OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 132/05

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:1212.7U132.05.0A
2mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Rücknahme des Widerspruchs gegen die Feststellung zur Tabelle als Anerkenntnis im Sinne von § 5 Nr. 5 AHB
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 24. März 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 72.844,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.646,54 € seit dem 16.6.2001 und aus 5.228,36 seit dem 23.6.2003 zu zahlen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Streithelfers zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger bzw. der Streithelfer vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leisten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rücknahme des Widerspruchs gegen die Feststellung zur Tabelle als Anerkenntnis im Sinne von § 5 Nr. 5 AHB Auf die Berufung der Kläger wird das am 24. März 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 72.844,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.646,54 € seit dem 16.6.2001 und aus 5.228,36 seit dem 23.6.2003 zu zahlen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Streithelfers zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger bzw. der Streithelfer vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger nehmen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der insolventen Bauhandwerker A-GmbH (im folgenden: Insolvenzschuldnerin) im Wege abgesonderter Befriedigung (§ 157 VVG) in Anspruch. Die Kläger haben als Bauherren einen Schaden reguliert, der von der Insolvenzschuldnerin an einem Nachbargrundstück während 1994 im Auftrag der Kläger durchgeführter Bauarbeiten verursacht worden sein soll. Wegen des als Schadensersatz aufgewendeten Betrags verlangen die Kläger Entschädigung von der Beklagten. Die Insolvenzschuldnerin hat den Schadensfall der Beklagten angezeigt und ihr zur Verteidigung in dem von den Klägern mit Mahnbescheid vom 23.12.1996 eingeleiteten, vor dem Landgericht Schwerin geführten Rechtsstreit die Prozessführung überlassen. Auf Veranlassung der Beklagten bzw. ihres Verkehrsanwalts Rechtsanwalt RA2 beauftragte die Insolvenzschuldnerin die Rechtsanwälte Dr. RA1 und Partner, für sie im Haftpflichtprozess tätig zu werden. In der ersten Instanz wurde die Vertretung der Insolvenzschuldnerin von der Zeugin Rechtsanwältin Z1, im zweiten Rechtszug von der Zeugin Rechtsanwältin Z2 wahrgenommen. Das Landgericht Schwerin wies die Schadensersatzklage der Kläger gegen die Insolvenzschuldnerin mit Urteil vom 13.4.2000 ab. Die Kläger legten hiergegen Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 9.10.2000 begründeten. Das Berufungsverfahren wurde durch die am 18.5.2001 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unterbrochen. Nach Anmeldung der Schadensersatzforderung zur Tabelle bestritt der zum Insolvenzverwalter bestellte Streithelfer die Forderung. Daraufhin nahmen die Kläger den Rechtsstreit auf. Das Oberlandesgericht Rostock bestimmte mit Verfügung vom 27.1.2003 Verhandlungstermin auf Dienstag, den ….5.2003. Am 9.4.2003 nahm der Streithelfer seinen Widerspruch zurück; das Insolvenzgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom gleichen Tag die Forderung der Kläger zur Tabelle fest. In dem Rechtsstreit über die Entschädigungsforderung erklärten die Kläger und der Streithelfer daraufhin die Hauptsache für erledigt. Die Kläger forderten die Beklagte in der Folgezeit auf, die Entschädigung zu leisten. Mit Schreiben vom 5.3.2004 lehnte die Beklagte Leistungen ab. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 72.844,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 67.561,96 € seit dem 16.6.2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.282,36 € seit dem 23.6.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Insolvenzverwalter ihr Prozessführungsrecht nicht beachtet und durch die Rücknahme des Widerspruchs ein Anerkenntnis ohne ihre Zustimmung abgegeben habe. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird als streitiges Vorbringen der Beklagten festgehalten, der Streithelfer habe in Kenntnis des bestehenden Versicherungsschutzes und der Obliegenheit das Anerkenntnis abgegeben. Als Vortrag der Kläger wird festgehalten: „Jedenfalls habe die angebliche Pflichtverletzung des Streithelfers nicht auf Vorsatz beruht.“ Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die Prozessbevollmächtigte der Insolvenzschuldnerin den Streithelfer über den Verfahrensstand im Haftpflichtprozess und das Prozessführungsrecht der Beklagten unterrichtet habe; die Kläger hätten diesen Vortrag der Beklagten nicht bestritten. