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Urteil

9 U 35/05

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2006:1219.9U35.05.0A
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Leitsätze
1. Bei einem längeren Zeitraum zwischen der Haustürsitutation und der widerrufenen Willenserklärung des Verbrauchers (hier: rund 6 Monate) entfällt die Indizwirkung, dass die Willenserklärung kausal auf die Überrumpelung zurückgeht. 2. § 9 VerbrKrG findet keine Anwendung auf Realkreditverträge. 3. Zur Ausfüllung des Merkmals "institutionalisiertes Zusammenwirken" der kreditgebenden Bank mit den Vermittlern der Kapitalanlage 4. Zum prozessualen Antrag des Anlegers, auf Vorlage von Bankunterlagen durch die beklagte Bank, aus denen auf einen schadensersatzbegründenden Wissensvorsprung der Bank geschlossen werden soll.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 24.3.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem längeren Zeitraum zwischen der Haustürsitutation und der widerrufenen Willenserklärung des Verbrauchers (hier: rund 6 Monate) entfällt die Indizwirkung, dass die Willenserklärung kausal auf die Überrumpelung zurückgeht. 2. § 9 VerbrKrG findet keine Anwendung auf Realkreditverträge. 3. Zur Ausfüllung des Merkmals "institutionalisiertes Zusammenwirken" der kreditgebenden Bank mit den Vermittlern der Kapitalanlage 4. Zum prozessualen Antrag des Anlegers, auf Vorlage von Bankunterlagen durch die beklagte Bank, aus denen auf einen schadensersatzbegründenden Wissensvorsprung der Bank geschlossen werden soll. Die Berufung der Kläger gegen das am 24.3.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kläger begehren Rückzahlung von Leistungen, die sie auf ein Darlehen erbracht haben, mit dem sie den Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanzierten. Im Frühjahr 1990 wurde den Klägern ein Kapitalanlagemodell, bestehend aus einem Hotelappartement in O1 und einer Finanzierung durch die Beklagte, angeboten. Am 30.4.1989 gaben die Kläger ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassender unwiderruflicher Vollmacht gegenüber der Treuhänderin A …gesellschaft mbH ab (Anlage 2), das diese am 21.7.1989 (Anlage 3) annahm. Die A erwarb am 11.9.1989 für die Kläger das Hotelappartement (Anlage 1) zum Preis von 134.683,- DM. Am 11.10.1989 unterzeichneten die Kläger persönlich den Darlehensvertrag über 163.220,- DM (Anlage K 4), eine Widerrufsbelehrung (Anlage K 8) und eine Zweckbestimmung zur Grundschuld. Eine Zwischenfinanzierung war zunächst mit 9,25% zu verzinsen und – wie auch das endgültige Darlehen - durch eine Grundschuld gesichert. Nachdem die Kläger zunächst ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllten, widerriefen sie diesen nach dem Haustürwiderrufsgesetz am 28.3.2003 (Anlage 5) und verlangt mit der vorliegenden Klage Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von 105.871,67 € und Feststellung, dass weitere Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag nicht bestehen, hilfsweise Zug um Zug gegen Auflassung des Hotelappartements. Mit Urteil vom 24.3.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses, ihnen am 14.4.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.5.2005 eingegangene und am 13.6.2005 begründete Berufung der Kläger. Beide Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und halten an den erstinstanzlichen Anträgen fest. Die Beklagte verlangt hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf nach dem HTWG für wirksam erachtet, Zahlung des noch ausstehenden Darlehens und beantragt zusätzlich widerklagend, die Kläger zu verurteilen, an sie 93.657,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Die Kläger beantragen insoweit, die Widerklage abzuweisen. Der Senat hatte unter dem 12.10.2005 zunächst eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO angekündigt, hiervon aber nach Verkündung der Urteile des EuGH vom 25.10.2005 Abstand genommen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe bei Abschluss des Darlehensvertrages den niedrigen tatsächlichen Wert des Appartements gekannt, durch Vernehmung des Zeugen Z. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.9.2006 Bezug genommen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Die Kläger können weder Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen noch Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag oder Rückübertragung der Lebensversicherung verlangen. 