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XI ZR 125/02

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Bochum 29. Juli 2003 1 O 795/02 Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2 lit. a), Art. 5 Abs. 2; HWiG §§ 1, 3 Vorlagebeschluss wegen möglichen Verstoßesder deutschen Rechtslage beim Widerruf eines Realkredits gegen die Haustürgeschäfterichtlinie Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGH, NJW 2002, 2325 ff.). Während die Frage der Schutzwürdigkeit von Vertragspartnern hauptsächlich mit Blick auf die vom Treuhänder zur Finanzierung eingeschalteten Kreditinstitute diskutiert wird (siehe BGH, NJW 2002, 2325 ; Derleder, ZflR 2003, 177; Nittel, NJW 2003, 2599 ), ist es im Wesentlichen unbestritten, dass sich jedenfalls ein Bauträger, der auf die Absatzorganisation einschließlich des unwirksamen Geschäftsbesorgungsvertrags wesentlichen Einfluss genommen (Derleder, ZflR 2003, 177/188) oder die maßgebliche Konzeption gar selbst entwickelt hat (Nittel, NJW 2003, 2599 /2602), wegen § 173 BGB nicht auf den Schutz der §§ 171, 172 BGB berufen kann. In diesem Fall ist die enge Zusammenarbeit des Dritten (Bauträger) mit dem Rechtsbesorger als Beteiligung an der unzulässigen Rechtsbesorgung zu werten (BGH, NJW 1998, 1955), so dass auch die Berufung auf einen Rechtsschein ausscheidet. aa) Die Wirksamkeit des Treuhandvertrags ist am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen (BGH, NJW 2003, 1594). Nach dem Vertrag, den der Senat selbst auslegen kann, hat der Treuhänder die Erwerber umfassend beim Erwerb und der sonstigen Abwicklung des Vertragsobjekts zu vertreten und insoweit seine Interessen wahrzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Durchführung des Vorhabens und des Erwerbs zusammenhängen. Insbesondere hat er in diesem Rahmen sämtliche grundbuchrechtlichen Bewilligungen und Anträge abzugeben, darf mit der Eigentumsvormerkung hinter Finanzierungsgrundpfandrechte zurücktreten und bei einer Änderung der Teilungserklärung mitwirken. Er hat die dingliche Absicherung der Finanzierungsdarlehen zu übernehmen und darf den Erwerber persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen sowie gegenüber Banken Zweckbestimmungserklärungen abgeben. Er darf auch im Interesse der Durchführung des Gesamtobjekts für den Erwerber abgeschlossene Verträge wieder auflösen, falls die Finanzierung nicht nachgewiesen ist, und ist sogar berechtigt, die Löschung der Eigentumsvormerkung zugunsten des Erwerbers zu bewilligen und zu beantragen. Die steuerlichen Angelegenheiten übernimmt vollständig ein vom Treuhänder zu beauftragender Steuerberater. Der Treuhandauftrag hebt schließlich ausdrücklich hervor, dass er sich auf den Abschluss der erforderlichen Verträge und die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Erwerbers gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner erstreckt. Vor allem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorhabens bringt die Vertragsgestaltung erheblichen Beratungsbedarf mit sich. Wesentliche Aufgabe des Treuhänders ist es, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Die Dienstleistungen verlangen damit, sofern sie sachgerecht erbracht werden sollen, erhebliche Rechtskenntnisse. Der entsprechende Vertrag unterliegt demnach dem Rechtsberatungsgesetz. bb) Die bei den Akten befindlichen und ersichtlich einheitlich entwickelten und aufeinander abgestimmten Vertragsunterlagen sprechen dafür, dass der Bauträger als Eigentümer des Grundstücks von Anfang an in die maßgebliche Errichtungs- und Vertriebskonzeption eingebunden war. Zudem haben die Antragsgegner bislang unwidersprochen vorgetragen, dass der bevollmächtigte Treuhänder den einzelnen Interessenten der Wohnanlage vom Eigentümer des Grundstücks, also dem Bauträger, vorgeschlagen wurde. Ohne entgegenstehenden Vortrag tatsächlicher Art wird das Landgericht deshalb von einer Unwirksamkeit auch des abgeschlossenen Bauträgervertrags auszugehen haben. 