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte aufgrund der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Streithelfers leistungsfrei sei. Dieser habe sein Bestreiten der Insolvenzforderung nicht ohne Zustimmung der Beklagten aufgeben dürfen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Mit der Berufungsbegründung haben die Kläger dem Insolvenzverwalter den Streit verkündet; dieser ist mit Schriftsatz vom 25.7.2005 dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Feststellung zur Tabelle sei kein Anerkenntnis gemäß § 154 Abs. 2 VVG, weil es sich um eine vom Insolvenzgericht verantwortete Tätigkeit bzw. Entscheidung handle. Auch die Rücknahme des Bestreitens durch den Streithelfer sei kein Anerkenntnis, weil der Streithelfer eine unabhängige Amtsstellung einnehme und verantwortlich im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger prüfe, ob eine Forderung anzuerkennen oder zu bestreiten sei. Der Zweck der Obliegenheit, dass nämlich laienhaft oder unüberlegt handelnde Versicherungsnehmer sich nicht in die Regulierung durch den Versicherer einmischen sollten, werde bei einer Tätigkeit des Streithelfers nicht verfehlt, sondern gewahrt. Jedenfalls habe der Streithelfer das Anerkenntnis nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern können, denn das Landgericht Schwerin habe in seinem Urteil den Ersatzanspruch dem Grunde nach für gegeben gehalten und die Klage nur wegen Unschlüssigkeit des Vortrags zur Schadenshöhe abgewiesen. Im Widerstreit der Interessen habe der Streithelfer der Pflicht, für begründet erachtete Ansprüche nicht zu bestreiten, Folge leisten dürfen. Er habe damit auch Nachteile von der Insolvenzmasse im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit abwenden wollen. Die Kläger meinen ferner, dass das Trennungsprinzip bei Klagen auf abgesonderte Befriedigung nach Feststellung des Anspruchs nicht mehr gelte, so dass Erklärungen des Streithelfers bezüglich des Versicherungsverhältnisses nicht mehr von Bedeutung seien. Jedenfalls habe der Streithelfer nicht vorsätzlich gehandelt, was sich aus seiner Stellungnahme vom 18.3.2004 ergebe, wonach er „unter Berücksichtigung seiner Einschätzung der Sach- und Rechtslage“ gehandelt habe. Es liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor, da es sich um eine schwierige Rechtsfrage handle, in der auch der Standpunkt des Streithelfers vertretbar sei. Die Feststellung habe jedenfalls keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls, weil es bei Fortführung des Berufungsverfahrens zu einer Verurteilung der Insolvenzschuldnerin bzw. des Streithelfers gekommen wäre. Hilfsweise tragen die Kläger vor, der Streithelfer habe die Prozessführung im Einvernehmen mit der Beklagten vorgenommen. Unstreitig sei jedenfalls, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Prozessführung mit der Beklagten abgestimmt habe. Die direkten Kontakte der Beklagten und des Streithelfers könnten die Kläger nicht kennen. Es bleibe mit Nichtwissen bestritten, dass der Streithelfer von der Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 31.5.2002 oder telefonisch über das Prozessführungsrecht der Beklagten unterrichtet worden sei. Das Landgericht übersehe, wenn es diesen Umstand als unbestritten behandle, dass die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.2.2003 mitgeteilt habe, dass das Mandat erloschen sei. Es habe aber nichts näher gelegen, als dass die Beklagte, wenn sie die Fortführung des Prozesses gewollt habe, diese Rechtsanwälte für den Streithelfer mandatiere, da sie von ihnen auch fortlaufend Informationen erhalten habe. Selbst wenn die Beklagte ihr Prozessführungsrecht dem Streithelfer mitgeteilt habe, habe sie es ihm zugleich einvernehmlich übertragen, so dass der Streithelfer im Einvernehmen mit der Beklagten gehandelt habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Einstandspflicht endgültig verweigert, so dass der Streithelfer bei der Abgabe seiner Erklärungen frei gewesen sei. Die Kläger sind weiter der Auffassung, das Landgericht habe sie auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 2 VVG hinweisen und ihnen Gelegenheit zu weiterem Vortrag geben müssen. Die Feststellung der Kenntnis des Streithelfers vom Bestehen der Haftpflichtversicherung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sei nicht bindend, weil im Tatbestand der Kenntnisstand und der Vorsatz des Streithelfers als streitig dargestellt würden. Dass in den Entscheidungsgründen dies als unstreitig behandelt werde, sei widersprüchlich. Auf einen solchen Widerspruch könne eine i.S.d. § 529 ZPO bindende Feststellung nicht gegründet