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Beschluss

7 Ws 263/22, 7 Ws 292/22

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0323.7WS263.22.00
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Leitsätze
1. Zum Begriff einer psychischen Störung nach Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB 2. Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer psychischen Störung sowie die Subsumtion hierunter ist ureigenste Aufgabe des Gerichts, bei der es nicht an die juristische Einordnung eines Sachverständigen gebunden ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juli 2022 aufgehoben. Die Unterbringung des Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung wird weder zur Bewährung ausgesetzt noch für erledigt erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Untergebrachte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff einer psychischen Störung nach Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB 2. Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer psychischen Störung sowie die Subsumtion hierunter ist ureigenste Aufgabe des Gerichts, bei der es nicht an die juristische Einordnung eines Sachverständigen gebunden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juli 2022 aufgehoben. Die Unterbringung des Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung wird weder zur Bewährung ausgesetzt noch für erledigt erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Untergebrachte zu tragen. I. Gegen den Untergebrachten wird seit dem 10. April 2002 die mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 1988 (Az. …) angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt. Zehn Jahre der Maßregel waren am 9. April 2012 vollzogen. Bereits als Jugendlicher war der Untergebrachte mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das Erziehungsregister wies für den Zeitraum vom 29. Juli 1970 bis 7. Januar 1974 fünf Eintragungen aus. Von 1975 bis zu der Entscheidung vom 25. Juli 1988 war er siebenmal strafrechtlich verurteilt worden. Darunter finden sich u.a. vier Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen, die er jeweils voll verbüßte: Am 23. Juni 1976 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden - rechtskräftig seit 10. Februar 1977 (Az. …) wegen Hehlerei und Diebstahls unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 21. Januar 1975, rechtskräftig seit 29. Januar 1975 (Az. …) - ebenfalls wegen Diebstahls - zu einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt, die er nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verbüßte. Am 10. Mai 1978 wurde er durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Idstein (Az. …) wegen Diebstahls und Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Einbezogen wurde hierbei ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 1. März 1978 (Az. …) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Am 29. Januar 1979 wurde er durch seit 23. März 1979 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. …) wegen Diebstahls zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die am 16. Mai 1981 verbüßt waren. Am 11. Januar 1980 verurteilte ihn das Amtsgericht Wiesbaden (Az. …) rechtskräftig wegen Diebstahls zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Diese war am 12. September 1980 verbüßt. Das Landgericht Darmstadt (Az. …) verurteilte ihn am 22. Januar 1982 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: Fall 1: "Am 10. Juni 1981 gegen 01.30 Uhr traf der Angeklagte mit der Zeugin A zusammen. Da der Motor des Pkw der Zeugin ausging und sich nicht mehr starten ließ, bot der Angeklagte ihr seine Hilfe an. Die Zeugin und der Angeklagte schoben den Pkw an den Gehweg. Die Zeugin beschloss nun, bei einer Freundin in der Straße1 zu übernachten. Als sie deshalb vom Pkw weggehen wollte, forderte der Angeklagte sie auf, sich nochmals in das Auto zu setzen. Da die Zeugin nunmehr Angst bekam und den Sinn der Aufforderung nicht verstand, wollte sie weggehen. Der Angeklagte packte sie an den Schultern und versuchte sie zu küssen. Die Zeugin schrie sofort und wehrte sich gegen den Griff des Angeklagten. Dieser hielt sie jedoch fest und versuchte, sie zu Boden zu werfen. Dabei fiel die Zeugin hin, kam wieder hoch, riss sich los und lief über die Straße bis der Angeklagte sie erneut packte. In diesem Augenblick entschloss der Angeklagte sich, die Zeugin zu vergewaltigen. Er griff ihr mit einer Hand entweder über oder unter den Rock an die Scheide. Obwohl die Zeugin versuchte, den Angeklagten abzuschütteln, zerrte dieser sie in eine Toreinfahrt. Weil sie ständig schrie, hielt der Angeklagte ihr erst den Mund zu und würgte sie dann mit beiden Händen am Hals. Dabei sagte er in drohendem Ton: "Wenn du nicht still bist, ist es aus". Diese Worte versetzten die Zeugin angesichts der Würgegriffe in Todesangst. Obwohl sie weiterhin versuchte, vom Angeklagten loszukommen, presste der Angeklagte sie gegen eine Hauswand und drückte mit beiden Händen gegen ihre Augen. Der Angeklagte wurde durch Anwohner vertrieben." Fall 2: "Am 25. Juli 1981 ging die Zeugin B vom Gemeindehaus der Waldkolonie in Stadt17 nach Hause. Unterwegs kam ihr der Angeklagte leicht hinkend entgegen. Als die Zeugin fast ihr Wohnhaus erreicht hatte, riss der Angeklagte sie in Richtung Boden. Da die Zeugin sofort daran dachte, dass der Angeklagte sie vergewaltigen wollte, schrie sie um Hilfe. Es kam jedoch niemand. Der Angeklagte hielt ihr den Mund zu und sagte mit drohender Stimme: "Ruhig, sonst passiert was". Diese Drohung nahm die Zeugin ernst und bekam furchtbare Angst. Der Angeklagte zerrte die Zeugin am Arm die Straße entlang, wobei sie sich kaum wehrte, um den Angeklagten nicht zu reizen. Sie ließ sich dann zu Boden gleiten und täuschte einen Ohnmachtsanfall vor. Als der Angeklagte nun versuchte, sie zu tragen, ließ sie sich weiterzerren. Der Angeklagte küsste die Zeugin immer wieder ins Gesicht. Als beide nun den Grillplatz der Waldkolonie erreichten, zerrte der Angeklagte heftig an ihrem Pullover und Büstenhalter und versuchte, die Zeugin auszuziehen. Da die Zeugin ein Halstuch trug und befürchtete, mit diesem erwürgt zu werden, zog sie sich aus Angst selbst den Pullover und Büstenhalter aus. Nun musste sich die Zeugin auf einen Tisch setzen, wo der Angeklagte ihr die Hose und die Unterhose auszog. Er betastete ihre Scheide, zog seine Hose und Unterhose herunter, küsste die Zeugin auf Brust und Gesicht und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus. Obwohl die Zeugin darum bettelte, nach Hause gehen zu dürfen, ließ der Angeklagte sie nicht weg. Er gestattete ihr nunmehr sich anzuziehen; anschließend musste sie jedoch sein Glied in den Mund nehmen und den Oralverkehr ausüben, wobei ihr mehrfach schlecht wurde." Fall 3: "Am 4. August 1981 traf der Angeklagte mit der Zeugin C zusammen. Der Angeklagte trat von hinten an die Zeugin heran und presste ihr eine Hand auf den Mund. Als die Zeugin versuchte, sich dem Griff zu entwinden, strampelte sie und versuchte im Fallen vergeblich, den Angeklagten ins Bein zu beißen. Der Angeklagte zog die Zeugin hoch und drückte ihr mit beiden Händen den Hals so fest zu, dass sie kaum noch Luft bekam. Schließlich lockerte der Angeklagte seinen Griff und die Zeugin, der klar war, dass er sie vergewaltigen wollte, redete auf ihn ein, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Sie hatte ihn fast dazu gebracht, mit ihr nach Hause zu kommen, als der Angeklagte plötzlich sagte, sie wolle ihn nur hereinlegen und sie zu Boden warf. Dann zog er ihren Rock in die Höhe und Schlüpfer herab. Mit den Händen betastete er sie an Scheide und After. Er warf sich auf die Zeugin und versuchte den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil seine Erektion nicht ausreichte. Er betastete die Zeugin dann an der nackten Brust mit Mund und Händen. Die Zeugin erschrak und befürchtete, der Angeklagte wolle sie töten. Um ihn zu beruhigen, redete sie dauernd auf ihn ein. Der Angeklagte sagte, sie solle nicht so viel reden und er werde sie umbringen, wenn jemand aus dem Haus käme. Um die drohende Vergewaltigung abzuwenden, bot die Zeugin dem Angeklagten an, sein Glied mit der Hand zu massieren. Der Angeklagte lehnte dies ab, kniete sich stattdessen über das Gesicht der Zeugin und presste ihr sein Glied in den Mund und führte den Oralverkehr mit ihr durch, wobei es jedoch nicht zum Samenerguss kam. Anschließend übte er mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr aus, wobei es zum Samenerguss kam. Während des ganzen Vorfalls betastete und küsste er die Zeugin immer wieder. Zur Tatzeit litt der Angeklagte weder an einer krankhaften seelischen Störung, an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, an Schwachsinn oder an einer anderen schweren seelischen Abartigkeit die seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben oder erheblich vermindert hätten." Seit der am 7. August 1982 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 22. Januar 1982 verbüßte der Untergebrachte seine Strafe in der JVA Stadt2. Von einem ihm in der Zeit vom 2. Juni bis 9. Juni 1986 gewährten Hafturlaub kehrte er nicht zurück. Während seiner anschließenden Flucht beging er in dem Zeitraum vom 3. Juni bis 4. August 1986 ein "Verbrechen des schweren Raubes in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des gemeinschaftlichen Raubes und einem Verbrechen des versuchten schweren Raubes in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Verbrechen der Vergewaltigung in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen der sexuellen Nötigung in Tatmehrheit mit einem Verbrechen der versuchten Vergewaltigung". Wegen dieser Taten verurteilte ihn das Landgericht Landshut (Az. …) am 6. Oktober 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem Verfahren lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: Fall 1: "Der Angeklagte war mit dem Zug nach Stadt18 gekommen. Er wollte einen Pkw stehlen, um mit diesem nach Holland zu fahren. Deshalb bedrohte der Angeklagte am 3. Juni 1986 die Geschädigte D in Stadt18 auf dem Parkdeck 2 des Parkhauses Straße2 mit vorgehaltenem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm. Er sagte zu ihr: "Steig wieder ein", woraufhin die Geschädigte auf dem Beifahrersitz ihres Pkw der Marke Marke1 Platz nahm. Der Angeklagte setzte sich ans Steuer, legte das offene Messer zwischen seine Beine sichtbar auf den Fahrersitz und fuhr los. Er sagte zur Geschädigten sinngemäß, er brauche nur den Wagen und werde sie aussteigen lassen. Nach ca. zehn Minuten Fahrtdauer, als er durch Stadt3 fuhr, sprang die Geschädigte aus dem Pkw. Sie überschlug sich, erlitt Prellungen, Verstauchungen, Schürfwunden und eine Beule am Hinterkopf. Als der Angeklagte sah, dass die Geschädigte wieder aufstand, fuhr er mit dem Pkw weiter." Fall 2: "Gegen 14.00 Uhr desselben Tages (3. Juni 1986) fuhr der Angeklagte mit dem geraubten Pkw auf einem Feldweg von Stadt4 in Richtung Stadt5. Dort traf er auf die Geschädigte E, die er anfangs nach dem Weg nach Stadt6 fragte und ihr dann anbot, sie im Pkw nach Stadt5 mitzunehmen. Die 22-jährige ahnungslose junge Frau stieg in den Pkw. Der Angeklagte fasste nun den Entschluss, die Geschädigte zu vergewaltigen. Nachdem er ein kurzes Stück auf dem Feldweg weitergefahren war und dann angehalten hatte, forderte er sie auf, sich auszuziehen. Nachdem sie der Aufforderung keine Folge leistete, machte er sich an ihrem T-Shirt zu schaffen. Die Geschädigte versuchte, ihm die Hand wegzudrücken, woraufhin der Angeklagte sie zweimal kräftig ins Gesicht schlug. Er packte nunmehr die völlig verängstigte Geschädigte am linken Oberarm und zerrte sie über den Fahrersitz aus dem Pkw. Auf dem Feldweg zog er ihr gewaltsam das T-Shirt und den Büstenhalter aus. Die weinende Frau bedrohte er mit den Worten: "Hör auf zu heulen, sonst schlag ich dich." Auf Verlangen des Angeklagten legte sich die Geschädigte daraufhin auf die Erde. Der Angeklagte zog ihr die Turnschuhe, Jeans und den Slip aus, legte sich auf sie und führte den Geschlechtsverkehr aus, ohne dass es zum Samenerguss kam. Kurz darauf ließ er von ihr ab, erlaubte ihr sich anzuziehen, und fuhr sie dann nach Stadt5." Fall 3: "Am 4. Juni 1986 gegen 19.20 Uhr wartete der Angeklagte im Parkhaus an der Straße3 in Stadt7 auf die Gelegenheit, sich wiederum einen Pkw anzueignen. Als die Geschädigte G gerade im Begriff war, aus ihrem Pkw zu steigen, packte er die Frau am linken Oberarm und zerrte sie aus dem Pkw. Anschließend packte er sie dann von vorn an beiden Oberarmen und sagte zu ihr, sie solle wieder in den Pkw steigen. Zur Unterstützung seines Ansinnens bedrohte er die Geschädigte mit einem ca. 25 - 30 cm langen Schraubenzieher. Als die Geschädigte sich von dem Angeklagten zu befreien versuchte und zu schreien begann, kam es zu einem Gerangel, im Verlauf dessen der Angeklagte die Geschädigte zweimal mit dem Schraubenzieher unterhalb der rechten und der linken Brust stach. Da die Frau sich heftig wehrte, ließ der Angeklagte schließlich von ihr ab und flüchtete." Fall 4: "Der Angeklagte, der zwischenzeitlich bei Schaustellern gearbeitet hatte und dort den anderweitig Verfolgten F kennengelernt hatte, beschloss am 24. Juli 1986 mit F, nicht mehr zu der Arbeitsstelle zurückzukehren. Beide kamen überein, sich einen Pkw zu beschaffen. Deshalb überfiel der Angeklagte gemeinsam mit F gegen 1.00 Uhr nachts in Stadt8 vor dem Anwesen Straße4 die Geschädigte H. Diese war gerade im Begriff, den Pkw ihres Freundes zu öffnen. Der Angeklagte trat hinter die Geschädigte, hielt ihr mit der rechten Hand den Mund zu und drückte ihr mit der linken Hand beide Arme auf den Rücken. Er forderte die Geschädigte auf, sie solle ruhig sein, dann würde ihr nichts passieren, man wolle nur den Wagen. Mit einem Stoß beförderte er die verängstigte Frau auf den Rücksitz des Pkw. Nach einer längeren Fahrt durch Stadt8, der Angeklagte steuerte den Pkw, setzten sie die Geschädigte in der Nähe ihrer Wohnung in Stadt9 ab. Anschließend steuerte F den Pkw, mit dem sie dann ca. 20 km von Stadt8 entfernt einen Unfall ohne Fremdbeteiligung verursachten." Fall 5: "Am 3. August 1986 gegen 19.00 Uhr fuhr die 16-jährige Geschädigte I mit ihrem Fahrrad vom Waldbad in Stadt10 kommend in Richtung Stadt11. Etwa 1,5 km vor Stadt12 traf der Angeklagte mit der Geschädigten zusammen. Er hatte vor, notfalls auch gewaltsam, mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er gab dem Mädchen einen Schubs, durch den es seitwärts vom Fahrrad kippte und zwang sie mit einem vorgehaltenen Taschenmesser mit einer ca. 10 cm langen Klinge in einen Pkw der Marke Marke2, den er am 31. Juli 1986 in Stadt13 entwendet hatte, einzusteigen. Der Angeklagte hielt das Mädchen am Arm fest, während er mit der anderen Hand das Messer ständig in Richtung der Kehle der Geschädigten hielt. Auf diese Art zerrte er die Geschädigte zu dem einige Meter entfernt stehenden Pkw. Als das Mädchen zu weinen begann, sagte er ihr, sie solle still sein. Die verängstigte Geschädigte nahm auf dem Beifahrersitz Platz, der Angeklagte ließ sie los und legte das geöffnete Messer zwischen seine Beine auf den Fahrersitz. Der Angeklagte fuhr dann auf einen nahegelegenen Feldweg, hielt den Pkw dort an und forderte die Geschädigte auf, sich zu entkleiden. Aus Angst, die der Angeklagte auch bemerkte, zog sich die Geschädigte im Pkw aus und der Angeklagte führte im Pkw mit der Geschädigten, die sich nicht wehrte, den Geschlechtsverkehr aus. Während dieses Geschlechtsverkehrs wurde die Geschädigte defloriert. Anschließend befahl der Angeklagte dem verängstigten Mädchen auszusteigen und sich auf dem Feldweg hinzuknien. Er führte nochmals zuerst von hinten und dann noch einmal von vorne mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr aus. Immer noch unter der Drohung mit dem Messer stehend, zwang der Angeklagte sie schließlich noch zum Mundverkehr; es kam nicht zum Samenerguss. Das Mädchen hatte dem Angeklagten im Verlauf des Vorfalls auch gesagt, dass es noch nie mit einem Mann geschlafen habe." Fall 6: "Am 4. August 1986 gegen 19.00 Uhr fuhr die Geschädigte J mit ihrem Fahrrad von Stadt14 in Richtung Stadt15. Sie überquerte auf der Höhe des Geschäftes "AA" die Bundesstraße 11, um sodann in Richtung Stadt15 weiterzuradeln. Von diesem Zeitpunkt an folgte ihr der Angeklagte mit dem am 3. August 1986 gestohlenen Pkw, indem er sie mehrmals überholte und wieder auf sie wartete. Etwa 500 m vor einer scharfen Rechtskurve vor der Abzweigung nach Stadt16 kam der Angeklagte, der seinen Pkw auf einem Feldweg geparkt hatte, der Geschädigten zu Fuß entgegen. Er hatte vor, die Frau zu vergewaltigen. Er trat vor sie und versperrte ihr den Weg, so dass sie anhalten und vom Fahrrad absteigen musste. Nunmehr packte er die Geschädigte fest am Arm. Die Geschädigte schrie laut auf, woraufhin der Angeklagte zu ihr sagte, sie solle nicht schreien. Als sich nun plötzlich ein Motorradfahrer näherte, ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab, weil ihm die Situation zu gefährlich geworden war. Der Angeklagte war bei allen Taten strafrechtlich voll verantwortlich." Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. März 1988 auf die Revision des Verurteilten das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben hatte, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, ordnete das Landgericht Landshut mit Urteil vom 25. Juli 1988 wiederum die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an. Die Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen und in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen X, der den Verurteilten im Januar und Februar 1987 untersucht und exploriert hatte, hat die Strafkammer im Urteil wie folgt wiedergegeben: "Der Sachverständige X ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Hangtäter handelt. Das Charakterbild des Angeklagten zeigt einen, insbesondere auch im heterosexuellen Bereich extrem kontaktgestörten, intellektuell minderbegabten Menschen, der weitgehend unfähig ist, emotionale Bedürfnisse zu verbalisieren. Er war daher schon bisher nicht in der Lage, eine normale geschlechtliche Beziehung mit einer Frau einzugehen, sondern hat seine sexuellen Sehnsüchte stets nur spontan und unter Gewaltanwendung gegenüber den betroffenen Frauen in strafbarer Weise befriedigt. Infolge des Fehlens eines primären Leidensdrucks sind beim Angeklagten auch kaum moralische Bedenken nach den Taten wahrnehmbar, die geeignet wären, ihn von Wiederholungen abzuhalten. Dies trifft gleichermaßen für den materiellen Bereich zu, in dem der Angeklagte ebenso spontan und bei Bedarf unter Gewaltanwendung seine Wünsche und Bedürfnisse befriedigt. Aufgrund der schizoiden und psychastenischen Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten ging der Sachverständige davon aus, dass eine Nachreifung wenig wahrscheinlich erscheint und der Angeklagte in Zukunft kaum straffrei außerhalb der Haft leben kann. Die Therapierbarkeit des Angeklagten beurteilte der Sachverständige als aussichtslos, so dass auch insoweit keine günstigeren Voraussetzungen geschaffen werden können. Die autoerotische Hypersexualität des Angeklagten lässt vielmehr eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf diesem Gebiet annehmen, da die Intensität seiner Sehnsüchte nach unmittelbarer Triebbefriedigung durch die jahrelange gefängnisbedingte Karenz eher noch zunehmen wird. Durch die Strafhaft wird auch die Fähigkeit, normale heterosexuelle Kontakte herzustellen, abnehmen und die jetzt schon vorliegende Verwahrlosung durch einen aufgepfropften Hospitalismus noch gravierender negativ beeinflusst." Die (erneute) Revision des Untergebrachten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 1988 verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. Dezember 1988 als unbegründet. Nach vollständiger Verbüßung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 1982 und des Landgerichts Landshut vom 6. Dezember 1987 wird seit dem 10. April 2002 die mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen. In dem Vollstreckungsverfahren erfolgten Begutachtungen durch Y (schriftliches Gutachten vom 27. Dezember 2004), Z (schriftliches Gutachten vom 15. September 2011), Q (schriftliches Gutachten vom 9. Juli 2014), V (u.a. schriftliches Hauptgutachten vom 22. Februar 2016, Ergänzung 29. August 2016) unter Mitwirkung von W (schriftliches Gutachten vom 8. Februar 2016), P (schriftliches Gutachten vom 27. Dezember 2017), O (schriftliches Gutachten vom 7. August 2019), N (schriftliches Gutachten vom 13. Januar 2021) sowie M (schriftliches Gutachten vom 13. Mai 2022). Während die Gutachter Y, Z und P als Diagnose eine dissoziale / schizoide Persönlichkeitsstörung feststellten, verneinten die Gutachter V, O, N und M das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, weil die allgemeinen Kriterien dafür nicht vorlägen. Auf den Inhalt der jeweiligen Begutachtungen (Anlagebände) sowie deren mündliche Erläuterungen wird Bezug genommen. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 9. November 2016 (Az. …) gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen V die durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, weil sich bei dem Untergebrachten keine psychische Störung im Sinne des Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB habe feststellen lassen. Das Oberlandesgericht hat den vorgenannten Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 9. November 2016 (Bl. 1028 VH Bd. IV) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen. Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin - nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen P - mit Beschluss vom 7. Mai 2018 die Unterbringung erneut für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 28. August 2018 (Bl. 1287 VH Bd. V) den Beschluss der Kammer aufgehoben und angeordnet, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weder für erledigt erklärt noch deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Strafvollstreckungskammer hat sodann - nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen O - mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 11. Februar 2021 (Az. …) - nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen N - den Beschluss der Kammer aufgehoben und erneut angeordnet, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weder für erledigt erklärt noch deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum bisherigen Vollzugs- und Behandlungsverlauf, wird auf den vorgenannten Beschluss vom 11. Februar 2021 verwiesen. Im aktuellen Prüfungsverfahren hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 17. März 2021 die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben und Herrn M zum Sachverständigen bestellt. Das Gutachten vom 13. Mai 2022 ist am 16. Mai 2022 zu den Akten gelangt. Der Kammervorsitzende hat daraufhin mit Verfügung vom 23. Mai 2022 Termin zur Anhörung des Untergebrachten sowie zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen auf den 19. Juli 2022 bestimmt. Die Justizvollzugsanstalt Stadt2 hat sich mit Stellungnahmen vom 29. März 2021 (Bl. 1967 ff. Bd. VII VH) und 15. Juni 2022 (Bl. 2036 ff. Bd. VIII VH) unter Vorlage der Vollzugs- und Behandlungspläne vom 16. November 2020 (Bl. 1972 ff. Bd. VII VH) und 21. Juni 2022 (Bl. 2041 ff. Bd. VIII VH) zum weiteren Vollzugsverlauf geäußert. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss (dort S. 20 bis 22) Bezug genommen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Untergebrachten am 19. Juli 2022 persönlich angehört. Der Sachverständige M hat im Termin sein Gutachten mündlich erläutert. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Strafvollstreckungskammer die durch das Landgericht Landshut angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt und die Führungsaufsicht ausgestaltet. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am 15. September 2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Des Weiteren wendet sie sich mit einer (einfachen) Beschwerde vom 16. September 2022 gegen die Ablehnung einer von ihr beantragten Weisung. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. 1. Auf der Grundlage der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Gesetzeslage, mit der der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt hat, sind gemäß Art. 316e Abs. 1 und Art. 316f Abs. 2 S. 1 EGStGB grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden, in den sogenannten "Vertrauensschutzfällen" jedoch mit den sich aus Art. 316f Abs. 2 S. 2 bis 4 ergebenden erhöhten Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13). Nach Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB ist die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bzw. die Fortdauer einer nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. a) Bei dem Untergebrachten besteht eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB. Art. 316f EGStGB wurde eingeführt durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots vom 5. Dezember 2012. Dem vorausgegangen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 70/10, 2 BvR 1152/10), mit dem es unter Berufung auf die Entscheidung der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 angeordnet hatte, dass § 66b Abs. 2 StGB a.F. auf Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, nur noch dann angewendet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet. Der Begriff der psychischen Störung in Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB ist genauso zu verstehen wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. BT-Drcks. 17/9874 S. 31 f.). Diese Regelung wiederum knüpft an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchstabe e EMRK entwickelten Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung an (vgl. BT-Dr. 17/3403, S. 53 f.). Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchstabe e EMRK erlaubt eine Freiheitsentziehung (auch) bei "persons of unsound mind" (so die englische Fassung) und zwar gegebenenfalls sogar dann, wenn sie ihre Strafe verbüßt haben. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine zuverlässig nachgewiesene und fortdauernde psychische Störung ("true mental disorder") erforderlich, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert (vgl. grundlegend EGMR, Urteil vom 24. Oktober 1979, Beschwerde-Nr. 6301/73, Winterwerp ./. Niederlande). Eine abschließende Definition des Begriffs existiert nicht, lediglich sozial abweichendes Verhalten stellt allerdings keine Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchstabe e EMRK dar. Für die Annahme einer psychischen Störung muss nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB erreicht sein. Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesen Begriff zu fassen (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 54). Entscheidend ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht. Dieser Grad ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen (BT-Drucks. 17/9874 S. 31 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011, 2 BvR 1516/11 Rn 40). Bei der psychischen Störung handelt es sich danach um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. Das Vorliegen einer "psychischen Störung" ist deshalb von den Gerichten eigenständig zu prüfen, was bedeutet, dass diese aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zu einer eigenen Beurteilung kommen müssen, die nicht vom Sachverständigen vorgegeben werden kann. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer davon aus, dass bei dem Untergebrachten eine (dissoziale bzw. antisoziale oder schizoide) Persönlichkeitsstörung nicht vorliegt. Es sind bereits die allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 bzw. DSM-5) nicht (mehr) erfüllt. Ob frühere Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung durch die Gutachter Y im Jahr 2004 (dissoziale Persönlichkeitsstörung), Z im Jahr 2011 (dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung) sowie P im Jahr 2017 (dissoziale Persönlichkeitsstörung) zum damaligen Zeitpunkt zutreffend waren, kann dahingestellt bleiben. Der seitens der Strafvollstreckungskammer bestellte Sachverständige M hat in Bezug auf die allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung in seinem Gutachten vom 13. Mai 2022 unter ausführlicher Darstellung - insbesondere des jüngeren Vollzugs- und Behandlungsverlaufs - dargelegt, dass die Impulskontrolle und das Verhalten des Untergebrachten zur Bedürfnisbefriedigung - im Widerspruch zu Kriterium G1.3 der ICD-10 (F60: Allgemeine Persönlichkeitsstörung) bzw. zu Kriterium A.4 des DSM-5 (Allgemeine Persönlichkeitsstörung) - keine situationsübergreifenden und zeitlich stabilen Abweichungen von den Normen und Erwartungen seiner soziokulturellen Umgebung aufweisen würden. Vielmehr zeige der Untergebrachte eine über Jahre andauernde stabile Impulskontrolle ohne dokumentierte Verhaltensauffälligkeiten, aggressive Auseinandersetzungen oder inadäquate, auf situative Impulse oder unreflektierte Bedürfnisbefriedigung zurückzuführende Verhaltensweisen. Ebenso erscheine die Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen durch den Untergebrachten und sein Umgang mit anderen Menschen insgesamt nicht in situationsübergreifender und dysfunktionaler Weise beeinträchtigt zu sein, so dass das Kriterium G1.4 der ICD-10 bzw. das Kriterium A.3 des DSM-5 nicht erfüllt sei. Es gebe zwar Hinweise auf eine begrenzte affektive Ansprechbarkeit und eine geringe Variationsbreite emotionaler Reaktionen im Sinne des Kriteriums G1.2 der ICD-10 bzw. des Kriteriums A.2 des DSM-5, die allerdings weder derart ausgeprägt und unflexibel wären, dass sie in vielen Situationen zu unangepasstem oder unangemessenem Verhalten führen würden (Widerspruch zu Kriterium G2 der ICD-10 bzw. zu Kriterium B. des DSM-5), noch zu einem persönlichen Leidensdruck, einem nachteiligen Einfluss auf seine soziale Umwelt oder zu klinisch bedeutsamen Funktionsbeeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führen würden. Der Untergebrachte weise Auffälligkeiten im Bereich der Kognitionen und Emotionen im Sinne des Kriteriums G1.1 der ICD-10 bzw. des Kriteriums A.1 des DSM-5 auf, diese Auffälligkeiten würden sich aber praktisch ausschließlich auf seine strafrechtliche Biografie und die Auseinandersetzung mit den Delikten beziehen, ohne dass festgestellt werden könne, dass der Untergebrachte in vielen Situationen infolge dieser Defizite unangepasst und unflexibel reagieren würde (Widerspruch zu Kriterium G2 der ICD-10 bzw. zu Kriterium B des DSM-5) und ohne dass diesbezüglich ein Leidensdruck, ein nachteiliger Einfluss auf seine soziale Umwelt oder eine Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen resultieren würde (Widerspruch zu Kriterium G3 bzw. zu Kriterium C des DSM-5). Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der diagnostischen Einordnung der Sachverständigen N in ihrem im vorangegangenen Beschwerdeverfahren durch den 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts eingeholten Gutachten vom 13. Januar 2021. Der Senat schließt sich - wie auch der 3. Strafsenat im Beschluss vom 11. Februar 2021 - dieser diagnostischen Wertung nach eigener Würdigung an. Anders als die Strafvollstreckungskammer kommt der Senat indes zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachten ungeachtet dessen eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB vorliegt. Denn er weist eine ganze Reihe an Auffälligkeiten der Persönlichkeit auf, die zwar für sich genommen keine Diagnose im Sinne der ICD-10 bzw. des DSM-5 - insbesondere nicht die einer dissozialen oder schizoiden Persönlichkeitsstörung - rechtfertigen; in der Gesamtschau führen die bei ihm vorliegenden Auffälligkeiten der Persönlichkeit aufgrund ihrer Ausprägung und ihrem Schweregrad sowie vor dem Hintergrund der begangenen Taten aber dazu, dass der Senat eine psychische Störung dennoch für gegeben hält. (1) Die Persönlichkeit des Untergebrachten ist geprägt von schizoiden Persönlichkeitsanteilen. Der Untergebrachte weist erhebliche Schwierigkeiten auf, eigene und fremde Gefühle differenziert wahrzunehmen (vgl. Gutachten M S. 232). Er verfügt kaum über einen Zugang zu seiner Gefühls- und Erlebenswelt und vermag sich spiegelbildlich auch nicht in die Gefühls- und Erlebenswelt anderer Personen hineinzudenken und sich in die Perspektive anderer einzufühlen. In engem Zusammenhang damit steht ein bei dem Untergebrachten festzustellender erheblicher Mangel an Empathie. Damit einher geht eine Unfähigkeit des Untergebrachten, eigene - aber auch fremde - Gefühle in Worte zu übersetzen und auszudrücken (vgl. Gutachten M S. 232). Dies ist im Rahmen der in den Gutachten - soweit er sich von dem betreffenden Sachverständigen hat explorieren lassen - wiedergegebenen Angaben des Untergebrachten an zahlreichen Stellen zum Ausdruck gekommen und nach Auffassung des Senats auch nicht dem Umstand seiner einfachen Strukturiertheit und damit einhergehender beschränkter sprachlicher Gewandtheit geschuldet. Dementsprechend wirken seine Angaben dazu, wie sich die Opfer seiner Vergewaltigungstaten womöglich nach den Taten gefühlt haben mögen, hölzern und erscheinen nicht als eigene Erkenntnis, sondern als Wiederholung ihm über Jahrzehnte hin vorgegebener Therapieinhalte. Gleichsam therapieinduziert erscheint, dass der Untergebrachte zwar rudimentär in der Lage ist, Reue bezüglich der von ihm begangenen Taten zu formulieren. Diese Reue erscheint aber weder intrinsisch noch emotionsgetragen. Die Sachverständige N hat diesbezüglich treffend formuliert, dass er Reue im Hinblick auf die Indexdelikte zwar denken, aber nicht fühlen könne (Gutachten S. 117). In Einklang damit steht, dass sich der Untergebrachte in Bezug auf die Indexdelikte im Rahmen der Explorationen wiederholt darauf zurückgezogen hat, dass er diese nun einmal nicht mehr rückgängig machen könne. Er erweckt hinsichtlich der tatauslösenden Gedanken, Gefühle oder Impulse einen Eindruck der Ratlosigkeit (so der Sachverständige M, Gutachten S. 301). Ein Therapiefortschritt dahingehend, dass mit dem Untergebrachten seine vor den Ausgangstaten herrschende Gefühls- und Motivationslage erforscht und erörtert werden könnte, erscheint inzwischen auch aus Sicht des Senats ausgeschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Untergebrachte schon im jeweiligen Erkenntnisverfahren seine im Tatvorlauf herrschende Gefühls- und Motivationslage nicht hätte schildern können und ihm dies, nach vielfältigen Versuchen therapeutischer Intervention, heute erst recht nicht mehr möglich ist. Neben den vorhandenen schizoiden Persönlichkeitsanteilen weist der Untergebrachte - entgegen Kriterium B.8 der ICD-10 (F 60.1 - schizoide Persönlichkeitsstörung) sowie Kriterium A.1 der DSM-5 (301.20 - schizoide Persönlichkeitsstörung) - fortbestehend einen Wunsch nach Nähe zu einer weiblichen Partnerin auf. So hat er - in für ihn typisch zurückhaltender Weise - zuletzt gegenüber dem Sachverständigen M angegeben, wenn er eine Frau kennenlerne und man sich dann näherkomme, sei "das in Ordnung" (Gutachten M S. 176). Dies erscheint angesichts des Umstands, dass die Vergewaltigungstaten möglicherweise als verfehlte sexuelle Annährung zu werten sind (so Gutachten N S. 136) sowie angesichts des Umstands, dass der Untergebrachte keine soziale Kompetenz entwickelt hat, um sein Nähebedürfnis auf angemessene Weise umzusetzen, äußerst problematisch (Gutachten N S. 99, 117). Diese Fähigkeit hat ihm als jungem Mann gefehlt, im Rahmen der seit der Spätadoleszenz vollzogenen Haft und Sicherungsverwahrung hat er diese Fähigkeit erst recht nicht zu entwickeln vermocht. Zu dem eigenen Bedürfnis nach Nähe hat er nur einen völlig rudimentären, gar hilflosen Zugang (Gutachten N S. 117), weshalb er nicht zur Kommunikation dieses Bedürfnisses in der Lage ist und keine Beziehung zu einer möglichen Partnerin anzubahnen vermag, die auf die adäquate Befriedigung des Nähebedürfnisses auf Basis einer normalen partnerschaftlichen Beziehung ausgerichtet sein könnte. (2) Des Weiteren weist der Untergebrachte - wenn auch aktuell in erheblich abgeschwächter Form - dissoziale Züge auf. Der Sachverständige M hat ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der letzten Inhaftierung des Untergebrachten mit großer Wahrscheinlichkeit Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt gewesen seien (Gutachten M S. 234). So deute seine Berufsbiografie auf Unzuverlässigkeit und Missachtung beruflicher Verpflichtungen hin (Kriterium B.2 der ICD-10 bzw. Kriterium A.1 und A.6 der DSM-5). Die Art und Weise, in der er wichtige Entscheidungen im privaten, beruflichen und strafrechtlich relevanten Bereich getroffen habe, deute auf Impulsivität und ein Versagen, vorausschauend zu planen (Kriterium A.3 des DSM-5), hin. Demgegenüber hat sich der Untergebrachte im Rahmen der letzten Jahre im Maßregelvollzug angepasst gezeigt. Auffälligkeiten oder besondere Vorkommnisse hat es in den letzten Jahren im Unterbringungs- und Vollzugsalltag nicht mehr gegeben. Der Untergebrachte geht regelmäßig und pflichtbewusst seiner Arbeitstätigkeit nach. Er ist weder mit grenzüberschreitendem oder konfliktträchtigem Verhalten aufgefallen noch ist es zu disziplinarisch zu ahndenden Verhaltensweisen gekommen. Die frühere Ausprägung der Dissozialität kommt im Vollzugsalltag mithin scheinbar aktuell nicht mehr zum Tragen. Gleichwohl sind überdauernd dissoziale Tendenzen erkennbar, die auch im eng strukturierten Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung noch zu Tage treten und die erwarten lassen, dass bei Wegfall der äußeren Struktur des Maßregelvollzugs im Falle einer Entlassung dissoziale Verhaltensweisen erneut in den Vordergrund treten werden. Deutliche dissoziale Tendenzen sind einerseits darin zu erblicken, dass der Untergebrachte die Anlasstaten weiterhin bagatellisiert. Nach dem Eindruck des Senats vermag er den von ihm begangenen Sexualstraftaten kaum höheres Gewicht beizumessen als den von ihm begangenen Diebstahlstaten. Die Beschäftigung damit, welches Leid er seinen Opfern durch die Vergewaltigungen angetan hat, ist bei dem Untergebrachten in keiner Weise intrinsisch motiviert, sondern ihm allein im Rahmen von Therapiegesprächen und Explorationen durch Sachverständige aufgezwungen. Von sich aus hat er sich nach den Taten offenbar ausschließlich mit der Hoffnung beschäftigt, nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass er durch die Taten den Geschädigten erhebliches Leid zugefügt hat, vermag er nach Einschätzung des Senats überhaupt nur aufgrund seiner vorhandenen langjährigen Therapieerfahrung zu formulieren. Seine Angaben hierzu, beispielhaft im Rahmen der Exploration mit dem Sachverständigen M, vermitteln das Bild, dass er insoweit lediglich - Streiflichtern gleich - in seinem Gedächtnis haften gebliebene Aussagen bisheriger Gutachter und Therapeuten reproduziert (vgl. Wiedergabe der Exploration im Gutachten M, S. 192 f.). Der Senat ist - im Anschluss an das Gutachten M (dort S. 234) - des Weiteren davon überzeugt, dass der Untergebrachte nicht die Fähigkeit hat, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen im Sinne des Kriteriums B.5 der ICD-10 bezüglich der dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) bzw. des Kriteriums A.1 des DSM-5 bezüglich der antisozialen Persönlichkeitsstörung (301.7). Der Untergebrachte war bereits vor der ersten Serie von Vergewaltigungstaten im Jahr 1981 vielfach vorbestraft und hatte mehrfach Haft verbüßt. Die zweite Serie von Vergewaltigungstaten im Jahr 1986 beging er, nachdem er aus einem ihm gewährten Hafturlaub nicht zurückgekehrt war. Der Untergebrachte hat nach wie vor nicht die Fähigkeit entwickelt, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen. Insbesondere kann auch nicht erwartet werden, dass er nach über 30 Jahren Haft und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch die Aussicht auf eine erneute Bestrafung bzw. den weiteren Vollzug von Sicherungsverwahrung von der Begehung weiterer Taten abgehalten werden könnte. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob eine weitere Haftstrafe bzw. der weitere Vollzug von Sicherungsverwahrung überhaupt eine Konsequenz darstellt, die der Untergebrachte im Falle einer Entlassung ernstlich fürchten würde. Der Untergebrachte, der sich seit dem frühen Erwachsenenalter nicht mehr auf freiem Fuß befunden hat, kennt ein Leben außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs nicht. Im hochstrukturierten Setting des Maßregelvollzugs hat er über die Jahrzehnte eine Anpassungsleistung vollzogen, die ihm ein einigermaßen zufriedenstellendes Leben ermöglicht, das durch Arbeit im Vollzug strukturiert und durch die einzig dort vorhandenen Sozialkontakte geprägt ist. Insofern erscheint die erneute Rückkehr in Haft oder Sicherungsverwahrung im Hinblick auf neuerliche Taten keine ausreichend rückfallpräventive Wirkung zu entfalten. Der Sachverständige P hat darauf hingewiesen, dass in Betracht zu ziehen sei, dass der Untergebrachte im Falle massiven Überforderungserlebens in Freiheit sogar Taten begehen könnte, um zurück in den Straf- bzw. Maßregelvollzug zu gelangen (Gutachten P S. 133). Der Senat ist des Weiteren davon überzeugt, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs erneut ein stark bedürfnisorientiertes Verhalten an den Tag legen wird. Bereits in der frühen Delinquenzbiografie des Unterbrachten hat sich ein auf spontane unmittelbare Bedürfnisbefriedigung gerichtetes Verhalten des Untergebrachten gezeigt. Er hat sich ohne Skrupel genommen, was er begehrte (z.B. Diebstahl von Zigaretten, Mofas). Dieses Verhaltensmuster hat sich im Rahmen der beiden Serien von Vergewaltigungsdelikten fortgesetzt, indem sich aus dem Zusammenspiel eines sexuellen Bedürfnisses und sich bietender Gelegenheit (weibliche Opfer in Vereinzelungssituationen) spontan die Taten ergeben haben. Diese rein bedürfnisorientierten Verhaltensweisen werden im Falle einer Entlassung des Untergebrachten schon allein deshalb wieder zu Tage treten, weil der Untergebrachte durch die Anforderungen des Alltags in Freiheit massiv überfordert sein wird. Der Umstand, dass der Untergebrachte als Ausprägung der von ihm im Rahmen des hochstrukturierten Settings des Maßregelvollzugs zuletzt kein auf unmittelbare Bedürfnisbefriedigung gerichtetes Verhalten gezeigt hat, lässt keinen verlässlichen Rückschluss auf ein Verhalten in Freiheit zu. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass bei dem Untergebrachten im Falle einer Entlassung Bedürfnisse - auch im nichtsexuellen Bereich - geweckt werden, mit denen er in Haft sowie im Maßregelvollzug nicht oder kaum konfrontiert war und die er mangels Introspektionsfähigkeit nicht hinreichend wird erkennen und denen er nicht wirksam wird entgegentreten können. Damit einhergehend ist der Senat - in Einklang mit dem Sachverständigen M (Gutachten S. 234) - des Weiteren davon überzeugt, dass die den Untergebrachten in Freiheit prägende Impulsivität im Sinne des Kriteriums A.3 des DSM-5 (antisoziale Persönlichkeitsstörung, 301.7) weiterhin gegeben ist, auch wenn diese sich im hochstrukturierten Setting des Maßregelvollzugs aktuell nicht Bahn bricht (anders die Sachverständige N, Gutachten S. 115). Die von ihm begangenen Taten beruhten nicht allein auf einer Fehlhaltung gegenüber Regeln, sondern im Wesentlichen auf der gestörten Impulskontrolle, auf Grundlage der ihm eine Abwägung zwischen der erstrebten Bedürfnisbefriedigung und möglichen Konsequenzen verwehrt zu sein schien. Auch insoweit lässt die von dem Untergebrachten im Rahmen des Maßregelvollzugs erbrachte Anpassungsleistung keinen verlässlichen Rückschluss auf das von ihm zu erwartende Verhalten in Freiheit zu. Der bloße Zeitablauf vermag die Annahme, dass von dem Untergebrachten auch außerhalb eines hochstrukturierten Settings keine impulsiven Handlungen mehr zu erwarten seien, gerade nicht zu rechtfertigen. (3) Schließlich weist der Untergebrachte - neben den dargestellten schizoiden und dissozialen Persönlichkeitszügen - fortbestehend eine Vergewaltigungsdisposition im Sinne eines stabilen, in seiner Persönlichkeit verankerten Handlungsmusters auf. Bei dem Untergebrachten liegt zwar keine Störung der sexuellen Präferenz im Sinne der ICD-10 (F65.) vor. Der Sachverständige M hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine rein quantitative Häufung von Sexualstraftaten zwar ein prognostisch relevanter Umstand sei, für sich genommen aber keinen Anhaltspunkt für eine psychische Störung im klinischen Sinne darstelle. Eine Rekonstruktion der sexuellen Entwicklung und des Beziehungs- und Sexualverhaltens des Untergebrachten sei auf Grundlage seiner Angaben gegenüber unterschiedlichen Sachverständigen durch den Umstand erschwert, dass sich Unstimmigkeiten und Widersprüche zwischen den unterschiedlichen Befragungskontexten ergeben würden. Insgesamt würden sich aus seinen diesbezüglichen Angaben aber keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen lassen, die auf eine Störung der sexuellen Präferenz schließen lassen. Auch aus den im Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Oktober 1987 enthaltenden Feststellungen zum jeweiligen Tatablauf ergebe sich dies nicht. Die von dem Untergebrachten eingesetzte körperliche und verbale Gewalt sei nicht erkennbar über das Maß hinausgegangen, das erforderlich gewesen sei, um den Widerstand der Opfer zu überwinden bzw. beruhe im Rahmen der - von dem Untergebrachten bestrittenen - Tat vom 4. Juni 1987 auf einer Eskalation einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem sich wehrenden Opfer. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, dass die Anwendung von Gewalt oder das Zufügen von Schmerzen einen besonderen sexuellen Reiz für den Untergebrachten ausgemacht hätten. Es habe sich um vergleichsweise "konventionelle" sexuelle Handlungen - vaginaler und oraler Geschlechtsverkehr - gehandelt, ohne Anzeichen für eine Ausgestaltung inhaltlich auffälliger sexueller Handlungen und Skripte (Gutachten M S. 269 ff.). Der Senat schließt sich dieser diagnostischen Einschätzung, dass keine Störung der sexuellen Präferenz vorliegt, nach eigener Würdigung an. Der Untergebrachte weist aber eine - nicht den Grad einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne der ICD-10 (F65.) erreichende - Vergewaltigungsdisposition auf, die den Einsatz von Gewalt zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse als stabiles, in der Persönlichkeit verankertes Handlungsmuster bedingt. Der Sachverständige M hat diesbezüglich ausgeführt, die Vergewaltigungsdisposition als Präferenz werde als stabiles Handlungsmuster verstanden, das auf ein mit der Persönlichkeit verbundenes Grundbedürfnis zum Erzwingen sexueller Handlungen hinweise. Diese Risiko-Eigenschaft sei bei dem Untergebrachten tatzeitnah sehr hoch ausgeprägt gewesen. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten würden darauf hindeuten, dass der Untergebrachte keine emotionalen Schwierigkeiten mit dem Erzwingen des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen oder unter Schmerzen für das Opfer habe erkennen lassen. Im Verhältnis zu einvernehmlichen Sexualkontakten - zu denen er widersprüchliche Angaben im Rahmen der einzelnen Explorationen gemacht habe - ergebe sich ein Ungleichgewicht zugunsten erzwungener Sexualkontakte. Aufgrund der nicht sexuellen Ausgangslage der Taten bei allgemeiner Dissozialität und mangelnder Empathie infolge sozio-emotionaler Abstinenz habe eine sehr hohe Motivationsintensität zu spontanen sexuellen Übergriffen bestanden, denen tatzeitnah praktisch keine emotionalen und kognitiven Hemmschwellen gegenübergestanden hätten. Auch wenn der Untergebrachte diesbezüglich in der aktuellen Exploration keine Angaben gemacht habe, würden seine früheren Angaben auf eine Beschäftigung mit den Taten in der Fantasie hindeuten, auch würde die Häufigkeit der einschlägigen Widerholungstaten auf eine Identifikation des Untergebrachten mit dem Tatmuster und dessen Verwurzelung in seiner Persönlichkeit hindeuten. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Vergewaltigungsdisposition auch aktuell fortbesteht. Der Untergebrachte hat Geschlechtsverkehr mit Frauen - seine auch teils widersprüchlichen Angaben gegenüber unterschiedlichen Sachverständigen zugrunde gelegt (einvernehmliche "Quickies" von denen er zwar nicht dem Sachverständigen X, aber späteren Sachverständigen berichtet hat) - ganz überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, im Rahmen von ihm erzwungener Sexualkontakte erlebt. Im Rahmen der nunmehr seit 1986 durchgängigen Freiheitsentziehung hat er anderweitige Erfahrungen nicht machen können. Aus seinen Äußerungen gegenüber den verschiedenen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass er weiterhin Interesse an Sexualität hat. So hat er zuletzt gegenüber dem Sachverständigen M angegeben, dass es "schon in Ordnung" wäre, wenn er künftig eine Frau kennenlerne und man sich näherkomme (Gutachten M 176). Gegenüber der Sachverständigen N hat er angegeben, er wünsche sich eine Bekanntschaft zu einer Frau in seinem Alter, daher wolle er auch keine triebdämpfende Medikation, denn er wolle ja auch eine sexuelle Beziehung (Gutachten N S. 83). Altersbedingt ist von rückläufigem, aber nicht verschwundenem Sexualtrieb auszugehen. Persönlichkeitsbedingt kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte künftig in der Lage sein wird, sexuelle Bedürfnisse im Rahmen einvernehmlicher Sexualkontakte zu befriedigen. Vielmehr bestehen insbesondere aufgrund der vorhandenen schizoiden Persönlichkeitsauffälligkeiten erhebliche Zweifel, ob er in der Lage ist, eine partnerschaftliche Beziehung zu einer Frau aufzubauen, in deren Rahmen einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattfinden könnte. Die Sachverständige N hat insoweit eine "Beziehungsstörung im Paar-Bezug" angenommen (Gutachten S. 115). Dass der Untergebrachte künftig zur Befriedigung seines Bedürfnisses nach Nähe und Sexualität Bordelle aufsuchen könnte, was ihm - so die Sachverständige N (Gutachten S. 151, 161, 173) - im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtung "preiswerter" erscheinen könnte, als erneut Frauen zu überfallen, ist demgegenüber eine rein hypothetische Alternative. Denn dass ein zurückhaltender Mensch wie der Untergebrachte, der nach über 30 Jahren des Freiheitsentzugs erst lernen muss, allein im Supermarkt einkaufen zu gehen oder Behördengänge zu absolvieren, zur Befriedigung des Sexualtriebs ein Bordell aufsuchen wird, erscheint fernliegend. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte im Falle einer Entlassung erneut auf das ihm vertraute Handlungsmuster zurückgreifen wird, zumal die insoweit für entsprechende Sexualstraftaten in seiner Vorstellung erforderliche Ausgangssituation (weibliches Opfer in Vereinzelungssituation) unproblematisch und jederzeit konstellierbar ist. (4) Der Untergebrachte weist damit bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Akzentuierungen und Dispositionen ein Persönlichkeitsbild auf, das ihn aus der Masse der Durchschnittsbevölkerung eindeutig heraushebt. Die Anzahl und Kombination der eine künftige Begehung von Straftaten, insbesondere Sexualstraften, begünstigenden Persönlichkeitsanteile geht deutlich über das hinaus, was als "Variationen innerhalb der Norm" (so der Sachverständige M) oder "Normvariante der Persönlichkeitsstile, in denen sich Menschen voneinander unterscheiden" (so die Sachverständige N) einzuordnen wäre. Der Senat hält die vorgenannten Besonderheiten der Persönlichkeit des Untergebrachten - anders als die Strafvollstreckungskammer - in ihrer Gesamtheit aufgrund Ausprägung und Schweregrad für derart erheblich, dass die Annahme einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 EMRK unausweichlich erscheint, wenngleich das Störungsbild nicht die diagnostischen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 oder des DSM-5 erfüllt und auch keine Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB mit sich bringt. Der Senat übersieht dabei nicht, dass das Sozialverhalten des Untergebrachten nunmehr seit Jahren konstant und unauffällig, angepasst, frei von subkulturellen Aktionen, höflich und ruhig ist und manipulatives Verhalten nicht festgestellt werden konnte. Sein im Rahmen der engen Struktur der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gezeigtes Verhalten lässt aber keinen zuverlässigen Rückschluss auf ein Verhalten in Freiheit zu. Auch übersieht der Senat nicht die durchaus authentisch wirkende Willensbekundung des Untergebrachten, keine Straftaten mehr begehen zu wollen. Der Senat geht aber davon aus, dass der Untergebrachte einem Impuls zur Begehung von (Sexual-)Straftaten aufgrund der genannten persönlichkeitsimmanenten Risikofaktoren im Rahmen seiner psychischen Störung - damals wie heute - keine ausreichenden inneren Hemmnisse entgegen zu setzen hätte. b) Diese psychische Störung ist zuverlässig nachgewiesen und fortdauernd. Sie ergibt sich nicht nur aus dem zuletzt von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen M vom 13. Mai 