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Urteil

7 U 96/08

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0921.7U96.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.4.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.4.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet. I. Die Beklagte war Kautionsversicherer der A-AG (Schuldnerin). Über deren Vermögen ist am 1.4.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Mit der Zusage vom 20.1.2004 sagte die Beklagte der Schuldnerin zu, ihr einen Gesamtavalrahmen von 75.000.000 € bis zum 30.6.2005 zur Verfügung zu stellen. Die Prämie sollte 1,1% der Bürgschaftsinanspruchnahme je Urkunde und angefangenem Jahr betragen; Vertragsgrundlage waren die AVB Avalkredit 1999. Deren § 6 Ziff. 1 lautet auszugsweise: „1. Der Versicherer a) berechnet aus dem einzubuchenden Avalbetrag den vereinbarten Beitrag vom Einbuchungs- bis zum Ausbuchungstag des Avals; er wird im Voraus – in aller Regel für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr – abgerechnet; ….“ Die Schuldnerin hat bis zur Insolvenzeröffnung Jahresprämien für die in Anspruch genommenen Bürgschaften im Voraus erbracht. Davon entfällt gemäß der unstreitigen Berechnung des Klägers (Anlage K 6) ein Betrag von 33.010,65 € zeitanteilig auf den Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung, teilweise auch auf den Zeitraum nach dem 30.6.2005. Mit Schreiben vom 2.2.2005 hat die Beklagte den Kautionsversicherungsvertrag fristlos gekündigt und die Schuldnerin aufgefordert, für Haftungsfreistellung oder zusätzliche Sicherheiten zu sorgen. Der Kläger meint unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006, Az. IX ZR 121/05, und 18.1.2007, Az. IX ZR 202/05, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsgrund für die Zahlung der Prämie für den danach liegenden Zeitraum entfallen sei, weil mit dem Erlöschen des Auftragsverhältnisses auch die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens ihr Ende finde und Prämienansprüche nach der Insolvenzeröffnung nicht als Vergütung dafür entstehen könnten, dass vor der Insolvenz Bürgschaften übernommen worden seien, für die der Versicherer gegenüber den Bürgschaftsgläubigern weiter hafte. Demgemäß fordert der Kläger den Teil der Jahresprämie, der auf die Zeit nach der Insolvenzeröffnung entfällt, zurück. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 33.010,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.3.2007 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auf die Kautionsversicherung §§ 115, 116 InsO anwendbar seien, entgegen und meint, dass jedenfalls bei der hier praktizierten individuellen Kautionsversicherung, bei der die Prämie für jedes einzelne Aval im Voraus zeitratierlich abgerechnet werde, der Kautionsversicherer seine vertragstypische Leistung mit der Herauslegung des Avals erbracht habe und ihm deshalb der vereinbarte Prämienanspruch zustehe, der mit Herauslegung des jeweiligen Avals endgültig entstanden und dessen Fälligkeit verhaltensunabhängig lediglich zeitabhängig sei. § 116 InsO betreffe nur eine Geschäftsbesorgung, zu der sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag verpflichtet habe. Der Kautionsversicherungsvertrag sei aber kein Dienst- oder Werkvertrag. §§ 115, 116 InsO regelten nur die Beendigung von Rechten und Pflichten zum Tun oder Unterlassen des Beauftragten, aber nicht, welche Ansprüche bei der Abwicklung eines solchen Vertrags fortbestünden. Bei der Kautionsversicherung sei das Handeln des Versicherers nebensächlich; Mittelpunkt seiner vertraglichen Leistung sei die Übernahme einer Haftung. Das Avalgeschäft sei wie die Darlehensgewährung Kreditgeschäft. Das Darlehen werde aber insolvenzrechtlich nicht als Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen; demgemäß könnten auch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Zinsen gefordert werden. Bei der das Insolvenzrecht prägenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei eine unterschiedliche Behandlung von Darlehen und Avalgeschäft nicht gerechtfertigt. Das werde auch daran deutlich, dass die Prämie des Kautionsversicherers steuerlich wie Darlehenszins und das Kautionsversicherungsgeschäft aufsichtsrechtlich wie ein Bankgeschäft behandelt würden. Jedenfalls habe es sich bei den hier fraglichen Ansprüchen um betagte Forderungen im Sinne von § 41 InsO gehandelt. Zumindest sei mit dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (U.v. 15.9.2005 - 3 U 21/05) eine Kautionsversicherung, bei der die Prämie nur für die herausgelegten Avale gezahlt werde, als unanfechtbares Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO anzusehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung der Berufung trägt sie vor, die Feststellung des Landgerichts, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei auf Regress angelegt, treffe nicht zu, weil dabei der Unterschied zwischen der standardisierten und der individuellen Kautionsversicherung missachtet werde. Die Prämie werde nicht für die Bereitstellung des Avalrahmens, sondern nur für die Inanspruchnahme einer einzelnen Bürgschaft geschuldet. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne die Berechnung der Prämie anhand der konkret in Anspruch genommenen Bürgschaften nicht als bloß verfeinerte Berechnung einer Pauschalprämie für die Bereitstellung eines Bürgschaftsrahmens angesehen werden. Wenn keine Bürgschaft beansprucht werde, werde auch keine Prämie fällig, obwohl der Bürgschaftsrahmen zur Verfügung gestellt worden sei. Auch die Einordnung als Geschäftsbesorgungsvertrag sei unzutreffend. Nach Abgabe der Bürgschaftserklärung bestehe für den Bürgen eine eigene Verpflichtung, so dass er bei der Prüfung und Abwehr von Inanspruchnahmen aus der Bürgschaft im eigenen Interesse tätig werde; die Regressnahme gegenüber dem Versicherungsnehmer oder ein auftragstypisches Handeln im Drittinteresse stehe nicht im Mittelpunkt. Es sei zwischen der Verpflichtung, eine Bürgschaft zu übernehmen, also dem Rahmenvertrag, und dem einzelnen Avalvertrag zu unterscheiden. In der Übernahme einer Bürgschaft könne nicht die Besorgung eines fremden Geschäfts gesehen werden, weil für eigene Schuld nicht gebürgt werden könne. Jedenfalls handle es sich dabei weder um einen Dienst- noch einen Werkvertrag, zumal es an der typischen Geschäftsbesorgungsmacht fehle. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handle es sich um Kreditgewährung, so dass das Entgelt für die Übernahme der Bürgschaft wie Darlehenszins behandelt werden müsse. Zinsansprüche könnten aber auch noch nach Insolvenzeröffnung entstehen; die Beklagte verweist hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 17.7.2008, Az. IX ZR 132/07 (NJW 2008, 3064). Die von dem Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe keine Sachverhalte betroffen, bei denen es um die Rückforderung bereits vor der Insolvenzeröffnung entstandener, fakturierter und fällig gewordener Forderungen gegangen sei. Die Bemessung der Prämie an dem einzelnen, in Anspruch genommenen Aval bedeute eine Einmalprämie, jedenfalls bezogen auf das Jahr, für das im Voraus geleistet werde. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.4.2008 – 2-05 O 458/07 – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte den Teil der vereinnahmten Prämie, der auf die Zeit nach der Insolvenzeröffnung entfällt, gemäß § 812 Abs. 1 BGB dem Kläger erstatten muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006, Az. IX ZR 121/05 (VersR 2006, 1637 ff.), und 18.1.2007, Az. IX ZR 202/05 (VersR 2007, 1367 f.), ist der Kautionsversicherungsvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der mit der Insolvenzeröffnung gemäß §§ 116, 115 InsO erlischt. Ab Insolvenzeröffnung ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht mehr verpflichtet, einen Bürgschaftsrahmen bereitzustellen oder