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Urteil

8 U 73/18

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1217.8U73.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (3 O 494/08) unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (3 O 494/08) unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um etwaige Ansprüche der Haftpflichtversicherung eines Belegarztes im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden. Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des Zeugen A. Dieser war als ärztlicher Geburtshelfer und die Beklagte als Hebamme an der Entbindung des am XX.XX.1995 geborenen Vorname1 B im C-Krankenhaus in Stadt1 beteiligt. Der Zeuge A war Frauenarzt und Belegarzt in der Beleg-Abteilung des C-Krankenhauses in Stadt1. Die Beklagte war seinerzeit als Hebamme beim C-Krankenhaus angestellt und über dieses Krankenhaus bei der D Versicherung AG versichert. Zwischen dem Zeugen A und dem C-Krankenhaus in Stadt1 bestand damals ein Belegarztvertrag. § 7 Abs. 1 des Belegarztvertrages lautete wie folgt: „Soweit der Belegarzt selbst abrechnet, haftet er den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen, und zwar auch, soweit sie durch seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Angestellte des Krankenhauses, die bei den ärztlichen Leistungen mitwirken oder sie erbringen, sind Erfüllungsgehilfen des Belegarztes. Der Krankenhausträger haftet für Leistungen, wie das Krankenhaus selbst erbringt und abrechnet“. § 7 Abs. 2 verpflichtete den Belegarzt dazu, „eine ausreichende Haftpflichtversicherung, die auch seine Erfüllungsgehilfen umfasst, abzuschließen und dem Krankenhaus den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen“. In der Zeit vom XX.XX. bis zum XX.XX.1995 befand sich Vorname2 B als Patientin des Zeugen A zur geburtshilflichen Betreuung im C-Krankenhaus, wo Vorname1 B am XX.XX.1995 um 23:47 Uhr entbunden wurde. Vorname1 B erlitt unter der Geburt eine schwere Asphyxie. Am XX.XX.1995 hatte zunächst ab 14:00 Uhr die Hebamme E Dienst, ab 21:00 Uhr war dann die Beklagte anwesend. Um 21:00 Uhr kam es zu einem spontanen Blasensprung mit Abgang von reichlich grünem Fruchtwasser bei einem Muttermund von 3- 4 cm. Um 21:50 Uhr rief der Zeuge A die Beklagte an. Wegen unregelmäßiger Wehen wurde um 22:40 Uhr mit einer Infusion begonnen. Um 23:30 Uhr wurde der Zeuge A wegen des eingetretenen Geburtsstillstandes von der Beklagten benachrichtigt. Um 23:47 Uhr wurde das Kind nach Vakuum-Extraktion durch den Zeugen A geboren. Nach der Geburt zeigte sich ein schlaffes, blau-asphyktisches Kind mit einem niedrigen Abgar von 3/6/7. Der Zeuge A versuchte das Kind zunächst zu reanimieren und beatmete es fünf Minuten lang mit der Maske. Es erhielt Glukose-und Ringerlösung über die Nabelvene. Um 24:00 Uhr alarmiert der Zeuge A den Baby-Notarztwagen. Der Kindernotarzt traf am XX.XX.1995 um 00:56 Uhr im Kreißsaal ein. Ca. 75 Minuten nach der Geburt wurde das Kind intubiert und beatmet und in die Kinderklinik nach Stadt2 transportiert. Im Jahre 1998 erhob Vorname1 B gegen den Zeugen A Klage vor dem Landgericht Stadt3 (Aktenzeichen …) und warf ihm eine Reihe von Behandlungsfehlern vor. Nachdem das Landgericht Stadt3 den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 260.000,00 und von Schadensersatz in Höhe von € 3.456,58 (jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 1999) verurteilt und zugleich festgestellt hatte, dass „der Beklagte verpflichtet ist, Vorname1 B sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem anlässlich der fehlerhaften Behandlung anlässlich seiner Geburt bisher entstanden sind und künftig entstehen werden“, legten der Zeuge A Berufung und Vorname1 B Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 11. Mai 2004 (Aktenzeichen …) änderte der erkennende Senat das Urteil des Landgerichts Stadt3 teilweise ab und verurteilte den Zeugen A, an Vorname1 B Schadensersatz in Höhe von € 3.456,58 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von € 300.000,00 jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 1999 zu zahlen und wies im Übrigen die Berufung und die Anschlussberufung zurück (Bl. 419 ff. der Akten …). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 11. Mai 2004 Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in ihrer Eigenschaft als regulierende Haftpflichtversicherung des Zeugen A auf sie ihrer Ansicht nach gemäß § 67 VVG a.F. übergegangene Ansprüche gegen die Beklagte mit einer Quote von 75 % geltend. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a. an sie € 619.863,94 „nebst 5 % Zinsen über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank“ seit Rechtshängigkeit zu zahlen, b. an die Klägerin € 30.659,02 „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ seit Rechtshängigkeit zu zahlen, c. an die Klägerin € 41.637,86 „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ seit Rechtshängigkeit zu zahlen, d. an die Klägerin € 17.625,00 „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ seit Rechtshängigkeit zu zahlen, e. an die Klägerin € 29.235,08 „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ seit Rechtshängigkeit zu zahlen, f. an die Klägerin € 31.500,00 „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ seit Rechtshängigkeit zu zahlen, g. an die Klägerin € 35.841,44 „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ seit Rechtshängigkeit zu zahlen, h. an die Klägerin € 33.412,50 „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ seit Rechtshängigkeit zu zahlen, i. an die Klägerin € 46.819,56 „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75 % der zukünftigen Aufwendungen für Schadensersatzleistungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund des Urteils des OLG Stadt5 vom 11. Mai 2004, Az. …, an den Minderjährigen Vorname1 B (geb. XX.XX.1995, gesetzlich vertreten durch die Eltern Vorname2 und Vorname3 B, F-Straße …, Stadt4), entrichten muss, 3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 5.354,76 zu tragen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat u. a. die Höhe des Schadens bestritten. Nach Vernehmung des Zeugen A und Einholung einer ganzen Reihe von Sachverständigengutachten hat das Landgericht mit dem angegriffenen Grund- und Teilurteil vom 9. Mai 2018 entschieden, dass die Klage dem Grunde nach zu 50 % wegen der im Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsansprüche gerechtfertigt sei. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 50 % der zukünftigen Aufwendungen für Schadensersatzleistungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund des Urteils des OLG Stadt5 vom 11.05.2004, Az. …, an Vorname1 B entrichten muss. Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrags zu 2 und hinsichtlich des Klageantrags zu 3 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleich von 50 % der von ihr aufgrund der Verurteilung des Zeugen A an Vorname1 B erbrachten Zahlungen. Auf die Klägerin seien durch die Zahlungen die Ansprüche des Zeugen A gegen die Beklagte nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. und § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG n. F. übergegangen. Auf den Zeugen A seien nach § 426 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche des Vorname1 B gegen die Beklagte übergegangen. Der Anspruch des Vorname1 B gegen die Beklagte ergebe sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe durch die unterlassene Unterrichtung des Zeugen A über die Verschlechterung der CTG-Werte die Körperschäden des Vorname1 B jedenfalls mitverursacht. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Grund- und Teilurteil vom 9. Mai 2018 (Bl. 615 ff. d. A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 korrigierte das Landgericht den Tenor des Grund- und Teilurteils dahingehend, dass die Klage dem Grunde nach zu 2/3 wegen der im Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsansprüche gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen (Bl. 659 f. d. A.). Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2018 (Bl. 647 d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier am 5. Juni 2018 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 667 f. d. A.) und diese mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Juli 2018 begründet, der beim Senat per Fax noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 689 ff. d. A.). Mit einem hier am 14. Juni 2018 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage hat zudem die Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2018 (Bl. 646 d. A.) zugestellte Urteil Berufung eingelegt (Bl. 672 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. August 2018 (Bl. 688 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 17. August 2018 begründet, der beim Senat noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 740 ff. d. A.). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung rügt sie u. a., dass das Landgericht verkannt habe, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 18. Juli 2018 Bezug genommen (Bl. 707 ff. d. A.). Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 9. Mai 2018 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Gießen, Az.: 3 O 494/08, in Form des Beschlusses vom 19. Juni 2018, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 9. Mai 2018 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Gießen, Az.: 3 O 494/08, in der Fassung des Beschlusses vom 19. Juni 2018 1. festzustellen, dass die Klage wegen der im Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten Zahlungsansprüche zu 100 % gerechtfertigt ist, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 75 % der zukünftigen Aufwendungen für Schadensersatzleistungen zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund des Urteils des OLG Stadt5 vom 11.05.2004, Az. …, an Vorname1 B (geb. XX.XX.1995, gesetzlich vertreten durch die Eltern Vorname2 und Vorname3 B, F-Straße …, Stadt4), entrichten muss, und 3. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 3 O 494/08 zurückzuweisen. Zur Begründung rügt die Klägerin u. a., der der Beklagte anzulastende Verursachungsanteil an dem Gesundheitsschaden des Vorname1 B liege zu Lasten der Beklagten höher als der von dem Landgericht mit 50 % bestimmten Quote. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 18. Juli 2018 Bezug genommen (Bl. 740 ff. d. A.). Die Beklagte beantragen, die Berufung der Klägerin gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen in Form des Beschlusses vom 19. Juni 2018 zurückzuweisen. Die Akten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Stadt3 mit dem Aktenzeichen … waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufungen der Klägerin und die der Beklagten sind zulässig. Sie sind jeweils form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. III. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung der Klägerin hingegen ist zurückzuweisen. 