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Urteil

7 U 66/21

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0208.7U66.21.00
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Leitsätze
Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag mit Auslandsbezug, nach der dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, zuständig ist, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben, ist dahingehend auszulegen, dass nicht der Wohnsitz im Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses, sondern derjenige im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag mit Auslandsbezug, nach der dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, zuständig ist, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben, ist dahingehend auszulegen, dass nicht der Wohnsitz im Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses, sondern derjenige im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine Lebensversicherung geltend. Der Kläger beantragte im Jahr 2000 den Abschluss eines Vertrages über eine Lebensversicherung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seinen Wohnsitz in Frankfurt am Main. Im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2019 befand sich der Wohnsitz des Klägers in Stadt1 in der Schweiz. Die Beklagte hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien. Die für die Lebensversicherung geltenden Policenbedingungen lauten unter Ziffer 10.4 wie folgt: „Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Policenbedingungen Bezug genommen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Rüge der internationalen und örtlichen Zuständigkeit erhoben. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 01.04.2021 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die internationale Zuständigkeit ergebe sich nicht aus Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Weiteren: Brüssel Ia-VO), da der Kläger als Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz nicht in Frankfurt am Main, sondern in der Schweiz habe. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia-VO (Erfüllungsort) oder Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO (Verbrauchersachen), da Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO neben den besonderen Vorschriften für Versicherungssachen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b Brüssel Ia-VO keine Anwendung fänden. Auch Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO begründe keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main; gleichermaßen ergebe sich diese nicht aus § 215 VVG. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich auch nicht aus Ziffer 10.4 der Policenbedingungen. Dem Wortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass der Wohnsitz „bei Vertragsschluss“ entscheidend sein solle. Einen entsprechenden Zusatz gebe es gerade nicht, obwohl er ohne weiteres möglich gewesen wäre. Daher sei vom Wortlaut her davon auszugehen, dass die Klausel wie üblich und insoweit parallel zu den gesetzlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung abstelle. Diese Auslegung mache die Regelung auch nicht unklar, was sich insbesondere aus der Parallelität zu den gesetzlichen Vorschriften ergebe. Zudem handele es sich bei der von dem Kläger angestrebten Auslegung, dass auch am Gerichtsort des bei Vertragsschluss bestehenden Wohnsitzes geklagt werden könne, nicht um eine für ihn als Verbraucher günstigere Auslegung. Allein der Umstand, dass er vorliegend Klage an einem aktuell wohnortfernen Gericht erhoben habe, mache eine entsprechende Auslegung noch nicht grundsätzlich für ihn vorteilhaft. Vielmehr stehe diese Auslegung gerade dem mit den Regelungen des Art. 1 Abs. 1 lit. b Brüssel Ia-VO und § 215 VVG angestrebten Vorteil entgegen. Zwar unterliege nach Satz 1 von Ziffer 10.4 der Policenbedingungen der Vertrag deutschem Recht, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Insoweit werde für die Anwendbarkeit deutschen Rechts erkennbar auf den Wohnsitz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt. Dennoch ergebe sich hieraus nicht die ernsthafte Auslegungsmöglichkeit, dass auch Satz 2 der Ziffer 10.4 der Policenbedingungen auf den gleichen Zeitpunkt abstelle. Beide Sätze seien jeweils aus sich heraus zu interpretieren. Sachliche Gründe dafür, dass für beide auf einen einheitlichen Zeitpunkt abgestellt werden