1. Ein dahin gehender Anspruch steht den Klägern aus Bereicherungsrecht (§ 812 I 1 BGB) nicht zu. Die von ihnen erbrachten Leistungen sind mit rechtlichem Grund erfolgt, da der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Unterzeichnung des Darlehensantrags durch die Treuhänderin A die Kläger nicht verpflichtete, weil die dieser erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war. Die Kläger haben sich durch die persönliche Unterzeichnung des Darlehensantrags am 22.9.1989 wirksam selbst verpflichtet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils und schließt sich diesen an. Entgegen der Ansicht der Kläger kann die Rücksendung der von ihr unterzeichneten Vertragsurkunde nicht bloß als eine rechtlich unverbindliche Handlung ohne eigenen Erklärungsgehalt verstanden werden. Die Beklagte durfte die Rücksendung der von den Klägern unterschriebenen Vertragsurkunde nur dahin verstehen, dass die Kläger den Darlehensvertrag abschließen wollten. Selbst wenn die Beklagte davon ausging, der Vertrag sei bereits mit der Treuhänderin wirksam zustande gekommen, steht es ihr frei, Zweifel oder Beweisschwierigkeiten über Bestehen, Wirksamkeit und Umfang der Vollmacht durch eine eigene Erklärung des Vertragspartners auszuräumen. Zu Recht hat das Landgericht dabei dahinstehen lassen, ob das Angebot bereits seitens der Beklagten durch Übersendung des Vertrags an die Kläger zu sehen ist und mit der Rücksendung des Vertrags angenommen wurde oder ob diese Rücksendung das Angebot war, das nach § 151 BGB einer den Klägern gegenüber zu erklärenden Annahme nicht mehr bedurfte. 2. Den Klägern steht ein Anspruch auch aus § 3 HTWG nicht zu. a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Vertragsschlüssen die von den Klägern behaupteten Gespräche in ihrer Wohnung wirklich vorausgingen. b) Auch wenn man vom Vorliegen einer Haustürsituation ausgeht, beruht der Abschluss des Darlehensvertrags jedenfalls nicht mehr darauf. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTWG besteht nur, wenn er durch mündliche Verhandlungen in einer Haustürsituation zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 20.1.2004 –XI ZR 460/02-; Urteil vom 8.6.2004 –XI ZR 167/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-). Die Willenserklärung des Verbrauchers muss im entscheidenden Beweggrund durch die Haustürsituation veranlasst worden sein. Auch wenn dabei eine Mitverursachung genügt, so ist doch erforderlich, dass der Vertrag ohne die Überrumpelung nicht oder zumindest nicht so zustande gekommen wäre. Ist die Vertragserklärung nicht unmittelbar in der Haustürsituation, sondern zeitlich danach abgegeben worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob das durch die Verhandlungen in der Privatwohnung geschaffene Überraschungsmoment noch fortgewirkt hat. Dazu ist enger zeitlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich (BGH Urteil vom 26.10.1993 –XI ZR 42/3-; Urteil vom 16.1.1996 –XI ZR 116/95-; Urteil vom 20.5.2003 –XI ZR 248/02-). Liegt er vor, so kann auf das Fortwirken zwingend geschlossen werden. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand aber nimmt die Indizwirkung ab und entfällt schließlich ganz (BGH Urteil vom 21.1.2003 –XI ZR 125/02-; Urteil vom 20.5.2003 – XI ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 –IV ZR 398/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-). In diesen Fällen kann auf die Kausalität der Überrumpelung nur noch durch Würdigung aller Umstände im Einzelfall geschlossen werden. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die in der Revision nur beschränkt überprüft werden kann (BGH Urteil vom 21.1.2003 –XI ZR 125/02-; Urteil vom 18.3.2003 –XI ZR 188/02-; Urteil vom 20.5.2003 –ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 –IV ZR 398/02-; Urteil vom 20.1.2004 –XI ZR 460/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-), so dass insoweit den Entscheidungen des BGH nur bedingte Aussagekraft zukommt. In diesen Entscheidungen hat der BGH bislang offen gelassen, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon nach einer Woche entfällt (BGH Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-), hat aber einen Zeitraum von knapp drei Wochen hierfür jedenfalls dann ausreichen lassen, wenn weitere, den Kausalverlauf in Frage stellende Umstände hinzutreten (BGH Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-). Im vorliegenden Fall kann von einer Kausalität der Haustürsituation für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr ausgegangen werden. Zwischen den von den Klägern behaupteten Hausbesuchen, die zeitlich nicht konkretisiert