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Beschluss

7 Ws 244/23

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0111.7WS244.23.00
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Leitsätze
Anforderungen an die Bestimmung von Weisungen, insbesondere einer Abstinenz- und Kontrollweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 2 Nr. 10 StGB
Tenor
Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda vom 5. September 2023 zu Ziff. 4d) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an die Bestimmung von Weisungen, insbesondere einer Abstinenz- und Kontrollweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 2 Nr. 10 StGB Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda vom 5. September 2023 zu Ziff. 4d) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. I. Durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2015 (Az. …) wurde gegen den Verurteilten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Aufgrund der seitens des Verurteilten eingelegten Revision wurde das Urteil mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2016 insofern aufgehoben, als die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die entsprechende Anordnung erfolgte daraufhin mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 15. Juli 2016 (Az. …), das seit diesem Tage rechtskräftig ist. Der Verurteilte befand sich in der Folge ab dem 9. September 2016 in einer Entziehungsanstalt. Nachdem er sich ab August 2018 in der Dauerbeurlaubung befand, in diesem Rahmen in einer eigenen Wohnung wohnte und eine Ausbildung als Lager- und Logistikhelfer absolvierte, erlitt er innerhalb weniger Wochen einen Rückfall in seine im Urteil vom 15. Juli 2016 festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit. Dabei gelang es ihm über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten, trotz entsprechender Kontrollen, seinen fortlaufenden Konsum zu verbergen. Konsumiert hatte er in dieser Zeit - ausweislich einer Speichelprobe vom 14. November 2018 - jedenfalls Amphetamin, Kokain und Benzoylecgonin. Außerdem hatte er ausweislich der Bestimmung des Blutalkoholspiegels am 15. September 2018 jedenfalls an diesem Tag in erheblichem Maße Alkohol konsumiert und mindestens einen Wert von einem Promille Blutalkoholgehalt erreicht. Mit Beschluss des Landgerichts Stadt2 - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 13. Mai 2019 (Az. …) wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus in der Person des Verurteilten liegenden Gründen für erledigt erklärt. Eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung erfolgte nicht. Nachdem der Verurteilte sich ab dem 24. Mai 2019 zur Verbüßung der Freiheitsstrafe wieder im Strafvollzug befunden hatte, wurde die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Gießen vom 6. Juli 2020 gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BtMG zugunsten einer Drogenentwöhnungsbehandlung in der Einrichtung X Stadt1 ab dem 22. Juli 2020 zurückgestellt. Infolge der am 23. Dezember 2020 regulär beendeten Drogenentwöhnungstherapie, wurde die Vollstreckung des Strafrests mit Beschluss vom 1. April 2021 gemäß § 36 Abs. 2 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Landgerichts Fulda vom 31. Mai 2022 (Az. …) wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil sich der Verurteilte ab dem 20. Oktober 2021 der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe entzogen und - mit Blick auf den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft Stadt2 wegen eines am 1. November 2021 begangenen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Az. …) - Anlass zur Besorgnis gegeben hatte, dass er erneut Straftaten begehen wird. Der Verurteilte wurde nach der am 21. Juli 2022 eingetretenen Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls am 16. November 2022 festgenommen. Nach vollständiger Verbüßung der Reststrafe wurde der Verurteilte am 6. Juni 2023 aus der Strafhaft entlassen. Das Landgericht Fulda - 5. Strafvollstreckungskammer - hat mit Beschluss vom 5. September 2023 ausgesprochen, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe die von Gesetzes wegen (§ 68f Abs. 1 StGB) eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68f Abs. 2 StGB) und zugleich die Führungsaufsicht ausgestaltet. Unter Ziff. 4d) dieses angefochtenen Beschlusses wird dem Verurteilten die folgende strafbewehrte Weisung erteilt: „Dem Verurteilten wird untersagt, berauschende Mittel - mit Ausnahme von Alkohol - zu sich zu nehmen und seine Abstinenz zunächst in einem Zeitraum von 1 Jahr durch auf Anforderung des Bewährungshelfers abzugebende Drogenscreenings in Form von Urinkontrollen nachzuweisen. Im genannten Zeitraum sind von dem Verurteilten mindestens vier und maximal sechs Urinproben abzugeben. Zwischen den einzelnen Terminen zur Abgabe der Urinprobe muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB).“ Gegen diese Abstinenz- und Kontrollweisung wendet sich der Verurteilte mit der mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 eingelegten Beschwerde. Zur Begründung führt der Verurteilte aus, das persönliche Ziel zu haben, straffrei zu bleiben. Dazu gehöre auch, dass er Suchtmittel meide. Dies habe er seiner Freundin versprochen, die sich von ihm trennen würde, wenn er es übertreibe. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sich auf die Abstinenz- und Kontrollweisung beschränkende (einfache) Beschwerde ist gemäß § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache zumindest einen vorläufigen Erfolg. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist (§ 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unzumutbar oder zu unbestimmt ist oder nicht auf rechtsfehlerfreier Ermessensausübung beruht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 7 Ws 136/23 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte steht, ist einem manifest suchtkranken Verurteilten, der nicht erfolgreich behandelt werden konnte, das durch eine Abstinenzweisung Abverlangte in der Regel nicht zumutbar (OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 und vom 6. Juni 2019 - 3 Ws 326/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 Ws 570/17 = BeckRS 2017, 146245 Rn 5; OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 2 Ws 228/09 = NStZ-RR 2010, 91). Allerdings entspricht es der ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und anderer Oberlandesgerichte, dass von dieser Regel zwar nicht stets abgewichen werden muss (OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 m.w.N. und vom 6. Juni 2019 - 3 Ws 326/19 m.w.N.), aber unter Umständen abgewichen werden kann, wenn der Verurteilte im Vollzug nachgewiesenermaßen über einen längeren Zeitraum abstinent zu leben in der Lage gewesen ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 m.w.N. und vom 6. Juni 2019 - 3 Ws 326/19; OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 Ws 488-494/11 = BeckRS 2012, 8137; OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2010 - 2 Ws 568/10 = NStZ-RR 2011, 62). Die strafbewehrte Abstinenzweisung wird vom Gesetzgeber zu Recht als ein grundsätzlich taugliches Instrument zur Beförderung eines künftig straffreien Lebens verstanden. Dass sie gerade auch gegenüber Personen zulässig ist, die nach Vollverbüßung unter Führungsaufsicht stehen, belegt, dass die Abstinenzweisung auch in Fällen ungünstiger Prognose in Betracht kommt (OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 und vom 6. Juni 2019 - 3 Ws 326/19), zumal die Regelung des § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB gerade nicht zwischen behandelten und nicht behandelten Straftätern differenziert (OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2010 - 2 Ws 568/10 = NStZ-RR 2011, 62). Vor diesem Hintergrund hat die Strafvollstreckungskammer, die die Führungsaufsicht ausgestaltet und eine strafbewehrte Abstinenzweisung erteilen will, die Eignung dieser Weisung im konkreten Einzelfall zu überprüfen und die Zumutbarkeit der Abstinenzweisung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Art und Gefährlichkeit der durch die Abstinenzweisung zu verhindernden Straftaten zu begründen. Dabei ist der Strafvollstreckungskammer eine besondere Begründungspflicht abzuverlangen, wenn - wie hier - die Unterbringung des Verurteilten nach § 64 StGB aus guten Gründen mangels Erfolgsaussichten für erledigt erklärt werden musste (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21) und der Verurteilte zudem nach der Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Strafaussetzung der Reststrafe zur Bewährung gemäß §§ 35, 36 BtMG zugunsten einer Drogenentwöhnungsbehandlung - trotz der regulären Beendigung der Therapie - im Jahr 2021 wieder einen Rückfall erlitten hat. Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung nicht gerecht. Es ist bereits fraglich, ob die Strafvollstreckungskammer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. So hat sie nämlich die Angemessenheit der Abstinenzweisung mit Blick auf die „erfolgreich abgeschlossene Therapie“ begründet. Hiervon kann indes nicht die Rede sein. Der Verurteilte erlitt sowohl im Rahmen der Unterbringung gemäß § 64 StGB einen Rückfall in die Suchtmittelabhängigkeit und der Grund für den Kontaktabbruch mit der Bewährungshelferin ab dem Jahr 2021 war ebenfalls ein erneuter Suchtmittelkonsum. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bericht der Bewährungshilfe vom 8. Dezember 2021, in welchem eine E-Mail des Verurteilten wiedergegeben ist, in welcher er den Konsum eingeräumt hat. Zum anderen hat der Verurteilte dies im Rahmen seiner Anhörung vom 19. April 2023 vor der Strafvollstreckungskammer anlässlich der von ihm erstrebten Reststrafenaussetzung auf Bewährung zugegeben und zudem die Begehung von (nicht näher bezeichneten) Straftaten eingeräumt. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Abstinenz- und Kontrollweisung ist nicht nur die Erledigung der Unterbringung nach § 64 StGB und der Rückfall nach der regulär beendeten Therapie ab dem Jahre 2021 sowie der dem - ausweislich der positiven Zugangsurinkontrolle in der Justizvollzugsanstalt - bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 16. November 2022 anhaltende Konsum zu gewärtigen. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch die Tatsache, dass es dem Verurteilten in den Jahren der Unterbringung, der Therapie und - soweit ersichtlich - auch im Rahmen der letzten Inhaftierung gelungen war, über längere Phasen abstinent zu leben. Des Weiteren sind für die Frage der Zumutbarkeit der Abstinenzweisung das frühere Konsumverhalten des Verurteilten (Dauer und Art der Betäubungsmittel) und seine heutigen Lebensumstände zu würdigen. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung die Haltung des Verurteilten zum Suchtmittelkonsum bedacht. Allerdings greift es zu kurz, wenn hier lediglich darauf abgestellt wird, dass der Verurteilte in der Beschwerdeschrift bekundet hat, er wolle Suchtmittel meiden. Zugleich hat er nämlich auch ausgeführt, dass er dies seiner Freundin versprochen habe, die sich trennen würde, wenn er „es übertreibe“. Diese Aussage spricht gerade dafür, dass der Verurteilte einen gewissen Konsum anstrebt bzw. diesen etwa vier Monate nach seiner Entlassung aus der Haft bereits wieder aufgenommen hat. Dies würde sich jedenfalls auch mit der seitens des Verurteilten geäußerten Einschätzung im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 19. April 2023 decken, wonach er einen Rückfall für sich nicht ausgeschlossen hat. Bereits damit kann sowohl die Abstinenz- als auch die mit ihr verbundene Kontrollweisung keinen Bestand haben. Der Senat ist gemäß § 463 Abs. 2 StPO i.V.m. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen. Eine Reduktion des der Kammer zustehenden Ermessensspielraums auf nur eine verbleibende Entscheidung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Es steht der Kammer jedoch frei, erneut eine Abstinenz- und Kontrollweisung zu beschließen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Kontrollweisung in ihrer bisherigen Ausgestaltung den sich aus § 68b Abs. 1 S. 1 und S. 2 StGB ergebenden Anforderungen nicht genügt. Im Hinblick auf die Strafbewehrung sind Weisungen gem. § 68b Abs.1 StGB hinreichend genau zu formulieren, was auch § 68b Abs. 1 S. 2 StGB ausdrücklich klarstellt, wenn es hier heißt, dass das Gericht das verbotene und verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 20 Ws 252/18 = BeckRS 2018, 34303 Rn 10). Um diesen Anforderungen zu genügen, muss bei der Anordnung von Alkohol- und Drogenkontrollen i.S.v. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB die Stelle, bei welcher die Kontrollen durchgeführt werden soll, durch die Strafvollstreckungskammer bezeichnet werden (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, vgl. z.B. Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 Ws 996/18; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 20 Ws 252/18 = BeckRS 2018, 34303 Rn 10). Ferner ist in der Kontrollweisung explizit klarzustellen, ab wann derjenige Zeitraum zu laufen beginnt, innerhalb dessen der Bewährungshelfer Kontrollen veranlassen darf. Es muss ausdrücklich bestimmt werden, ob der Bewährungshelfer ab sofort oder erst nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zu Urinkontrollen auffordern darf (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21). Soweit die Strafvollstreckungskammer keinen festen Turnus für die Abgabe der Urinkontrollen bestimmt hat, ist dies mit Blick auf die Bestimmung einer Ober- und Untergrenze für die Anzahl der Kontrollen nicht zu beanstanden. Allerdings bedarf es in diesem Fall einer ausdrücklichen Begründung, weshalb die Strafvollstreckungskammer es für geboten erachtet, dass der Verurteilte auch jederzeit nach einer Urinkontrolle mit einer weiteren (zeitnahen) Kontrolle rechnen muss, wenn nur drei Wochen zwischen zwei Kontrollen liegen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21). Schließlich erfordert eine wirksame Weisung betreffend die Abstinenzkontrolle, dass dem Verurteilten genau aufgegeben wird, innerhalb welcher Frist er das Untersuchungsergebnis dem Bewährungshelfer bzw. dem die Aufsicht führenden Gericht nachzuweisen hat (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.