die erteilten Bürgschaften aufrecht zu erhalten; die Bindung an bereits erteilte Bürgschaftsversprechen besteht nur noch im Verhältnis zu den Bürgschaftsgläubigern. Da die Kautionsversicherung auf vollen Regress gegen den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme des Versicherers aus der Bürgschaft angelegt ist, stellt die Prämie auch keine Risikovorsorge dar, so dass eine zu vergütende, schon vor Insolvenzeröffnung erbrachte, demgemäß auch zu einem vor Insolvenzeröffnung entstehenden Vergütungsanspruch führende Leistung des Versicherers auch nicht darin besteht, dass er Bürgschaften ausgereicht hat. Deshalb können nach der Insolvenzeröffnung auch keine Ansprüche auf Prämie mehr entstehen. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Pauschalprämie die Prämie nur die Gegenleistung für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens ist. Da nach der Insolvenzeröffnung der Kautionsversicherer den Bürgschaftsrahmen nicht mehr bereitstellt, entstehen auch keine Prämienansprüche mehr. Anders ist nach dieser Rechtsprechung nur zu entscheiden, wenn die Prämie als Einmalprämie für die Ausreichung einer bestimmten Bürgschaft bezahlt worden ist, weil dann der Prämienanspruch schon vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist und insolvenzfest gesichert werden kann. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und hält die hiergegen erhobenen Einwände für unbegründet. Der Senat hält die Ansicht, dass die Kautionsversicherung ein Versicherungsvertrag sei, so dass die Anwendung der §§ 116, 115 InsO nicht in Betracht komme (Thomas/Dreher, VersR 2007, 731 ff.), für unzutreffend. Nach dieser Ansicht wären der Gläubiger als Versicherter und die Insolvenz des Schuldners bzw. Versicherungsnehmers als die versicherte Gefahr anzusehen; es würde sich somit um eine Versicherung für fremde Rechnung handeln. Der eine Versicherung für fremde Rechnung kennzeichnende Umstand besteht insbesondere darin, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zustehen. So liegt es bei der Kautionsversicherung aber nicht. Rechte erlangt der Gläubiger nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Versicherer geschlossenen Vertrag, sondern nur aus dem Bürgschaftsvertrag. Der Gläubiger hat demgegenüber aus dem Kautionsversicherungsvertrag keinen Anspruch auf Abschluss des Bürgschaftsvertrags. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherungsnehmer über die Rechte des Versicherten verfügen; diese Rechte sind auch vom Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig, insbesondere treffen den Versicherten die negativen Folgen von Kündigung, Gefahrerhöhung, Obliegenheitsverletzung oder der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer. Damit wäre dem Gläubiger aber keine geeignete Sicherheit geboten. Der Bürgschaftsvertrag schützt den Gläubiger dagegen vor Verfügungen des Schuldners, der die Rechte des Gläubigers aus der Bürgschaft nicht mehr beeinträchtigen kann. Es handelt sich daher bei der Eingehung der Bürgschaft nicht lediglich um ein technisches Instrument, um die Versicherungsleistung zu erbringen, sondern um die Zuwendung einer Sicherheit, die der Schuldner dem Gläubiger zu stellen hat, durch einen Dritten, der im Auftrag des Schuldners handelt. Die Insolvenz des Schuldners kann auch nicht als der vereinbarte Versicherungsfall aufgefasst werden. Bei den typischen Kautionsversicherungen im Baugewerbe übernimmt der Versicherer im Auftrag des Unternehmers Vertragserfüllungsbürgschaften oder Bürgschaften zur Ablösung des Gewährleistungseinbehalts. Anders als bei einer Kreditversicherung führt die Insolvenz des Unternehmers aber nicht zwangsläufig zur Leistungspflicht des Bürgen, weil der Bauvertrag bei Erfüllungswahl durch den Unternehmer noch ordnungsgemäß erfüllt werden kann und das Auftreten von Mängeln in der Gewährleistungsfrist von einer nach Abnahme eingetretenen Insolvenz unabhängig ist. Bei der