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Beschluss

8 U 245/21

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0425.8U245.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 07.10.2021 (Az. 7 O 671/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 35.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 07.10.2021 (Az. 7 O 671/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 35.000,00 festgesetzt. I. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. des Hinweisbeschlusses vom 17.03.2022 (Bl. 324 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). II. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 17.03.2022 Bezug, an denen auch nach nochmaliger Prüfung festgehalten wird. Auch mit Rücksicht auf die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2022 ist eine abweichende rechtliche Würdigung nicht veranlasst. Der Kläger verweist in diesem Schriftsatz auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.03.2022 (Az. 24 U 112/21, vgl. BeckRS 2022, 5661) und hält unter Bezugnahme auf die dortigen Erwägungen den Vorwurf einer sittenwidrigen Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs für nachgewiesen, weil die Behörde im Prüfverfahren zur Typengenehmigung nur unvollständige Informationen über den Einbau einer Fahrkurvenerkennung gehabt habe. Entsprechend könnten aus den im Rechtsstreit vorgelegten Stellungnahmen des Kraftfahrtbundesamtes keine verlässlichen Rückschlüsse gezogen werden. Dieser Einwand verkennt, dass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Kauf des dort betroffenen Neufahrzeugs auf den 08.04.2015, mithin auf einen Zeitpunkt vor Bekanntwerden des sog. Dieselskandals datierte. Im Streitfall hat der Kläger sein Fahrzeug hingegen am 15.11.2016 („Baujahr“ 15.09.2016) und damit etwa ein Jahr nach Entdeckung der in Motoren des Typs EA 189 verbauten Prüfstandserkennungssoftware erworben. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 17.03.2022 ausgeführt, war die Fahrkurvenerkennung dem Kraftfahrtbundesamt aber seit Ende 2015 bekannt und haben die seitdem durchgeführten umfangreichen Untersuchungen keine unzulässige Überschreitung der Emissionsgrenzwerte ergeben. Zu diesen, hier maßgebenden Beurteilungskriterien verhält sich der Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2022 nicht, weshalb entgegen der von ihm vertretenen Rechtsansicht im Streitfall gerade nicht von einer sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte im Rahmen des Prüfverfahrens zur Typengenehmigung des hier betroffenen Fahrzeugs ausgegangen werden kann. Mangels weitergehender Einwendungen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, von ihr sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 17.03.2022 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 07.10.2021 (Az. 7 O 671/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.04.2022 gegeben. Es wird angeregt, zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der gesetzten Frist aus Kostengründen zurückgenommen werden kann. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. „Diesel-Skandal“ auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 15.11.2016 von einem gewerblichen Autohändler einen gebrauchten PKW Audi Q5 2.0 TDI zum Kaufpreis von € 38.998,00. Im Kaufvertrag ist das „Baujahr“ des Fahrzeugs mit Datum 15.09.2016 angegeben; zum Zeitpunkt des Kaufs wies der Wagen eine Laufleistung von 7.664 km auf. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 288 ausgestattet, der der Schadstoffklasse EU 6 unterfällt. Unstreitig verfügt der Motor des PKW über eine Technologie zur Stickoxidausstoßreduktion. Dabei wird ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Reduktion der Abgasrückführung erfolgt unter anderem temperaturgesteuert (sog. „Thermofenster“). Ferner ist in dem Fahrzeug ein sog. SCR-Katalysator verbaut, mit Hilfe dessen Stickoxid unter Zugabe von Harnstofflösung (AdBlue) in andere Stoffe umgewandelt wird. Das Fahrzeug ist nicht von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) betroffen; ein Software-Update wurde nicht aufgespielt. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei mit verschiedenen illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet und halte die nach der Typenzulassung vorgegebenen Grenzwerte für den Schadstoffausstoß nicht ein. Diese Grenzwertüberschreitung sei unter anderem auf das als illegal einzustufende „Thermofenster“ zurückzuführen. Ferner sei in dem Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung verbaut, anhand derer erkannt werde, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NFEZ) befinde; sobald ein Testzyklus erkannt werde, werde die Abgasrückführung in einer anderen Weise geregelt, als im normalen Straßenverkehr und komme es zu einer deutlichen Verbesserung der Abgasgrenzwerte. Auch die AdBlue-Dosierung sei für die Bedingungen des Prüfstandes optimiert und im Weiteren sei das sog. On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) dergestalt manipuliert, dass Emissionsüberschreitungen im Straßenverkehr nicht angezeigt würden. Diese Manipulationen rechtfertigten eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB, da davon auszugehen sei, dass die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten Kenntnis von den eingesetzten illegalen Abschalteinrichtungen hatten; jedenfalls treffe die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises unter Abzug der für die bislang gefahrenen Kilometer anzurechnenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Die Beklagte hat eine Manipulation des Motortyps EA 288 in Abrede gestellt und die Behauptungen des Klägers als unsubstantiiert gerügt. In dem Fahrzeug seien keine, der sog. „Umschaltlogik“ bei den Motoren des Typs EA 189 vergleichbare Abschalteinrichtungen verbaut. Die seit Bekanntwerden des sog. „Dieselskandals“ durch das KBA erfolgten umfangreichen Untersuchungen gerade auch des Motors EA 288 hätten zu keinerlei Beanstandungen geführt, auch drohe unter keinen Umständen eine Betriebsuntersagung des Fahrzeugs. Soweit in dem Fahrzeug - unstreitig - eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt sei, begründe dies, mangels Grenzwertrelevanz, keine unzulässige Abschalteinrichtung. Überdies fehle es an jeglichen Anhaltspunkten für eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs. Anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch in Bezug genommenes Urteil vom 07.10.2021 (Bl. 225 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht hinreichend dargetan habe. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Hinweise dafür entnehmen ließen, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen - vergleichbar der sog. „Umschaltlogik“ bei Motoren des Typs EA 189 - ausgestattet sei, seien nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Substantiierungsanforderungen eines Anspruchstellers reiche gleichwohl die pauschale Behauptung einer „insgesamt immer zu niedrigen AdBlue-Dosierung“ nicht aus, um ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten feststellen zu können, zumal unstreitig keinerlei Beanstandungen durch das KBA erhoben worden seien und zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung des Fahrzeugs gedroht habe. Die Implantation des sog. Thermofensters reiche für sich genommen ohnehin nicht aus, um eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung zu begründen, ungeachtet dessen, dass die damalige Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit sog. „Thermofenster“ nicht eindeutig gewesen und daher jedenfalls eine vertretbare Gesetzesauslegung anzunehmen sei. Eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Fahrkurvenerkennung habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen und auch hinsichtlich des OBD-Systems könne schon dem Grunde nach nicht von einer illegalen Abschalteinrichtung ausgegangen werden. Was schließlich die behauptete Überschreitung der Emissionsgrenzwerte im realen Straßenbetrieb angehe, fehle es ebenfalls an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag des Klägers. Gegen das seinen anwaltlichen Bevollmächtigten am 08.10.2021 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 08.11.2021 bei Gericht eingegangenen Berufung, die innerhalb verlängerter Frist mit bei Gericht am 30.12.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 28.12.2021 begründet wurde. Der Kläger verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge weiter, ergänzt um einen Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen, und rügt unter Hinweis auf verschiedene Rechtsprechungsnachweise, dass das Landgericht seinen Vortrag zu Unrecht für nicht hinreichend substantiiert erachtet habe. Bereits der Umstand, dass andere Motoren der Beklagten wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen worden seien, liefere einen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug. Der Kläger wiederholt und vertieft im Weiteren seinen Vortrag zu der im Fahrzeug verbauten Fahrkurvenerkennung, die im Prüfstandsbetrieb grundlegend anders arbeite als im normalen Fahrbetrieb. Auch komme es für die Einstufung einer Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung nicht darauf an, ob die Steuerung zur Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand notwendig sei (keine „Grenzwertkausalität“) und schließlich ergäben sich mit Blick auf die als Anlagen BK1 und BK2 (Bl. 294 ff. d.A.) eingereichten Anlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kraftfahrtbundesamt den Einfluss der Fahrkurvenerkennung auf die NOx-Emissionen Ende 2015 nicht offengelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28.12.2021 (Bl. 275 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 07.10.