117MittBayNot 2/2004 Bürgerliches Recht cc) Auf die vertraglich vorgesehene Form der Abnahme käme es hingegen nicht an, sofern die Antragsgegner die Wohnung tatsächlich in Besitz genommen haben, etwa durch eigenen Bezug oder durch willentliche Nutzungsüberlassung an dritte Personen (vgl. § 868 BGB ). Dazu würde es genügen, dass die Antragsgegner, wie vorgesehen, die Wohnung der damals noch zu gründenden Hotelbetriebsgesellschaft als Mieterin überlassen haben und im Gegenzug die monatliche Miete vereinnahmen. Die Antragsteller haben dazu einerseits nur unsubstantiiert vorgebracht, das Teileigentum werde auch genutzt, und andererseits erklärt, die Antragsgegner könnten ihr Teileigentum an die jetzige Betreiberin verpachten. Ob und wie die Wohnung genutzt wird, insbesondere wer Nutznießer ihrer Erträge ist, wird in einer mündlichen Verhandlung ( § 44 Abs. 1 WEG ) aufzuklären sein ( § 12 FGG ). Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner ist es nicht erheblich, ob diese selbst an Eigentümerversammlungen teilgenommen und Beschlüsse mitgetragen oder abgelehnt haben. d) Sollten sich die Voraussetzungen einer Inbesitznahme des Teileigentums feststellen lassen, bestehen keine Bedenken, den Antragstellern die für den fraglichen Zeitraum 1998 bis 2000 begehrten Hausgeldförderungen zuzusprechen. Dem stände insbesondere nicht die Unwirksamkeit der Erwerbsverträge entgegen. Im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.10.1994 (BGH, NJW 1994, 3352 ) zugrunde lag, geht es hier nicht um die Haftung des faktischen Mitglieds einer in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern um die Haftung des Mitglieds einer faktischen Gemeinschaft. Ob anderes ab dem Zeitpunkt gilt, in dem das Entstehen einer Eigentümergemeinschaft endgültig unmöglich geworden ist, kann dahinstehen. Solange das Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft noch bezweckt war, ist die Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG sachgerecht. Davon kann jedenfalls bis zum Bekanntwerden der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells (BGH, NJW 2001, 70 ) ausgegangen werden. 2. Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2 lit. a), Art. 5 Abs. 2; HWiG §§ 1, 3 (Vorlagebeschluss wegen möglichen Verstoßes der deutschen Rechtslage beim Widerruf eines Realkredits gegen die Haustürgeschäfterichtlinie) Gemäß Art. 234 EGV werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Werden von Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 85/577/ EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20.12.1985 auch solche Kaufverträge über Immobilien erfasst, die lediglich als Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei dem die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrages als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrages in einer Haustürsituation nach § 1 Haustürwiderrufsgesetz erfolgen? 2. Entspricht eine nationale Rechtsordnung bzw. deren Auslegung, die die Rechtsfolgen des Widerrufs der Darlehenserklärung auch im Rahmen solcher KapiRechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht talanlagemodelle, bei denen das Darlehen ohne Erwerb der Immobilie überhaupt nicht gewährt worden wäre, lediglich auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränkt, den Anforderungen des Gebotes des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Art. 95 Abs. 3 EG-Vertrag) sowie der von der Richtlinie 85/577/EWG gewährleisteten Effektivität des Verbraucherschutzes? 3. Genügt eine nationale Regelung der Rechtsfolge des Widerrufs des Darlehensvertrages dergestalt, dass der widerrufende Verbraucher die Darlehensvaluta an die finanzierende Bank zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer der Immobilie ausbezahlt wird, dem Schutzzweck der Widerrufsregelung in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG? 4. Verstößt eine nationale Rechtsfolge des Widerrufs in der Form, dass der Verbraucher nach Widerrufserklärung zur sofortigen Rückzahlung der – auf Grundlage des für die Kapitalanlage entwickelten Konzeptes – bisher überhaupt noch nicht getilgten Darlehensvaluta nebst deren marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist, gegen das Gebot des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Art. 95 Abs. 3 EG-Vertrag) sowie gegen den in der Richtlinie 85/577/EWG verankerten Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes? LG Bochum, Beschluss vom 29.7.2003, 1 O 795/02 Die Kläger begehren im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars S. in H. vom 8.5.1992 für unzulässig zu erklären. Die Beklagte finanziert seit Ende der 80er Jahre in erheblichem Umfang den Erwerb von gebrauchten Eigentumswohnungen. Bei diesen Wohnungen handelt es sich in der Regel um im sozialen Wohnungsbau der 60er und 70er Jahre erstellte Mietshäuser, die von der A.