werden. Der Streithelfer bestreitet, mit Schreiben vom 31.5.2002 über den Verfahrensstand und das Prozessführungsrecht der Beklagten informiert worden zu sein. Er habe erstmals mit dem Schreiben vom 29.9.2003 Kenntnis davon erlangt, dass es sich um einen Schadensfall handle, in den die Beklagte als Versicherer eingeschaltet gewesen sei. Er bestreitet ferner vorsorglich, dass die Beklagte Deckungsschutz erteilt habe und ihr ein Prozessführungsrecht zustehe. Die Zeugin Z2 habe mit dem Schreiben vom 31.5.2002 lediglich den Schriftsatz betreffend die Aufnahme des Verfahrens durch die Kläger übermittelt; weitere Informationen habe er, der Streithelfer, nicht, auch nicht telefonisch, erhalten. Die Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin hätten ihn nicht auf das Prozessführungsrecht der Beklagten bzw. deren Beteiligung hingewiesen. Dieser Hinweis sei auch mit einem späteren Schreiben vom 11.2.2003, mit dem eine Terminsbestimmung weitergeleitet worden sei, nicht gegeben worden. Er habe seinen Widerspruch gegen die Feststellung zur Tabelle schließlich nach gründlicher, gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vorgenommener Prüfung zurückgenommen, wozu er, da er keine Kenntnis vom Haftpflichtversicherungsschutz gehabt habe, auch berechtigt gewesen sei. Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der Haftpflichtversicherung ergeben habe, hätten ihm nicht vorgelegen; er habe nicht die Prozessakten des Haftpflichtprozesses durchgearbeitet, sondern seine Entscheidung anhand des Urteils des Landgerichts Schwerin und der Berufungsbegründung nach eingehender Rücksprache mit dem früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin B getroffen. Da die Beklagte den Streithelfer nicht informiert habe, obwohl sie ihrerseits über den Stand des Haftpflichtprozesses und das Erlöschen des Mandats der Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin unterrichtet gewesen sei, könne sie sich jetzt nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Es sei bedenklich, dass sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit berufen wolle, obwohl sie ihrer Pflicht, Rechtsschutz zu gewähren, nicht nachgekommen sei und es vorgezogen habe, sich überhaupt nicht zu äußern. Der Streithelfer bezweifelt außerdem, dass ihn die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten träfen, da er in die Versicherungsverträge nicht eingetreten sei. Es fehle auch an der Kausalität einer etwaigen Obliegenheitsverletzung; das Anerkenntnis habe nicht ohne Unbilligkeit verweigert werden können, denn die Insolvenzschuldnerin wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden. Die Kläger und ihr Streithelfer beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 24.3.2005, Az. 9 O 343/04, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 72.844,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 67.561.97 € seit dem 16.6.2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 5.228,36 € seit dem 23.6.2003 zu zahlen, hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 24.3.2005, Az. 9 O 343/04, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet den Sachvortrag der Kläger und des Streithelfers. Ferner macht die Beklagte geltend, der Streithelfer habe schon deshalb zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weil er mit der naheliegenden Möglichkeit des Bestehens einer Haftpflichtversicherung gerechnet habe, weil in dem Geschäftsbereich, in dem die Insolvenzschuldnerin tätig gewesen sei, üblicherweise eine Haftpflichtversicherung bestehe. Der Streithelfer sei über das Bestehen der Haftpflichtversicherung informiert gewesen, und zwar durch Anlagen des Schreibens vom 31.5.2002 sowie durch Telefonate des – inzwischen verstorbenen - Verkehrsanwalts RA2 mit dem Streithelfer und durch ein Telefonat, das die Zeugin Z2 am 20.2.2002 mit dem Zeugen Z3 von der Kanzlei des Streithelfers geführt habe. Für die Kenntnis des Streithelfers spreche auch, dass dem Streithelfer weitere Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, aus denen sich das Bestehen der Haftpflichtversicherung eindeutig ergebe, nämlich Schriftsätze des Haftpflichtprozesses, insbesondere Bl. 12, 41, 107, 112, 126 der Akten des Landgerichts Schwerin 4 O 318/97. Im Schriftwechsel der Insolvenzschuldnerin mit Rechtsanwalt RA2 sei die Schadensnummer genannt; ferner gebe es eine Mitteilung der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin über den Ausgang des Verfahrens vor dem Landgericht Schwerin. Diese Schreiben wie auch das Schreiben des Versicherungsbüros C an die Insolvenzschuldnerin vom 15.1.2001, in dem das Bestehen der Versicherung bestätigt werde, hätten dem