OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 UF 102/25

OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0925.7UF102.25.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sieht das Familiengericht von sorgerechtlichen Maßnahmen gegen die allein sorgeberechtigte Mutter ab, fehlt es dem nicht sorgeberechtigten Vater für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an der notwendigen Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erstinstanzlich kein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 BGB gestellt worden ist. 2. Ist die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils durch richterliche Entscheidung in einem Antragsverfahren eingerichtet worden, sind Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB von einem Antrag eines Elternteils oder beider Eltern abhängig und können nicht von Amts wegen geführt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 25. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht das Familiengericht von sorgerechtlichen Maßnahmen gegen die allein sorgeberechtigte Mutter ab, fehlt es dem nicht sorgeberechtigten Vater für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an der notwendigen Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erstinstanzlich kein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 BGB gestellt worden ist. 2. Ist die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils durch richterliche Entscheidung in einem Antragsverfahren eingerichtet worden, sind Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB von einem Antrag eines Elternteils oder beider Eltern abhängig und können nicht von Amts wegen geführt werden. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 25. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Beschwerdeverfahren betrifft familiengerichtliche Maßnahmen wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Die weiteren Beteiligten zu 3.) und 4.) haben im Jahr 2014 geheiratet. Aus der Ehe ist die am XX.XX.2016 geborene Tochter Vorname1 X hervorgegangen. Die Trennung der Beteiligten erfolgte am 05.07.2021. Die Kindesmutter verließ zusammen mit Vorname1 den gemeinsamen Haushalt der Eltern. Das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt2 übertrug der Kindesmutter mit Beschluss vom 10.03.2022 (Az.: …) gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die elterliche Sorge für Vorname1 zur alleinigen Ausübung und wies einen entsprechenden Antrag des Kindesvaters zurück. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung nahm der Kindesvater am 15.07.2022 zurück (Verfahren …). Vorname1 lebt mittlerweile mit ihrer Mutter unter eingangs genannter Anschrift. Das nunmehr örtlich zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Fulda beauftragte im Rahmen eines Umgangsverfahrens (Verfahren …) die Sachverständige A mit der Erstellung eines Gutachtens. Dabei wurde der Sachverständigen auch aufgegeben, etwaige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Kindesmutter dem Amtsgericht mitzuteilen. Mit Schreiben vom 16.01.2024 teilte die Sachverständige dem Amtsgericht mit, dass sich im Gespräch mit Vorname1 Hinweise dafür ergeben hätten, dass das Kind im Haushalt der Mutter oftmals eigenständig für die Alltagsstrukturierung verantwortlich sei. Hierdurch sei es schon vermehrt zu fehlendem Schulbesuch gekommen. Zudem lägen Anhaltspunkte für emotionale Schädigungen des Kindes vor. Mit diesem Schreiben legte das Amtsgericht das vorliegende Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge an. Ab dem 17.02.2024 hielt Vorname1 sich im Haushalt des Kindesvaters auf. Die Kindesmutter beantragte daraufhin im Eilverfahren, ihr das Kind wieder herauszugeben (Verfahren …). Der Kindesvater beantragte seinerseits im Eilverfahren die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge (Verfahren …). In einem Erörterungstermin vom 27.02.2024 einigten die Beteiligten sich darauf, dass Vorname1 in den Haushalt der Kindesmutter zurückkehrt. Das Eilverfahren zur elterlichen Sorge wurde für erledigt erklärt. In dem vorliegenden Verfahren beauftragte das Amtsgericht die Sachverständige A mit Beweisbeschluss vom 26.03.2024 (BI. 29 d. Papierakte) damit, ihr Gutachten im Umgangsverfahren auch auf sorgerechtliche Aspekte zu erstrecken. Konkret solle die Sachverständige die Fragen beantworten, ob die Kindeseltern in ihren Erziehungsfähigkeiten eingeschränkt sind und ob Vorname1 im Haushalt der Kindesmutter eine Gefährdung drohe. Wenn letzteres der Fall sei, solle sich die Sachverständige auch dazu äußern, ob eine Gefährdung des Kindes durch einen Wechsel in den Haushalt des Vaters vermieden werden könnte. In ihrem Gutachten vom 16.08.2024 kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beide Elternteile in ihrer Erziehungsfähigkeit gravierend eingeschränkt seien. Im Haushalt der Mutter drohe Vorname1 eine Vernachlässigung im emotionalen Bereich, teilweise auch in der Alltagsgestaltung. Eine Betreuung des Kindes durch den Vater sei aber ebenfalls als akut gefährdend einzuschätzen, weil der Kindesvater bei eigener begrenzter Erziehungsfähigkeit nicht in der Lage sei, dem hohen Bedarf des Kindes im emotionalen Bereich gerecht zu werden. Die Sachverständige empfahl die Unterbringung