-AG in H. angekauft, teilrenoviert, in Wohnungseigentum geteilt und anschließend angeboten wurden. Der eigentliche Vertrieb der Eigentumswohnungen sowie die Vermittlung der Finanzierung erfolgte sodann ausschließlich über das mit der Vermittlung von Immobilien- und Finanzdienstleistungen befasste Unternehmen „H. GmbH“ in D., das sich wiederum einer Vielzahl bundesweit tätiger Untervermittler bediente. Im Rahmen des geschilderten Vertriebskonzeptes trat im Februar 1992 ein Untervermittler der Firma „H. GmbH“ an die Kläger heran und erläuterte ihnen das Anlagemodell des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs. Aus Gründen der Steuerersparnis sah das Modell eine vollständige Fremdfinanzierung der angebotenen, fremdgenutzten Eigentumswohnung vor, wobei Tilgungen während der Laufzeit des Darlehensvertrags ausgeschlossen waren. Die Kläger erwarben daraufhin am 28.4.1992 eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage zum Preis von 90.519 DM (46.281,63 €). Ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen die Kläger mit Vertrag vom 7.4.1992 bei der Beklagten ein Darlehen über 105.000 DM (53.685,65 €) auf, das durch eine mit notarieller Urkunde vom 8.5.1992 bestellte Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum in derselben Höhe abgesichert wurde. Weiterhin übernahmen die Kläger in dieser Urkunde die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Darüber hinaus mussten sich die Kläger auf Verlangen der Beklagten nach einem von ihr entwickelten Konzept gemäß § 3 des Darlehensvertrages zum Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft verpflichten, durch die eine gleichmäßige Verteilung der gesamten Mieteinnahmen in dem Wohnkomplex gewährleistet sein sollte. Des Weiteren verpflichteten sich die Kläger, bei der Beklagten zwei Bausparverträge abzuschließen, und zwar über jeweils 50 % der Darlehenssumme. Gemäß § 1 des Darlehensvertrages wurde vereinbart, dass eine Tilgung des Darlehens erst mit der Zuteilung des ersten Bausparvertrages erfolgen sollte. Eine MittBayNot 2/2004 Widerrufsbelehrung nach dem HWiG des Inhalts, dass die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden kann, enthielt der Darlehensvertrag nicht. Nach Abschluss sämtlicher Verträge und der Bestellung der im Darlehensvertrag geforderten Sicherheiten zahlte die Beklagte die Darlehensvaluta in Höhe des Nettokreditbetrages von 101.850 DM (52.075,08 €) aufgrund formularmäßiger Anweisung der Kläger unmittelbar an die Verkäuferin der Immobilie aus. Nachdem die Kläger ihren monatlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkamen, kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag, stellte das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig und betreibt nunmehr – da Zahlungen seitens der Kläger nicht erfolgten – mittels eines am 11.7.2002 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung aus der genannten notariellen Urkunde. Insoweit hat sie bereits beim Amtsgericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Kläger beantragt. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8.11.2002 unter Hinweis auf § 1 HWiG den Darlehensvertrag widerrufen. Aus den Gründen: (…) B. Darstellung des nationalen Rechts: Die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage und – gegebenenfalls – über die Widerklage hängt in erster Linie davon ab, welche Rechtsfolgen sich bei der Annahme eines wirksam ausgeübten Widerrufsrechts nach § 1 HWiG ergeben. Denn sollten die Kläger in diesem Fall tatsächlich nach § 3 Abs. 1 und 3 HWiG zur Rückzahlung der an die Immobilienverkäuferin ausbezahlten Darlehensvaluta zuzüglich einer angemessenen Verzinsung verpflichtet sein, kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagten den Darlehensvertrag wirksam gekündigt oder die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam mit ex-tunc-Wirkung nach dem HWiG widerrufen haben. In beiden Fällen wären die Kläger zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet, und zwar entweder aus Vertrag gemäß § 607 Abs. 1 BGB oder aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812, 818 BGB . 1. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (Rs. C 481/99) besteht in der nationalen Rechtsprechung Einvernehmen, dass alle Darlehensverträge, die in einer Haustürgeschäftssituation abgeschlossen wurden, nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufen werden können (BGH, Urteile vom 21.1.2003, XI ZR 125/02, NJW 2003, 1390, 1391; vom 26.11.2002, XI ZR 10/00, NJW 2003, 885, 886; vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, NJW 2003, 422 , 422 f.; vom 12.11.2002, XI ZR 3/01, NJW 2003, 424 , 425; vom 12.11.2002, XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160 , 162; vom 10.9.2002, XI ZR 151/99, NJW 2003, 199 ; vom 9.4.2002, XI ZR 32/99, NJW 2002, 2029 ; vom 9.4.2002, XI ZR 91/99, NJW 2002, 1881 , 1882; vom 9.4.2002, XI ZR 33/99, BGHR HWiG § 5 Abs. 2 Verbraucherkredit 1). Dieses Widerrufsrecht ist zeitlich unbefristet, soweit – wie im vorliegenden Fall – die gemäß § 2 HWiG vorgesehene Belehrung unterblieben ist (BGH, Urteile vom 20.5.2003, XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, und vom 12.11.2002, XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 426). 2. Die Rechtsfolgen nach Ausübung des Widerrufrechts bestimmen sich gemäß Artikel 7 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie) grundsätzlich nach den Vorschriften des nationalen Rechts. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem oben genannten Urteil unter Ziff. 35 darüber hinaus ausdrücklich darauf hinauf den Kaufvertrag über die Immobilie und für die Bestellung des Grundpfandrechts nach den Vorschriften des nationalen Rechts richten. Zwar bestreitet die Beklagte, dass der Darlehensvertrag vom 7.4.1992 in einer Haustürsituation zustande gekommen sei. Hierauf käme es jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH gar nicht mehr an, da die Kläger unabhängig davon, ob eine Haustürsituation vorgelegen hat, zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet wären, mithin die Klage abzuweisen wäre. 3. Gemäß § 3 Abs. 1 HWiG (in der entscheidungserheblichen Fassung des Gesetzes bis zum 30.9.2000) ist jede Vertragspartei verpflichtet, der anderen die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. § 3 Abs. 3 HWiG bestimmt zudem, dass für die Gebrauchsüberlassung bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs deren Wert zu vergüten ist. Der Darlehensvertrag wird damit bei Ausübung des Widerrufs durch § 3 Abs. 1 HWiG in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt noch BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, NJW 2003, 422, 423) gilt ein Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 HWiG auch dann als empfangen, wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf dessen Weisung an einen Dritten ausbezahlt wurde. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine solche Auslegung zur Begründung der Rückzahlungspflicht schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen hinsichtlich der Begründung eines Darlehensrückzahlungsanspruches erforderlich sei. Denn ebenfalls nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für die Begründung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach § 607 BGB a. F. aus, wenn die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber unmittelbar an einen vom Darlehensnehmer bestimmten Dritten ausbezahlt wird, es sei denn, dieser Dritter wird lediglich als „verlängerter Arm“ des Darlehensgebers tätig (BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, NJW 2003, 422 , 423 mit weiteren Nachweisen). Aufgrund dieser Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG steht den Darlehensgebern, hier also auch den Beklagten, bei Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Nettokreditbeträge nebst marktüblicher Verzinsung zu (BGH, Urteile vom 26.11.2002, XI ZR 10/00, NJW 2003, 885, 886, und vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, NJW 2003, 422 , 423). Dieser Anspruch besteht nach Widerruf mangels dann noch wirksamer Ratenzahlungsvereinbarung sofort und in voller Höhe. 4. Zu einem anderen Ergebnis käme man in diesen Fällen, wenn es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über die Immobilie um ein verbundenes Geschäft handeln würde. Gemäß § 9 Abs. 2 VerbrKrG wäre der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs auch nicht mehr an das finanzierte