Streithelfer zur Verfügung gestanden. Schließlich habe auch der Streithelfer vorgetragen, die Sachlage vor dem Anerkenntnis sorgfältig geprüft zu haben, müsse also die Unterlagen gekannt haben. Auch die Kläger hätten vorprozessual in ihrem Schreiben vom 4.2.2004 dargelegt, dass der Streithelfer über das Prozessführungsrecht der Beklagten informiert gewesen sei. Die Beklagte wiederholt im Übrigen ausdrücklich ihre erstinstanzliche Behauptung, dass die Insolvenzschuldnerin, wenn sie, die Beklagte, Gelegenheit zur weiteren Rechtsverteidigung im Haftpflichtprozess gehabt hätte, nicht verurteilt worden wäre, weil sowohl Einwände gegen den Anspruchsgrund wie auch gegen die Höhe möglich und erfolgversprechend gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Schwerin 4 U 143/00 zu Informationszwecken beigezogen. Ferner ist Beweis erhoben worden über den Kenntnisstand des Streithelfers hinsichtlich des Bestehens der Betriebshaftpflichtversicherung durch Vernehmung der Zeugen Z4, Z3 und Z1 vor dem Senat sowie durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin Z2. II. Die Berufung der Kläger ist begründet. Die Kläger können die Beklagte gemäß § 157 VVG im Wege abgesonderter Befriedigung direkt auf Zahlung der Entschädigung in Anspruch nehmen, da der Haftpflichtanspruch mit Bindungswirkung für die Beklagte durch die Feststellung zur Tabelle, den das Berufungsverfahren abschließenden Kostenbeschluss des Oberlandesgerichts Rostock und die daran anschließende Kostenfestsetzung in der dem Klageantrag entsprechenden Höhe festgestellt ist. Lediglich hinsichtlich der Zinsen ist die Klage teilweise unbegründet, weil es sich bei dem 52.646,54 € übersteigenden Betrag der zur Tabelle festgestellten Forderung um ausgerechnete Zinsen handelt, auf die nicht nochmals Verzugszinsen zu entrichten sind. Der Zinssatz beträgt auch nur 5 statt 8 Prozentpunkte über dem Basiszins, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt. Die Beklagte hat für diesen Haftpflichtfall Deckung zu gewähren. Sie ist nicht wegen Missachtung ihres Prozessführungsrechts oder wegen Abgabe eines Anerkenntnisses ohne ihre Zustimmung durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 6 S. 1, 5 Nr. 4, 5 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Der Streithelfer hat aufgrund und im Umfang seiner Verwaltungsbefugnis die Rechte und Pflichten anlässlich eines Versicherungsfalls, die aus einem vom Insolvenzschuldner geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag entstehen, wahrzunehmen und daher auch die nach Eintritt eines Versicherungsfalls wahrzunehmenden Obliegenheiten zu beachten (Prölss-Prölss, VVG, 27. Aufl., § 6 Rdn. 44; vgl auch OLG Celle VersR 2002, 602 ). Ob der Versicherungsvertrag vom Streithelfer fortgesetzt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Wahrnehmung der Obliegenheiten dient der Erhaltung eines insolvenzbefangenen Vermögensgegenstandes, nämlich dem Anspruch auf Deckungsschutz. An der Verwaltungsbefugnis ändert es nichts, dass der Anspruch eines insolventen Versicherungsnehmers auf Entschädigung des Haftpflichtgläubigers gemäß § 157 VVG dessen abgesonderter Befriedigung unterliegt. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass für den Versicherungsvertrag der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten die AHB gelten. Der Streithelfer hat objektiv die Obliegenheit gemäß § 5 Nr. 4, 5 AHB verletzt. Danach ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen und muss dem Versicherer die Prozessführung überlassen. Der Streithelfer hat, indem er seinen Widerspruch gegen die Feststellung zur Tabelle zurückgenommen hat, den Haftpflichtanspruch anerkannt. Denn „Anerkenntnis“ im Sinne des § 5 Nr. 5 AHB ist jede Handlung, durch die der Versicherte gegenüber dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er das Bestehen des Anspruchs nicht bezweifeln will, insbesondere auch die Rücknahme eines zunächst gegen die Feststellung zur Tabelle erhobenen Widerspruchs. Dass die Feststellung zur Tabelle eine gerichtliche Handlung ist, ist demgegenüber – entgegen der Ansicht der Kläger – bedeutungslos. Die von den Klägern für ihre Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 2004, 634 stützt deren Ansicht nicht. Ihrer Meinung, dass die Obliegenheit für einen Insolvenzverwalter nicht gelten solle, weil er aufgrund seiner Amtsstellung zu einer gewissenhaften Prüfung angemeldeter Forderungen verpflichtet sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Insolvenzverwalter befindet sich bei der Prüfung, ob er Haftpflichtansprüche anerkennt oder bestreitet, für die Deckungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung besteht, nicht