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az. 7 O 671/21, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei € 33.386,87 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Audi Q5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise nachdrücklich auf die Ergebnisse der in der Vergangenheit zu dem Motor EA 288 durchgeführten Untersuchungen, wonach keinerlei Auffälligkeiten hervorgetreten seien. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 07.10.2021 ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Senats im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen nach Maßgabe der §§ 513, 529 Abs. 1 ZPO keine abändernde Entscheidung, da dem Kläger hier allein in Betracht kommende deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf von November 2016 nicht zustehen. Dazu im Einzelnen: 1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufung die erstinstanzlichen Feststellungen zur fehlenden Sittenwidrigkeit des sog. Thermofensters sowie der behaupteten Manipulation des OBD-Systems nicht angreift. Insoweit sind angesichts der für das Berufungsgericht geltenden Tatsachenbindung (§§ 529, 531 ZPO) keine weiteren Ausführungen veranlasst. Überdies stehen die diesbezüglichen Feststellungen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.01.2021, - VI ZR 433/19 -; BGH, Beschluss vom 29.09.2021, - VII ZR 126/21 -; BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21 -; BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21 -; vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 13.09.2021, Az. 12 U 26/21, zitiert nach BeckRS). 2. In gleicher Weise gilt dies für die Behauptung, die AdBlue-Einspritzung, die im Rahmen des in dem Fahrzeug verbauten SCR-Katalysators zur Abgasreinigung eingesetzt wird, sei hinsichtlich ihres Wirkungsgrades für die Bedingungen des Prüftstandes optimiert, während im realen Straßenbetrieb die Stickoxidreduktion deutlich verringert sei. Auch insoweit enthält die Berufungsbegründung keinerlei konkreten, auf den Streitfall zugeschnittenen Sachvortrag, in dem Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung sowie die Notwendigkeit einer erneuten Feststellung ergeben würden (§ 520 Abs. 3 Ziff. 2, Ziff. 3 ZPO). Ohne dass es hiernach entscheidend darauf ankommt, sei gleichwohl in Übereinstimmung mit den landgerichtlichen Feststellungen ergänzend hervorgehoben, dass die vom Kläger behauptete „Optimierung“ der AdBlue-Einspritzung auf dem Prüfstand schon für sich genommen nicht den Anforderungen genügt, die für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens, vergleichbar mit der sog. „Umschaltlogik“ bei Motoren des Typs EA 189, erforderlich sind (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 20.07.2021, - VI ZR 1154/20 -; vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 21.02.2022, Az. 2 U 62/21; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2021, Az. 2 U 68/21; OLG Schleswig, Urteil vom 21.01.2022, Az. 1 U 37/21; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2022, Az. 8 U 46/21, bei gleichzeitiger teilweiser Aufgabe der Rechtsauffassung im Urteil vom 09.04.2021, Az. 8 U 68/20, jeweils zitiert nach BeckRS). 3. Hinsichtlich der Fahrkurvenerkennung ist nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien davon auszugehen, dass die Motorsteuerung des Fahrzeugs über eine solche Fahrkurvenerkennung verfügt, wenngleich mit Blick auf den Kaufvertrag davon auszugehen sein dürfte, dass der Wagen erstmals im September 2016 („Baujahr“ 15.09.2016) zugelassen wurde und dem Senat aus einer Vielzahl von Parallelfällen Vortrag der Beklagten bekannt ist, wonach in Neufahrzeugen jedenfalls ab KW 22/2016 die Fahrkurvenerkennung nicht mehr verbaut worden sein soll (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, Urteil vom 11.01.2022, Az. 7 U 84/21, zitiert nach BeckRS). Gleichwohl verhilft auch eine unstreitige Fahrkurvenerkennung der Berufung nicht zum Erfolg. Denn selbst wenn die Emissionskontrolle im streitgegenständlichen Fahrzeug in Abhängigkeit einer Fahrkurvenerkennung erfolgt und diese wegen fehlender Grenzwertkausalität nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 715/2007 fallen sollte (vgl. hierzu: OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2022, Az. 8 U 46/21), so genügt ein hierin liegender Gesetzesverstoß nicht, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB zu qualifizieren (OLG Naumburg, a.a.O.). a) Sittenwidrig ist ein Verhalten das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -; Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 -; vgl. im Übrigen BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 -). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Täuschungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 - m.w.N.). Danach setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und oder Verwendung der als manipulativ gerügten Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein vorgingen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteile vom 16.09.2021, - VII ZR 190/20 -; - VII ZR 286/20 -; - VII ZR 322/20 - sowie Hinweisbeschluss vom 29.09.2021, a.a.O.). b) Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Wie vom Kläger selbst vorgetragen und durch das Schreiben der Beklagten an das KBA vom 29.12.2015 (Anlage K3) sowie durch zahlreiche von der Beklagten (speziell zum Aggregat EA 288 EU 6) vorgelegte Auskünfte des KBA in anderen Verfahren belegt (vgl. Anlagen B19 ff.), war die Fahrkurvenerkennung dem Kraftfahrtbundesamt seit Ende 2015 bekannt und hat das Kraftfahrtbundesamt seitdem unstreitig eine Vielzahl unterschiedlicher, mit diesem Motor ausgestatteter Fahrzeugtypen einer Überprüfung unterzogen, ohne dass die Verwendung dieser Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wurde. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Auskünften, dass auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten wurden (vgl. beispielhaft Anlage B 19). Es ist fernliegend, dass das Kraftfahrtbundesamt im Rahmen der zahlreichen Überprüfungen die vom Kläger behaupteten Wirkungen der Fahrkurvenerkennung und der dynamischen Steuerung der AdBlue-Dosierung auf die Fahrzeugemissionen übersehen und somit unberücksichtigt gelassen haben könnte (vgl. auch: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2022, Az. 2 U 111/21). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs (hier: September 2016) in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Erst recht fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten für eine manipulative Täuschung des KBA durch die Beklagte, die das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten begründen könnten (vgl. nochmals OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2022, a.a.O., m.w.N.). 4. Nicht zuletzt fehlt es an einem Schaden des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, der durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -). Dabei kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts der Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass kein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann, sodass davon auszugehen sein kann, dass ein solcher Käufer in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, a.a.O.). Ein solcher Erfahrungssatz besteht hier schon deshalb nicht, weil dem Fahrzeug des Klägers zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte. Das Kraftfahrtbundesamt hat keine Regelungen zur Typengenehmigung - etwa in Form von Nebenbestimmungen - getroffen, die Einfluss auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum gehabt hätten. Der Kläger konnte und kann sein Fahrzeug benutzen. Anders als bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 ist kein Software-Update notwendig, um den Bestand der Betriebserlaubnis nicht zu gefährden (vgl. hierzu: OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2022, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2022, Az. 2 U 111/21; ebenso: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.09.2021, Az. 24 U 208/20, zitiert nach BeckRS). Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich danach als offensichtlich unbegründet. Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Vielmehr orientiert sich der Senat an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage einer deliktischen Haftung eines Autoherstellers im Zusammenhang mit Dieselfahrzeugen unter wertender Betrachtung des Einzelfalls. Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung geboten; von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf die Gebührenstufe bis zu € 35.000,00 festzusetzen, da auch mit Rücksicht auf die seit dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gefahrenen Kilometer kein unter € 30.000,00 liegender Wert des Berufungsverfahrens anzunehmen ist.