Immobiliengeschäft gebunden. Vielmehr würde der Darlehensgeber nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG bezüglich der Rückabwicklung in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintreten. Der Darlehensnehmer wäre damit nicht mehr zur Darlehensrückzahlung, sondern zur Herausgabe der mit dem Darlehen finanzierten Immobilie nebst Vergütung zwischenzeitlicher Nutzungen verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die auch in den Entscheidungen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (Rs. C 481/99) bestätigt wurde, kommt jedoch eine Anwendung des § 9 VerbrBürgerliches Recht KrG wegen des Wortlauts des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG auf Realkreditverträge nicht in Betracht, so dass der Widerruf des Darlehensvertrages die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht berührt (BGH, Urteile vom 21.1.2003, XI ZR 125/02, NJW 2003, 1390, 1391 f.; vom 26.11.2002, XI ZR 10/00, NJW 2003, 885, 886; vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, NJW 2003, 422, 423; vom 12.11.2002, XI ZR 3/01, NJW 2003, 424 , 426; vom 12.11.2002, XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160 , 162 f.; vom 10.9.2002, XI ZR 151/99, NJW 2003, 199 , 199 f.; vom 9.4.2002, XI ZR 91/99, NJW 2002, 1881 , 1884; vom 9.4.2002, XI ZR 33/99, BGHR HWiG § 5 Abs. 2 Verbraucherkredit 1). 5. Zwar wird vereinzelt auch ohne den Rückgriff auf § 9 VerbKrG eine Rückzahlung der dem Immobilienverkäufer direkt ausbezahlten Darlehensvaluta mit der Begründung abgelehnt, dass Darlehensvertrag und Immobilienkaufvertrag aufgrund der Gesamtkonzeption der Kapitalanlage und ihrer Finanzierung als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2002, 4 U 23/02, 2003, 163, 165). Hierfür spreche insbesondere, dass das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie gedient habe und jeder der beiden Verträge ohne den anderen nicht abgeschlossen worden wäre. Folge einer solchen wirtschaftlichen Einheit sei es, dass der Widerruf eines der beiden – rechtlich selbständigen – Verträge auch zur Unwirksamkeit des anderen Vertrages führe und es der Schutzzweck der Widerrufsregelung gebiete, den Darlehensnehmer nicht mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch zu belasten. Vielmehr habe eine Rückabwicklung unmittelbar zwischen dem Darlehensgeber und dem als Zahlungsempfänger tatsächlich begünstigten Verkäufer der Immobilie zu erfolgen. Der BGH lehnt jedoch sowohl eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG als auch eine Anerkennung der wirtschaftlichen Einheit von Immobilienkaufvertrag und Darlehensvertrag unter Zugrundelegung des Grundsatzes von Treu und Glauben mit der Begründung ab, dass bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen seien (so ausdrücklich, jedoch ohne Begründung BGH, Urteil vom 9.4.2002, XI ZR 91/99, NJW 2002, 1881, 1884). Als Konsequenz dieser herrschenden und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Widerruf der Darlehensvertragserklärung keine Auswirkungen auf den Immobilienkaufvertrag. Ein direktes Widerrufsrecht scheidet wegen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG aus, da Immobilienkaufverträge gemäß § 313 BGB a. F. bzw. § 311 b n. F. der notariellen Beurkundung bedürfen. Unter Zugrundelegung dieser bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wären die Kläger nach dem Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung verpflichtet. C. Erläuterung der Vorlagefragen: Der Ausgang des Verfahrens hängt entscheidend davon ab, ob der Beklagten ein sofortiger Darlehensrückzahlungsanspruch in voller Höhe nach § 3 Abs. 1 HWiG zusteht. Hiergegen bestehen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13.12.2001 (Rs. C 481/99) erhebliche Bedenken, da diese Rechtsfolge dem Schutzzweck des Widerrufsrechts nicht gerecht wird. Folgt man der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen GemeinschafRechtsprechung MittBayNot 2/2004 Bürgerliches Recht ten vom 13.12.2001 (Rs. C 481/99), so hat die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher zur Folge, dass er zwar nicht mehr die vertragliche Rückführung des Darlehens nach den vertraglich vereinbarten Ratenzahlungs- und Tilgungskonditionen schuldet, dafür aber nach der dortigen Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG nunmehr zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist. Dabei macht die Rechtsprechung keinen Unterschied, ob die Darlehensvaluta an den Verbraucher oder einen von diesem bestimmten Dritten ausbezahlt wurde. In beiden Fällen hat der Verbraucher als Darlehensnehmer den Darlehensbetrag empfangen und ist damit im Umkehrschluss auch zur Rückzahlung verpflichtet. 1. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich der für § 3 Abs. 1 HWiG erforderliche Empfang der Darlehensvaluta im vorliegenden Fall nicht mit der dargestellten Begründung bejahen, da sie außer Acht lassen würde, dass zum einen das Darlehen nach dem auch der Beklagten bekannten Erwerbsund Finanzierungsmodell ausschließlich der Finanzierung der Immobilie dienen sollte und auch die vorformulierten Darlehensverträge einen Abschluss ohne Abschluss des Immobilienkaufvertrages überhaupt nicht vorsahen. Zum anderen sahen die Vertragbedingungen der Beklagten eine Darlehensauszahlung an die Kläger überhaupt nicht vor. Vielmehr war die unmittelbare Auszahlung der Darlehensvaluta an die Immobilienverkäuferin gerade Teil der von der Beklagten gewählten Vertragskonstruktion. Aus dem vorliegenden Darlehensvertrag wird vielmehr deutlich, dass die Darlehensgeberin erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung des Immobilienkaufvertrages hatte. Dies zeigt sich insbesondere in der Verpflichtung zum Beitritt in die Mieteinnahmegemeinschaft, die auch nur mit Zustimmung des Darlehensgebers gekündigt werden kann. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass das gesamte – auch auf Steuerminimierung ausgerichtete – Kapitalanlagemodell gerade eine Abstimmung bei der Ausgestaltung von Immobilienkaufvertrag und Darlehensvertrag voraussetzt. Dies bedingt letztendlich auch eine enge Kooperation zwischen Verkäufer und Darlehensgeber, so dass die Ausbezahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer jedenfalls nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Darlehensnehmers beruhte. 2. Selbst wenn aber der Auffassung des Gerichts, dass in den Fällen, in denen die Auszahlung der Darlehensvaluta auf Betreiben des Darlehensgebers erfolgt, der für die Anwendung des § 3 Abs. 1 HWiG erforderliche Empfang der Darlehensvaluta nicht vorliegt, nicht gefolgt wird, stellt sich aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag die Frage, ob es nicht dem Schutzzweck der Widerrufsregelung nach § 1 HWiG widerspricht, dessen Anwendung auf Ratenkreditverträge vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerade mit dem Erfordernis eines wirksamen Verbraucherschutzes begründet wurde, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den an den Immobilienverkäufer ausbezahlten Darlehensbetrag erstatten muss. Der nationale Gesetzgeber hat in § 9 VerbrKrG die ausdrückliche Regelung getroffen, dass dem Darlehensgeber bei Vorliegen der wirtschaftlichen Einheit lediglich die Rechte des Verkäufers, mithin die Herausgabe des kreditfinanzierten Kaufgegenstandes, zusteht. Auch wenn diese Regelung wegen des eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 VerbrKrG auf das vorliegende Anlagemodell wegen der vertraglich vorgegebenen Grundpfandrechtsabsicherung wohl keine Anwendung finden dürfte, muss der Rechtsgedanke dieser Regelung im Rahmen des Schutzzwecks der Widerrufsregelung Berücksichtigung finden. MittBayNot 2/2004 Zwar ist dem BGH zuzugeben, dass bei Immobiliengeschäften „in der Regel“ Darlehensgeber und Immobilienverkäufer keine engere Verbindung miteinander haben. Wie bereits dargestellt, weist das vorliegende Anlagemodell jedoch die Besonderheit auf, dass dessen Zielsetzung der Steuerersparnis nur erreicht werden kann, wenn Erwerb und Finanzierung den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechend aufeinander abgestimmt werden. Auch wenn die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs nach Art. 7 der Richtlinie 85/577/EWG dem nationalen Recht obliegen, dürfen sie nicht so ausgestaltet sein, dass sie dem Gebot der Effektivität des Verbraucherschutzes widersprechen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass dem Verbraucher zwar aus Gründen des wirksamen Verbraucherschutzes ein Widerrufsrecht zugestanden wird, dessen Rechtsfolgen diesen Verbraucherschutz nicht nur außer Acht lassen können, sondern sogar in sein Gegenteil verkehren. 