in dem von den Klägern und dem Streithelfer behaupteten Konflikt. Etwaige Prozesskosten, die durch das Bestreiten einer Forderung verursacht werden, muss der Haftpflichtversicherer tragen. Ein Insolvenzverwalter kann und muss deshalb die Entscheidung, ob ein Haftpflichtanspruch weiter bestritten werden soll, dem Haftpflichtversicherer überlassen. Der Streithelfer hat außerdem, indem er ohne Rücksprache mit der Beklagten im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht die Hauptsache für erledigt erklärte, deren Prozessführungsrecht übergangen. Es war dem Streithelfer auch nicht ohne offenbare Unbilligkeit unmöglich, das Anerkenntnis zu verweigern (§ 154 Abs. 2 VVG), denn das weitere Bestreiten bedeutet nicht für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die guten Sitten. Denn mit dem klagabweisenden Urteil lag eine gerichtliche Entscheidung vor, dass der Anspruch jedenfalls der Höhe nach unbegründet sei. In dem anhängigen Berufungsverfahren konnte diese Frage geklärt werden. Die Haftpflichtforderung war aus einem geschäftlichen Vorgang entstanden; Personenschäden waren nicht entstanden; die damit unter Umständen verbundene schwierige Lage von Unfallopfern war daher nicht zu berücksichtigen. Die Forderung konnte daher ohne offenbare Unbilligkeit weiterhin bestritten werden. Auch eine Zustimmung der Beklagten zum Anerkenntnis ist nicht ersichtlich. Die Kläger bzw. der Streithelfer haben dafür keinen substanziierten Vortrag gehalten. Das Einverständnis kann nicht der Mitteilung der Zeugin Z2 entnommen werden, ihr Mandat sei erloschen. Der Streithelfer oder zumindest seine Mitarbeiter, die er arbeitsteilig zur Erledigung der mit der Insolvenzverwaltung zusammenhängenden Geschäfte eingesetzt hat und deren Wissen er sich deshalb zurechnen lassen muss, haben auch gewusst, dass für die Insolvenzschuldnerin eine Betriebshaftpflichtversicherung bestand; die Verletzung der Obliegenheit ist daher, weil sie dem Streithelfer bekannt war, vorsätzlich erfolgt. Der Senat ist zwar an die Feststellung des Landgerichts, der Streithelfer habe vorsätzlich seine Obliegenheiten verletzt, weil er unstreitig über das Prozessführungsrecht unterrichtet worden sei, nicht gebunden. Denn diese Feststellung steht im Widerspruch zu dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, der im Beklagtenvorbringen eine dahingehende Behauptung der Beklagten berichtet, also verlautbart, dass diese Behauptung nicht unstreitig gewesen ist. Eine deshalb erforderliche Beweisaufnahme hat das Landgericht nicht durchgeführt. Seine Überzeugung gründet der Senat aber auf die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere auf die Aussagen der Zeuginnen Z2 und Z1 sowie auf das vorprozessuale Verhalten des Streithelfers. Nach den sehr peniblen und vorsichtigen Schilderungen der Zeugin Z2 besteht kein Zweifel, dass der Ausdruck „Haftpflichtschaden“ in ihrem Vermerk über das Telefonat mit Rechtsanwalt Z3 bedeuten sollte, dass über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gesprochen worden ist. Die Bedeutung dieses Ausdrucks im Sprachgebrauch des Büros, dass damit nicht einfach ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemeint ist, sondern ein Anspruch, für den eine Haftpflichtversicherung einsteht, steht nach der sicheren Erinnerung der Zeuginnen fest. Dass die Zeugin dem Vermerk gemäß auch das Gespräch geführt hat, schließt der Senat aus der regelmäßigen Praxis der Zeugin Z2. Sie hat nämlich bekundet, dass sie mit diesem Ausdruck festhalten wolle, dass der damit gemeinte Sachverhalt auch mitgeteilt wurde. Die Zeugin hat sich vorsichtig und sorgfältig geäußert. Der Senat zweifelt deshalb nicht daran, dass der Sorgfalt des Vermerks der Inhalt des damaligen Gesprächs entspricht. Das ist auch deshalb besonders naheliegend, weil die Zeugin Z2 mit Sicherheit noch sagen konnte, dass ihr damals präsent war, dass eine Haftpflichtversicherer hinter der Insolvenzschuldnerin stand, da sie auch mit Rechtsanwalt RA2 korrespondierte. Dass der Zeuge Z3 keinen Vermerk über die Beteiligung einer Haftpflichtversicherung gefertigt hat, kann auch andere Gründe als den haben, dass ihm „nichts wichtiges“ gesagt wurde; insbesondere kann ihm die Bedeutung der Mitteilung verborgen geblieben sein; möglicherweise geriet die Mitteilung auch in Vergessenheit. Indiziell ist auch, dass der Streithelfer, worauf die Beklagte auch mit Recht abhebt, im vorprozessualen Schriftwechsel nicht behauptet hat, er habe von dem Bestehen der Versicherung nichts gewusst. Dies ist schon deshalb erstaunlich, weil dieser Umstand den Streithelfer überrascht haben müsste. Der Streithelfer hat aber auf das