werden, die aber zumindest vor der notariellen Vollmachtserteilung (30.4.1989) stattgefunden haben müssen, und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags im Oktober 1989 lagen rund sechs Monate. Hinzu kommt, dass sich die Kläger nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten haben. Sie haben Fondsbeteiligung und Finanzierung nicht bereits beim ersten Hausbesuch des Vermittlers akzeptiert, sondern sich mit der Vereinbarung weiterer Beratungstermine Überlegungszeit verschafft. Dem Erwerb des Appartements ist die notarielle Beurkundung eines Geschäftsbesorgungsvertrages vorangegangen, bei der die Kläger belehrt wurden und die Tragweite ihrer Entschließung erkennen mussten. Über Jahre haben sie ihre aus dem Steuersparmodell resultierenden Rechte wahrgenommen und ihre Pflichten erfüllt, ohne dass sich ihrem Verhalten irgendein Anzeichen dafür entnehmen lässt, dass sie sich bei Eingang der Verpflichtungen überrumpelt und in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt hätten. Sie haben an ihrer Absicht, von der angebotenen Möglichkeit einer steuersparenden Kapitalanlage Gebrauch zu machen, uneingeschränkt weit über den Zeitraum hinaus festgehalten, für den eine Überrumpelung angenommen werden kann. Erst im Jahr 2003 und damit rund 14 Jahre nach dem Vertragsschluss, als das Anlagemodell wirtschaftlich gescheitert war und weitere Vorteile aus dem Anlagemodell nicht mehr erzielt werden konnten, haben sie einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt. Eine Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrags ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern vorgetragenen Umständen. Sie haben – obwohl sie sich nach eigenen Angaben überrumpelt fühlten – in der Folgezeit keinen erkennbaren Versuch gemacht, sich von dem Vertrag zu lösen. Sie sind weder selbst an Verkäufer, Vermittler oder Bank heran getreten noch haben sie anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, um Möglichkeiten der Lösung vom Vertrag zu prüfen. Vielmehr haben sie ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag in vollem Umfang erfüllt und die Vorteile aus dem Erwerb der Immobilie (Steuerabschreibung, Mieteinnahmen) genutzt. Dieses Verhalten ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Kläger die Kapitalanlage im Jahr 1989 wollten und von dem Recht zum Widerruf auch dann keinen Gebrauch gemacht hätten, wenn sie hierüber belehrt worden wären. Dass ein solches Unterlassen des Widerrufs ein den Kausalzusammenhang ausschließender Umstand sein kann, hat inzwischen auch der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 9.5.2006 -XI ZR 119/05-). c) Letztlich kann dies alles aber genauso dahinstehen wie die Frage, ob einer eventuellen Haustürsituation eine Bestellung seitens der Kläger vorausging und ob der von den Klägern erklärte Widerruf rechtzeitig war oder nicht. Auch wenn man dies alles zugunsten der Kläger als wahr unterstellt, folgt daraus kein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte. Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist die Pflicht beider Vertragsparteien zur Rückgewähr des aus dem Vertrag Erlangten. Zwar könnten die Kläger damit Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Raten verlangen; diesem eigenen Zahlungsanspruch stünde indes ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Verzinsung entgegen. Diesen eigenen Rückzahlungsanspruch kann die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Kläger entgegenhalten (dolo-facit-Einrede). Eine andere Form der Vertragsrückabwicklung ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts. Danach wären der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag als Einheit zu betrachten, so dass die Kläger so zu stellen wären, als hätten sie aus dem Gesamtgeschäft nicht das Darlehen, sondern nur die Immobilie erlangt und wären damit auch nur zu deren Rückübereignung verpflichtet. Ein solches verbundenes Geschäft kann nicht aus § 9 VerbrKrG hergeleitet werden. Das Verbraucherkreditgesetz ist erst zum 1.1.1991 in Kraft getreten und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein verbundenes Geschäft kann auch aus § 242 BGB nicht angenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Der Widerruf des Realkreditvertrags berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages (hier über das Hotelappartement) daher grundsätzlich nicht (BGH Urteile vom 12.11.2002 -XI ZR 25/00-; 15.7.2003 -XI ZR 162/00-; 21.7.2003 -II ZR 387/02-; 16.9.2003 -XI ZR 447/02-; 23.9.2003 -XI ZR 