3. Sollte die Auffassung des Gerichts, dass der Beklagten als Darlehensgeberin aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit von Immobilienkaufvertrag und Darlehensvertrag lediglich ein Anspruch auf Übertragung der Immobilie zustehen kann, nicht geteilt werden, so bestehen jedoch nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf den zu gewährenden wirksamen Verbraucherschutz erhebliche Bedenken an der aus § 3 Abs. 1 HWiG folgenden Rückzahlungsverpflichtung nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher. Denn letztendlich steht ein Darlehensnehmer, der vor Jahren einen Darlehensvertrag ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossen hat, und nunmehr sein nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (Rs. C 481/99) zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht ausübt, wirtschaftlich schlechter da als bei Fortbestand des Darlehensvertrages. Auch der BGH weist in seinem Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, NJW 2003, 422 , 423 f., auf diese Problematik hin und führt dazu aus, „dass mit der Pflicht zur sofortigen Rückzahlung und marktüblichen Verzinsung der Darlehensvaluta ein Widerruf der Darlehensvertragserklärung für viele Darlehensnehmer wirtschaftlich wenig oder nicht interessant ist“. Weiter führt er aus, „dass der in einer Haustürsituation überrumpelte Darlehensnehmer damit erheblich schlechter gestellt ist, als er vor In-Kraft-Treten des Haustürwiderrufsgesetzes gestanden hätte“. Dass selbst die darlehensgebenden Banken nicht davon ausgingen, dass sie durch ein sich am Verbraucherschutz orientierendes Widerrufsrecht finanziell besser gestellt werden als bei Vertragsfortbestand, zeigt sich auch an der Erklärung der beklagten Bank in der Rechtssache des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften – Rs. C 481/99 – zur Frage der zeitlichen Wirkung des Urteils. Hier wurde ausdrücklich auf das erhebliche finanzielle Risiko hingewiesen, das mit der Anwendung des Widerrufsrechts auf Realkreditverträge für die Kreditinstitute entstehen würde. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat die Bundesrepublik Deutschland durch die dargestellte nationale Rechtslage nicht dafür Sorge getragen, dass „geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers“ vorliegen. Denn nach der innerstaatlichen Rechtsordnung ergeben sich für den Verbraucher erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die ihn in vielen Fällen in die private Insolvenz treiben. Wie der Kammer nämlich aus einer Reihe von Verfahren bekannt ist, sind die vermittelten Wohnungen in vielen Fällen überteuert, nicht zu vermieten und selbst im Wege der Zwangsversteigerung nicht zu veräußern. sehen sein, dass ein zeitlich im Wesentlichen unbefristetes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Vielmehr misst sich die Geeignetheit der Maßnahmen durch die Verwendung des Wortes „zum“ am erzielten Schutz des Verbrauchers, das heißt an den rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich für den Verbraucher aus der Wahrnehmung der „geeigneten Maßnahmen“ ergeben. Wenn der Verbraucher, wie nach innerdeutschem Recht bei Wahrnehmung des ihm als „geeignete Maßnahme“ eingeräumten Widerrufsrechts, indessen sich erheblich schlechter steht, als wenn er den unter – von dem anderen Vertragsteil verursachten – Verletzung innerdeutschen und europäischen Rechts zustande gekommenen Vertrag weiter erfüllt, so liegt nach Auffassung der Kammer gerade keine „geeignete Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers“ vor. Ob und welcher Mindeststandard durch die nationale Rechtsordnung gewährleistet sein muss, ob zum Beispiel die Rückzahlung jedenfalls weiter ratierlich zu erfolgen hat, sie sich auf den zur Finanzierung des üblichen Verkehrswertes des gekauften Objekts zur Zeit des Erwerbes oder des Widerrufs notwendigen Kreditbedarf erstreckt oder die Verbraucher die Rückzahlungsverpflichtung durch Übereignung des finanzierten Objekts an das Kreditinstitut erfüllen, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des vorliegenden Gerichts, sondern ist dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anvertraut. 