2022; das aufgezeigte Persönlichkeitsbild ergibt sich im Kern stabil auch aus den weiteren im Rahmen des Vollzugsverlaufs eingeholten Gutachten externer Sachverständiger und steht im Einklang mit den Berichten der ihn behandelnden Therapeuten L und K, wenngleich die diagnostische Einordnung insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung unterschiedlich ausgefallen ist, und die Gutachten - auch vor dem Hintergrund des Anlasses ihrer Einholung und des Vollzugsstands - teils unterschiedliche Schwerpunktsetzungen aufweisen. Der Annahme des Senats, dass eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB vorliegt, steht nicht entgegen, dass diese insbesondere von den zuletzt beauftragten Sachverständigen N und M explizit verneint worden ist. Denn die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der psychischen Störung sowie die Subsumtion hierunter ist ureigenste Aufgabe des Gerichts, bei der es nicht an die - zugegebenermaßen durch die Beschlüsse zur Einholung der Gutachten veranlasste - juristische Einordnung seitens der Sachverständigen gebunden ist. c) Die bei dem Untergebrachten bestehende psychische Störung ist auch so schwerwiegend, dass sie eine Zwangsunterbringung erfordert. Dies ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung des Betroffenen erforderlich ist, weil er eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige klinische Behandlung benötigt, damit sein Zustand geheilt oder verbessert werden kann, aber auch wenn der Betroffene der Kontrolle und Aufsicht bedarf, um ihn beispielsweise davon abzuhalten, sich selbst oder anderen zu schaden (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Januar 2016 - 23279/14, juris). Das bei dem Untergebrachten festgestellte Störungsbild bedarf - wenn auch eine Diagnose im Sinne der ICD-10 bzw. des DSM-5 nicht zu vergeben ist - weiterhin der Behandlung. Der Senat teilt die Einschätzung der Sachverständigen N, dass mit dem Untergebrachten im Rahmen einer Psychotherapie an seiner Mentalisierungsfähigkeit gearbeitet werden sollte (Gutachten N S. 151). Der gegensätzlichen Ansicht des Sachverständigen M, wonach keine Diagnose zu vergeben sei, weshalb auch keine Behandlungsindikation bestehe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ob - wie es der Sachverständige M im Rahmen der Anhörung vor der Kammer am 19. Juli 2022 hervorgehoben hat - eine Krankenkasse die Kosten einer Behandlung übernehmen würde, ist für die hier zu beantwortende Frage des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne des Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB nicht maßgebend. Aus Sicht des Senats ist vielmehr weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit im vorgenannten Sinne anzunehmen. Dem Untergebrachten gelingt störungsbedingt kein Perspektivwechsel, weshalb er nicht verstehen kann, in welche Angst er die Frauen bei den Indexdelikten versetzt hat und welches Leid er verursacht hat. Gleichsam ist ihm ein derartiger Einblick in das innere Erleben von Opfern potentieller künftiger Taten störungsbedingt verwehrt. Im Hinblick auf die damit einhergehende mangelnde Introspektionsfähigkeit vermag er bezüglich der damals tatauslösenden Gedanken, Gefühle oder Impulse keine Auskunft zu geben. Damit einhergehend ist er im Hinblick auf künftige Risikosituationen - bedeutsam für die Möglichkeiten einer Rückfallvermeidung - kaum in der Lage, diese für sich zu erkennen und dementsprechend Rückfallvermeidungsstrategien für sich zu entwickeln und konsequent zu verfolgen. Gerade im Hinblick auf die Triebkontrolle offenbart der Untergebrachte eine unkritische Haltung, indem er meint, von ihm gehe keine Gefahr mehr aus, da er keine weiteren Sexualdelikte mehr begehen wolle (so gegenüber dem Sachverständigen M, S. 177 des Gutachtens: "Also ich kann von mir sagen, also von mir geht kein Risiko mehr aus […] Das ist meine Einstellung halt, ich weiß, dass es net mehr passiert. Ich kann’s net groß begründen, aber trotzdem weiß ich, dass von mir kein Risiko mehr ausgeht, was diese Straftaten begeht […]"). Auch ist die Differenzierungsfähigkeit des Untergebrachten beim Erkennen von Risikosituationen weiter auszubauen (Gutachten N S. 171). Die weitere Unterbringung ist damit erforderlich, um durch Psychotherapie seinen Zustand weiter zu verbessern und ihn von der Begehung weiterer Taten - insbesondere Sexualstraftaten zum Nachteil von Frauen - abzuhalten. Dabei erscheint auch aus Sicht des Senats durchaus fraglich, ob ein Behandlungserfolg in der Form erzielbar sein wird, dass die Mentalisierungsfähigkeit des Untergebrachten tatsächlich verbessert werden kann. Dies ändert indes nichts am grundsätzlich weiterhin bestehenden Behandlungsbedürfnis. d) Von dem Untergebrachten geht aufgrund seiner Störung nach wie vor die hohe Gefahr schwerster (Serien-) Gewalt- und Sexualstraftaten aus, vergleichbar den Anlasstaten vom 4. Juni 1986 und 3. August 1986, also schwere Raubstraftaten und Vergewaltigungen durch ungeschützten Vaginal- und Oralverkehr unter Einsatz von Messern und Stichwaffen zu Lasten von weiblichen Zufallsopfern. Hierdurch werden die körperliche Unversehrtheit, die physische und psychische Gesundheit der Opfer und deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in schwerwiegender Art und Weise beeinträchtigt bzw. verletzt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S.1 GG). Dies sind Güter von höchstem Verfassungsrang. Der Sachverständige M ist unter Anwendung von drei standardisierten Prognoseinstrumenten (Violence Risk Appraisal Guide - Revised [VRAG-R], Static-99R sowie Level of Service Inventory - Revised [LSI-R]) zu der Einschätzung gelangt, dass empirisch belegte statistische Risikofaktoren für das Auftreten erneuter Kriminalität in hoher Ausprägung festzustellen seien. Der Untergebrachte sei Vergleichsgruppen mit einem hohen bis sehr hohen Risiko erneuter (sexueller) Gewaltdelikte zuzuordnen, während die Berücksichtigung geringer ausgeprägter dynamischer Risikofaktoren zu einer Zuordnung des Untergebrachten zu Vergleichsgruppen mit einem Risiko erneuter allgemeiner Straffälligkeit im unteren Durchschnittsbereich führe. Ihm müsse mithin aufgrund überdauernder Faktoren in seiner Biografie eine hohe statistische Wahrscheinlichkeit erneuter gewalttätiger Sexualstraftaten attestiert werden. Dabei bedinge das fortgeschrittene Alter des Untergebrachten eine statistische Risikominderung, während die hohe Anzahl von Vorstrafen, frühere sexuelle Gewaltstraftaten, Bewährungsversagen und Flucht während eines Hafturlaubs eine statistische Risikosteigerung bedingen würden (Gutachten M S. 315 ff.). Im Rahmen der klinisch-idiografischen Risikoformulierung ergebe sich ein Risikoprofil, das durch die Risiko-Eigenschaften einer tatzeitnah sehr hoch ausgeprägten sozio-emotional abstinenten Persönlichkeit im Sinne einer geringen Tiefe und Intensität von Gefühlsempfindungen einerseits und einer Reserviertheit und Passivität gegenüber der sozialen Umwelt andererseits, einer tatzeitnah moderat ausgeprägten allgemeinen Impulsivität im Sinne einer defizitären Fähigkeit oder Motivation zur Steuerung von Handlungsimpulsen, einer tatzeitnah sehr hoch ausgeprägten Dissozialität im Sinne einer mangelnden Internalisierung von geltenden Regeln und Normen und dem dazu korrespondierenden Verhaltensaspekt einer rücksichtslosen Durchsetzung eigener Interessen sowie eine tatzeitnah sehr hoch ausgeprägte Vergewaltigungsdisposition als Präferenz im Sinne eines stabilen Handlungsmusters, mit dem Vergewaltigungen begangen werden, das auf ein mit der Persönlichkeit verbundenes Grundbedürfnis zum Erzwingen sexueller Handlungen gegen oder unabhängig vom Willen des Opfers hindeutet, definiert werde (Gutachten M S. 316). Der Senat hält aufgrund dieses Risikoprofils auch aktuell eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Sexualstraftaten weiterhin für gegeben. Soweit der Sachverständige M ausführt, die Ausprägung dieses Risikoprofils habe im Verlauf der Unterbringung durch therapeutische Intervention einerseits und Alterungsprozesse andererseits auf ein "moderates Maß" reduziert werden können, folgt der Senat dem nicht. Der Untergebrachte scheint - worauf der Sachverständige M zutreffend verweist - über die Angabe spontaner Handlungsimpulse hinaus keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Dynamik seiner Vergewaltigungsdisposition liefern zu können. Die Vergewaltigungsdisposition ist nach Würdigung des Senats als fortbestehend anzusehen. Zwar hat der Untergebrachte von einem altersbedingt nachlassenden Interesse an Sexualität berichtet, gleichwohl aber ein fortbestehendes Interesse an (partnerschaftlicher und einvernehmlicher) Sexualität bekundet. Der Untergebrachte bleibt damit wenig einschätzbar. Aufgrund der zeitlichen Stabilität und Relevanz der risikobegründenden Persönlichkeitsmerkmale würde eine