solle, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch nach dem Gesetz richte sich das anwendbare Recht grundsätzlich an den Gegebenheiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus, der Gerichtsstand jedoch an den Umständen im Zeitpunkt der Klageerhebung. Zweifel bei der Auslegung, die nach § 305c BGB zu Lasten des Verwenders gingen, ergäben sich nicht. Das Gericht erachte es entgegen einer vom Landgericht Landshut vertretenen Auffassung nicht für ernsthaft vertretbar, dass Ziffer 10.4 der Policenbedingungen dahin auszulegen sei, dass auf den Wohnsitz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt werde, nur weil Satz 1 der Ziffer 10.4 der Policenbedingungen in diese Richtung auszulegen sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter und macht geltend, das Urteil verletze ihn in seinen Rechten und in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Schluss des Landgerichts, dass die Annahme der Zuständigkeit am Wohnsitz, den der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe, nicht die für ihn günstigste Auslegung wäre, sei falsch. Es stehe außer Zweifel, dass es für den Kläger als Versicherungsnehmer günstiger und vorteilhafter sei, an einem deutschen Gericht in Deutschland nach deutschem Recht gegen die Beklagte vorgehen zu können, vertreten durch eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei. Im Prinzip ergebe sich diese Tatsache bereits daraus, dass der Kläger eine deutsche Anwaltskanzlei beauftragt habe mit einer Klage an einem deutschen Gericht an seinem ehemaligen Wohnsitz. Wenn tatsächlich die Auslegung zuträfe, die das Landgericht vertrete, hätte der Kläger an einem anderen Gericht klagen können. Da er dies nicht getan habe, sei auch er offensichtlich der Auffassung, dass diese Auslegung für ihn günstiger sei. Die Annahme, dass auch eine Klage in einem Nicht-EU-Land für den Kläger eine gleich wahrscheinliche Auslegung und eine gleich günstige Regelung sein solle, sei unvertretbar, zumal auf den Vertrag deutsches Recht anwendbar sei. Allein die Tatsache, dass ein anderes Landgericht in einer identischen Streitfrage zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, zeige, dass die Auffassung mindestens ernsthaft vertretbar sei. Daher bestünden Zweifel bei der Auslegung der Klausel, die zu Lasten der Beklagten gingen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.04.2021 (Az.: 2-23 O 27/20) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 284.388,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, insbesondere jene vom 11.08.2021 und 28.10.2021, sowie auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es seine internationale und örtliche Zuständigkeit abgelehnt hat. Die Frage der internationalen Zuständigkeit stellt sich, da der vorliegende Zivilrechtsstreit einen Auslandsbezug aufweist, so dass sich die internationale Entscheidungszuständigkeit vorrangig aus den internationalen Abkommen ergibt, vorliegend der Brüssel Ia-VO (VO (EG) Nr. 1215/2021), die nach Art. 68 Brüssel Ia-VO an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968 (EuGVVO) getreten ist. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht aus den Regelungen der Brüssel Ia-VO. Zwar ist diese, auch wenn Großbritannien kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union mehr ist, grundsätzlich anwendbar. Nach Art. 67 Abs. 1 a) des Austrittsabkommens (2019/C 384 I/01) bleiben in Verfahren, die einen Bezug zu Großbritannien aufweisen und die bis einschließlich 31.12.2020 eingeleitet worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Zuständigkeitsregeln des Unionsrechts weiterhin anwendbar, wobei zu den Zuständigkeitsvorschriften auch die Rechtshängigkeitsregeln zählen (BeckOK ZPO/Antomo, Stand 01.12.2022, Art. 1 Brüssel Ia-VO Rn. 11.2). Aus der genannten Verordnung ergibt sich jedoch eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b Brüssel Ia-VO kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Daran fehlt es, weil der Kläger seinen Wohnsitz nicht in Frankfurt am Main, sondern in Stadt1 in der Schweiz hat. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, da dieser auf den Sitz des Versicherers abstellt, der hier im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegt. Auch Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO stellt auf den Sitz des Verbrauchers bzw. des Vertragspartners ab und ist hier im Übrigen wegen der speziellen versicherungsrechtlichen Regelungen nach Art. 10 Brüssel Ia-VO nicht anwendbar. Auf Art. 7 Brüssel Ia-VO - ausgenommen Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO - kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da die Zuständigkeiten des 3. bis 5. Abschnitt denjenigen des 2. Abschnitts als leges speciales vorgehen (Geimer/Schütze/Paulus, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand Mai 2022, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 9). Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte keine Niederlassung in Deutschland hat. § 215 Abs. 1 VVG ist ebenfalls nicht einschlägig, da diese Vorschrift hinter die Brüssel Ia-VO zurücktritt; zudem ist danach das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich ebenfalls nicht aufgrund von Ziffer 10.4 Satz 2 der Policenbedingungen. Danach ist das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben. Ob sich die Bestimmung des Wohnsitzes entsprechend der Auffassung des Klägers nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder entsprechend der Auffassung der Beklagten nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung richtet, lässt sich der Klausel nicht ausdrücklich entnehmen, weshalb sie auslegungsbedürftig ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Durchführungsregelung im Sinne einer Gerichtsstandsvereinbarung, die nach Art. 25 Brüssel Ia-VO grundsätzlich zulässig ist. Ihre Auslegung richtet sich nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen. Danach gilt für die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Teil einer umfassenden Vereinbarung ist, regelmäßig das für diesen Vertrag geltende Recht (BGH, Urteil vom 21.11.1996, Az. IX ZR 264/95; zitiert nach Juris). Vorliegend haben die Parteien als Statut des Hauptvertrages nach Ziffer 10.4 Satz 1 der Policenbedingungen deutsches Recht gewählt, so dass die Bedingungen nach deutschen Auslegungsgrundsätzen bzw. in Bezug auf die Klauselrichtlinie richtlinienkonform auszulegen sind. Danach ist entgegen der Ansicht des Klägers die Gerichtsstandsvereinbarung weder dahin auszulegen, dass der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sein soll, noch ist sie als unklar im Sinne von § 305c BGB anzusehen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach deutschem Recht so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az. IV ZR 174/12; zitiert nach Juris). Der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen die von dem Kläger favorisierte Auslegung. Denn die Klausel stellt auf den Wohnort ab, den der Versicherungsnehmer „hat“ bzw. der „etabliert ist“ und nimmt damit aufgrund der Formulierung im Präsens auf einen gegenwärtigen Zustand Bezug. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der eine Klage gegen den Versicherer erheben will, wird angesichts dieser Formulierung erkennen können, dass es auf die in diesem Moment gegebenen Verhältnisse ankommt. Für ein solches Verständnis spricht ebenfalls, dass sich die Klausel auf die Entscheidung „jeglicher Streitigkeiten“ bezieht und dies naturgemäß bei Abschluss des Vertrages noch nicht gegeben sind, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen und jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein müssen. Hingegen ist es fernliegend, dass der Versicherungsnehmer die Regelung dahin versteht, er müsse im Streitfall prüfen, wo sein Wohnsitz bei Vertragsschluss gewesen ist. Dies kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten, wenn der Vertragsschluss - wie auch im vorliegenden Fall - bereits eine erhebliche Zeit zurückliegt und im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Vertrag sogar andere Personen betroffen sind. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht in Zusammenhang mit Ziffer 10.4 Satz 1 der Policenbedingungen. Insbesondere ist es aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht zwingend, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der unstreitig für Ziffer 10.4 Satz 1 der Policenbedingungen gilt, zwangsläufig auch für Satz 2 Geltung hat. Aus der Systematik der Regelung in Ziffer 10.4 der Policenbedingungen folgt nichts Anderes. Satz 1 betrifft die Frage des auf den Vertrag anwendbaren Rechts, Satz 2 dagegen die Frage der Zuständigkeit für künftige Klagen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass es sich hierbei um unterschiedliche Regelungsbereiche