3. Richtlinie 87/102 EWG Art. 2 Abs. 1 a; Richtlinie 85/577 EWG Art. 7; HWiG §§ 1, 3; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 (Kein Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen) Realkreditvertrag und damit finanziertes Grundstücksgeschäft sind keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKrG ; eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 16.9.2003, XI ZR 447/02 Aus den Gründen: 1. (…) Mit ihrem Antrag begehren die Kläger die Feststellung, dass „die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den Darlehensverträgen …218 und …200 vom 6.11.1994 und …342 vom 30.11.1999“ gegen sie hat. Diesem Antrag hätte das Berufungsgericht, da es die Darlehensverträge als nach § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen angesehen hat, stattgeben müssen. Seine Begründung, die beklagte Bank habe mit einem den Zahlungsanspruch der Kläger aus § 3 Abs. 1, § 4 HWiG übersteigenden Rückzahlungsanspruch wirksam aufgerechnet, trägt die Abweisung des Feststellungsantrags nicht. Dieser bleibt ohne Rücksicht auf die Aufrechnung begründet. 2. Dagegen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Bestehen des Gegenanspruchs der Beklagten entgegen der Ansicht der Kläger keine Rechtsfehler erkennen. a) Wie der erkennende Senat in den erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 12.11.2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61 ff., und XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 ff. = BGHZ 152, 330 ff.) näher dargelegt hat, ist von der Bank in den Fällen des Widerrufs des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetrag an den Vertragspartner geleistet und von ihm nach § 3 Abs. 1 HWiG zurückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und Bürgerliches Recht es sich bei dem Grundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenes Geschäft handelt. In beiden Fragen entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. b) Die von der Geschäftsbesorgerin namens der Kläger erteilte Weisung, die Darlehen an die Bauträgergesellschaft zu zahlen, ist der Beklagten gegenüber gemäß § 172 BGB als wirksam zu behandeln. § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers – wie hier – unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60 , 64; Senatsurteile vom 14.5.2002, XI ZR 155/01, WM 2002, 1273 , 1274 f., und vom 25.3.2003, XI ZR 227/02, WM 2003, 1064 , 1065 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Einzelfall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223 , 230; Senatsurteil vom 22.10.1996, XI ZR 249/95, WM 1996, 2230 , 2232). Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 25.3.2003, XI ZR 227/02, WM 2003, 1064 , 1065 f., und vom 3.6.2003, XI ZR 289/02, WM 2003, 1710 , 1711). Die gegenteiligen Ausführungen der Kläger in ihrem Prozesskostenhilfegesuch enthalten keine neuen Gesichtspunkte und geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts verneint. aa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9.4.2002 ( BGHZ 150, 248 , 262 f. m. w. Nachw.) ausgeführt hat, sind nach ständiger langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (vgl. auch Senatsurteil vom 21.1.2003, XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 f.). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte ( § 9 VerbrKrG ) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos (Senatsurteile vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 , 2503, und vom 15.7.2003, XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741 , 1743). Das kann nur bedeuten, dass Realkreditverträge und Immobilienkaufverträge keine verbundenen Geschäfte sind. Daran hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Fall „H.“ vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434) sowie des erkennenden Senats vom 9.4.2002 (XI ZR 91/99, BGHZ 150, 249 , 253 ff.) im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung grundsätzlich festgehalten und Darlehensverträge und durch sie finanzierte Grundstückserwerbsverträge nur ausnahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Geschäfte angesehen (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB). Rechtsprechung MittBayNot 2/2004 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Bochum Erscheinungsdatum: 29.07.2003 Aktenzeichen: 1 O 795/02 Erschienen in: MittBayNot 2004, 117 Normen in Titel: Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2 lit. a), Art. 5 Abs. 2; HWiG §§ 1, 3