Schreiben vom 29.9.2003 nicht einmal reagiert. Das ist, wenn er tatsächlich erstmals hierdurch vom Bestehen der Versicherung erfahren hätte, unverständlich. Denn es hätte nahe gelegen, dass er der Bitte der Kläger entsprochen und Unterstützung geboten hätte, da er als Insolvenzverwalter auch die Interessen der zur Absonderung berechtigten Gläubiger zu wahren hatte. Auch der mit dem Schreiben vom 5.3.2004 ausgesprochenen Deckungsverweigerung der Beklagten, die mit dem obliegenheitswidrigen Anerkenntnis begründet wurde, ist der Streithelfer nicht mit dem sich nunmehr aufdrängenden Einwand seiner Unkenntnis begegnet. Er ist dem Vorwurf der Obliegenheitsverletzung vielmehr mit der Behauptung, nach gewissenhafter Prüfung das Bestreiten der Forderung aufgegeben zu haben, entgegen getreten. Ferner ergibt sich aus dem an die Kläger gerichteten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.4.2003 (Bl. 81) ein Indiz dafür, dass der Streithelfer über das Bestehen der Versicherung informiert war. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung zur Tabelle für die Versicherung bindend sei. Der Senat schließt es aus, dass dieser in dem Schreiben ganz selbstverständlich mitgeteilte Gesichtspunkt nicht bereits Gegenstand des Gesprächs zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Zeugen Z2 gewesen ist. Denn das einzige Interesse der Kläger und ihres Bevollmächtigten an Verhandlungen über diese Forderung war darin begründet, dass es sich um einen wegen der Deckungspflicht der Beklagten werthaltigen Gegenstand und nicht um eine wertlose Insolvenzforderung handelte. Dass dies in den Verhandlungen allseits bekannt war, wird indiziell auch dadurch bestätigt, dass die Kläger in dem Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 4.2.2004 geäußert haben, dass der Streithelfer selbstredend über die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung informiert sei. Dass ihn diese Information erstmals nach der Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle erreicht haben sollte, insbesondere durch das Schreiben vom 29.9.2003, ist hier nicht ausgesprochen. Auch die Bitte um Unterstützung im Schreiben vom 29.9.2003 ist nicht so formuliert, als würden dem Streithelfer hier erstmals die versicherungsvertraglichen Hintergründe eröffnet. Auch der Zeuge Z4 hat bekundet, dass Rechtsanwalt RA2 als Sachwalter der Beklagten mit Mitarbeitern des Streithelfers telefoniert habe, Diese Aussage erscheint auch glaubhaft, denn der Zeuge konnte anschaulich beschreiben, warum Rechtsanwalt RA2 das Telefonat mit der Insolvenzverwaltung ihm gegenüber erwähnt hat und warum ihm diese Erwähnung in Erinnerung geblieben ist, nämlich weil der Streithelfer sich in Kanada aufhalte – dies hat sich auch bestätigt – und Rechtsanwalt RA2 herablassend behandelt worden sei. Schließlich besteht bei Bauunternehmen wie der Insolvenzschuldnerin für Schäden wie den hier behandelten typischerweise eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Nachweis einer solchen Versicherung ist häufig Voraussetzung einer Auftragserteilung. Es liegt deshalb überaus nahe, dass auch bei der Insolvenzverwaltung diese Überlegung angestellt wurde. Gleichwohl ist Leistungsfreiheit nicht eingetreten, weil der Streithelfer an die vereinbarten Obliegenheiten nicht mehr gebunden war. Die in § 5 AHB geregelten Obliegenheiten sichern die Dispositionsbefugnis des Versicherers über das Haftpflichtverhältnis. Diese Befugnis verliert der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer den Deckungsschutz verweigert (BGHZ 119, 276 ff.). Eine solche Ablehnung hat die Beklagte hier aber erst ausgesprochen, nachdem der Streithelfer die Haftpflichtforderung anerkannt hatte. Der Versicherungsnehmer ist jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 171, 56 ff.; VersR 2007, 1119 ff.), die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 mit den Prozessbevollmächtigten auch in ihrer Auswirkung auf das Ergebnis des Rechtsstreits ausdrücklich erörtert hat, an die vereinbarten Obliegenheiten nicht nur bei Deckungsverweigerung nicht mehr gebunden. Der Versicherer muss sich vielmehr auch bei anderen groben Verletzungen seiner Pflicht, unberechtigte Ansprüche abzuwehren, so behandeln lassen, als habe er dem Versicherungsnehmer freie Hand bei der Regulierung gelassen. Denn wenn der Versicherer seine Pflicht zur Abwehr des Anspruchs nicht wahrnimmt, gibt er zugleich seine Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis auf. Die ordnungsgemäße Erfüllung der eine Hauptleistungspflicht bildenden Rechtsschutzverpflichtung erfordert eine rechtzeitige und unmissverständliche Erklärung des Versicherers, dass er