Kautionsversicherung besorgt der Versicherer, wie es im Tatbestand des § 116 InsO vorausgesetzt ist, für den Schuldner ein Geschäft, zu dessen Besorgung er sich aufgrund eines Werkvertrags verpflichtet hat. Dass der Versicherer ein fremdes Geschäft besorgt, ergibt sich daraus, dass er eine Sicherheit, die der Schuldner kraft des mit dem Gläubiger bestehenden Vertrages stellen muss, z.B. die im Bauvertrag vereinbarte Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft, für den Schuldner stellt. Dass die Stellung einer Bürgschaft kein fremdes Geschäft sein könne, weil der Schuldner für eigene Verbindlichkeiten nicht bürgen könne, überzeugt nicht. Die Fremdheit des vom Versicherer besorgten Geschäfts besteht darin, dass er Sicherheit für eine fremde Verbindlichkeit bietet. Sicherheiten für seine eigenen Verbindlichkeiten könnte der Schuldner selbst stellen, etwa durch Verpfändung bzw. Sicherungsübereignung oder –zession eigener Werte. Dass der Schuldner nicht für sich selbst bürgen kann, ändert nichts daran, dass der Bürge mit der Übernahme der Bürgschaft eine fremde Verbindlichkeit sichert und deshalb auch ein fremdes Geschäft führt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Versicherer ist auch ein Werkvertrag im Sinne von § 675 BGB, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Denn die vom Versicherer zugesagte Geschäftsbesorgung ist nicht lediglich auf ein Bemühen, sondern auf einen Erfolg, nämlich die Bereitstellung und Eingehung von Bürgschaften, gerichtet. Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof auch darin, dass nach Eintritt der Insolvenz Prämienansprüche nicht mehr entstehen können, weil der Versicherer die dafür erforderliche Gegenleistung nicht mehr erbringt. Denn mit dem Eintritt der Insolvenz erlischt gemäß §§ 115, 116 InsO der Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Versicherer stellt dem Schuldner nach der Insolvenz keine Bürgschaft mehr zur Verfügung und verlangt Befreiung von bereits eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen. Für die Zeit nach Insolvenzeintritt kann der Versicherer auch nicht Prämie deshalb beanspruchen, weil er zuvor Bürgschaften ausgereicht hat, aus denen er nunmehr unter Umständen in Anspruch genommen wird. Denn die Prämie ist keine Gegenleistung für diese Inanspruchnahme. Auch bei den hier vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorgesehen, dass der Versicherer, der aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird, in vollem Umfang bei dem Schuldner Regress nehmen darf. Dass bei der Insolvenz des Versicherungsnehmers der vereinbarte Regress weitgehend gegenstandslos ist (Hogrefe, VersR 2007, 1489), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch wenn ein Versicherer bei der Kalkulation der Prämien berücksichtigt, dass er aus einzelnen Bürgschaften in Anspruch genommen wird, stellt die Prämie keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft dar, weil sich der Versicherer im Rahmen des einzelnen Vertrags den vollen Regress vorbehält. Zur Risikovorsorge werden regelmäßig auch Sicherheiten verlangt, die dafür sorgen, dass der Regressanspruch werthaltig ist. Dass die Ausreichung der Bürgschaft die vertragstypische Leistung sei, für die die Prämie geschuldet werde, trifft deshalb nicht zu. Auch daraus, dass gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der Beendigung des Vertrages die Prämie vom Umfang der ausgereichten Bürgschaften abhängig ist (Bitter/Rauhut, WuB VI A. § 41 InsO 1.07), folgt nichts anderes. Denn es handelt sich dabei um eine besondere Vergütungsregelung, die aber, da der Vertrag nicht durch Kündigung oder Fristablauf beendet wird, schon tatbestandlich nicht eingreift und wegen des Erlöschens des Vertragsverhältnisses durch die Insolvenz keine Rechtswirkungen mehr hervorbringen kann, so dass auch kein Anwendungsfall des § 41 InsO vorliegt. Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Beklagtenvertreters anzuschließen, dass die vergleichbare wirtschaftliche Funktion von Kautionsversicherung, Avalkredit und Darlehen und deren teilweise ähnliche steuerrechtliche und finanzaufsichtsrechtliche Regelung die verschiedene Behandlung der Vergütungsansprüche des Kautionsversicherers und des Darlehensgebers in der Insolvenz des Schuldners als willkürlich und deshalb als Verstoß gegen Art. 3 GG erscheinen lassen. Insbesondere entbehrt es nicht jeder sachlichen Grundlage, dass der Kautionsversicherer, der die Prämie nach Zeitabschnitten berechnet, für die Zeit nach Eintritt der Insolvenz keine Möglichkeit mehr hat, Prämie zu verdienen, während der Darlehensgeber, der das schon gewährte Darlehen zunächst nicht kündigt, noch Zinsansprüche erwirbt. Der diese verschiedene Behandlung rechtfertigende Unterschied liegt darin, dass der Darlehensgeber dem Kreditnehmer ein Kapital zur Nutzung überlassen hat, so dass er, solange er nicht kündigt, die Zinsen als Vergütung für die Nutzung des Kapitals verlangen kann. Der Kautionsversicherer gibt dagegen nicht in gleicher Weise Kapital in fremde Hände, sondern muss bezüglich der ausgereichten Bürgschaft lediglich Vorsorge für eine eventuelle Inanspruchnahme aus der Bürgschaft treffen. Im übrigen besteht seine vertragliche Leistung auch nicht nur in der Ausreichung einer Bürgschaft, sondern in der Bereitstellung eines Limits, so dass es gerechtfertigt ist, die Kautionsversicherung grundsätzlich anders zu behandeln als einen einseitig erfüllten Darlehensvertrag. Schließlich besteht auch der von der Beklagten behauptete Unterschied nicht in einem solchen Ausmaß, dass eine erhebliche Ungleichbehandlung vorläge. Denn im Falle der Insolvenz kündigt der Darlehensgeber regelmäßig und hat dann auch keinen Anspruch mehr auf die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen. Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.7.2008, Az. IX ZR 132/07 (NJW 2008, 3064) verweist, ergibt sich aus dem Tatbestand dieser Entscheidung, dass es sich lediglich um Verzugszinsen, nicht um vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen gehandelt hat. Schadensersatzansprüche und Verzugszinsen können aber auch zugunsten eines Kautionsversicherers nach Eintritt der Insolvenz entstehen, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung, den Versicherer aus den Bürgschaftsverpflichtungen freizustellen, nicht nachkommen kann. Da die entscheidungserheblichen Bestimmungen der hier verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen denjenigen entsprechen, die Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.1.2007 gewesen sind, bietet der hier zu beurteilende Fall auch unter diesem Gesichtspunkt keine Besonderheiten. Der Bundesgerichtshof hat die Berechnung der Prämie, die hier an die Höhe der ausgereichten Bürgschaften anknüpft, als gegenüber einer Pauschalprämie verfeinerte Berechnungsweise angesehen, die eine grundsätzlich andere Beurteilung nicht rechtfertige. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, weil auch bei den hier verwendeten Geschäftsbedingungen voller Regress im Falle einer Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft vorgesehen ist. Dieser Umstand gibt letztlich den Ausschlag, als vertragswesentliche Leistung die Bereithaltung von Bürgschaften anzusehen, auch wenn die Prämie sich nur anhand der tatsächlich ausgereichten Bürgschaften errechnet. Die Beklagte hat mit ihrer unmittelbar nach dem Insolvenzantrag der Schuldnerin erfolgten Kündigung des Kautionsversicherungsvertrages auch zum Ausdruck gebracht, dass sie künftig der Schuldnerin nicht mehr mit Bürgschaften zur Verfügung stehen will, so dass jedenfalls nach der Insolvenzeröffnung Prämienansprüche auch nicht mehr entstehen können. Eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Beurteilung ist auch nicht durch andere Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts geboten. Der Kläger fordert hier