffassung des Senats nicht. Selbst wenn nach einer selbstständigen Beweiserhebung feststeht, dass kein Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden kann, sich mithin ein potentieller Wert für ein Hauptsacheverfahren nicht ergibt, kämen hier die Regelungen zum Auffangstreitwert zur Anwendung. Gemäß § 42 FamGKG ist in Sachen, in denen eine Festsetzung des Verfahrenswerts in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht möglich ist, der Streitwert nach billigem Ermessen festzusetzen. Gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG ist ein Wert in Höhe von 5.000 € festzusetzen, wenn anderweitige Anhaltspunkte für den Wert fehlen. 4. Damit muss vorliegend die Festsetzung in Anlehnung an den im Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemachten Betrag erfolgen, der auch deswegen eine ermessensgerechte Bewertung ermöglicht, weil die Immobilie bzw. die zu ihrer Errichtung aufgenommenen Darlehen den wesentlichen Streitpunkt bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ausmachen. Es kommt deswegen darauf an, wie hoch der von dem Antragsgegner angenommene Wert seines Zugewinnausgleichsanspruchs ist. Diesen beziffert er nach dem zuletzt allein für den Zugewinnausgleich formulierten Antrag auf rund 63.272 €. Soweit der Antragsgegner in der Vergangenheit höhere Beträge (bis zu 93.000 €) geltend gemacht hat, waren hier Abgeltungsbeträge auch für den Versorgungsausgleich und den Unterhalt enthalten. Diese Streitgegenstände sind bereits nicht Teil des Zugewinnausgleichsverfahrens. 5. Die Beschwerde ist gerichtskostenfrei, § 59 Abs. 3 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nach § 59 Abs. 3 FamGKG nicht zu erstatten.