handelt. Satz 1 bezieht sich dabei auf ein bestimmtes Ereignis, nämlich den Vertragsschluss; nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wohnsitz richtet sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht, ohne dass ein späterer Wohnsitzwechsel daran etwas zu ändern vermag. Durch diese statische Regelung soll eine gewisse Rechtssicherheit hergestellt werden; die Parteien des Rechtsstreits sollen bei Vertragsschluss absehen können, welche rechtlichen Regelungen für den Vertrag gelten, um einschätzen zu können, worauf sie sich einlassen. Ziffer 10.4 Satz 2 der Policenbedingungen ist hingegen nach seiner Systematik auf die Entwicklung des Vertrages („Streitigkeiten, die sich … ergeben“) und damit in die Zukunft gerichtet; er enthält insoweit noch keine Festlegung. Beide Zuständigkeiten entsprechen damit den gesetzlichen nationalen Regelungen. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Dem Versicherungsnehmer soll durch die Regelung die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen. Dadurch sollen für ihn die Erschwernisse vermieden werden, die mit einer Prozessführung in einem weit entfernten Ort verbunden sind. Sinn und Zweck der Regelung entsprechen damit dem § 215 VVG zugrundeliegenden Gedanken und denjenigen der Brüssel Ia-VO. Nach deren Erwägungsgrund Nr. 18 soll bei Versicherungs- und Verbraucherverträgen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Dies wird in aller Regel der aktuelle Wohnsitz des Versicherungsnehmers sein. Es wird regelmäßig schon organisatorisch naheliegender für den Versicherungsnehmer sein, sich einen Anwalt vor Ort zu suchen und in jedem Fall einfacher, sich mit diesem zu Beratungs- und Abstimmungsterminen zusammenzufinden. Einen entsprechenden Zweck haben die Parteien mit der vorliegenden Regelung - für den Versicherungsnehmer erkennbar - auch verfolgt, da offensichtlich zu seinen Gunsten eine Klage im Ausland am Sitz der Beklagten im Vereinigten Königreich vermieden werden sollte. Soweit der Kläger darauf abstellen möchte, dass es in seinem Fall günstiger sei, die Beklagte vor einem deutschen Gericht mit Hilfe deutscher Prozessbevollmächtigter in Anspruch zu nehmen, mag dies zutreffen, hat aber für die Auslegung der Versicherungsbedingungen keine ausschlaggebende Bedeutung. Denn für die Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles ist bei der Auslegung von AGB kein Raum (BeckOK/Schmidt, BGB, Stand 01.11.2022, § 305c Rn. 47 m.w.N.). Dies gilt auch für die Auslegung von AVB (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2015, § 10 Rn. 167). Das Abstellen auf den aktuellen Wohnsitz vermeidet zudem Unsicherheiten in Bezug auf das zuständige Gericht. Gerade bei langlaufenden Verträgen wie Lebensversicherungen und Rentenversicherungen kann der Vertragsschluss bereits lange Zeit zurückliegen und es infolge des Zeitablaufs schwierig aufzuklären sein, an welchem Ort der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz hatte. Der aktuelle Wohnsitz wird sich dagegen in der Regel einfach und schnell klären lassen. Dafür, dass der Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die internationale - und auch örtliche - Zuständigkeit des Gerichts nicht ausschlaggebend ist, spricht zudem, dass sich in dem ursprünglichen Versicherungsschein offensichtlich keine Angaben zum Wohnsitz des Klägers finden. Dies lässt darauf schließen, dass dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine besondere Bedeutung zugekommen ist. Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Ergebnisses der Auslegung kommt es auf die Frage, ob die vom Kläger bevorzugte Auslegung als überraschend anzusehen und deshalb die Klausel unwirksam sein könnte, nicht an. Aus diesem Grunde ist es zudem unerheblich, ob das Landgericht Landshut (Az. 72 O 1610/13) zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Es fehlt nach der Auffassung des Senats bereits an nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten verbleibenden Zweifeln, die zumindest zwei Auslegungsergebnisse als vertretbar erscheinen lassen, so dass die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende, auch grundsätzlich eingreifende (Geimer/Schütze/Paulus, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand Mai 2022, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 106) Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichtes in dieser Sache fordern.