Urteil
8 U 26/09
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1215.8U26.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.1.2009 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 372/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird wegen Ansprüchen aus der WKN WW als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
1. 3.131,66 € gegen Aushändigung der Zinsscheine X zur WKN XX im Wert von DM 525 und der Zinsscheine Y zur WKN YY im Wert von DM 11.400 zu den für den Kläger auf seinem Depot bei der A-Bank mit der Nummer ... verwahrten Inhaberschuldverschreibungen zur WKN XX im Nennwert von DM 5.000 und YY im Nennwert von DM 95.000;
2. 5.828,73 € gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Zinsforderung aus der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN ZZ.
Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 88% und die Beklagte 12 % zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz fallen zu 87% dem Kläger und zu 13 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 67.061,31 €.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.1.2009 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 372/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird wegen Ansprüchen aus der WKN WW als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen: 1. 3.131,66 € gegen Aushändigung der Zinsscheine X zur WKN XX im Wert von DM 525 und der Zinsscheine Y zur WKN YY im Wert von DM 11.400 zu den für den Kläger auf seinem Depot bei der A-Bank mit der Nummer ... verwahrten Inhaberschuldverschreibungen zur WKN XX im Nennwert von DM 5.000 und YY im Nennwert von DM 95.000; 2. 5.828,73 € gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Zinsforderung aus der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN ZZ. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 88% und die Beklagte 12 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen zu 87% dem Kläger und zu 13 % der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 67.061,31 €. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Zinsen aus mehreren von dieser begebenen Staatsanleihen in Anspruch, zum Teil aus abgetretenem Recht. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.960,39 € zu zahlen gegen Aushändigung der Zinsscheine X zur WKN XX im Wert von DM 525 und der Zinsscheine Y zur WKN YY im Wert von DM 11.400 zu den für den Kläger auf seinem Depot bei der A-Bank mit der Nummer ... verwahrten Inhaberschuldverschreibungen zur WKN XX im Nennwert von DM 5.000 und YY im Nennwert von DM 95.000. Im Übrigen hat es die Klage wegen Ansprüchen aus der WKN WW als unzulässig und sonst als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger seine Inhaberschaft nicht hinreichend nachgewiesen habe. Zwar habe der Kläger Abtretungserklärungen aus Ende 2006/Anfang 2007 vorgelegt, die grundsätzlich seine Inhaberschaft belegen könnten. Allerdings habe er in der mündlichen Verhandlung Depotbescheinigungen präsentiert, die zum einen nach wir auf die jeweiligen Zedenten und zum anderen auf die B-GmbH & Co. KG lauteten. Diese Bescheinigungen erbrächten nicht den Nachweis, dass der Kläger Inhaber dieser Schuldverschreibungen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 243 bis 259 d.A. Bezug genommen. Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Kläger erstrebt die weitere Verurteilung der Beklagten, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, die Beklagte Klagabweisung in vollem Umfang. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht die Klage hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen habe, dass die vorgelegten aktuellen Depotbescheinigungen als Inhaber nicht die Zedenten, sondern den Zessionar hätten ausweisen müssen. Es könne dahin stehen, ob bei einer Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches aus abgetretenem Recht eine Übertragung der Anleihe auf das Depot des Zessionars Voraussetzung ist. Denn vorliegend würde lediglich Zinsansprüche geltend gemacht, für die eine solche Übertragung nicht erforderlich sei. Der Zinsanspruch könne durch Abtretungsvereinbarung übertragen werden. Es gebe auch keine Verpflichtung des Zedenten oder Zessionars, die jeweilige Bank über die Abtretung von Ansprüchen zu informieren. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 58.100,92 € zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass das Landgericht zu Recht von fehlender Aktivlegitimation ausgegangen sei, soweit der Kläger aus abgetretenem Recht klage. Die im Termin vom 18.11.2008 vorgelegten Depotbescheinigungen lauteten auf die Zedenten und stünden somit im Widerspruch zu den angeblichen Abtretungserklärungen. Im Übrigen habe die Beklagte auf der Grundlage der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß § 797 BGB auch bei Zinsforderungen aus Globalanleihen lediglich gegen Abtretung der Miteigentumsanteile zu leisten, was das Landgericht hinsichtlich der WKN ZZ verkannt habe. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft auch nicht erkannt, dass es sich bei der Land1-ischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handelt, die von den deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts zwingend zu beachten seien. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht des Weiteren die Voraussetzungen des § 138 BGB verneint; richtig sei, dass die Befriedigung der Gläubiger den Sanierungsprozess in Land1 ins Stocken bringe, weshalb sie sittenwidrig sei. Außerdem hätte die Klage auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Gläubiger, die sich nicht an der Umschuldung beteiligt haben, treuwidrig handeln, wenn sie als „Trittbrettfahrer“ eine vollständige Bedienung ihrer Forderungen erzwingen wollen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Insoweit verteidigt er das landgerichtliche Urteil. II. 1. Die Berufung der Beklagten hat zu einem geringen Teil Erfolg, indem nämlich die Zuerkennung des Zinsanspruches aus der WKN ZZ nur gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Zinsforderung aus der Inhaberschuldverschreibung zu erfolgen hat. Durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.9.2009 (Az.: XI ZR 356/08) ist klar gestellt worden, dass dem in § 797 normierten Bedürfnis der Beklagten, vor doppelter Inanspruchnahme geschützt zu werden, bei global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen nur durch die hier gewählte Tenorierung entsprochen werden kann. Diese Überlegungen gelten auch für die aus den Inhaberschuldverschreibungen resultierenden Zinsforderungen. Im Übrigen bleibt die Berufung der Beklagten indessen ohne Erfolg. Soweit sie die Auffassung vertritt, das Landgericht habe rechtfehlerhaft nicht erkannt, dass es sich bei der Land1-ischen Notstandgesetzgebung um von den deutschen Gerichten zwingend zu beachtende Eingriffsnormen handele, teilt der Senat diese Meinung nicht, wie er schon mehrfach (erstmals durch das Urteil vom 13.6.2006 – 8 U 107/03– NJW 2006, 2931 ff und danach in ständiger Rechtsprechung) als grundsätzliche Einschätzung der international-privatrechtlichen Rechtslage zum Ausdruck gebracht hat. Die Berufung bringt keine neuen Argumente vor, die den Senat zu einer anderen Rechtssicht veranlassen könnten. Der Senat hat sich in den oben genannten grundlegenden Entscheidungen aus dem Jahre 2006 auch bereits dazu äußert, warum er weder ein Forderungsverbot noch ein Leistungsverweigerungsrecht (§§ 138, 242 BGB) zu Gunsten der Beklagten annimmt. Soweit sich die Beklagte nach wie vor auf solche Argumente stützt, so hat sie nicht dargelegt, dass sich ihre wirtschaftliche Situation verschlechtert hätte und dass deshalb eine andere Beurteilung notwendig wäre. Das von ihr nun vorgebrachte Zahlenwerk zeigt nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten gegenüber derjenigen wesentlich verschlechtert hätte, die der Senat in den Ausgangsentscheidungen bewertet hat. Die Beklagte hat auf Grund der positiven wirtschaftlichen und fiskalischen Entwicklung wieder Zugang zu den Finanzmärkten gefunden und sieht sich deshalb imstande, ihre institutionellen Gläubiger zu befriedigen, während sie die sog. Hold-Out-Verbindlichkeiten privater Gläubiger laut Art. 52 ihres Gesamthaushaltsplans für das Jahr 2008 (Anlage A) nicht bedienen will. Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Konstellation ist schließlich mit derjenigen eines „Trittbrettfahrers“ (oder Akkordstörers) in vielerlei Hinsicht nicht zu vergleichen. Das gilt schon mit Blick auf die Frage, ob die offenkundig bereits fortgeschrittene wirtschaftliche Sanierung der Beklagten bei einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung der Klägerin einen unverhältnismäßig hohen Schaden befürchten lässt. Auch sonst wird der Hinweis der Beklagten auf das sog. Akkordstörerurteil des Bundesgerichtshofs dem Ablauf der Umschuldungsverhandlungen der Beklagten mit ihren jeweiligen Gläubigergruppen einerseits und der Situation der Klägerin andererseits nicht gerecht, so dass der Senat bei der auch insofern maßgeblichen Gesamtbewertung nach § 242 BGB eine Treuwidrigkeit der Klägerin nicht zu erkennen vermag. 2. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das Landgericht hat seine weiter gehende Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es kann vorliegend letztlich unentschieden bleiben, ob aus Inhaberschuldverschreibungen resultierende Zinsansprüche, die nicht in gesonderten Urkunden verbrieft sind, separat abgetreten und geltend gemacht werden können, oder ob derjenige, der Zinsen aus einer Schuldverschreibung begehrt, auch Inhaber derselben sein muss. Für letztere Ansicht spricht der Umstand, dass das materielle Recht auf die verbriefte Hauptforderung aus dem Eigentum an der Urkunde folgt und dies auch für aus ihr resultierende Zinsansprüche gelten müsste. Für eine separate Abtretbarkeit der aus der Schuldverschreibung folgenden Zinsansprüche ließe sich ins Feld führen, dass das Abtretungsverbot des § 399 BGB für Zinsen grundsätzlich nicht gilt (Palandt, 68. Aufl. BGB, § 399 Rdnr. 7). Selbst wenn man aber nicht verbriefte Zinsansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen für separat abtretbar hielte, so könnte eine solche Abtretung nur mit der Maßgabe erfolgen, dass Zahlung auf die Zinsen nur gegen Mitteilung an die Depotbank zwecks Ausbuchung des Zinsanspruches aus der Inhaberschuldverschreibung erfolgt. Diese Einschränkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich, um dem Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB zu genügen. Dies bedeutet aber, dass nicht nur der Urteilsausspruch über den Zinsanspruch den Vorgaben des Bundesgerichtshofes im genannten Beschluss vom 22.9.2009 genügen müsste, sondern bereits die separate Abtretung desselben. Würde der Zedent uneingeschränkt Anspruchsinhaber, so wäre der Schuldner nicht – wie es der Bundesgerichtshof für erforderlich hält – vor doppelter Inanspruchnahme geschützt. Da die vom Kläger behaupteten Abtretungen diesen Vorgaben nicht genügen, sind sie bereits deswegen unwirksam. Einer Beweisaufnahme bedarf es infolgedessen nicht. Eine der Abtretung zeitlich nachfolgende Mitteilung an die Bank über die erfolgte Abtretung dürfte nicht als ausreichend zu erachten sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.