Rechtsschutz gewährt. Er darf sich nicht einer klaren Entscheidung über seine Verpflichtung zum Rechtsschutz enthalten, den Versicherungsnehmer darüber im Ungewissen lassen und die Arbeits- und Kostenlast der Abwehr des Anspruchs einseitig auf ihn abwälzen. Die Insolvenzschuldnerin ist ihrer Obliegenheit, den Versicherungsfall anzuzeigen, nachgekommen, und hat der Beklagten zunächst weisungsgemäß die Prozessführung überlassen. Auch die Beklagte hat sich anfangs vertragsgerecht verhalten, denn sie hat von sich aus Rechtsanwalt RA2 mandatiert, der für anwaltliche Vertretung der Insolvenzschuldnerin gesorgt hat. Die Beklagte hat auch die dafür anfallenden Kosten bis auf einen kleinen, Umsatzsteuer betreffenden Teil getragen. Die Beklagte hat jedoch durch ihre Untätigkeit nach der insolvenzbedingten Unterbrechung des Haftpflichtprozesses ihre Rechtsschutzverpflichtung verletzt. Durch die Unterbrechung endete das Mandat der bisherigen Bevollmächtigten. Außerdem hatte der Streithelfer aufgrund seines Amtes zu entscheiden, ob nach der Anmeldung der Haftpflichtforderung als Insolvenzforderung deren Feststellung zur Tabelle widersprochen werden sollte. Daher musste die Beklagte, wenn sie den Haftpflichtanspruch weiterhin abwehren wollte, neue Dispositionen treffen. Sie musste den Streithelfer anweisen, der Feststellung zur Tabelle zu widersprechen, und hatte für die Vertretung der Insolvenzschuldnerin im Berufungsverfahren nach dessen Aufnahme durch die Kläger zu sorgen. Diesen Pflichten ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass der Streithelfer ihr die Prozessführung nicht überlassen habe. Dies trifft nicht zu, denn die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Befugnisse auszuüben. Sie hat davon aber gegenüber dem Streithelfer nicht eindeutig und unmissverständlich Gebrauch gemacht. Dass eindeutige Anweisungen nicht erteilt worden sind, belegen die Bekundungen des Zeugen Z4 über die Äußerungen der Rechtsanwalts RA2. Dieser hat nämlich, nachdem Insolvenz eingetreten war, mit Mitarbeitern des Streithelfers telefoniert und war über deren herablassende Haltung indigniert. Jedoch beweist es gerade die unentschiedene Haltung der Beklagten, dass sie die Mitarbeiter des Streithelfers überhaupt in die Lage brachte, die Äußerung abzugeben, man wisse schon selbst, was zu tun sei. Denn offenbar war ihnen nicht klar, welches Verhalten die Beklagte wünschte. Die unklare Haltung der Beklagten äußert sich auch darin, dass sie bzw. Rechtsanwalt RA2 es nach dem Eintritt der Insolvenz nicht für nötig hielten, von sich aus dem Streithelfer klare Anweisungen zu erteilen. Rechtsanwalt RA2 hielt es statt dessen, wie der Zeuge bekundet hat, für richtig zu warten, bis sich der Streithelfer meldete. Selbst nach der unklaren Antwort der Mitarbeiter des Streithelfers über deren künftiges Vorgehen hielt die Beklagte eine Anweisung nicht für erforderlich, sondern verlor, wie der Zeuge geschildert hat, den Vorgang aus den Augen. Das Verhalten der Beklagten erscheint auch deshalb unverständlich, weil die Kläger sie mit ihrem Schreiben vom 29.8. und 1.11.2001 auf die Sachlage aufmerksam machten. Die Kläger verdeutlichten vor allem, dass sich mit der Insolvenz die Haftpflichtforderung nicht erledigen werde, sondern die Kläger auf abgesonderter Befriedigung aus dem Deckungsanspruch bestehen würden. Daher war der Beklagten bekannt, dass das Berufungsverfahren, wenn eine Feststellung zur Tabelle unterbleiben würde, fortgeführt werden würde. Für die Beklagte bestand daher bereits jetzt Anlass, den Streithelfer mit klaren Anweisungen zu versehen oder ihm anzukündigen, wie sie sich bei einer Aufnahme des Berufungsverfahrens verhalten wolle. Die Beklagte hat auch nicht reagiert, als ihr die Notwendigkeit, die Abwehr des Anspruchs zu betreiben, erneut deutlich werden musste. Die Zeugin Z2 hat nämlich den die Aufnahme des Verfahrens ankündigenden Schriftsatz vom 13.2.2002 an die Beklagte weitergeleitet und in ihrer ergänzenden Aussage vom 3.8.2007 auch bekundet, die gesamte Korrespondenz mit der Beklagten über deren Bevollmächtigten in O1, d.h. über Rechtsanwalt RA2 geführt zu haben. Es liegt daher auf der Hand, dass die Beklagte auch über die Bestimmung des Verhandlungstermins informiert war. Die Mandatierung eines neuen Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte aber nicht veranlasst. Im übrigen muss sich die Beklagte den Kenntnisstand der von ihr mit der Führung des Haftpflichtprozesses beauftragten Prozessbevollmächtigten ohnehin zurechnen lassen, selbst wenn „formal“ die Insolvenzschuldnerin den Anwaltsvertrag abgeschlossen hatte, denn die Insolvenzschuldnerin befolgte damit nur