135/02-). Ist die Annahme eines verbundenen Geschäfts nach heutigem Recht ausgeschlossen, so kommt auch bei Altfällen ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über das verbundene Geschäft grundsätzlich nicht in Betracht (BGH Urteil vom 27.1.2004 -XI ZR 37/03-; Urteil vom 20.9.2006 –XI ZR 283/03-). Nach heute geltendem Recht (§§ 9, 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) ist ein verbundenes Geschäft nicht anzunehmen. Abgesehen davon, dass beim Erwerb von Grundeigentum die tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG schon deswegen nicht vorliegen, weil auch geschäftlich und rechtlich unerfahrenen Käufern klar ist, dass es sich bei Kauf und Darlehen um zwei getrennte Geschäfte handelt, steht einer Anwendung von § 9 VerbrKrG in solchen Fällen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen. Danach findet § 9 VerbrKrG keine Anwendung auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird. Diese Bereichsausnahme gilt für Realkredite ausnahmslos (BGH Urteil vom 15.7.2003 -XI ZR 162/00-). Soweit die neuere Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen hat, betreffen diese allein Kredite zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds, nicht aber Kredite zum Erwerb des Grundeigentums selbst (BGH Urteil vom 21.3.2005 –II ZR 411/02-). Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegen vor: Mit einem Jahreszins von 9,25% hält sich der der Kläger gewährte Kredit im Rahmen der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Streubreitengrenze, auf die zur Beurteilung der Üblichkeit abzustellen ist (BGH Urteil vom 18.3.2003 –XI ZR 422/01-). Unerheblich ist dabei, ob das Darlehen vollständig oder auch nur überwiegend durch den Verkehrswert der belasteten Immobilie gesichert ist, da eine bloße Teilabsicherung den Tatbestand dieser Norm bereits erfüllt (BGH Urteil vom 15.7.2003 –XI ZR 162/00-). Eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nicht erforderlich. Sie ist weder nach nationalem Recht noch aufgrund dessen europarechtlicher Auslegung angezeigt. National handelt es sich um eine bewusste, abschließende Regelung des Gesetzgebers, die von der Rechtsprechung zu respektieren ist (BGH Urteile vom 23.9.2003 –XI ZR 135/02- und 12.11.2002 –XI ZR 25/00-). Hieran ändern die rechtlichen Rahmenbedingungen des Europarechts nichts (BGH Urteil vom 16.9.2003 -XI ZR 447/02-). Mit den beiden Entscheidungen vom 25.10.2005 („Schulte“ -C 350/03- und „Crailsheimer Volksbank e.G.“ -C 229/04-) hat der EuGH ausdrücklich anerkannt, dass die Ausgestaltung der Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem nationalen Recht überlassen sind die Haustürwiderrufsrichtlinie nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränken. Insbesondere verbietet es die Haustürwiderrufsrichtlinie nach den genannten Entscheidungen nicht, dass der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machende Verbraucher die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber sofort und mit marktüblichen Zinsen zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt wird, dass die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird. Soweit der EuGH aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie in den Fällen nicht ordnungsgemäßer Belehrung einen Anspruch des Verbrauchers auf Freistellung von denjenigen mit dem Erwerb der Kapitalanlage verbundenen Risiken herleitet, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht hätte vermeiden können, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahme im vorliegenden Fall nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der vorliegende Fall, in dem eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgt ist und lediglich Bedenken an der darin enthaltenen Formulierung über den Beginn der Widerrufsfrist bestehen, überhaupt in die vom EuGH gebildete Fallgruppe einzuordnen ist. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können jedenfalls nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrags eingegangen ist (BGH Urteil vom 16.5.2006 –XI ZR 6/04-). War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, so hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden können. Im vorliegenden Fall lag der Erwerb der Immobilie (11.9.1989) und insbesondere die Erteilung der Vollmacht (30.4.1989), mit der die Kläger sich bereits unwiderruflich zum Erwerb der Immobilie verpflichtet hatten, über fünf Monate vor Abschluss des Darlehensvertrags (11.10.1989). Auch wenn mit dem Darlehensvertrag eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgt wäre, hätte der Abschluss des Kaufvertrages über die Immobilie damit nicht mehr vermieden werden können, weil dieser bereits erfolgt war. Eine Möglichkeit zur nachträglichen Beseitigung dieses Kaufvertrags bestand für die Kläger nicht mehr. Ein vertragliches Rücktrittsrecht zu ihren Gunsten war im Kaufvertrag nicht vereinbart, die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts sind nicht ersichtlich und für eine Anfechtung fehlt es an einem hierzu berechtigenden Grund. Das spätere Nichtzustandekommen des Darlehensvertrags kann Auswirkungen auf den zuvor geschlossenen Kaufvertrag nur über die Grundsätze des verbundenen Geschäfts entfalten, die aber nach der vorstehend dargestellten bisherigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH, die auch der EuGH insoweit ausdrücklich billigt, auf Immobiliarverträge keine Anwendung finden. 3. Ein Anspruch steht den Klägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c. [§ 280 BGB n.F.], PFV, § 826 BGB) zu. Die Beklagte hat keine ihr als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Die Beklagte war als Darlehensgeberin nicht gehalten, die Kläger über Risiken aus der Verwendung des Kredits zum Erwerb der Eigentumswohnung aufzuklären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558 ; BGH NJW-RR 2000, 1576, beide m. w. Nw.). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere bei finanzierten Kapitalanlagen darf die Bank regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage, ggf. unter Einschaltung besonderer Fachberater, hinreichend geprüft hat. Dies gilt auch bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292 ). Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden, so zum Beispiel, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen, zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl gegenüber dem Bauträger als auch gegenüber dem einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer haben und dies auch erkennen kann. Eine dieser Fallgestaltungen liegt hier nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte als Darlehensgeberin arbeitsteilig mit dem Vertrieb und der Verkäuferin zusammengearbeitet hätte. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger ist unsubstantiiert. Er lässt nicht erkennen, in Bezug auf welche Punkte die Bank Kenntnisse von welchen Umständen gehabt haben soll, die den Klägern nicht bekannt gewesen wären. Dies gilt auch für die im Innenverhältnis zwischen den am Vertrieb Beteiligten gezahlten Provisionen. Deren Höhe kann einen haftungsbegründenden Wissensvorsprung der Darlehensgeberin grundsätzlich nicht begründen. Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Dies gilt auch dann, wenn diese Innenprovision 15% übersteigt (BGH Urteile vom 12.11.2002 -XI ZR 3/01– und vom 23.3.2004 -XI ZR 194/02-). Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass die von den Klägern erworbene Immobilie möglicherweise sittenwidrig überteuert war und die Beklagte dies wusste. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH, der eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise annimmt, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (Urteile vom 20. Mai 2003 -XI ZR 248/02- m. w. Nw. und vom 18.11.2003 -XI ZR 322/01-). Erforderlich dazu ist zum einen substantiierter Vortrag zum Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, der – um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein muss wie der Wert der Wohnung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Urteil vom 20.5.2003 -XI ZR 248/02-, jeweils m. w. Nw.). Insoweit fehlt es vorliegend an substantiiertem Vortrag der Kläger, die den Wert der Wohnung ohne jede nachvollziehbare tatsächliche Grundlage erkennbar ins Blaue hinein mit 42.300,- DM angeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wäre zur Substantiierung hier eine nachvollziehbare Darlegung – etwa in Form eines Privatgutachtens – dieser Wertermittlung erforderlich gewesen. Trotz des zweitinstanzlich durch den Senat erfolgten Hinweises nach § 139 ZPO ist eine Substantiierung insoweit nicht erfolgt. Zudem mangelt es an einer weiteren Voraussetzung. Erforderlich ist über die objektiv sittenwidrige Überteuerung hinaus nämlich subjektiv die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Auf diese Kenntnis kann entgegen der Ansicht der Kläger nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden. Eine solche Vermutung hat die Rechtsprechung auf Seiten des am Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligten Geschäftspartners bejaht. Dies kann zu Lasten der das Geschäft finanzierenden Bank nicht übernommen werden. Die Bank muss sich – anders als der Geschäftspartner selbst – über die Rentabilität des Geschäfts keine Gedanken machen, braucht keinen Vergleich des Werts von Leistung und Gegenleistung anzustellen. Wenn sie sich darauf beschränkt, den beantragten Kredit nach Prüfung der Bonitätsvoraussetzungen zu gewähren, begeht sie keine Pflichtverletzung. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sie trotz positiver Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung von einem Hinweis an den Darlehensnehmer absieht. Wollte man zu Lasten der finanzierenden Bank das Vorliegen der subjektiven Wuchervoraussetzungen tatsächlich vermuten, würde dies dazu führen, dass die Bank in jedem Fall die beabsichtigte Mittelverwendung prüfen müsste und das Risiko einer Übervorteilung des Darlehensnehmers durch den Vertragspartner des finanzierten Geschäfts trüge. Eine solche Risikoverteilung kommt außerhalb des verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG nicht in Betracht. Auf die Kenntnis der Bank kann auch nicht aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Bank und Vermittler geschlossen werden. Mit Urteil vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) hat der BGH – um den Bedenken des EuGH an seiner Rechtsprechung Rechnung zu tragen – seine Rechtsprechung zur Haftung der Bank erweitert. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn der Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittler nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Es liegt nahe, den Verkauf einer sittenwidrig überteuerten Immobilie auch als arglistige Täuschung über den Wert anzusehen. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken von Beklagter und A kann nach der genannten BGH-Entscheidung bereits aus der Vielzahl gleich gelagerter Finanzierungen im selben Objekt angenommen werden. Bedenken bestehen an der weiteren Voraussetzung für die Vermutung, dass nämlich die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittler nach den Umständen des Falles evident ist und sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Hiervon kann beim Wert des Objekts nicht ausgegangen werden. Wesentliches Sicherungsmittel des Darlehens war ein Grundpfandrecht an der Immobilie. Wäre die Bank selbst von einem weit unterhalb des Kaufpreises liegenden Wert ausgegangen, so hätte sie im eigenen Interesse nur ein geringeres Darlehens gegeben oder weitere Sicherheiten verlangt. Die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung war für das Anlagemodell neu abgeschlossen worden, hatte somit noch keinen Wert. Selbst wenn man eine Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung vermuten wollte, ist diese Vermutung nur widerleglich. Die Beklagte müsste dann ihre Bewertung der Immobilie offen legen; dies hat sie – wenn auch ohne Vorlage der entsprechenden Unterlagen – in der Klageerwiderung bereits getan. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte von der Überteuerung der Immobilie nichts wusste. Nachvollziehbar, überzeugend und in sich schlüssig hat der Zeuge Z bei seiner Vernehmung dargetan, wie die Bank den Beleihungswert ermittelt hat und dass sie dabei auf 80.000,- bzw. 90.000,- DM gekommen ist. Dies bleibt hinter dem gezahlten Kaufpreis zwar deutlich zurück, erreicht aber die für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderliche Höhe nicht. Zur Vorlage weiterer Urkunden oder eigener Unterlagen ist die Beklagte trotz des entsprechenden Antrags der Kläger nicht verpflichtet. Bei diesem Antrag handelt es sich um eine prozessual unzulässige Ausforschung. Die Kläger wollen irgendwelche Urkunden finden, aus denen auf eine Kenntnis der Bank von der Überteuerung geschlossen werden kann. Um welche Urkunden es sich dabei handelt, wissen sie selbst nicht genau. Es kann sich um ein Wertgutachten handeln, das von der Bank selbst oder einem Dritten (Sachverständigen, Vermittler, Verkäufer) erstellt wurde, es können externe Schreiben Dritter oder interne Vermerke der Beklagten sein, in denen der Wert der Immobilie eine Rolle spielt. Völlig offen ist auch, wo sich diese Urkunden befinden sollen; möglicherweise sind sie in der Kreditakte der Kläger, möglicherweise gibt es eine gesonderte Akte über die finanzierte Immobilie, eine Akte über die Korrespondenz mit der Vermittlungsfirma oder um sonstige Aktensammlungen. Die Kosten des Rechtsmittels haben die Kläger zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.