1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. a. Soweit der Beklagten möglicherweise ein Behandlungsfehler unterlaufen sein sollte, steht dem Belegarzt als Versicherungsnehmer kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu, der gem. § 67 Abs. 1 VVG a. F. bzw. § 86 Abs. 1 VVG n. F. auf die Klägerin als Versicherer übergegangen sein könnte. aa. Für den Innenausgleich zwischen dem Zeugen A und der beklagten Hebamme ist nach der gesetzlichen Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine hälftige Verpflichtung beider Schuldner anzunehmen, soweit „nicht ein anderes bestimmt ist“. Eine solche anderweitige Bestimmung ergibt sich im Streitfall aus § 7 des zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt A geschlossenen Belegarztvertrages (Anlage B1, Bl. 514 ff. d. A.), der sich im Verhältnis zur Beklagten als echter Vertrag zugunsten Dritter erweist. Danach haftet der Belegarzt - soweit er, wie hier, selbst abrechnet - „den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen, und zwar auch, soweit sie durch seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Angestellte des Krankenhauses, die bei den ärztlichen Leistungen mitwirken oder sie erbringen, „sind Erfüllungsgehilfen des Belegarztes“ (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Nach § 7 Abs. 2 hat der Belegarzt „eine ausreichende Haftpflichtversicherung, die auch seine Erfüllungsgehilfen umfasst, abzuschließen und dem Krankenhaus den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen“. Damit ist der Beklagten für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten als Hebamme Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten aus einer zivilrechtlichen Haftung zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten wäre (für eine vergleichbare Fallkonstellation so auch BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 151/17 -, NJW 2018, 2120, 2121). bb. Es kommt noch hinzu, dass die Beklagte insoweit als bei der Klägerin für den eingetretenen Schaden (mit-)versicherte Person auch nicht „Dritter“ im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG a. F. bzw. des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG n. F. ist. Denn „Dritter“ kann nur sein, wer nicht Versicherungsnehmer oder - wie die Beklagte durch Erstreckung des Versicherungsschutzes - versicherte Person ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 151/17 -, NJW 2018, 2120, 2121 f.; Bergmann, in: Ratzel u. a. (Hrsg.), Medizinrecht heute, Festschrift 20 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein, 2018, S. 125, 132 f.). b. Überdies ist die Beklagte für den geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nicht passivlegitimiert. Die Beklagte war damals nämlich als Hebamme über das Krankenhaus bei der D Versicherung AG versichert. Die Beklagte war mithin im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl über die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Zeugen A als auch über die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses, bei dem sie zum damaligen Zeitpunkt angestellt war, versichert. Im Streitfall ist daher das versicherte Interesse der Beklagten - nämlich die Absicherung vor Vermögenseinbußen durch eine Belastung mit Schadensersatzansprüchen des Patienten - sowohl durch die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Belegarztes A als auch durch die D Versicherung AG als Haftpflichtversicherung des Krankenhauses, bei dem sie zum damaligen Zeitpunkt angestellt war, abgedeckt. Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 59 Abs. 1 Alt. 2 VVG a. F. bzw. § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG n. F. vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 151/17 -, NJW 2018, 2120, 2122; s. auch BGH, Urteil vom 23.11.1988 - IV a ZR 143/87 -, NJW-RR 1989, 922, 923). Es besteht also ein Vorrang eines Innenausgleichsanspruchs zwischen den beteiligten Versicherern gemäß § 59 Abs. 1 Alt. 2 VVG a. F. bzw. § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG n. F. vor einem Regress nach § 67 Abs. 1 VVG a. F. bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG n. F. (s. Bergmann, MedR 2018, 884, 885; Brambach, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski (Hrsg.), Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2019, § 78, Rdnr. 29; Car, in: Marlow/Spuhl (Hrsg.), BeckOK VVG, 6. Edition, Stand: 15.10.2019, § 78 VVG, Rdnr. 45; Kreße, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.), beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.12.2019, § 421, Rdnr. 55.15). Passivlegitimiert für den von der Klägerin begehrten Gesamtschuldnerausgleich wäre damit insoweit allein die D Versicherung AG (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 VVG a. F. bzw. § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG, § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n. F.; vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 151/17 -, NJW 2018, 2120, 2122; Bergmann, in: Ratzel u. a. (Hrsg.), Medizinrecht heute, Festschrift 20 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein, 2018, S. 125, 133). Auf diese Zusammenhänge hat der Senat die Klägerin bereits mit Beschluss vom 1. Juli 2019 (Bl. 822 ff. d. A.) hingewiesen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO. 3. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 16. Aufl. 2019, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.09.2016, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03 -, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 - 15 U 92/12 -, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 543, Rdnr. 11). Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Sachverhalts geprägte Einzelfallentscheidung. Die rechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 151/17 -, NJW 2018, 2120) geklärt. Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.09.2016, § 543, Rdnr. 26). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.