eine Weisung der Beklagten. Deshalb musste der Beklagten auch bewusst sein, dass im Hinblick auf die Fortsetzung des Berufungsverfahrens Handlungsbedarf bestand, also für anwaltliche Vertretung gesorgt werden musste. Zu einer klaren Äußerung gegenüber dem Streithelfer sah sich die Beklagte auch nicht veranlasst, als sie durch das Fax der Kläger vom 10.4.2003 über die vom Streithelfer und den Prozessbevollmächtigten der Kläger erwogene Beendigung des Rechtsstreits, wie im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 10.4.2003 dargelegt, informiert wurde. Daran wird deutlich, dass sich die Beklagte bereits zuvor nicht darüber im Klaren war, dass sie zur Abwehr der Haftpflichtforderung aktiv werden musste. Dieser Rückschluss ist berechtigt, weil die Beklagte am 10.4.2003 nicht wusste, dass die Feststellung zur Tabelle bereits erfolgt war, also noch davon ausgehen musste, dass die Möglichkeit, das Berufungsverfahren zur Abwehr des Anspruchs fortzusetzen, noch bestand. Die Beklagte kann hiergegen nicht einwenden, dass das Oberlandesgericht Rostock die Bestimmung des Termins nicht mit einer Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung verbunden hatte, daher keine Fristen liefen und über eine Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 13.5.2003 noch zeitnah hätte entschieden werden können. Denn die Beklagte musste dem Streithelfer unmissverständlich verdeutlichen, dass sie den Haftpflichtanspruch weiterhin abwehren wollte. Das konnte die Beklagte dadurch, dass sie untätig blieb, nicht erreichen. Denn nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht dringender Handlungsbedarf spätestens mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs. Entsprechend muss bei einer insolvenzbedingten Unterbrechung des Haftpflichtprozesses spätestens dann, wenn der Haftpflichtgläubiger die Aufnahme des Rechtsstreits ankündigt, der Versicherer wieder für Vertretung im gerichtlichen Verfahren sorgen. Es ist dann dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar, über die Haltung des Versicherers im Unklaren gelassen zu werden, selbst wenn noch keine prozessualen Fristen laufen. Jedenfalls entspricht es keiner ordentlichen Wahrnehmung der Hauptpflicht des Versicherers, einem herannahenden Verhandlungstermin untätig entgegen zu sehen. Der Senat verkennt nicht, dass sich der vorliegende Fall von den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen insofern unterscheidet, als die Beklagte sich hier bis zur Insolvenz korrekt verhalten hatte, auch danach nicht ausdrücklich Deckung abgelehnt oder ihre Pflichten in Zweifel gezogen hat und schließlich auch der Streithelfer sehr leicht eine Klärung durch Rückfragen hätte herbeiführen können. Letzteres ist jedoch für das Gewicht der Pflichtverletzung der Beklagten ohne Bedeutung, weil der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten damit genügt, dass er den Versicherungsfall anzeigt. Er ist nicht verpflichtet, weitere Weisungen einzuholen oder den Versicherer, damit dieser keinen Rechtsnachteil erleide, zu mahnen. Der Verlust der Dispositionsbefugnis des Versicherers setzt Verzug nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer im Ungewissen lässt und selbst keine klaren Entscheidungen trifft. Der Versicherer kann sich seine Dispositionsbefugnis daher nur dadurch erhalten, dass er tätig wird. Dass ihr der Streithelfer durch überstürzte Rücknahme des Widerspruchs dies unmöglich gemacht hätte, wie der Beklagte meint, vermag der Senat nicht zu bestätigen. Die Beklagte hatte auch zuvor Anlass und Gelegenheit, die Abwehr des Anspruchs selbst in die Hand zu nehmen. Auch wenn der Beklagten nur Untätigkeit, nicht unberechtigte Ablehnung des Deckungsschutzes vorzuwerfen ist, sieht der Senat hierin eine grobe Pflichtverletzung, weil es sich um eine beharrliche, an eine ausdrückliche Leistungsverweigerung grenzende Untätigkeit handelt. Denn die Beklagte blieb untätig, obwohl sie, seit sie von der Insolvenz erfahren hatte, wusste, dass sie neue Anordnungen zu treffen hatte, und behielt diese Haltung trotz der Schreiben der Kläger, die ihr diese Notwendigkeit nochmals verdeutlichten, trotz der Telefonate mit den Mitarbeitern des Streithelfers und trotz der Kenntnis der Aufnahme des Verfahrens bei. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 ZPO; der abgewiesene Teil der Klage betrifft nur Zinsen und ist verhältnismäßig geringfügig. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil es über den hier zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam erscheint, ob ein Haftpflichtversicherer durch Untätigkeit seine Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis einbüßt.