des Kindes in einer Wohngruppe. Der Kindesvater trat dieser sachverständigen Empfehlung erstinstanzlich entgegen. Unter Vorlage eines, durch den Psychologen Herrn B erstellten, Privatgutachtens vom 04.10.2024 (BI. 167ff. d. Papierakte) trug der Kindesvater vor, dass er sich durchaus in der Lage sehe, dem besonderen Unterstützungsbedarf von Vorname1 gerecht zu werden und ihr in seinem Haushalt die notwendigen stabilen Lebensbedingungen zu bieten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso einer Fremdunterbringung der Vorzug eingeräumt werden sollte. Eine Fremdunterbringung des Kindes würde aus seiner Sicht ein höchst belastendes und kritisches Lebensereignis darstellen. Bei einem Wechsel in seinen Haushalt seien die Chancen Vorname1s, bei Zuhilfenahme von Unterstützungssystemen, als deutlich besser einzuschätzen. Diesbezüglich reichte der Kindesvater noch eine ergänzende Stellungnahme des Herrn B vom 09.12.2024 (BI. 203ff. d. Papierakte des Amtsgerichts) ein. Einen konkreten Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge formulierte der Kindesvater erstinstanzlich nicht. Am 12.12.2024 hörte das Amtsgericht die Kindeseltern persönlich an. Die gerichtlich bestellte Sachverständige erläuterte in dem Termin (unter Eid) auch ihr Gutachten und hielt dabei an ihrer Empfehlung einer Fremdunterbringung fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2024 (BI. 210ff. d. Papierakte) Bezug genommen. In einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ausführungen der Sachverständigen verwies der Kindesvater mit Schriftsätzen vom 19.12.2024 und vom 10.02.2025 (BI. 219ff.; 229ff. d. Papierakte) darauf, dass ein Wechsel Vorname1s in seinen Haushalt, im Vergleich zur Fremdunterbringung des Kindes, ein milderes Mittel darstelle. Dafür spreche unter anderem, dass er mehrere Einrichtungen recherchiert habe, die bereit seien, Vorname1 teilstationär aufzunehmen. Durch diese Maßnahmen, gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Hilfestellungen durch das Jugendamt, könnte eine Gefährdung des Kindes in seinem Haushalt abgewendet werden. Konkrete Sorgeanträge wurden auch in diesen Schriftsätzen nicht formuliert. Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 (BI. 298ff. der e-Akte des Amtsgerichts) nahm der Kindesvater zu der zwischenzeitlich am 26.02.2025 erfolgten Anhörung von Vorname1 Stellung. Weil das Verfahren in der Folge, offenbar aufgrund einer EIternzeit des zuständigen Dezernenten (vgl. BI. 319 der e-Akte des Amtsgerichts), zunächst nicht gefördert wurde, erhob der Kindesvater mit Schriftsatz vom 04.07.2025 (BI. 325ff. der e-Akte des Amtsgerichts) eine Verzögerungsrüge. In dem Schriftsatz führt der Kindesvater aus, dass er bereits am 18.02.2024 (im erledigten Eilverfahren …) die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für seine Tochter beantragt habe. Mit Beschluss vom 25.07.2025 hat das Amtsgericht sodann von familiengerichtlichen Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666a BGB abgesehen und zur Begründung ausgeführt, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen würden, um familiengerichtliche Maßnahmen anzuordnen. Es habe bei der alleinigen Sorge der Kindesmutter zu verbleiben. Die von der Sachverständigen festgestellten Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit würden es nicht rechtfertigen, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen. Zunächst sei in Einklang mit dem Jugendamt zu konstatieren, dass insbesondere eine Unterstützung durch teilstationäre Hilfen bislang noch überhaupt nicht stattgefunden habe. Dass solche - in Kombination mit der Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Anbindung der Kindesmutter, wie von der Sachverständigen für erforderlich gehalten - voraussichtlich wirkungslos sein werden, vermöge das Gericht nicht zu prognostizieren. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass eine solide Arbeitsbeziehung zwischen dem Jugendamt und der Kindesmutter bestehe. Eine Fremdunterbringung würde, im Vergleich mit einem Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter, die Situation von Vorname1 nicht verbessern. Weil therapeutische Wohngruppen nur in größerer Entfernung vorhanden seien, würde eine entsprechende Entscheidung dazu führen, dass das Kind bei einem Wechsel seine gesamte soziale Anbindung (Schule, Freunde und Sozialraum) verliere. Dies stelle, gerade auch angesichts des entgegenstehenden Kindeswillens, eine erhebliche emotionale Belastung dar. