Beschluss
2 Ws 570/17
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2017:1010.2WS570.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die einfache Beschwerde des Verurteilten wird die unter Ziff. 8 des Beschlusses der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 3. Juli 2017 erteilte Weisung aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des gesamten Rechtsmittels, an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich zurückverwiesen. 3. Im Übrigen werden die sofortige und die einfache Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 3. Juli 2017 als unbegründet verworfen. Gründe 1 Das Rechtsmittel ist teils als sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des Nichtentfallens der nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch, aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. März 2011 (8031 Js 29397/10. 4 Ls) kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), teils als einfache, nicht fristgebundene Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) statthaft (st. Rspr. des OLG Koblenz, z. B. 2 Ws 416/15 v. 01.09.2015). 2 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auch die einfache Beschwerde hat nur einen vorläufigen Teilerfolg bezüglich der unter Ziff. 8 erteilten Abstinenz- und Kontrollweisung. Im Übrigen ist auch sie unbegründet. Zur Begründung wird insoweit auf die dem Verteidiger bekannt gegebene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. September 2017 Bezug genommen. Die Erwiderung des Verteidigers vom 9. Oktober 2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3 Die unter Ziff. 8 der angefochtenen Entscheidung erteilte Weisung lautet wie folgt: 4 „Der Verurteilte wird angewiesen, keine dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Substanzen ohne schriftliche Erlaubnis zu konsumieren und auch keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen. 5 Er hat sich nach Aufforderung durch das Gericht jährlich maximal zwölf Alkohol- und/oder Suchtmittelkontrollen in Form von Urinkontrollen bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt zu unterziehen. 6 Die Auswertung der Urinproben erfolgt auf Kosten der Staatskasse. Insoweit entstehende notwendige Auslagen des Verurteilten werden nicht erstattet. 7 Die Organisation der Kontrollen erfolgt nach Anordnung des Gerichts durch den jeweiligen Bewährungshelfer. 8 (Strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB).“ 9 Die unter Ziff. 8 Abs. 2 erteilte Weisung zur Kontrolle der Alkohol- und Drogenabstinenz unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Denn es bleibt unklar, auf welche Betäubungsmittel die Urinproben analysiert werden sollen (vgl. Senat, 2 Ws 226, 227/17 v. 08.05.2017; 2 Ws 660/15 v. 16.12.2015, juris Rn. 30; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, 1 Ws 243/11 v. 09.05.2011). Da der Verurteilte bisher Amphetamin und Cannabisprodukte konsumiert und mit Amphetamin Handel getrieben hat (UA S. 5, 6 f.; s. a. Urteil des Amtsgerichts Trier 8031 Js 22129/15 v. 19.04.2016, VH Bl. 112 ff.), dürfte eine Kontrolle auf sämtliche dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanzen nicht gewollt sein. Die Anordnung derart umfangreicher Kontrollen wäre auch ermessensfehlerhaft. 10 Darüber hinaus unterliegt auch die unter Ziff. 8 Abs. 1 erteilte Abstinenzweisung als solche der Aufhebung, weil sich ihre Verhältnismäßigkeit nicht ohne weiteres erschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 496/12 v. 30.03.2016, juris Rn. 24 ff., NJW 2016, 2170 ff.) ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist, und wenn im Falle erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Demgegenüber ist bei einer Abstinenzweisung an einen nicht oder erfolglos therapierten langjährig Suchtkranken eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. Unzumutbar ist eine Abstinenzweisung jedenfalls in Fällen, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger krankheitsbedingt nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine erheblichen Straftaten drohen. In einem solchen Fall ist eine strafbewehrte Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB als unzumutbare Anforderung an die Lebensführung im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB und damit zugleich als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit anzusehen (vgl. Senat, 2 Ws 226, 227/17 v. 08.05.2017). Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen seit seiner Schulzeit Haschisch und Amphetamin konsumiert, bereits zweimal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, nach der ersten einschlägigen Verurteilung trotz laufender Bewährung sofort wieder mit Betäubungsmitteln Handel trieb, um seine Drogensucht zu finanzieren, und nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft in alkohol- und drogenbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug führte, bestand Anlass zu näherer Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit der erteilten strafbewehrten Abstinenzweisung. 11 Der Senat übersieht nicht, dass der Verurteilte bisher noch keine stationäre Drogentherapie durchlaufen hat, um seine Sucht zu überwinden. Es ist dem Senat jedoch als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt, die Abwägung erstmals selbst vorzunehmen und sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen; er kann daher entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, welche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats insoweit neu zu entscheiden hat.