die Rückzahlung eines Teils der für ein Jahr ab Inanspruchnahme der Bürgschaft im Voraus bereits gezahlten Prämie. Außerdem war die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags zunächst bis zum 30.6.2005 begrenzt. Die im Voraus entrichtete Jahresprämie betraf deshalb teilweise auch einen Zeitraum nach dem 30.6.2005, von dem nicht gewiss war, dass der Kautionsvertrag in diesen Zeitraum hinein verlängert würde. Darin liegt möglicherweise ein Unterschied zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen; die in den veröffentlichten Urteilen enthaltenen Sachverhaltsangaben versteht der Senat so, dass dort der Versicherer Prämienansprüche für nach Insolvenzeröffnung erst beginnende Versicherungsperioden geltend machte, die er mit ihm überlassenen Sicherheiten verrechnete. Letztlich gebieten diese Unterschiede aber keine andere Beurteilung. Für den Zeitraum ab 1.7.2005 bestand von Anfang an kein Rechtsgrund zur Bezahlung der Prämie, weil die Vertragslaufzeit zunächst kürzer vereinbart war. Die zwischen den Parteien möglicherweise bestehende Erwartung, dass der Vertrag verlängert würde oder dass bei einer Beendigung durch Fristablauf (§ 7 Ziff. 3 S. 2 AVB) noch nicht ausgebuchte Bürgschaften weitere Prämienansprüche gemäß § 6 Ziff. 1 AVB zur Folge haben würden, die dann einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der im Voraus entrichteten Prämie gebildet hätten, ist insolvenzbedingt nicht eingetreten. Insofern steht dem Kläger ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB zu. Für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2005 bestand dagegen ursprünglich ein Rechtsgrund, denn für diesen Zeitraum verpflichtete sich die Beklagte zur Bereitstellung des Limits und zur Aufrechterhaltung der Bürgschaften. Diese Verpflichtung ist mit der Insolvenzeröffnung weggefallen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Prämienanspruch nur zeitanteilig verdient und entfällt bei insolvenzbedingter vorzeitiger Beendigung. Denn der Versicherer ist auch innerhalb eines Zeitraums, für den die Prämie im Voraus bezahlt wird, nach Insolvenzeintritt nicht mehr verpflichtet, Bürgschaften auszureichen oder aufrecht zu erhalten. Dies entspricht auch der Rechtslage bei Dauerschuldverhältnissen. Wenn in einem Dauerschuldverhältnis das Entgelt für einen gewissen Zeitraum im Voraus entrichtet ist, das Schuldverhältnis aber vor Ablauf dieses Zeitraums wegfällt, gehen Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass es sich um einen nachträglichen Wegfall des rechtlichen Grundes handelt (vgl. Staudinger-Lorenz, Bearbeitung 2007, § 812 Rdn. 102 mwN.). Auch bei der Kautionsversicherung deckt die Prämie einen Zeitrahmen ab, während dessen der Versicherer Bürgschaften zur Verfügung stellen will. Nach Inanspruchnahme des Bürgschaftsrahmens besteht die fortdauernde Leistung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer darin, mit der Aufrechterhaltung dieser Bürgschaften einverstanden zu sein. Endet diese Bereitschaft, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer aus der Bürgenhaftung befreien, muss also für anderweitige Sicherheiten sorgen. Das verdeutlicht, dass die Leistung des Versicherers, die Bürgschaft aufrechtzuerhalten, für den Versicherungsnehmer wie eine andauernde Kreditgewährung fortdauernde Bedeutung hat, die vertragstypische Leistung also nicht bereits vollständig erbracht und die Gegenleistung deshalb auch nicht vollständig verdient ist, wenn der Bürgschaftsrahmen einmal zur Verfügung gestellt oder in Anspruch genommen worden ist. Zinsen auf die Klageforderung kann der Kläger gemäß §§ 286, 288 BGB wegen Verzugs verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand auch unter Berücksichtigung der Besonderheit des Sachverhalts kein Anlass, weil die zu entscheidenden Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Der Schriftsatz vom 12.01.2009 veranlasst keine abweichende Beurteilung.