Risikominderung den Aufbau einer effektiven deliktrelevanten Selbstkontrolle bedingen. Erforderlich wäre insoweit eine dauerhafte Bemühung, eine dauerhafte Verhaltenskontrolle und eine ständige Aufmerksamkeit in Bezug auf eigene rückfallriskante innere Zustände und Befindlichkeiten sowie in Bezug auf äußere Risikosituationen (vgl. Gutachten N S. 160). Gerade hierzu ist der Untergebrachte indessen nicht in der Lage. Aufgrund seines weiterhin fehlenden Verständnisses des zugrundeliegenden Deliktsmechanismus und eines geringen introspektiven Zugangs zu tatzeitnah relevanten Gefühlen, Gedanken, Fantasien und Impulsen einerseits und zu aktuellen innerpsychischen Vorgängen andererseits vermag der Untergebrachte kaum etwas Substanzielles zum Risikomanagement beizutragen, worauf der Sachverständige M zutreffend hingewiesen hat (Gutachten S. 317). Zu beachten ist auch hier, dass die Taten sämtlich Zufallsopfer betrafen und der Untergebrachte in Freiheit ähnliche Tatsituationen jederzeit schaffen könnte. Die Sachverständige N hat diesbezüglich ausgeführt, dass als Grundbedingungen für die Taten das Zusammentreffen eines diffusen ungestillten Nähe-Wunsches, ein sexuell-erotisches Objekt sowie eine Tatgelegenheit durch Vereinzelungssituation formuliert werden könne (Gutachten N S. 138). Es handelt sich dabei um Grundbedingungen, die für den Untergebrachten potentiell ständig vorhanden wären. Demgegenüber bleiben dem Untergebrachten persönlichkeitsbedingt die Möglichkeiten eines effektiven Risikomanagements verwehrt (vgl. Gutachten M S. 317). Die ernstliche Motivation, keine neuerlichen Delikte - insbesondere Vergewaltigungen - mehr begehen zu wollen, ist dem Untergebrachten zwar nicht abzusprechen. Diese hat indessen vor dem Hintergrund seines Risikoprofils kaum Einfluss, so dass auch weiterhin eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Sexualstraftaten, beruhend auf der psychischen Störung, besteht. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 316 Abs. 2 S. 2 EGStGB, § 67d Abs. 3 StGB sind erfüllt. Der in der nachträglichen, weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus liegende schwerwiegende Eingriff in Vertrauensschutzbelange und das Freiheitsrecht des Untergebrachten (Art. 2 Abs.2 S.2 GG, Art. 20 Abs.3 GG) ist nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Die fortbestehende Gefährlichkeit und das hohe Risiko für einen Rückfall wird von allen Sachverständigen, der Anstalt und auch der Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen übereinstimmend gewertet. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung - wie bereits dargelegt - an. Dem hohen Risiko kann derzeit nur durch die weitere Unterbringung des Untergebrachten im Maßregelvollzug wirksam begegnet werden. Mildere Mittel, insbesondere auch weitreichende Maßnahmen der Führungsaufsicht, sind nicht geeignet, das Risiko auf ein vertretbares Maß abzusenken. Der 3. Strafsenat hat insoweit im Beschluss vom 11. Februar 2021 bereits ausgeführt, dass der Untergebrachte nicht über ein internes Risikobewusstsein verfügt und ihm der Zugang zu seinem Inneren verwehrt ist. Trotz hinreichender Intelligenz ist er nicht in der Lage, strukturiert und introspektiv hergeleitet eigene Rückfallrisiken zu benennen. Zudem fehlt es an auch erprobten Risikobewältigungs- bzw. Copingstrategien. Bereits durch die Dauer des Freiheitsentzuges wäre der hospitalisierte Untergebrachte im Falle einer Entlassung erheblichen Stressoren ausgesetzt, zumal er über eine ihn befriedigende Tagesstruktur nicht verfügt. Frustrations- und Stresserlebnisse und Überforderung sind vorprogrammiert. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Im weiteren Vollzugsverlauf hat sich hieran nichts geändert. 3. Mangels günstiger Legalprognose ist auch die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 2 StGB abzulehnen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten allein durch den Widerrufsdruck und mit einer Aussetzung zur Bewährung zu verbindende Weisungen so weit reduziert werden kann, dass angenommen werden könnte, der Untergebrachte könne von der Begehung weiterer schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte abgehalten werden (vgl. hierzu auch BGHSt 56, 73). 4. Eine bedingte Entlassung wegen unzureichender Betreuungsangebote (§ 66c, § 66d Abs. 2 S. 2 StGB) kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Der Senat weist aber darauf hin, dass eine Erprobung des Untergebrachten in über Ausführungen hinausgehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen angezeigt erscheint. Der Untergebrachte weist bereits seit Jahren ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten auf. Dass er begleitete Ausgänge zur Begehung neuerlicher Taten missbrauchen könnte, ist trotz der grundsätzlich fortbestehenden hohen Gefährlichkeit des Untergebrachten eher nicht zu erwarten. Die Gewährung von über Ausführungen hinausgehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen würde nicht nur dem Untergebrachten die Möglichkeit bieten, seine Verlässlichkeit unter Beweis zu stellen, sondern auch eine breitere Beurteilungsgrundlage für künftige Begutachtungen bieten. Denn es könnte dadurch erstmals nach jahrzehntelangem Freiheitsentzug wieder sein Verhalten außerhalb des streng strukturierten Rahmens der Sicherungsverwahrung beobachtet werden. 5. Durch die Aufhebung der Aussetzungsentscheidung geht die Anordnung der Führungsaufsicht und deren Ausgestaltung ins Leere und war daher aufzuheben. Die (einfache) Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut hat sich damit erledigt. 6. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung war nicht festzustellen. Maßgeblich für den Beginn der Prüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB war vorliegend der Beschluss des 3. Strafsenats vom 11. Februar 2021, mit dem der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weder zur Bewährung ausgesetzt noch für erledigt erklärt wurde. Dies ergibt sich aus § 67e Abs. 4 S. 2 StGB. Die Strafvollstreckungskammer hat den im hiesigen Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss nicht zum Ablauf der Prüfungsfrist von neun Monaten gemäß § 67e Abs. 2 StGB, sondern erst am 19. Juli 2022, mithin mit einer Verzögerung von rund acht Monaten gefasst. Eine "rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" ist darin nicht zu sehen. Denn nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die eine Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben zur Folge hat, führt automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGE 4, 181). Die Strafvollstreckungskammer hat nach Rückkehr der Akten mit Beschluss vom 16. März 2021 gemäß §§ 454 Abs. 2, 463 Abs. 1, Abs. 3 S. 4 StPO die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen in Auftrag gegeben und Herrn M zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige M hat sein äußerst umfangreiches Gutachten vom 13. Mai 2022 am 16. Mai 2022 vorgelegt. Dass allein die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vierzehn Monate in Anspruch genommen hat, ist im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des Verfahrens nicht zu beanstanden, zumal der Sachverständige eine Vielzahl - teils auch sich widersprechender - Gutachten zu berücksichtigen hatte. Bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2022 hat der Vorsitzende sodann Termin zur Anhörung des Untergebrachten sowie zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen auf den 19. Juli 2022 bestimmt, was ebenfalls keine grundrechtswidrige Verzögerung des Verfahrensablaufs erkennen lässt. Vielmehr ist festzustellen, dass die Strafvollstreckungskammer das Verfahren durchgängig in ausreichendem Maße gefördert hat. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat ebenfalls mehrere Monate in Anspruch genommen. Die Akten sind dem Senat am 31. Oktober 2022 durch die Generalstaatsanwaltschaft zur Entscheidung über die sofortige und die einfache Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut vorgelegt worden. Der Verteidiger des Untergebrachten hat sich unter dem 23. November 2022 zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2022 geäußert. Die stellvertretende Vorsitzende hat der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die ergänzende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022 liegt dem Senat seit dem 21. Dezember 2022 vor. Der Verfahrensgang verstößt gleichwohl weder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention noch gegen das Verfassungsrecht. Das Verfahren wirft im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der psychischen Störung außerordentlich komplexe Fragestellungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf, was sich - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tragweite der Entscheidung - auch auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgewirkt hat.