Urteil
10 O 31/18
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2018:1024.10O31.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 10 O 31/18 Verkündet am 24.10.2018xxx, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen sowie gezogener Nutzungen, hilfsweise die Auskunft über die Berechnung des Rückkaufswertes geltend. Auf den Antrag des Klägers vom 30.11.2004 schlossen die Parteien zur Versicherungsnummer xxx eine sogenannten „Freelax“ Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, beginnend zum 01.12.2004 ab. Mit Schreiben vom 09.12.2004 erhielt der Kläger den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen. In dem zugehörigen, zweiseitigen Anschreiben hieß es auf der zweiten Seite: „Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten.“ Diese Passage war wie auch die Bankverbindung sowie der Hinweis auf die Umwandlung der Unternehmensform der Beklagten in Fettdruck gehalten. In den Verbraucherinformationen hieß es dagegen auf Seite 6: „Anschließend können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen dem Abschluß des Versicherungsvertrages widersprechen.“ Der Kläger zahlte sodann für zwei Jahre die monatliche Prämie regelmäßig ein. Von 2006 bis 2008 stellten die Parteien den Vertrag auf Antrag des Klägers beitragsfrei, bis der Kläger die Beitragszahlung im Jahr 2008 mit zunächst 50,00 € monatlich wieder aufnahm. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Vertrag und forderte die Beklagte auf, die gezahlten Beiträge bis zum 13.10.2017 zu erstatten und Auskunft über gezogene Nutzungen zu erteilen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2017 die Ansprüche zurückwies, erklärte der Kläger nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2017 den Widerspruch. Für den Zeitraum bis zum 09.11.2017 teilte die Beklagte dem Kläger den Rückkaufswert in Höhe von 12.841,63 € mit und informierte ihn über die jährliche Rendite in Höhe von 6,14 %. Der Kläger ist der Ansicht, er habe dem Vertrag im Jahr 2017 wirksam widersprechen können, da die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Diese sei im Hinblick auf die weiteren in Fettdruck gehaltenen Passagen nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Ferner sei die Erklärung zur Textform verwirrend. Aufgrund der Tatsache, dass in den Verbraucherinformationen eine andere, 14-tägige Widerspruchsfrist aufgeführt sei, sei für den Kläger nicht erkennbar, welche Frist gelte. Bis März 2018 habe er insgesamt Beiträge auf die Versicherung in Höhe von 15.307,60 € gezahlt. Im Hinblick auf die mitgeteilte Rendite hätten sich die gezogenen Nutzungen auf 12.631,14 € belaufen. Der Kläger beantragt daher, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.307,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.493,80 € seit dem 14.10.2017 sowie aus 813,80 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.631,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die jährlichen Sparanteile der in dem Zeitraum 01.12.2004 bis 01.03.2018 seinerseits eingezahlten Prämien zu erteilen und durch Vorlage entsprechender Dokumente zu belegen; 3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Klägers in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu Händen der D GmbH zu der dortigen Schadennummer #####/#### zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, wie sich der ermittelte Rückkaufswert zum 09.11.2017 in Höhe von 12.841,63 € zusammensetzt, insbesondere mitzuteilen, wie hoch die in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, die zu erteilende Auskunft durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerspruch sei verspätet. Die Belehrung sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls sei der Widerspruch 12 Jahre nach Vertragsschluss verwirkt. Jedenfalls seien bei der Rückabwicklung die geleisteten Beiträge, insbesondere auch der genossene Versicherungsschutz zu saldieren. Die Herausgabe gezogener Nutzungen schulde die Beklagte nur aus dem Sparanteil des Beitrags. Sie behauptet, sie habe aus den geleisteten Beträgen Abschlusskosten in Höhe von 5.494,74 € bedient. Ferner habe sie aus den vereinnahmten Beiträgen laufende Verwaltungskosten in Höhe von 674,44 € verausgabt. Die Beklagte meint, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs fehle es an einem berechtigten Interesse beziehungsweise an einer Kündigung des Vertrages. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien gem. §§ 812 I, 818 BGB, denn der Kläger hat die Prämien mit Rechtsgrund gezahlt. Der Versicherungsvertrag war wirksam zustande gekommen. Der mit Schreiben vom 21.09.2017 erklärte Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag war verfristet. Dem Kläger stand zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruchsrecht nicht mehr zu. Bei dem sog. „Policenmodell“ - wie auch im vorliegenden Fall - kam der Versicherungsvertrag bei Lebensversicherungen nach Antrag des Versicherungsnehmers und Übersendung der nach § 5a VVG a.F. erforderlichen Unterlagen erst zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen 30 Tagen dem Vertrag widersprach, § 5a Abs.1 S. 1 VVG a.F.. Nach dem Antrag des Klägers vom 30.11.2004 hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.12.2004 die erforderlichen Unterlagen, nämlich den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen übersandt. Die Frist für den Widerspruch lief demnach bereits 30 Tage später am 08.01.2005 ab. Der Kläger ist zudem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert worden. Die Widerspruchsfrist begann erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG vollständig vorlagen und er über sein Widerspruchsrecht sowie die Frist schriftlich und deutlich hervorgehoben belehrt worden war, § 5a Abs.2 S.1 VVG a.F.. Eine Belehrung des Klägers über Form und Frist des Widerspruchs ist sowohl in dem Anschreiben vom 09.12.2004 als auch in den Verbraucherinformationen enthalten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß. Soweit der Kläger rügt, die Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, da auch andere Passagen fettgedruckt seien, so folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Der Sinn und Zweck der drucktechnisch hervorgehobenen Belehrung liegt in der Sicherstellung der Rechte des Versicherungsnehmers. Um zu verhindern, dass der Widerspruch aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer durch eine entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerspruchsrecht unübersehbar hinzuweisen (BGH, Urteil vom 15.01.2015, 12 U 78/13, juris, Tz. 45). Die Belehrung muss sich aus dem übrigen Text deutlich herausheben und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen. Sie darf in den Vertragsunterlagen nicht nahezu untergehen und ist so gesondert zu präsentieren beziehungsweise drucktechnisch so stark hervorzuheben, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, aaO). Ob eine Belehrung diesen Anforderungen genügt, obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall unter Beachtung der konkret dem Versicherungsnehmer zugeleiteten Schriftstücke (BGH NJW 1996, 1964 Senat, aaO). Das zweiseitige Schreiben enthält Passagen in Normaldruck sowie in Fettdruck. Fett gedruckt sind auf der zweiten Seite die Bezeichnung des Bankkontos, die Widerspruchsbelehrung sowie der Hinweis auf den Wechsel der Rechtsform der Beklagten. Wenn auch dadurch mindestens die Hälfte des Textes in Fettdruck gehalten ist, fallen die beiden großen in Fettdruck gehaltenen Passagen und damit die Widerspruchsbelehrung noch hinreichend ins Auge und heben sich ausreichend deutlich vom restlichen Text ab (vgl. OLG Frankfurt aM, Urt v 18.03.2015, Az: 7 U 79/14). Die Formulierung zur Textform im Klammerzusatz „schriftlich oder in anderer lesbarer Form“ ist ebenfalls nicht als verwirrend zu werten, die den Versicherungsnehmer von der Einlegung eines fristgerechten Widerspruchs abhalten könnte. Der Begriff der Textform gem. § 126b BGB ist bereits nicht erläuterungsbedürftig und aus sich heraus verständlich. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann und muss den Zusatz zutreffend so verstehen, dass es genügt, wenn die Erklärung in Textform lesbar gemacht werden kann (vgl. BGH VersR 2015, 876). Schließlich kann der Kläger nicht mit der Rüge durchdringen, die Verbraucherinformationen enthielten eine fehlerhafte Belehrung über ein 14-tägiges Widerspruchsrecht, so dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die richtige Frist zu ermitteln. Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 16.12.2015 (Az: IV ZR 71/14) erklärt, dass es unschädlich sei, dass im Antrag und den Verbraucherinformationen abweichende Belehrungen enthalten seien über ein Widerspruchsrecht von 30 bzw.14 Tagen. Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, komme es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere, formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird. Dem schließt sich die Kammer an. Der Kläger konnte und musste von der Geltung der drucktechnisch im Anschreiben hervorgehobenen Frist ausgehen. Diese ordnungsgemäße Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass in den Verbraucherinformationen versteckt eine andere Frist genannt wird. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Kläger durch die weitere, versteckte Belehrung von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wurde. Ob das sogenannten „Policenmodell“ mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und hiernach geschlossene Versicherungsverträge Wirksamkeitszweifeln unterliegen, kann offen bleiben. Selbst im Falle einer Europarechtswidrigkeit wäre die Berufung hierauf aufgrund des von Amts wegen zu beachtenden - zudem von der Beklagten ausdrücklich erhobenen - Einwands nach der jahrelangen Durchführung des Vertrages als treuwidrig und verwirkt anzusehen (BGH Beschlüsse v 19.10.2015, IV ZR 136/14; 25.08.2015, IV ZR 244/14; 17.08.2015, IV ZR 293/14; IV ZR 73/13). Die Annahme einer Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Der Vertragspartner muss danach für eine gewisse Zeit kein Gebrauch von seinem Recht machen, so dass auf Seiten der anderen Vertragspartei aufgrund notwendiger weiterer Umstände ein Vertrauen dahingehend entstehen kann, dass der Vertragspartner sich auch in Zukunft nicht auf dieses Recht berufen wird. Das Zeitmoment ist gegeben. Der Kläger hat über einen Zeitraum von 13 Jahren seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Auch liegt das erforderliche Umstandsmoment vor. Entscheidend ist das widersprüchliche Verhalten des Versicherungsnehmers, das ein schutzwürdiges Vertrauen bei dem Versicherer geweckt hat (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – IV ZR 105/13). Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass nach Ablauf der gesetzlich vorgegeben Widerspruchsfrist von 30 Tagen und entsprechender Vertragserfüllung durch den Kläger, insbesondere nach jahrelanger Zahlung der vereinbarten Prämien, der Vertrag wirksam geschlossen war und auch vom Kläger als bindend angesehen wurde. Daran haben beide Parteien ihre vermögensmäßigen Dispositionen ausgerichtet. Der Kläger hat durch die Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach einer zweijährigen beitragsfreien Zeit sein Festhalten am Vertrag nochmals bestärkt. Der Kläger verhält sich nicht nur widersprüchlich, sondern angesichts der berechtigten Vermögensinteressen der Beklagten auch treuwidrig, wenn er sich nun nach jahrelanger Vertragserfüllung auf den Standpunkt stellt, es gebe keine wirksame vertragliche Bindung zwischen den Parteien (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2015, 20 U 255/13; Beschl. v. 06.05.2015, 20 U 55/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2015 – I-20 U 48/15). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten M, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden auch hier nicht berührt. Denn entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, die Verträge ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese Verträge gleichwohl in Vollzug gesetzt, sie über mehrere Jahre durchgeführt hat und bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde nicht mehr widerrufen. Mangels wirksamen Widerspruchs hat der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der gezogenen Nutzungen und der Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger hat aus dem gleichen Grund keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Auskunftserteilung über die jährlichen Sparanteile zur Berechnung der hierauf entfallenen Nutzungen, da auch dieser Anspruch in Vorbereitung eines entsprechenden Leistungsantrages einen wirksamen Widerspruch voraussetzt. II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die ebenfalls hilfsweise begehrte Auskunft über die Berechnung des Rückkaufswertes sowie Vorlage entsprechender Belege. Zum einen hat der Kläger bereits nicht dargelegt, aus welchem rechtlichen Grund er diese Auskunft begehrt. Das Interesse kann sich insbesondere aus der Vorbereitung eines Leistungsanspruchs ergeben. Dieser würde aber im Falle des Klägers eine Kündigung des Versicherungsvertrages voraussetzen, die der Kläger nicht, auch nicht hilfsweise erklärt hat. Darüber hinaus ist dem Kläger eine entsprechende Auskunft bereits erteilt worden, wie sich aus dem von ihm selbst als Anlage K5 vorgelegten Schreiben ergibt. Eine weitergehende Auskunft über betriebsinterne Berechnungen kann der Kläger ohnehin nicht beanspruchen, da diese dem Dienstgeheimnis unterfallen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.