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Beschluss

8 W 53/15

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:1026.8W53.15.0A
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Leitsätze
Bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vergeblich oder tatsächlicher ehrverletzender Äußerungen ist gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.11.1990 VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848).
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2015 in Verbindung mit dem Beschluss vom 7. September 2015 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vergeblich oder tatsächlicher ehrverletzender Äußerungen ist gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.11.1990 VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848). Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2015 in Verbindung mit dem Beschluss vom 7. September 2015 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger hat von dem Beklagten die zukünftige Unterlassung sowie den Widerruf bereits getätigter Tatsachenbehauptungen verlangt, welche in einem Schreiben enthalten waren, welches der Beklagte im Jahr 2010 an sämtliche Wohnungserbbauberechtigten der gemeinsamen Erbbauberechtigtengemeinschaft verschickt hatte. Die Parteien sind Wohnungserbbauberechtigte in der Liegenschaft und Erbbauberechtigtengemeinschaft in Stadtl mit dem ehemaligen Namen A. Die Erbbauberechtigtengemeinschaft besteht in Bezug auf fünf Hochhäuser mit insgesamt 1.019 Wohnungen. Das Amtsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 14. September 2012 den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger habe selbst oder als Vertreter der Hausverwaltung B eine fristlose Kündigung gegenüber dem Hausmeister C ausgesprochen, und der Kläger habe als Vertreter der Hausverwaltung B Herrn D mit der Führung von Prozessen namens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt. Zugleich hat das Amtsgericht für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Ferner hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, gegenüber sämtlichen Erbauberechtigten der Erbbauberechtigtengemeinschaft E, ehemaliger A, in Stadt1 mit gesondertem Schreiben innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu erklären, dass die im Schreiben (ohne Datum) des Beklagten an die "Sehr geehrten Miteigentümerinnen und Miteigentümer" aufgestellten oben wiedergegebenen Behauptungen nicht aufrecht erhalten werden. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit er durch das Amtsgericht verurteilt worden war. Diese hat er nach einem Hinweis der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Anwaltsschriftsatz vom 14. April 2015 zurückgenommen. Das Landgericht hat daraufhin mit dem nunmehr teilweise angegriffenen Beschluss vom 30. April 2015 (Bl. 280 f. d. A.) u. a. den Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz auf die Gebührenstufe bis € 3.000,00 festgesetzt. In seiner am 28. Juli 2015 bei Gericht eingegangenen Streitwertbeschwerde vom 24. Juli 2015 (Bl. 290 f. d. A.) hat der Beklagte die Ansicht vertreten, der Streitwert belaufe sich nur auf € 1.000,00. Das Amtsgericht habe nämlich "für jeden Erklärungstatbestand einen Gegenstandswert von € 500,00 angenommen, mithin einen Gesamtstreitwert von € 4.000,00". Das Berufungsverfahren habe sich "lediglich gegen zwei der acht Erklärungstatbestände [gerichtet], ohne dass diesen gegenüber den anderen eine höhere Gewichtigkeit" zukäme. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7. September 2015 nicht abgeholfen. Bei Unterlassungsklagen in Bezug auf verschiedene Behauptungen, die - wie hier - in einem engen Zusammenhang stünden, sei nicht für jede Behauptung ein Streitwert anzusetzen, der sodann zu addieren sei. Vielmehr sei die "Gesamtbeeinträchtigung" ausschlaggebend. Diese sei "ausgehend von der nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung für das amtsgerichtliche Verfahren" auf € 3.000,00 zu schätzen. II. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Auch gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist der Weg der Streitwertbeschwerde eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - VIII ZB 27/07, NJW-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 12.10.2015 - 8 W 50/15, Entscheidungsumdruck, S. 3). Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht weist keine den Beklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Grundlage für die Bestimmung des Streitwertes sind die §§ 47 Abs. 1 Satz 1,48 Abs. 2 GKG. Auch wenn § 48 Abs. 2 GKG den Streitwert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Nennung eines Regelstreitwertes von allen Umständen des Einzelfalls abhängig macht, erscheint es gerechtfertigt, die Bemessung des Streitwertes in einem ersten Schritt an dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Betrag zu orientieren (vgl. Senat, Beschluss vom 12.10.2015 - 8 W 50/15, Entscheidungsumdruck, S. 3; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2011 - 19 W 67/11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22.8.2012 - 16 U 184/11, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Rdnr. 16: Stichwort "Ehre"). Dabei ist hier noch auf die bis zum 31. Juli 2013 geltende Fassung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (€ 4.000,00) abzustellen, da die Berufung des Beklagten bereits im Jahre 2012 anhängig geworden war (§ 40 GKG). Bei der konkreten Bemessung des Streitwertes ist sodann zu berücksichtigen, dass bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vorgeblich oder tatsächlich ehrverletzender Äußerungen gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen ist, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.11.1990 - VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848; LG Oldenburg, Beschluss vom 06.03.1995 - 5 T 1310/94, JurBüro 1995, 369, 370; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Rdnr. 16: Stichwort "Widerruf"; Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdnr. 1844, m. w. N.). Darüber hinaus darf bei der konkreten Bemessung nicht außer Betracht gelassen werden, dass Klagen auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in den Gewährleistungsbereich des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des jeweiligen Klägers fallen; diese grundrechtliche Dimension der Streitigkeit muss auch im Rahmen der Streitwertfestsetzung Beachtung finden (so für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch BVerfG, Beschluss vom 01.12.2005 - 1 BvR 2/01, BVerfGK 7, 1, 10 ff.). Schließlich ist bei der konkreten Bemessung zu berücksichtigen, dass die Höhe des Streitwertes u. a. davon beeinflusst wird, unter welchem Umständen die Behauptung aufgestellt worden und in welchem Umfang sie Dritten zur Kenntnis gelangt ist (vgl. Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdnr. 1831 m. w. N.). Dieser Gesichtspunkt streitet hier eher für eine Erhöhung als für eine Ermäßigung der Wertfestsetzungen für die begehrte Unterlassung und den begehrten Widerruf, da das inkriminierte Schreiben des Beklagten einen recht großen Adressatenkreis hatte. Nach alledem kann hier keine Rede davon sein, dass die Wertfestsetzung durch das Landgericht zu hoch ausgefallen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.