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters am 28.07.2025 zugestellt. Mit seiner am 11.08.2025 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde beantragte der Kindesvater ursprünglich 1. In Abänderung des angegriffenen Beschlusses der Kindesmutter, Frau Vorname3 X, die elterliche Sorge für das Kind Vorname1 X, geboren am XX.XX.2016, zu entziehen, und auf den Kindesvater Vorname2 X zu übertragen; 2. hilfsweise die elterliche Sorge betreffend der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten für das Kind Vorname1 X, geb. am XX.XX.2016, auf das zuständige Jugendamt zu übertragen und diesem die mindestens teilstationäre Unterbringung des o.g. Kindes in einer therapeutischen Wohngruppe aufzuerlegen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass es nicht richtig sei, dass im Umkreis von Stadt1 keine geeigneten, zumindest teilstationären, Einrichtungen vorhanden seien. Die Situation des Kindes habe sich durch das Verfahren nicht verbessert, es lebe immer noch im Haushalt der Mutter, in dem es einer Kindeswohlgefährdung ausgesetzt sei. Das Familiengericht habe nicht auf die Anordnung von Maßnahmen zum Schutze des Kindes verzichten dürfen. Auch habe sich das Gericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht doch ein Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters in Betracht zu ziehen wäre. Denn dieser erkenne nicht nur, dass das Kind dringend therapeutisch angebunden werden müsse, sondern er sei darüber hinaus auch bereit und in der Lage, diese Anbindung vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass Vorname1 die benötigten Hilfen erhalte. Nach Eingang des elektronischen Vorgangs bei dem Senat (vor Eingang des noch in Papier geführten Aktenbestandteils) wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 12.08.2025 um Klarstellung gebeten, ob und wann im Hauptsacheverfahren ein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind durch den Vater gestellt worden sei. Sollte ein Antrag in der hiesigen Hauptsache nicht gestellt worden sein, bestünden Zweifel daran, ob dieses Anliegen (unter Übergehen der ersten Instanz) beim Senat im Rahmen einer Beschwerde geltend gemacht werden könne. Auf diesen Hinweis reagierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.08.2025, der folgenden Wortlaut hat: „In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für Vorname1 dankt die Unterzeichnerin der Vorsitzenden für den richterlichen Hinweis vom 12.08.2025 und erklärt unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 25.07.2025 zum Az. … die Rücknahme des Sach- und Hilfsantrages." Mit Berichterstatterschreiben vom 20.08.2025 wurde der Beschwerdeführer sodann darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis des Kindesvaters unzulässig sein dürfte. Weil das Amtsgericht auch nicht mittelbar über die elterliche Sorge des Kindesvaters entschieden habe, sei dieser durch die angefochtene Entscheidung nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Dem ist der Beschwerdeführer mit dem Argument entgegengetreten, dass er bis zur Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 10.03.2022 (Mit-) Inhaber der elterlichen Sorge für Vorname1 gewesen sei. Damit liege eine Konstellation vor, die sich maßgeblich von dem Sachverhalt unterscheide, in dem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.11.2008 (Az.: XII ZB 103/08) eine Beschwerdebefugnis des „zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigten Vaters" gegen eine Entscheidung des Familiengerichts gemäß S 1666 BGB, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, verneint hat. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Entscheidung des Amtsgerichts, unabhängig vom Sorgerecht, unmittelbare Auswirkungen auf das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils habe. Il. 1. Die Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters ist gemäß § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Er ist durch den angefochtenen Beschluss nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt nur bei demjenigen vor, der in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt ist, das heißt, bei dem der Beschluss negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Deshalb muss der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, also ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt, ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2011 - ZB 326/10 = FamRZ 2011, 465; OLG Hamburg, Beschl. v. 02.07.2014 - 2 UF 33/14 = FamRZ 2015, 599). Eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten besteht grundsätzlich nicht, wenn Eingriffe in das Sorgerecht des anderen Elternteils abgelehnt werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2021 - 9 UF 154/21 = FamRZ 2022, 1036). § 1666 BGB regelt gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls als Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes, nicht aber zugunsten seiner Eltern. Der Anspruch des Kindes auf ein Eingreifen des Staates zu seinem Schutz folgt aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Werden kindesschutzrechtliche Maßnahmen abgelehnt, so wird dadurch der Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt; das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) besteht aber allein zum Schutz des Kindes. Eine Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Eltern; ein Elternteil hat deshalb keinen Anspruch auf hoheitliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr gegenüber dem anderen Elternteil (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.09.2023-8 UF 78/23 = NZFam 2024, 555). Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen, berührt allein den Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat. Auch eine im Verfahren angebrachte Anregung des nicht sorgeberechtigten Elternteils, ihm im Falle des Sorgerechtsentzugs zu Lasten des bisherigen Inhabers mit der Ausübung der elterlichen Sorge zu betrauen, ändert an der fehlenden Beschwer nichts. Denn erst bei Erforderlichkeit eines Eingriffs nach § 1666 BGB käme es darauf an, ob das dem bisher berechtigten Elternteil zu entziehende Sorgerecht nach § 1680 Abs. 3 BGB auf den anderen Elternteil zu übertragen ist. Nur insoweit könnte dieser letztgenannte Elternteil in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Zwar hat der Beschwerdeführer im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sinngemäß die Übertragung des Sorgerechts für den Fall des mütterlichen Rechtsentzugs auf seine Person geltend gemacht, jedoch ist maßgeblich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 BGB durch den angefochtenen Beschluss schließlich verneint wurde. Die Frage, ob die elterliche Sorge auf den Beschwerdeführer nach § 1680 Abs. 3 BGB zu übertragen ist, stellte sich damit nicht (so auch OLG Schleswig, a.a.O.). Ob der erstinstanzliche Vortrag des Beschwerdeführers nicht nur als Anregung im Rahmen des amtswegig zu führenden Verfahrens nach §§ 1666ff., 1680 Abs. 2 und 3 BGB, sondern auch als konkludenter Antrag nach § 1671 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB auszulegen gewesen ist, muss hier nicht entschieden werden. Mit der Fragestellung, ob die elterliche Sorge - auch ohne einen Eingriff in die elterliche Sorge der Mutter nach § 1666 BGB - auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist, hat sich das Amtsgericht nicht befasst. Mit Schriftsatz vom 14.08.2025 hat der Beschwerdeführer auch klargestellt, dass er seinen entsprechenden, in der Beschwerdeschrift erstmals ausdrücklich formulierten, Antrag zurücknimmt. Dass der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Familiengerichts Stadt2 vom 10.03.2022 sorgeberechtigt gewesen ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit in Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.08.1998 - 2 UF 135/98 = FamRZ 1999, 801) und Literatur (Runge-Rannow, NZFam 2020, 636) die Auffassung vertreten wird, dass es im Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB keines Antrages bedürfe, um dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge nach den Maßstäben des § 1671 BGB zu übertragen, folgt der Senat dem nicht. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Frage, ob die Einleitung eines Abänderungsverfahrens nur auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt, sich nach dem der abzuändernden Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsverfahren richtet (so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.05.2020 - 5 UF 47/20 = FamRZ 2020, 1378; Sternal/Schäder, 21 . Aufl. 2023, FamFG § 166 Rn. 9; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 11). Dies beruht auf dem Gedanken, dass die Ausübung des staatlichen Schlichteramts (im Gegensatz zu dem staatlichen Wächteramt, das aufgrund einer Kindeswohlgefährdung aktiviert wird) als Rechtfertigung eines elterlichen Antrags bedarf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Staat gestattet sein sollte, ohne elterlichen Antrag und jenseits einer Kindeswohlgefährdung ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Ohne einen Antrag eines Elternteils zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens fehlt es dem Staat vielmehr an einer Rechtfertigung für einen möglichen Eingriff in das Elternrecht eines Elternteils, da er sich ohne einen Antrag nicht auf seine Funktion als Schlichter in einem Elternkonflikt und damit auch nicht auf das Elternrecht des anderen Elternteils als Eingriffslegitimation berufen kann. Überdies führt nur die Qualifikation als Antragsverfahren in den Fällen des § 1696 Abs. 1 BGB zu einer dogmatisch gebotenen Gleichbehandlung mit Erstverfahren im Sorgerecht, die ebenfalls dem Antragsprinzip unterfallen (vgl. Osthold, FamRZ 2017, 1643, 1649). Das Amtsgericht Stadt2 hat seine Entscheidung vom 10.03.2022 im Erstverfahren ausdrücklich auf § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt. Es handelt sich hierbei um ein echtes Antragsverfahren (Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, Vorbemerkungen zu §§ 23, 24, Rn. 3), sodass auch in das Abänderungsverfahren nur auf Antrag eingetreten werden konnte. Weil ein entsprechender Antrag nicht vorliegt (s.o.), ist der Kindesvater auch nicht dadurch beschwert, dass das Amtsgericht sein Anliegen nicht am Maßstab des § 1671 BGB überprüft hat. Schließlich genügt auch eine etwaige Beeinträchtigung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers nicht für die Annahme einer Beschwerdebefugnis. Bei derartigen Folgen handelt es sich nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung des Elternrechts, sondern lediglich um mittelbare Auswirkungen. Dies reicht für die Annahme einer Beschwerdeberechtigung i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG nicht aus (OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.03.2024 - 1 UF 152/23 = BeckRS 2024, 6008 Rn. 18). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Entscheidung über die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. 3. Aufgrund der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der elterlichen Beschwerdebefugnis bei Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen und der insoweit gegebenen grundsätzlichen Bedeutung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.